Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 17 (1938)
- Issue
- 42 (20.10.1938)
- Date
- 1938-10-20
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 42 » 1- Beilage L¥üiily§i9 _Sr_ 20. Oktober 1938 . Seite 3 Das Ausscheiden der Juden aus der Rechtsanwaltschaft In einer fünften Verordnimg zum Reichsbürgergesetz vom 27. September 1938 und in einer dritten Verordnung über Angelegenheilen der Rechtsanwälte, Rechts an waltsanwärter und Verteidiger in Strafsachen in Oesterreich vom gleichen Tage, die beide am 15. Oktober 1938 in Kraft getreten sind, werden die Rechtsverhältnisse der Rechtsanwälte, die Juden oder jüdische Mischlinge sind, für das alte Reichsgebiet und für das Land Oesterreich geregelt. Hiernach gilt der Grundsatz, daß Juden der Beruf des Rechtsanwalts verschlossen ist. Die bisher noch zugelassenen jüdischen Rechts- Total - Ausverkauf wegen Geschäftsaufgabe nur bis 31. Oktober Wolle und Hanuarbei*en METÄ S:MENAU£R S™' anwälte — das waren nach dem Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April 1933 diejenigen jüdischen Rechtsanwälte, welche bereits am 1. August 1914 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder die Frontkämpier waren — scheiden aus der Rechtsanwaltschaft dadurch aus, daß ihre Zulassung zu bestimmten Terminen zurückgenommen werden wird.. Hinsichtlich dieser Termine ist folgendes bestimmt: 1. Im alten Reichsgebiet muß die Zulassung jüdischer Rechtsanwälte zum 30. November 1938 zurückgenommen werden. 2. Im Lande Oesterreich sind jüdische Rechtsanwälte spätestens bis zum 31. Dezember 1938 in der Liste der Rechtsanwälte zu löschen. Für Juden, die in der Liste der Rechtsanwaltskammer in Wien eingetragen sind, besteht die besondere Bestimmung, daß von der Löschung vorläufig abgesehen werden kann, wenn ihre Familie seit mindestens 50 Jahren im Lande Oesterreich ansässig ist und wenn sie Frontkämpfer sind. Jüdische Mischlinge im Lande Oesterreich können bis zum 31. Dezember 1938 in der Liste der Rechtsanwälte geührsn HEßBEB? KATZ Goldwaren Ankauf G. B. II. 48543. W 30, Barbarossastr. 14. Tel. 26 21 32 löscht werden. Eine Löschung ist nicht möglich, wenn die Familie des jüdischen Mischlings seit mindestens 50 Jahren im Lande Oesterreich ansässig ist und wenn er entweder Frontkämpfer ist, wenn der Vater oder Söhne im Weltkriege gefallen sind oder wenn er bereits seit dem 1. August 1914 in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist. Kündigungsmöglichkeiten Juden, die hiernach aus der Rechtsanwaltschaft ausscheiden, können sich in zweifacher Hinsicht von vertraglichen Bindungen durch ein gesetzliches Kündigungsrecht befreien: 1. Dienst vertrage, die ein ausscheidender jüdischer Rechtsanwalt als Dienstberechtigter abgeschlossen hatte, können von beiden Teilen, also sowohl von dem Rechtsanwalt als auch von dem dienstverpflichteten Arbeitnehmer (Arbeiter oder Angestellten) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Gesetzlich oder vertraglich bestimmte längere Kündigungsfristen werdsn also durch diese Sonderbestimmung außer Kraft gesetzt, und auch Dienstverhältnisse, die für eine bestimmte Zeit eingegangen waren, können somit durch Kündigung zur Auflösung gebracht werden. Derartige Kündigungen können im alten Reichsgebiet nur zum 28. Februar 1939, im Lande Oesterreich nur für den 1. Termin erklärt Malerarbeiten / David Friedmann Berlin W15, Paderborner Str. 9. 97 25 65. werden, der fristgemäß zulässig ist, sobald der frühere Rechtsanwalt oder sein Angestellter von der Löschung in der Rechtsanwaltsliste Kenntnis erhalten hat. Diese Kündigungsfristen gelten aber nur für Dienstverträge, die länger laufen oder die mit längerer als der jetzt gesetzlich vorgesehenen Frist gekündigt werden können. Konnten Dienstverträge nach gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung mit kürzerer Frist zur Aufhebung gebracht werden, so bleibt es dabei. 2. Mietverhältnisse über Räume, die ein früherer Rechtsanwalt für sich oder seine Familie gemietet hat, können — trotz entgegenstehender Vereinbarungen über die Dauer des Mietvertrages oder die Kündigungsfrist — unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von dem Rechtsanwalt gekündigt werden. Hinsichtlich der gesetzlichen Kündigungsfrist wird das Gesetz über Auflockerung der Kündigungstermine vom 24. März 1933 zu beachten sein. Nach diesem Gesetz können Mietverhältnisse über Wohnräume, bei denen die Mietzeit nicht bestimmt ist, die sonst auf unbestimmte ' Zeit laufen oder die zwar zunächst auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, bei denen aber vereinbart ist, daß sie ohne Kündigung nach Ablauf der Mietzeit sich um weniger als Jahr verlängern sollen, ohne Rücksicht auf die bisherigen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen für den Schluß jedes Kalendermonats gekündigt werden. Eine solche Kündigung kann durch den Rechtsanwalt a) im alten Reichsgebiet nur zu dem ersten Termin erfolgen, zu dem sie nach dem 30. November 1938 zulässig ist, b) im Lande Oesterreich nur zu dem ersten Termin, zu dem sie nach dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem dem Rechtsanwalt die Löschung in der Rechtsanwaltslizte mitgeteilt wird. Das gleiche Kündigungsrecht für von ihnen gemietete Räume haben die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer eines Rechtsanwalts, die durch das Ausscheiden tai-^nsweriiaii? wes&n <3es«&a£££ae8?«?a8*@ jgg R EHREINFELD fi FRAMKFUira.M. ZEIL 104 lü desselben aus der Reehtsäir. . aitschaft stellungslos werden. Diese können die Kündigung nur zu dem ersten Termin aussprechen, für den sie nach Beendigung des Dienstverhältnisses zulässig ist. Hinsichtlich der Kündigung sollen im übrigen im alten Reichsgebiet die Vorschriften des § 6 des bereits angeführten Gesetzes vom 7. April 1933 und im Lande Oesterreich der § 13 der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums vom 31. Mai 1938 entsprechend angewendet werden. Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten Die ausscheidenden jüdischen Rechtsanwälte unterliegen vom 30. November 1938 ab den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935, wonach ihnen die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten untersagt ist. Da das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Re^htsberatung im Lande Oesterreich noch nicht in Kraft ist, enthält der § 4 der Verordnung vom Brillen- Kaiser Optikermeister / Staatlich geprüfter Augenoptiker BE5U.INW31, Speyerer Jtra8e 10 / U-Bahnhof. Baver. PL WKSBOESSBBSsmmmsaaEt 26 30 83 maasammEMEBsaaaamm 27. September 1938 Bestimmungen, die den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes inhaltlich entsprechen. Unterhaltszuschüsse Bei Bedürftigkeit und Würdigkeit können den ausscheidenden jüdischen Rechtsanwälten jederzeit widerrufliche Unterhaltszuschüsse gewährt werden, soweit es sich um Frontkämpfer handelt. Der Begriff des Frontkämpfers wird in Voranzeige Jüdischer Centrai-Verein Landesverband Groß - Berlin Vortrags -Äbersd Montag, T.November, 20.15 Uhr, Geistige Auswanderungsvorbereifung Redner: Prof. Dr. Curt Bondy, Groß-Breesen Rahb. Dr. Manfr. Swarsensky, Berlin Weitere Ankündigungen folgen in der C.-V.-Zeitung § 6 der fünften Verordnung zum Reichsbürgergesetz eingehend erläutert. Auch den am 1. August 1914 zugelassen gewesenen jüdischen Rechtsanwälten können unter bestimmten Voraussetzungen derartige Unterhaltszuschüsse gewährt werden. Ueber das Aufkommen dieser Zuschüsse wird im nächsten Absatz berichtet. Jüdische Konsulenten Zur rechtlichen Beratung und Vertretung von Juden werden, soweit ein Bedürfnis besteht, jüdische Konsulenten auf Widerruf und — zum Zwecke der Steili§riefmarlc@&i - Fritz Lewisi Berlin W 35, Lützowsfrasse 91 A. Vertretung eines zugelassenen jüdischen Konsulenten auch auf Zeit — zugelassen. Diese jüdischen Konsulenten und ihre Stellvertreter sollen, soweit angängig, aus der Zahl der gemäß der Verordnung vom 27. September 1938 ausscheidenden jüdischen Rechtsanwälte entnommen werden, wobei Frontkämpfer nach Möglichkeit bevorzugt zu h' väcksichtigen sind. Die jüdiccen Konsulen'.en dürfen nur Rechtsangeiegenlieiten von Juden sowie von jüdischen Gewerbebetrieben, jüdischen Vereinen, Stiftungen, Anstalten und sonstigen jüdischen Unternehmen geschäftsmäßig besorgen. Sie haben auch Befugnis, für diese die rechtliche Beratung, die gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung sowie die Einziehung von Forderungen zu übernehmen. Ihnen wird ein bestimmter Ort für ihre berufliche Niederlassung zugewiesen. Sie können in..,einem von der Justizverwaltung zu bestimmenden Bezirk vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie vor allen diesen übergeordneten Gerichten und Behörden auftreten und als Bevollmächtigte — auch gegenüber den Gegnern ihrer Auftraggeber — tätig werden. Dies gilt auch insoweit, als Rechtsanwälte in einem Verfahren nur tätig werden dürfen, wenn sie bei dem Gerieht, vor dem das Verfahren schwebt, "zugelassen sind. Eine solche Bestimmung besteht z. B. im Zivilprozeßverfahren vor den Landgerichten. Im übrigen unterliegt die Berufstätig- Der arme Reiche Nach einer Novelle von Abraham Reiser übersetzt von Olga Sigall Seit Jahren schon hat Reb Josse Baer keinen größeren Wunsch, als ein armer Mann zu sein, gleich den anderen armen Juden in der Stadt. „Herr der Welt", pflegte er vor sich hin zu brummen, „wann werde ich aufhören, mich und die Welt zu betrügen? Man könnte aus der Haut fahren, bei all 'diesem Heimlichtun. Und wozu all das? Weiß nicht jeder, daß Josse Baer ein gebrochener, ein heruntergekommener Mann ist, kaum imstande, sich durchzubringen?" Josse Baer hat mehr als einmal beschlossen, seinen aus früheren guten Tagen zu-, rückgebliebenen Stolz abzulegen und so zu leben wie die anderen armen Leute. Wozu versuchen, seine Armut zu verbergen, wenn Armut sich nicht verbergen läßt! Sein Lächeln ist nicht mehr so, wie es früher war; es fehlt ihm der Reiz der guten alten Zeit. Und wenn er seufzt, wie ehrbare Juden es tun, so ist der Seufzer nicht mehr so, wie er früher war. Er ist weder aufrichtig, noch herzlich. Es ist ein Seufzer, der einen die Hände ringen und laut rufen läßt: „Weh' mir, was ist geschehen!" Er weiß, daß ihm eine Zentnerlast vom Herzen fallen würde, wenn er bloß sagen könnte: „Freunde, ich bin zugrunde gerichtet, ich bin jetzt arm.'* Er würde wie neugeboren sein. Da er nicht mehr ein wirklich reicher Mann ist, möchte er wenigstens ein richtig armer Mann sein. Aber es ist nicht leicht für Reb Josse Baer, sich wie ein Bettler zu benehmen. Bisweilen zieht er, rein zum Trotz, seine ältesten Sachen an, aber sein Bart allein offenbart ihn immer noch als einen reichen Mann. Seine Augen sind die eines reichen Mannes. Sogar seine Runzeln sind nicht ganz gewöhnliche Runzeln. Und selbst sein Haar, das vor Kummer grau geworden ist, sieht nicht aus, wie anderes vorzeitig ergrautes Haar. Und wenn auch seine Frau, Esther Beile, ihre Perlen längst versetzt hat , und um den Hals nur ein billiges schwarzes Band trägt, steht ihr das besser als Perlen. Wenn sie sich ein wohlfeiles Tuch um den Kopf bindet, glaubt jeder, das Tuch wäre aus Seide. Wenn sie sich Stoff zum Kleide kauft für ganz weniges Geld, um es sich selbst heimlich zu nähen, komplimentieren sie doch alle, sobald sie darin in der Synagoge erscheint. Denn sie sieht in allem was sie trägt wie eine Dame aus. Sie ist groß, von stattlichem Wuchs. Ihre Augen sind wie zwei Diamanten. Und sogar die Mahlzeiten in ihrem Hause! Sie haben dieselben Speisen wie alle armen Juden. Aber anstatt einen Salzhering zu kaufen, besorgt Esther ein ganzes Pfund auf einmal und legt sie ein. Das kostet nicht ein bißchen mehr, aber keine der anderen armen Frauen würde auch nur daran denken, sich solche Mühe zu machen. Die Nachbarin brummt nur neidisch: „Wir können uns so etwas nicht leisten ..." Sie sitzen bei Tisch wie reiche Leute. Der große Tisch im Eßzimmer ist mit einem schneeweißen Tischtuch bedeckt. Josse Baer hat seiner Frau wiederholt erklärt, daß er zu arm ist, sich ein Dienstmädchen zu halten. Esther lächelt und entgegnet beschwichtigend: „Was kostet sie uns schon? Nicht der Rede wert. Die Hilfe, die sie mir im Hause leistet, macht es mir möglich, an anderer Stelle zu sparen. Du wirst nicht reicher, wenn du sie fortschickst." „Ich will nicht reich sein; ich will ein armer Mann sein", antwortet Josse Baer mit einem Lächeln. „Aber das bist du ja schon", lacht Esther freundlich. „Nein, das bin ich nicht. Ich kann es nicht sein, solange die Welt nicht wirklich daran glaubt. Ich. habe genug dayonj. meine. Armut zu verbergen und zu tun, als ob — Es reibt mich auf, und es kostet extra Geld. Wenn die Leute begreifen würden, daß ich ein armer Mann bin, würde ich eine Menge sparen." „Was zum Beispiel?" fragt Esther. „Nun, Almosen zu geben; dafür zu zahlen, daß ich am Sabbat oder an den Feiertagen aufgerufen werde, einen Abschnitt aus der Tora zu lesen, eine arme Braut auszustatten. Die Leute kommen mit tausend Anliegen zu mir, genau wie früher." „Dann gib nichts", sagt Esther. „Das kann ich nicht. Wir müssen unsere Lebensweise unseren Verhältnissen anpassen." Bis zum Schluß des Jahres gelingt es ihnen, sich irgendwie durchzubringen. Josse Baer hat die Welt noch nicht von seiner Verarmung unterrichtet. Aber als nur noch wenige Wochen ihn von Peßach trennen, weiß er sich nicht mehr zu raten. In diesem Jahre wird er alles eingestehen, wird die Wahrheit über sich offenbaren. Und er teilt Esther seinen Entschluß mit. „Esther, ich werde in diesem Jahre nichts zur Osterspende beitragen, ich habe nichts." „Wer heißt dich denn etwas zu geben?" sagt Esther. Josse Baer schlägt mit der Faust auf den Tisch. „Ich habe nichts zum Verkaufen und nichts zum Verpfänden. Eher könnte man mir etwas geben. Ich habe kein Geld, mich selbst für Peßach zu versorgen." „Nun, nun, das wirst du nicht sagen", Esther lächelt wehmütig und trocknet sich die Augen mit dem Taschentuch. „Esther, ich werde es ganz gewiß sagen. Es gibt für alles eine Grenze." Aber das ist bloßes Gerede. Sogar wenn Josse Baer wüßte, daß er zu Peßach gesäuertes Brot essen müßte, weil er es sich nicht leisten kann, Mazze zu essen, würde er sich sträuben, etwas von der Peßachspende anzunehmen. Er würde den ersten Schritt tun, seine Lage aufzudecken, indem er nichts für Peßach spendete. Danach würde alles Uebrige leicht sein ... Eines Abends, eine Woche vor Peßach, schlägt Josse Baer seinen zobelgefütterten Rock in ein schneeweißes Leinentuch, händigt ihn dem Dienstmädchen ein und sagt: „Komm mit mir." Er geht zu Chaim, dem Geldverleiher, einem sehr verschwiegenen Juden. Wenn man ihm ein Pfand bringt, erzählt er. es niemandem; es sei denn, daß man versäumt, es einzulösen, und er dann gezwungen ist, es zu verkaufen. Josse Baer bekommt fünfzehn ZLoty für den Zobelpelz. Drei Zloty werden ihm sogleich als Zinsen abgezogen, und mit zwölf Zloty kehrt er heim. Er fühlt sich jetzt besser aufgelegt. Er ist voll Zuversicht, daß er irgendwie einen Ausweg aus seinen Schwierigkeiten finden wird, ohne die öffentliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ihm sind eine große Anzahl guter Anzüge geblieben und auch einige Silbersachen. Am nächsten Tage suchen ihn zwei Gemeindevorsteher auf. Josse Baer hat von den zwölf Zloty nur noch einen Fünfzlotyschein in der Tasche. Aber er empfangt die Besucher mit einem freundlichen Lächeln und sagt ihnen gastfreundlich: „Nehmt Platz." Aber sie haben keine Zeit sich hinzusetzen. Es ist der Vorabend von Peßach, und es gibt so viele arme Leute. Also kommen sie gleich auf die Hauptsache zu sprechen. „Wir sind gekommen, Josse Baer, Euch um eine Gabe für Peßach zu bitten ..." „Natürlich, natürlich", sagt Josse . Baer ganz glücklich, „ich weiß schon, ihr seid wegen der Peßachspende gekommen." „Wo sollten wir sonst hingehen?" sagt der eine von ihnen mit einem Lächeln, „Ihr seid einer der ersten." Josse Baer kommt es vor, als ob der Mann sich über ihn lustig. macht. Sein Gesicht wird glühend rot, das Blut steigt ihm zu Kopf, und er murmelt: „Natürlich, natürlich, ihr