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Central-Verein-Zeitung · 1938-08-18 · 33 (18.8.1938) · page 16

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
17 (1938)
Issue
33 (18.8.1938)
Date
1938-08-18
Page
– (sequence 16)
Language
German
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Seite 16 C-Y.-Zeitung Nr. 33 * 18. August 1938 dem Vornamen und dem Familiennamen des Erblassers unterschrieben werden. Unterschreibt jedoch der Erblasser in anderer Weise, etwa lediglich mit dem Vornamen oder durch Angabe der .Familienstellung, z. B. „Euer Vater", und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so ist das Testament gültig. Diese wie alle Bestimmungen des neuen Gesetzes gelten nicht für Erbfälle,, die sich "vor dem 4. August 1938 ereignet haben. Ebensowird die vor dem 4. August 1938 erfolgte Errichtung oder Aufhebung eines Testamentes oder eines Erbvertrages nach den bisherigen Vorschriften beurteilt, auch wenn der Erblasser nach diesem Zeitpunkt stirbt. Jedoch sind bei Erbfällen, die sich nach dem 4. August 1938 ereignen, an die G ült i gk e i t des Testamentes keine höheren. Anforderungen' zu stellen als sie nach dem neuen Gesetz erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn ein Testament vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes errichtet worden ist. Hat also z. B. ein Erblasser am 2. Juli 1937 ein Testament errichtet, in dem die Angabe des Ortes fehlte, so ist das Testament trotzdem gültig, wenn er nach dem 4. August 1938 gestorben ist. Eine weitere Erleichterung findet sich auch für das gemeinschaftliche Testament, das nur von Ehegatten errichtet werden kann. Während bisher (§ 2267 BGB.) vorgesehen war, daß einer der Ehegatten das Testament vorschriftsmäßig errichtete und der andere Ehegatte die Erklärung beifügte, daß das Testament auch als sein Testament gelten solle, diese Erklärung unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig unterschrieben werden mußte, ist in Zukunft Gültigkeitserfordernis nur die eigenhändige Mitunterzeichnung der Erklärung durch den anderen Ehegatten. Dabei soll angegeben werden, zu welcher Zeit und an welchem Ort die Mitunterzeichnung erfolgt ist. Auf die Gültigkeit hat eine Unterlassung der Angabe von Zeit und Ort keinen Einfluß. Gewisse Aenderungen sind auch hinsichtlich der sogenannten Nottestamente zu verzeichnen (§§ 23 bis 28 des Gesetzes). Die Bestimmungen über den Widerruf des Testamentes haben inhaltlich eine Aenderurig nicht erfahren. Das gleiche gilt für die Vorschriften über die Errichtung eines Erbvertrages sowie über die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten für das Land Oesterreich am' 4. November 1938, die Bestimmungen über Errichtung von Erbverträgen sowie über Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen erst nach neuerlicher Bekanntgabe in Kraft. Entgegenstehende Vorschriften treten außer Kraft. Die Bestimmungen über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen vor*, den deutschen Konsuln bleiben weiterhin in Geltung. Max Goldstein Abschiedsfeier für Wilhelm Marcus Am Abend des 10. August fand im Roten Saale des Brüdervereinshauses eine vom Gemeindevorstand und der Repräsentantenversammlung veranstaltete Abschiedsfeier für Wilhelm Marcus statt, der nach USA. auswandert. Namens des .Gemeindevorstandes sprach Direktor Stahl, für die Repräsentantenversammlung RegieruRgsdirektor i. R. Kaiser, für den Jüdischen Handwerkerverband Louis W o 1 f f. Ferner ergriffen das Wort R.-A. Heinrich Stern und Adolf S c h o y e r. Alle Redner betonten die .großen Verdienste, die sich Wilhelm Marcus in fast 15jähriger Tätigkeit um die Jüdische Gemeinde und vor allem auch das jüdische Handwerk erworben hat und wiesen auf die große Sachkenntnis des Scheidenden in allen mit der Gemeindearbeit zusammenhängenden finanziellen Fragen hin. Ein geselliges Beisammensein hielt den Kreis der Freunde von Wilhelm Marcus noch lange beisammen, w. Ueberleitung jüdischer Hausverwaltungen Die Fachgruppe Grundstücks- und Hypothekenmakler in der Wirtschaftsgruppe Vermittlergewerbe teilt folgendes mit: Das Gesetz zur Aenderung der Gewerbeordnung vom 6. Juli 1938 verbietet den Juden u. a. die Ausübung der Geschäfte gewerbsmäßiger Vermittlungsagenten für Immobilienverträge und Darlehen sowie des Gewerbes der Haus¬ und Grundstücksverwalter. JDie jüdischen Gewerbetreibenden, die eine der genannten Tätigkeiten ausüben, können diese Tätigkeit noch bis zum 31. D ezemb er 1938 weiterführen. Bis dahin sind die jüdischen Immobilienmakler- und Hausverwaltergesclvifte abzuwickeln. Die Abwicklung der reinen Maklerfirmen wird ohne Störung des Grundstücksmarktes durchführbar sein. Die Uebertragung der von Juden ausgeführten Haus¬ und Grundstücksverwaltungen in arische Hände bedarf dagegen zur reibungslosen Abwicklung der Mitwirkung der zuständigen Organisationen. Um eine schnelle Durchführung zu gewährleisten, hat das Reichswirtschaftsministerium genehmigt, daß 1. die Deutsche Arbeitsfront Amt „H aus und Hei m", 2. die Wirtschaftsgruppe Vermittlergewerbe in der Reichsgruppe Handel, 3. der Reichsbund der Haus- und Gr u n db esitzer Arbeitsausschüsse bilden, die den Hauseigentümern zur Beratung und den Hausverwaltern zum Nachweis jetzt freiwerdender jüdischer Verwaltungen zur Verfügung stehen. Die bisherigen Veröffentlichungen werden durch diese Anordnung zusammengefaßt. Offene Auslandsstellen genehmigt durch das Landesarbeitsamt Brandenburg Gesucht werden: Nach der Türkei ein jüdischer Ingenieur für Minen, insbesondere für Chromminen, der praktische Erfahrungen in diesem Arbeitsgebiet nachweisen kann; für Australien ein jüdischer Chemiker mit nachweislichen praktischen Erfahrungen in der Umwandlung von Roherzen in Asbest für Handels¬ und industrielle Zwecke; nach Dänemark ein jüdischer Konservenmeister, der mit der Herstellung aller Sorten koscherer Fleischkonserven vertraut und absolut erstklassig ist; ferner ein jüdischer Schlächter und Porscher, der gleichfalls mit dem Wurstmachen vertraut ist (nicht über 30 Jahre und unverheiratet); nach Südwestafrika ein perfekter jüdischer lediger Sattler, Polsterer und D e - korateur im Alter bis zu 35 Jahren. Dem Betreffenden wird ein gutes Gehalt zugesichert. Einreisegenehmigung wird von der Finna besorgt; nach S changhai ein jüdischer junger unverheirateter Fasser, Goldarbeiter und Graveur mit . Praxis in einem besseren Geschäft mit kleiner Werkstatt. Der Betreffende muß in der Lage sein, Neuarbeiten, Umarbeitungen und Reparaturen auszuführen. Kenntnis im modernen Fassen von Edelsteinen ist erwünscht. Wenn auch Uhrreparaturen ausgeführt werden können, sind die Verdienstmöglichkeiten besser; ein jüdischer junger unverheirateter Tabak - E x p e r t; ein jüdischer junger unverheirateter Vorarbeiter, für Zigarre nfabx ikation besseren Genres. Ausführliche Bewerbungen nur auf Luftpostdünnpapier, Lebenslauf, Zeugnisabschriften und Paßphoto werden ausschließlich durch die Jüdische Gemeinde, Berlin S\V 68,'Lindenstr. 48-50, weitergeleitet. Bewerbungen auf gewöhnlichem Papier werden nicht mit Luftpost befördert. Die Staatsangehörigkeit ist wegen der Verschiedenheit der Einreisebestimmungen in jedem Fall anzugeben. Postwurfsendungen Nachdem vor kurzem Bestimmungen erlassen worden sind, die die Postwurfsendungen jüdischer Firmen unterbinden, ist jetzt auch ein Verbot der Zulassung von jüdischen Absendern zum Werbeantwortverfahren ausgesprochen worden. Ferner bestimmt eine Verfügung des Reichspostministers, daß arische Absender auf Postwurfsendungen den Zusatz „Nicht an Juden" anbringen können, und daß in diesem Falle bei der Verteilung jüdische Empfänger unberücksichtigt bleiben. Beschwerden über das Ausbleiben der C.-V ^Zeitung, Umleitewünsche sind stets dem zuständigen Postamt (Zeilungsstelle), das auch Bestellungen entgegennimmt, zu unterbreiten. v^MPH»«* *. 6örlifzer Strumpffabrik «^l RUDOLF MILCHNER & CO. K.-G. § j Görlitz ■hhhbhS C.-V.-ZEITUNG das Blatt der großenAufiage HH9! STRUMPF-FABRIKEN 1 A. M ARUM WIf SOBERNHEIM (RHEINLAND) 1 Gebrüder Loeb M Mechanische Irikotwarenfabrik 1 STUTTGART kll!!III!il!illl!ll![IIII!IIinillllH^ Ihre Familien-Anzeige in Ihr Blatt, in die C.-V.-Zeitung! 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