Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 17 (1938)
- Issue
- 42 (20.10.1938)
- Date
- 1938-10-20
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 42 C-V.- Zeitung RECHT UND WIRTSCHAFT Seite 19 20. Okt. 1938 Wir empfehlen unseren Lesern, die Tabelle auszuschneiden und aufzubewahren und mit ihr die an dieser Stelle später erscheinenden Nachträge zu vereinigen. Kennkarte, Vorname, Pässe / Wir stellen in der folgenden Tabelle die für die Juden wesentlichen Bestimmungen aus den Verordnungen betr. Kennkarte, Vornamen und Pässe zusammen, um die Unterrichtung aller Interessenten zu erleichtern. Die Red. Wichtige Daten und Tatsachen I. Gesetzliche Grundlage II. Personenkreis III. Zuständige Behörde IV. Fristen V. Besondere Bestimmungen Kennkarte Verordnung über Kennkarten vom 22. Juli 1938 (RGBL 913). Dritte Bekanntmachung über den r'e-izwang vom 23. Juli 1938 (RGBL 922). Vgl. C. - V. - Z e i t u n g, Nr. 31 vor 4. August 1938. Juden deutscher Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Reichsgebiet. Antrag auf Ausstellung unter Hinweis auf die Eigenschaft als Jude bei der zuständigen Polizeibehörde (in Berlin: Revier) persönlich zu stellen. Bei geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Antrag ist in der Zeit vom 1. Okober bis 31. Dezember 1938 zu stellen. Für diejenigen, die nach dem 26. Juli 1938 geboren werden, ist ds Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Geburt zu stellen. Juden über 15 Jahre haben sich, sobald sie eine Kennkarte erhalten haben, auf amtliches Anfordern jederzeit über ihre Person durch die Kennkarte auszuweisen. Juden haben, sobald sie eine Kennkarte erhalten haben, bei Anträgen, die sie an amtliche oder parteiamtliche Stellen richten, unaufgefordert auf ihre Eigenschaft als Jude hinzuweisen sowie Kennort und Kenn-Nummer ihrer Kennkarte anzugeben oder, falls die Anträge mündlich gestellt werden, unaufgefordert ihre Kennkarte vorzulegen. Das gleiche gilt für jede Art von Anfragen und Eingaben, die Juden an amtliche oder parteiamtliche Ste1len richten, sowie bei der polizeilichen Meldung. Wird ein Jude vertreten, so hat der Vertreter auf die Eigenschaft des Vertretenen als Jude mit Kennkarte und Kenn-Nummer hinzuweisen. Vornamen Betrifft nicht das Land Oesterreich. Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Aenderung von Familiennamen und Vornamen vom 17. August 1938 (RGBl. 1044). RdErl. d. RMdl. vom 8. August 1938 (Min.BL V., 1345). VgL C.-V.-Zeitung, Nr.34und 85 vom 25. August bzw. 1. September 1938. Juden deutscher Staatsangehörigkeit, gleichgültig, ob sie ihren Wohnsitz im Inland oder Ausland haben, und staatenlose Juden im Inland. Wer verpflichtet ist, einen zusätzlichen Vornamen anzunehmen (s. Spalten II u. V) hat hiervon dem Standesbeamten, bei dem seine tc burt oder Heirat beurkundet, sowie der für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Polizeibehörde schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen trifft die Anzeigepflicht den gesetzlichen Vertreter. Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist die Aneige an Stelle der Ortspolizeibehörde dem zuständigen deutsche. Konsul zu erstatten. Ist die Beurkundung der Heirat oder Geburt bei einer diplomatischen :o : u arischen Vertretung erfolgt, so ist die dem Standesbeamten zu erstattende Anzeige an da- Standesamt I Berlin zu richten. Die Anzeigen sind zu erstatten in der Zeit vom 1. bis 31. Januar 1939. Vom 1. Januar 1939 ab ist der zusätzliche Vorname zu führen. Vom 19. August 1938 ab dürfen Juden nur die in dem vom Reichsminister des Innern aufgestellten Verzeichnis (C.-V.-Zeitung, Nr. 35 vom 1. September 1938) enthaltenen Vornamen beigelegt werden. Soweit sie andere als in dem Verzeichnis enthaltenen Vornamen führen, müssen sie einen weiteren Vornamen annehmen, und zwar: männliche Personen den Vornamen Israel, ^•weibliche Personen den Vornamen Sara. Sofern es im Rechts- oder Geschäftsverkehr üblich ist, den Namen anzugeben, müssen Juden stets auch wenigstens einen ihrer Vornamen führen. Bei Führung «*s zusätzlichen Vornamens Israel oder Sara ist auch dieser Vorname zu führen. Die Vorschriften über Führung einer Handelsfirma werden hierdurch nicht berührt. Pässe Verordnung über Reise-Pässe von Juden vom 5. Oktober 1938 (RGB! 1342). Vgl. C.-V.-Zeitung, Nr.41 vom 13. Oktober 1938. Juden deutscher Staatsangehörigkeit. Besondere Regelung für Juden deutscher Staatsangehörigkeit, die ihren Aufenthalt im Ausland haben, bei Einreise nach Deutschland (VgL Spalte IV). Die Paßbehörde im Inland, in deren Bezirk der Paßinhaber se.- nen Wohnsitz oder — mangels Wohnsitzes — seinen Aufenthalt hat. (Berlin: für Abgabe der Pässe Polizeirevier; für Wiedergülligmachung von auf das Ausland ausgestelU- Reisepässen: Polizeipräsidium, Abteilung II, Karlstr. 34-35.) Sämtliche Pässe (auch österreichische) von Juden deutscher Staatsangehörigkeit, die sich im Reichsgebiet aufhalten, sind am 7. Oktober 1938 ungültig geworden. Die Pässe sind in der Zeit vom 7. bi- 21. Oktober i~o3 einzureichen. Juden, die sich am 7. Oktober 1938 im Ausland aufhalten, haben die Pässe binnen einer Frist von zwei Woche: vom Tage der Einreise in das Reichsgebiet ab gerechnet, abzugeben. Auf das Ausland ausge stellte Pässe körnen durch die Paßbehörde wieder gültig gemach' werden. Das Recht des Alltags in den Einwanderungsländern / Von Rechtsanwalt Dr. Hans Kalisch IV. Die Vereinigten Staaten (3. Fortsetzung) Der Auswanderer ist von der Heimat her gewohnt, daß die meisten Geschäfte des täglichen Lebens, ja des Geschäftslebens überhaupt, mündlich abgeschlossen werden. Die geringen Ausnahmen, in denen schriftliche oder gar notarielle Niederiegung des Vertragsinhalts notwendig ist, sind ihm ungefähr geläufig. In USA liegen die Dinge in dieser Beziehung doch etwas anders. Vorweg sei einiges über die notarielle Urkunde gesagt. Es gibt kaum ein populäreres Wort für den Juden in Deutschland als das Wort „Affidavit". Dies heiß ersehnte und, wenn es eingetroffen ist, so emsig studierte, schicksalsschwere Stück Papier — es ist nichts als eine notarielle Urkunde. Zunächst eine Erklärung des Wortes. Affidavit gehört zu dem nicht gerade kleinen Kreis von Kunstausdrücken lateinischer Herkunft, wie sie im englischen und amerikanischen Rechtswesen seit Jahrhunderten gebräuchlich sind. Den Kern bildet der gleiche Stamm, der in fides, Treue oder Glaube, zutage tritt. Wörtlich heißt affidavit: er (sie) hat beteuert (gelobt). Man muß sich vorstellen, daß "in früherer Zeit in der lateinisch gehaltenen Urkunde gesagt wurde, affidavit N. N. N.N. hat beteuert. Das Wort ist für die feierliche, beglaubigte Erklärung geblieben. Die Form des Affidavits ist in den einzelnen Staaten der Union nicht allzu verschieden voneinander. Vergleicht man sie mit der uns gewohnten, so springt ein geringeres Maß an Feierlichkeit in die Augen. Eine Erklärung zu notariellem Protokpll ist nicht üblich. Diese Form bringt es mit sich, daß die Urschriften der Verhandlungen beim Notar verbleiben, nach Beendigung des Notariats übernimmt das Gericht ihre Aufbewahrung, in den Verkehr kommen nur Ausfertigungen. Die Urschriften sind nach unbegrenzt langer Zeit noch der Einsichtnahme zugänglich. Für diese Beurkundungsform gibt es in USA keine Entsprechung. Das ist deshalb wichtig, weil für Rechtshandlungen, die in der alten Heimat wirksam sein sollen, gelegentlich eine Erklärung zu notariellem Protokoll gefordert wird. Eine solche kann dann nicht beschafft werden. Das deutsche Recht läßt in solchem Fall eine Urkunde genügen, die den Formvorschriften des Landes, in dem sie ausgestellt ist, genügt. Nur wo es sich um unbewegliche Sachen handelt, wird auf das Erfordernis des notariellen Protokolls nicht verzichtet. Dann muß eventuell ein Bevollmächtigter dazwischengeschaltet werden, der die nötigen Erklärungen in Deutschland entsprechend den deutschen Formvorschriften abgibt. Die in USA übliche Form des Affidavits kommt in einigen Beziehungen unserer eidesstattlichen Versicherung nahe. Der Unterschied ist, daß bei uns eidesstattlich erklärt wird, daß das und das der Fall sei, während das amerikanische Affidavit sowohl Versprechungen im Sinne eidlich bestärkter Uebernahme rechtlicher Verpflichtungen wie auch Erklärungen über Tatsachen enthält. Das normale Affidavit, das amerikanische Verwandte oder Freunde einsenden, ' enthält die Uebernahme der Verpflichtung, die Person, für die das Affidavit gegeben wird, nicht der öffentlichen Wohlfahrt anheimfallen zu lassen, und Angaben, die erhärten sollen, daß der Aussteller des Affidavits imstande sei, diese Verpflichtungen auch tatsächlich zu erfüllen. Der öffentliche Notar — notary public — bekundet nur, daß die Erklärung vor ihm an dem und dem Tage unterzeichnet und beschworen sei. Er fügt seine Unterschrift und sein Siegel hinzu. Unter dem Siegel finden wir, den Gesetzen vieler (nicht aller); Staaten entsprechend den gestempelten Vermerk: my commission expires ... Das bedeutet: meine Bestellung läuft dann und dann ab. Die Notare werden immer nur für eine gewisse Zeit, zumeist für drei Jahre, bestellt. Deshalb ist bei einer Beurkundung wichtig, daß angegeben wird, daß sie tatsächlich noch in die Amtsperiode des Notars fällt. Was aber sind die Notare für Leute? Ganz andere als unserer gewohnten Vorstellung entspricht. Bei uns sind sie Juristen, denn es gehört zu ihrem Amt, das Publikum über den Inhalt der Urkunden zu beraten und zu belehren. Zumeist setzen sie die Urkunden selbst auf, bei notariellen Protokollen ist das selbstverständlich. Der amerikanische Notar, der nur beglaubigt, und sich um den Inhalt dessen, was vor ihm beschworen wird, nicht kümmern muß, braucht nicht Jurist zu sein. Sehr oft ist es ein Geschäftsmann, der einen Laden hat, in dem das Publikum viel verkehrt. Jedoch ist nicht nur der Notary public zur Aufnahme von Affidavits befugt, vielmehr pflegen je nach der Gesetzgebung der einzelnen Staaten Richter, Friedensrichter und Kommunalbeamte verschiedener Art die gleiche Befugnis zu haben. Wenn gesagt werden muß, daß in USA wie in England die schriftliche Niederlegung von Abmachungen eine größere Rolle spielt als dies seit dem BGB in Deutschland der Fall ist, so bedarf das einer Erläuterung. Es ist nämlich nicht so, daß gewisse Verträge nichtig oder unwirksam sind, wenn sie nur mündlich abgeschlossen sind. Denn ein gewisser Druck, Rechtsgeschäfte nicht ohne schriftliche Grundlage abzuschließen, wird auf einem Umweg ausgeübt. Es wird nicht gesagt, daß, wenn der Vertrag nur mündlich geschlossen ist, er keinen Bestand habe, sondern daß seine gerichtliche Durchsetzung nur möglich ist, wenn man ihn durch Schriftstücke beweisen kann. Der Schwerpunkt ist also in das Beweisrecht verlegt. Das gilt seit dem Statute of frauds von 1676 für England und ist von allen amerikanischen Staaten in seinen Grundzügen übernom-