Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 17 (1938)
- Issue
- 33 (18.8.1938)
- Date
- 1938-08-18
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 33 C-V.- Zeitung WIRTSCHAFT DER WOCHE Seite 15 18. August 1938 Vom Recht des Alltags in den Einwanderungsländern von Rechtsanwalt Dr. Hans Kaiisch L Vorfragen Vom Abend bis tief in die Nacht saßen wir beieinander, ein jeglicher in einem anderen Stadium der Vorbereitung der Auswanderung. Namen von Erdteilen und Ländern schwirrten durcheinander, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Paß, Sichtvermerk, Konsul, Visum, Vorzeigegeld, Permit, Transfer: das ganze Vokabularium, von dem jedes Wort ein Stück Schicksal bedeuten kann. Neben diesen Schlagworten der Technik der 'Verbringung von Menschen aus einem Land ins andere hörte man die sonstigen Vorbereitungen erwähnen: die Umschichtung, den neuen Beruf, die neue Sprache: englisch, portugiesisch, spanisch. Es ist erstaunlich, welche Sprachen der Jude von heutzutage lernen muß. Ist damit aber alles bedacht? Als ich schüchtern bemerkte: „Wißt ihr auch schon, wie es mit dem Recht des neuen Landes ausschaut, soll ich euch nicht einige Ratschläge geben?", da wurde ich von allen Seiten angefahren, was ich damit wolle, man brauche keine Fachsimpelei in dieser Lage, sei ich denn ein juristischer Hans in allen Gassen, der überall Bescheid wisse, — und wozu überhaupt? Alle sagten, es käme ja für sie gar nicht in Frage, sich auf Dinge einzulassen, die besondere juristische Beratung oder Belehrung erheischten, man wolle ja nichts weiter, als sich mit dem, was man gelernt habe, sein Brot verdienen. Das sei doch eine ganz glatte Angelegenheit. Ja, ist das immer so glatt? Da kenne ich eine Geschichte von einem jungen Mann aus meiner näheren Freundschaft, dem es gelang, im fremden Lande auf dem Sondergebiet, das er beherrschte, einen Auftrag zu erhalten. Als er fertig war, — es war eine künstlerische Arbeit —, erhielt er viel Beifall, aber die vereinbarte Bezahlung blieb aus. Als er sich erkundigte, was er tun könne, um zu seinem verdienten Geld zu kommen, mußte ihm der rechtskundige Mann, zu dem er ging, sagen, um seinen Anspruch beweisen zu kön- Berliner Krawatten-Fabrik HERZ & CIE., BERLIN C 2, Rosenstraße 1 Pör Sie die richtige Verbindung Ueberzeugen Sie sich selbst durch Mustersendung nen, müsse er etwas Schriftliches haben. Gerade daran fehlte es. Ein zweites Mal wird der junge Mann den gleichen Fehler nicht begehen, dafür vielleicht andere, bis er durch eine Reihe von Fehlschlägen klug geworden sein wird. Es geht nicht an, dem Wanderer, der in ferne Lande zieht, ein Vademecum mitzugeben, das ihn für alle vorkommenden Lagen rechtlich belehrt. Das scheitert schon daran, daß in dem Lande, das er verläßt, kein Jurist die ausländischen Rechte derartig beherrschen kann, daß er für jede Einzelheit Rat wissen könnte. Was getan werden kann und was zu tun hier versucht werden soll, ist etwas wesentlich Bescheideneres, das darum doch' nicht unwirksam oder nutzlos zu sein braucht. Der Durchschnittsmensch, Mann oder Frau, ist leicht geneigt, dem Juristischen gegenüber eine falsche Stellung einzunehmer!. Er meint, es von sich schieben zu können, ergäbe sich die Notwendigkeit, so seien die Fachleute dazu da, gefragt zu werden. Nun macht jeder Fachmann die gleiche Erfahrung: er wird meist gefragt, wenn es eigentlich fast schon zu spät ist. Bis dahin hat sich der Laie „so" geholfen. Er hat sich gedacht, so wie er es mache, werde es schon gehen. Für einen erheblichen Teil der Vorgänge des täglichen Lebens trifft das auch zu. Wir mieten eine Wohnung, wir kaufen und verkaufen, wir stellen an oder werden angestellt, wir gewähren oder wir nehmen Darlehen, wir stellen Wechsel aus, wir mahnen, wir stunden und so manches andere. In der Regel klappt es. Und warum? Weil eine ungefähre Vorstellung davon, wie die Rechtshandlungen und Verträge des täglichen Lebens zu gestalten seien, tief hinein in alle Schichten gedrungen ist. Heut weiß ein jeder, daß Verträge — von besonderen Fällen abgesehen — keiner besonderen Form bedürfen, unsere Väter und Großväter, die noch unter dem Allgemeinen Landrecht lebten, wußten, daß Verträge, deren Gegenstand den Wert von 50 Talern überstieg, der Schriftform bedurften. Das war . ihnen so selbstverständlich, wie ihren Söhnen und Enkeln heute das Gegenteil selbstverständlich ist. Diese Selbstverständlichkeiten sind das verschieden groß bemessene Gepäck rechtlichen Wissens, mit dem in allen Ländern jeder, der am Rechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnimmt, ausgerüstet ist. Wissen sollte das man eigentlich nicht nennen. Gewiß ist nicht selten eine bewußte Kenntnis vorhanden, zumeist aber nur eine durch die Gewohnheit eingeschliffene, gewissermaßen instinktive Verhaltungsweise. In dem Augenblick, in dem sich der Auswanderer klargemacht hat, daß es zwar überall solche Selbstverständlichkeiten gibt, daß aber nicht überall dasselbe selbstverständlich ist, ist für ihn die Aufgabe erwachsen, sich auf das Ungewohnte im neuen Lande nach Möglichkeit vorzubereiten, auf daß er nicht schmerzliches Lehrgeld zahle. Der Wanderer muß wissen, daß er nichts weiß. Das ist die große Weisheit des Sokrates. Wer wissen will, m u ß v e r - stehen zu fragen. Das Ziel dieser Aus- Pai19 JlnPQtbniUOBn Hypotheken - Verwaltungen « rdUi nlii dlHüVibK! Geschäftsverkäufe, Immobilien Berlin W15 . Uhlandstraße 171H72 . Fernsprecher 916100 führungen ist daher nicht, dem Wanderer in die verschiedenen Länder zu sagen, was ist (soviel Raum hat die C.-V.-Zeitung nicht), sondern ihm eine Vorstellung davon zu geben, wann und wonach er zu fragen habe. Für diesen Zweck genügt ein kurzer Ueberblick über die Jurisprudenz des täglichen Lebens. Ein Wohnsitz wird begründet, eine Wohnung wird gemietet, ein Stück Land wird gepachtet, ein Arbeitsvertrag wird geschlossen, Arbeiter oder Gehilfen werden angenommen, ein Gewerbebetrieb wird begonnen, ein Sozius wird genommen, der mitarbeitet oder nur sein Kapital hereinsteckt, ein Darlehen wird aufgenömmen, und; zwar ' gegen Sicherheit, ein Testament soll errichtet, eine Ehe geschlossen werden, eine Scheidung soll erfolgen. Damit ist der Kreis der Rechtslagen, Rechtshandlungen und Verträge des täglichen Lebens noch lange nicht erschöpft. Alle diese Dinge kehren in verschiedener Aufmachung in den meisten Rechtsordnungen wieder. Es muß aber unters trieben werden, daß nicht überall aUes wiederzufinden ist. Es gibt Länder, die die Ehescheidung nicht kennen, es gibt Länder, in denen die Eheschließung nur, staatlich, es gibt solche, in denen sie nur kirchlich und wieder solche, in denen sie fakultativ staatlich oder kirchlich erfolgt. Die verschiedene Aufmachung der Rechtsinstitute ist es, die die Probleme aufgibt, nach denen zu fragen ist. Kauf ist ungefähr überall dasselbe, aber eben nur ungefähr. Ein Kernstück des Kaufrechts ist die Frage, wann das Eigentum vom Käufer auf den Verkäufer übergeht. Gerade dies unterliegt sehr verschiedener Regelung. Darum muß sich ein jeder im fremden Lande kümmern. Erleichtert wird der Hinweis auf die Fragestellung dadurch, daß es eine Anzahl von Rechtsfamilien oder Rechtskreis e n gibt, d. h. Gruppen untereinander verwandter Rechtsordnungen, für die sich ein Grundtypus aufzeigen läßt. Eine dieser Familien ist das angl o-amerikanische Recht. Es beherrscht England und Irland (nicht Schottland), den größten Teil von Canada, Australien und Neuseeland. Es beherrscht ferner die Vereinigten Staaten mit Ausnahme von Louisiana. Dieser Rechtskreis zerfällt in zahlreiche verschiedene Rechtsordnungen, die aber alle untereinander ähnlich sind. Eine zweite wächtige Rechtsfamilie ist die des französischen Code civil. Der Code, civil ist in Europa unter anderem für Belgien, Italien, Spanien, Portugal und Kongreßpolen vorbildlich gewesen, und hat auf das Recht des spanischen und portugiesischen Süd- und Mittelamerikas erheblichen Einfluß geübt. Wenn jemand englisches Recht kennt, so ist damit nicht gesagt, daß er mit dem Recht von Canada oder dem irgendeines Staates in USA. Bescheid wisse, wohl aber, daß er sich in diesen Rechten ohne sonderliche Mühe zurechtfinden kann. Die Grundbegriffe und die Rechtsterminologie — die Ausdrucksweise und die begriffliche Handhabung — sind dieselben. Entsprechendes gilt vom Code civil aus für die Rechte Latein-Amerikas. 1 Es soll in den folgenden Aufsätzen versucht werden, die Haupttypen der Rechte, die für den jüdischen Auswanderer in Frage kommen, nach dem Wesentlichen ihrer Gestalt kurz zu umreißen, und dabei die wissenswichtigsten Verschiedenheiten aufzuzeigen, die von dem abweichen, was der Auswanderer allzu leicht für selbstverständlich zu halten geneigt ist. (Fortsetzung folgt.) Schocken A--G- Wie wir erfahren,. ist der Schocken -Konzern nach längeren Verhandlungen, die vor kurzem zum Abschluß gekommen sind, nunmehr in andere Hände übergegangen. Der Schocken - V erlag, der bereits vor dieser Zeit aus dem Warenhaus-Unternehmen ausgegliedert worden ist, bleibt als selbständige Gesellschaft weiter bestehen und führt seine Arbeit unverändert fort. Von den bisherigen Wohlfahrtsleistungen der Familie Schocken ist mit am wichtigsten die Erhaltung des Simon Schocken-Lehrgutes in Winkel, in dem zur Zeit 120 junge Menschen ländwirtschaftlich ausgebildet werden. Die Fortführung dieser Arbeit ist sichergestellt. Die jüdischen Angestellten des Schocken-Konzerns sind zum größten Teil schon im Laufe der letzten Jahre nach und nach ausgeschieden und aus Deutschland ausgewandert; die Firma Schocken hat bereits seit dem Jahre 1933 ihre jüdischen Angestellten in bezug auf Zukunftspläne ständig beraten und ihnen die Durchführung ihrer Auswanderung ermöglicht. Eine große Zahl von Angestellten ist in Deutschland teils auf landwirtschaftliche, teils auf handwerkliche Berufe ue~::-Richtet worden. Nach den vorliegenden Berichten der früheren Angestellten des Schocken-Konzerns ist die Einordnung der Ausgewanderten im allgemeinen gut geglückt, was insofern interessant ist, als es sich hierbei um Menschen handelt, die früher ausschließlich kaufmän- Senden Sie mir bis auf Widerruf die C.-V.-Zeitung 66 Pf. für August, September zahle ich bei Vorlage der Postquittung an den Briefträger od. (nach Auffordg. durch den Verlag] auf Postscheckk. Die beiden letzten August-Nummern erhalte ich kostenlos. Name: Ort:..... Straße:. Ausschneiden und mit 3 Pf. frankiert (oder auch unfrankiert) senden an: C.-V.-Zeitung Vertrieb, Berlin W15, Emser Straße 42. Telefon 92 81 41 Audi Jedes Postamt nimmt Bestellungen entgegen. nisch gearbeitet hatten. Von den ausgewanderten jüdischen Angestellten des Schocken- Konzerns gingen ungefähr 40 °/o nach Palästina, 20 o/o nach Südamerika, je 15 °/o naeh europäischen Ländern und nach Südafrika, 10 o/o nach US A. v^i Das neue Testamentsrecht Das Gesetz vom 31. Juli 1938 über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen, welches am 3. August 1938 in Kraft getreten ist, ordnet -runter Außerkraftsetzung der entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 2064, 2229 bis 2267, 2272 bis 2277) — die formellen Vorschriften über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen, über die Aufhebung von Testamenten und über die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen. Hierbei herrscht das Bestreben vor, die übermäßige Formenstrenge, die das BGB. (§ 2231), insbesondere bei Errichtung des eigenhändigen Testamentes vorschrieb, zu vermeiden, auf der anderen Seite aber dafür zu sorgen, daß Warenlager und JRestbestände inTextil- und Schuhwaren kauft Kasse S. Jakobowicz SacM., Berlin C2, Kaiser-Wilhelm-Straße 4. der Wille des Erblassers in seiner letzten Anordnung zuverlässig festgestellt wird. Das Erbrecht, von dem das Testamentsrecht nur einen kleinen, aber sehr bedeutsamen Teil darstellt, ist — ähnlich dem neuen Eherecht, das wir in den Nummern 28 und 32 .1938 der C.-V.-Zeitung dargestellt haben — interessant auch für diejenigen Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz im Auslande haben. Denn nach der besonderen Vorschrift des Art. 24 des Einführungsgesetzes zum BGB. richtet sich die Beerbung eines deutschen Staatsangehörigen, auch wenn er seinen WTöhnsitz im Auslande hatte, nach deutschen Gesetzen, Dieser Satz bedarf allerdings einer Einschränkung dahin, daß in einigen Ländern auch für die Beerbung von Ausländern das Recht des Wohnsitzes maßgebend ist. In diesen Ländern, z. B. in England, richtet sich die Beerbung eines deutschen Staatsangehörigen, der seinen letzten Wohnsitz in England hatte, nach dem Recht des Wohnsitzlandes. In einer großen Zahl von anderen Ländern hingegen wird der Erbfall nach dem Recht desjenigen Staates entschieden, dem der Erblasser angehörte, für deutsche Staatsangehörige also nach deutschem Recht. Ebenso ist die Bestimmung des Art. 24 des Einführungsgesetzes zum BGB. für die Fälle von Bedeutung, in denen die Erben eines Erblassers deutscher Staatsangehörigkeit der zuletzt im Auslande wohnte, ihrerseits im Inlande wohnhaft sind. Wollen diese einen Erbschein beantragen, wobei die Gültigkeit eines Testaments festgestellt werden muß, so richtet sich die Beurteilung der Sachlage nach deutschem Recht. Aus dieser kurzen Abschweifung in das Gebiet des sogenannten „Internationalen Privatrechts" geht bereits mit Deutlichkeit hervor, daß auch für den jüdischen Auswanderer, der das Recht des Einwanderungslandes in seinen Grundzügen kennenlernen muß, gewisse Gebiete des deutschen Rechtes bedeutsam bleiben. Zu diesen gehört auch das Testam'eiitsrecht, das in seiner neuen Gestaltung nunmehr kurz dargestellt werden soll. Die Errichtung des Testamentes — die nach wie vor nur persönlich — erfolgen kann, ist in zweifacher Form möglich 1. vor einem Richter oder vor einem Notar, 2. durch eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Nach bisherigem Recht mußte das eigenhändige oder privatschriftliche Testament vom Erblasser unter Angabe des Ortes und des Tages eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Viele Testamente mußten durch die Gerichte für nichtig erklärt werden, weil entweder der Ort oder der Tag "im Testament nicht erwähnt war. Nach der Bestimmung des § 21 des Gesetzes vom 31. Juli 1938 wird zwar die Angabe des Ortes und des Datums angeraten, diese Angaben sind aber nicht mehr zwingende Vorschrift für die Gültigkeit des Testamentes. Eine ähnliche Erleichterung findet sich hinsichtlich der Unterschrift des Erblassers unter das Testament. Das Testament soll künftig mit - 5p. Walter Sfrauss, Rem York— 570 Seventh Avenue, Tele?. Lackawanna 4-7030 vormals Rechtsanwalt in Stuttgart, jetzt in amerikanischem Anwalrsbüro Einwanderung, Transfer, Beteiligungen, Versicherungen, Vermögensanlage etc. Zusage in 6 Stunden Kaufe I. und II. Hypothekenbriefe Stephan Aal, Speziaimakler,Jägerstr. 12, 1118 20 C.~ V-~ZEITU NO das .Blaft der großen Auflage! Pur Auswanderer! Allein. Ausnutzungsrecht patent. Artikels für noch einige Länder, wie USA., Argent.» Brasil., Austral., Ital., Polen,' Nord. Staaten zu vergeben. Erforderlich 4- 60000 Mille, je nach Große des Landes. Kurzentschlossene Reflektanten wenden sich an das BanKiiaus eeör. Ufolfes. Hannouer, Prinzenstrafle 18.!llll!lllllllllll!ll!!ll]lll!llliilllll!IIIIIIll)lllli;iilllllill!llilllllH I En festem Auftrage E für schnell entschlossene Käufer ' W dhnliäyses1 gesucht / Barauszahlung / Zweitevtl. drittstellige Hypotheken zu kaufen gesucht. 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