Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 17 (1938)
- Issue
- 31 (7.8.1938)
- Date
- 1938-08-07
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4 C-V,*%eifung Nr. 31 *4. August 1938 Verordnung über Kennkarten X>*r Reiensmin ister des'Innern hat eine Verordnung über Kennkarten vom 22. Juli 1938 (RGBL I, S-913) erlassen. Durch, sie wird als ein allgemeiner polizeilicher Inlandsausweis eine Kennkarte eingeführt. Zuständig für die E n t g e gennah nie der .Anträge quf Ausstellung der Kennkarte sind die Ortspolizeibehörden oder die von der Ortspolizeibehörde beauftragten polizeilichen Meldebehörden. Zuständig für die Ausstellung der- Kennkarte sind die Passbehörden. Oertlich zuständig ist Polsterwaren Ilgen* Werkst. Umarbeitung iojda Weissensee, Berliner Allee 255 56 38 58 die Behörde, m deren Bezirk der Kennkartenbewerber seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat oder mangels eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts sich tatsächlich aulhält Der Kennkartenbewerber hat den Antrag auf Ausstellung der Kennkarte persönlich zu stellen. Für eine beschränkt geschäftsfähige ©der ein« geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag. Der Kennkartenbewerber hat au? amtliches Verlangen alle Angaben zu machen und alle Nachweise zu erbringen, um seine Person und seine deutsche Staatsangehörigkeit einwandfrei festzustellen; er hat insbesondere a) die* erforderliche Anzahl von Lichtbildern in der vorgeschriebenen Grösse und _ Ausstattung einzureichen; b) die erforderlichen Fingerabdrücke nehmen zu lassen; e) die erforderlichen Unterschriften zu leisten; d) sich, falls an seiner Person Zweifel bev flehen, einem Personenfeststellungsverfahren zu unterziehen; e) zur Empfangnahme der Kennkarte und auch sonst auf amtliches Verlangen an AmfstSelle zu erscheinen. Kennkarten werden auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Die Gebühr für die Ausstellung beträgt 3 RM. In Sonderfällen ermäss'igt sich die Gebühr. Bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person kann die Gebühr au! die Hälfte ermässigi oder ganz erlassen werden. Der Kennkarteninhaber ist verpflichtet der Passbehörde, die die Kennkarte ausgestellt hat, a) die Kennkarte unverzüglich zurückzugeben, wenn sich sein Name oder seine Berufs^ srt ändert, wenn er seine deutsche Staatsangehörigkeit verliert, oder wenn sich herausstellt, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt; b) eine vorhandene alte Kennkarte bei Ausstellung einer neuen Kennkarte durch Vermittlung der Passbehörde, die zur Ausstellung dieser Karte berufen ist. zurückzur geben: c) den Verlust einer gültigen Kennkarle unverzüglich anzuzeigen. Die Kennkarte ist dem Inhaber zu entziehen. wenn Tatsachen bekannt werden, die ergeben, dass-' die Voraussetzungen für die Ausstellung, der Kennkarte nicht oder nicht mehr vorliegen.- Zuständig für die Entziehung ist jede Passfeeherde. Die Kennkarte kann zur Vorbereitung der Entziehung von jeder Polizeibehörde im In? land vorläufig abgenommen werden. Die Verfügung, durch die eine Kennkarte versagt oder entzogen wird, ist dem Kennkartenbewerber oder Tinhaber unter Mitteilung der Gründe schriftlich oder unter Fertigung einer von ihm zu unterzeichnenden. Niederschrift mündliefe bekanntzugeben. Gegen die Versagung und die Entziehung der Kennkarie ist ausschliesslich die Beschwerde zulässig. Die Besc h w erde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder Bekanntgabe der Verfügung schriftlich bei der Pas'sbehÖFde einzulegen. Die Passhehörde kann der Beschwerde abhelfen; will sie dies nicht, so legt sie die Beschwerde ihrer vorgesetzten Behörde vor. Diese entscheidet endgültig. Gegen die Verfügung, durch die der Polizeipräsident in Berlin eine Kennkarie versagt oder entzieht, ist an Stelle der Beschwerde der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder Bekanntgabe der Verfügung schriftlich bei "dem Polizeipräsidenten einzulegen. Ueber den Einspruch entscheidet der Polizeipräsident endgültig. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Haft und mit Geldstrafe bis zu 150 RM oder mit einer dieser Strafen bestraft. In besonderen Fällen kann auf Gefängnis bis zu einem Jahr und auf Geldstrafe oder auf eine dieser Strafen erkannt wer? den. Die Verfügung tritt am 1. Oktober 1938 in Kraft. Nach der Dritten Bekanntmachung über den •Kennkartenzwang vom 23. Juli 1938 (RGBL L S. 912) haben Juden, die deutsche Staatsangehörige sind, unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Jude, bis zum 31. Dezember 1 93 8 bei der zuständigen Polizeibehörde die Ausstellung einer Kennkarte zu beantragen. Für Juden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung geboren sind, ist der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Geburt zu stellen. Juden über 15 Jahre haben sich, sobald sie eine Kennkarte erhalten haben, auf amtliches Erfordern jederzeit über ihre Person durch ihre Kennkarte auszuweisen. Juden haben, sobald sie eine Kennkarte erhalten haben, bei Anträgen, die sie an amtliche oder parteiamtliche Stellen richten, unaufgefordert auf ihre Eigenschaft als Jude hinzuweisen sowie Kennort und Kennnummer ihrer Kennkarte anzugeben oder, falls die Anträge mündlich gestellt werden, unaufgefordert ihre Kennkarie vorzulegen. Das gleiche gilt für jede Art von Anfragen und Eingaben, die Juden an amtliche oder parteiamtliche Dienststellen richten sowie bei der polizeilichen Meldung. Wird ein Jude durch eine drifte Person vertreten, so hat der Vertreter unaufgefordert auf die Eigenschaft des Vertretenen als Juden hinzuweisen sowie Kennort und Kennummer der Kennkarte des Vertretenen anzugeben. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Bekanntmachung sind als besonders schwere Fälle im Sinne der Strafbestimmungen der Verordnung über Kennkarten anzusehen. Die Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1938 in Kraft. F. Gdt. Ueberführuiig jüdischer Gewerbebetriebe in Berlin in arischen Besitz Der Polizeipräsident teilt mit: Nach den unter dem 5. Juli 1938 vom Reirhswirtschaftsministerium erlassenen Ausfübrungsbestimmungen zur Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 ist hinsicbtlictfder Arisierung von Betrieben die folgende Regelung getroffen w:orden: a) Soweit die Errichtung von jüdischen Gewerbebetrieben und die üeberführung jüdischer .Gewerbebetriebe in arische Hände einer Ge- ■ nehmigung auf Grund des Gesetzes zum Schutz des^ Einzelhandels und seiner Durchführungsbestimmungen bedarf, wird die Genehmigung : nach §v 1 und 7 der Anordnung auf Grund der Verordnung übeF die Anmeldung des Ver? mögens vom 26. April 1938 durch die nach dem Gesetz zum Schutz des Einzelhandels zu erteilende Genehmigung ersetzt. b) Das gleiche gilt sinngemäss für Veräusserungsgeschäfte. für die bereits auf Grund des Reiehsgesetzes über das Kreditwesen eine Genehmigung des Reichskemmissars für das Kreditwesen vorgeschrieben ist. c) Die Veräusserung oder die Verpachtung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes und die Bestellung eines Niessbrauchs an einem solchen: Betriebe bedarf im allgemeinen gemäss § 3 der Anordnung auf Grund^der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938'nicht der Genehmigung der. höheren Verwaltungsbehörden nach § 1 am angeführten Ort, weil andere Genehmigungsbehörden zuständig sind. Hierzu kämmen als Genehmigungsbehörde für den Poiizeibezirk Berlin in Frage: zu a) die Bezirksbürgermeister, zu b) der Reichskommissar für das Kreditwesen, zu e) soweit das Rechtsgeschäft der anerbengeriehtliehen oder der fideikemmissrechtlichen Genehmigung bedarf: die nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen iem MsteraftoeHen / Eduard Glaser Berlin ÄO 55, Greifswalder Strasse 88. 5S 50 59. hörden. soweit das Rechtsgeschäft der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsbekannt-. maebung vom 26. Januar 1937 bedarf: die Bezirksbürgermeister, und in allen übrigen Fällen der Polizeipräsident für Berlin. C 2, Magazinstrasse 3. — Massgebend für die Zuständigkeit ist. in alle.n Fällen der Sitz des zu übernehmenden oder zu eröffnenden Gewerbebetriebes. Zur Beschleunigung des Geschäftsganges sind vom Antragsteller stets A n t r ä g e i h vierfacher Ausfertigung und Genehinigungsunterlagen (Originalvertrag oder beglaubigte Ahr schrlft hiervon. Bilanz) in dreifacher Ausfertigung einzureichen, damit die zu beteiligenden Stellen nebeneinander gehört werden können. Der arische Nachweis muss seitens des Käufers lückenlos durch Vorlage von Urkunden erbracht werden. Bei der Stellung des Antrages sind die Vor- und Zunamen. Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit des jüdischen Vertragspartners und seineF Frau anzugeben. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob es sieh bei den genannten Personen um Juden oder Mischlinge (ersten oder zweiten Grades) handelt. Keine Einquartierung bei Juden Auf Grund des neuen Wehrleistungsgesetzes hat-der Reichsinnenminister im Einvernehmen mit dem Oberkommando der Wehrmacht den Gemeinden und Gemeindeaufsicbtsbehörden mitgeteilt, dass Wehnnachtsangehörige bei Juden nicht einzuquartieren sind. In zwingenden Fällen können hiervon Ausnahme}! zugelassen werden, wenn die Einquartierung keine'häusliche Gemeinschaft mit. jüdischen Personen zur Folge hat. Gehört zum Beispiel ein für die Einquartierung in Frage kommendes Gebäude zwar einem Juden, kommt aber eine häusliche Gemeinschaft mit jüdischen Personen für die Einquartierung nicht in Frage, wejl diese währen^ der Zeit der Einquartierung nicht anwesend, sind, oder weil sie ig' einem getrennt liegenden anderen Gebäude wohnen, so sieht fJer Einquartierung nichts im Wege. Zwei* felsfälle sind im Einvernehmen mit. dem örtlichen Hoheifsträger der Partei zu entscheiden. Oesterreich Die Auswanderungsabteilung der Israelitischen K^ultusgemeinde in Wien teilt mit, dass sie in drei Monaten 3363 Personen zur Auswanderung verholten habe (662 nach USA, 138 nach Argentinien, 115 nach Palästina, 350 nach Griechenland mit der Bestimmung der späteren Weiterwanderung nach Ueber-see, speziell Palästina). Das Umsehichtungswerk der Gemeinde unterhält 77 Kurse mit 1200 Teilnehmern. In vier landwirtschaftlichen Schulen werden ausserhalb Wiens 350 Personen ausgebildet. Es sind 56 Sprachkurse mit 1678 Schülern eingerichtet worden. Mehr als 15 000 Juden werden täglich gespeist. Ferner wird berichtet, dass die Aus? wanderungsabteilung der Kulturgemeinde und 'das Palästinaamt die Betreuung der Glaubensjuden, das Auswanderungskomitee G/ildemeester die Betreuung der Nic.htarier übernommen habe. Um einen genauen Status der Gemeinde aufzustellen, werden an die Gemeindemitglieder Registrierkarten verschickt, in denen vor allem auch um Angabe gebeten wird, welche Personen seit dem März 1938 das Land verlassen haben. Man will auf diese Weise auch diejenigen Juden erfassen, die ohne Unterstützung der Gemeinde ausgewandert sind. In einem Aufruf werden die auswandernden Gemeindemitglieder gebeten, an die Zurückbleibenden zu denken und einen Teil ihres Vermögens der Gemeinde zur Bewältigung ihrer umfassenden Aufgaben zu überlassen. Auf Grund einer Verordnung vom 31. März. 1938 sind die Anwaltsli sten in Wien über* prüft worden. Im Bereich der Wiener Reehtsanwaltskammer wurde bisher 721 Juden die weitere Ausübung ihrer Praxis untersagt. Bei den bisher Ausgeschlossenen handelt es sieh um Anwälte, die nach dem 1. August 1914 in die Anwaltslisten eingetragen worden waren. * In einem Beschwerdeverfahren hat der R © i <? h s f i n a n z h e f festgestellt, dass die R e i'c h s fl u e h t s t e u e. r pflicht dadurch nicht ausgeschlossen sei, dass der Steuerpflichtige aa der" Rückkehr ins Inland und der Weiter? benutzuug seiner inländischen Wohnung durch schwere Krankheit dauernd oder für absehbare Zeit verhindert wird. Wenn es sich hierbei um Auswanderung handele, so könne diese unter den geschilderten Umständen zu dem Zeitpunkt als vollzogen angesehen werden, zu dem es feststeht, dass die Rückkehr unmöglich geworden ist. ' . * An den städtischen Badeanstalten in Darmstadt. am dortigen Ausstellungsgebäude, aa? städtischen Archiv, Museum, an der Lese- und Bücherhalle, der Landesmusikschule, dem Zu* hörerraum des Rathauses, der Festhalle, dem Städtischen Saalbau, am Orangeriehaus, an der Bessunger Turnhalle und an der ehemaligen Flughalle sind Schilder mit der Aufschrift „Juden ist der Zutritt verboten" angebracht. Die Licht? spieHheater in Stadt und Kreis Darmstadt haben an den Kassen Schilder mit der Aufschrift „Juden sind hier unerwünscht'' oder „Juden haben keiuen Zutritt" angebracht. Äuslandsnachriehten Australien Der Vertreter Australiens auf der Konferenz von Evian, White, hatte ursprünglich in der Einwanderungsfrage einen absolut ablehnenden Standpunkt eingenommen. Erst im Verlauf der Verhandlungen hatte sich seine Haltung gemildert. Lord Winterton hat dann m diesen Tagen im englischen Unterhaus, worüber wir an anderer Stelle berichten, bestätigt, dass nach seiner Information die australische Regierung alles Mögliche tun werde, um auch ihrerseits an der Lösung des Wanderungsproblems mitzuarbeiten. Die reservierte Haltung Whites erscheint in einem besonderen Lieht, wenn man die australischen Pressestimmen deF vergangenen Woche verfolgt. Es wird berichtet dass 600 Medizinstudenten der Universität Melbourne an die Bundesregierung eine Petition gerichtet haben, Visen fürAerzte aus Oesterreich nicht zu erteilen. Der Premierminister von Queensland, Foregan Srajth, soll an die Bundesregierung die For? öeFung gerichtet haben, zu untersuchen, eb Landungsgelder .nicht, missbräue-hlieh von mehreren Personen benutzt worden seien.-Auch in gewissen Arbeiterkreisen soll sich nach Meinung des offiziösen „Melbourne Herald'* ein lebhafter Widerstand gegen die Einwanderung von Juden bemerkbar machen. ..Sidney^Bulletin'' wendet sich dagegen, dass man Australien offen oder ver-. steckt zu zwingen suche. Einwanderer aufzunehmen. In ähnlichem Sinne schreiben, zahlreiche andere Zeitungen.. England Der Marquis von Read i n g wurde zum Vof? sitzenden der ZentralrSe-hätziingsstelie ernannt, welche die Höhe der Entschädigung für die Eigentümer von nationalisierten Bergwerks? domänen festzusetzen hat. Kelonienminister Malcolm Macde-nald beantworte! eine Anfrage .von Sir E- Graham- Little dahin, dass im Gesundheitsdienst der Kolonien kein Platz für neueingewanderte Aerzte sei. Frankreich Das Mitglied des geschäftsfönrenden ußd des Haupt-Ausschusses deF ORT* Joseph M e y r o - vjtch ist in Paris im Alter von 65 Jahren gestorben. Er stand viele Jahre hindurch in der vordersten Linie jüdischer Sozialarbeit und hat sich besondere Verdienste um die Betreuung der russisch-jüdischen Kriegsopfer erworben. Italien Der Herausgeber der ■bekannten antisemitischen Zeitung ',.11 Teveref, T olesio, i n t e r - land i, ist zum Leiter des neuen italienischen Rasseamtes ernannt worden. Der Präsident der Union jüdischer Gemeinden Italiens. Fredarico Ja räch, überreichte am 29. Juli dem Unter? Staatssekretär im Innenministerium Goffarmi G u i d i eine Denkschrift über die Lage der Juden in Italien. Es verlautet, dass der Staats? Sekretär zu verstehen gegeben habe, die zur Zeit ergriffenen Massnahmen erstreckten sich nur auf ausländische Juden, während irgendwelche Massnahmen gegen italienische Juden vor der nächsten Sitzung ' des faschistischen Gfossrales im Oktober nicht zu erwarten seien. Senator Ponte Corvo, das einzige jüdische Mitglied des rötnischen Slaatssinfoniorchesters, dem er seit vielen Jahren angehört, wurde am. 27. Juli entlassen. Professor " Roberto Aliiiag i a. der Italien auf dein internationalen geographischen Kongress im Haag vertreten sollte, hat seine R.ei*e nicht augetreten. Drei-jüdische Journalisten sind aus Italien ausgewiesen worden. Die italienische Presse berichtet, dass sowjphi Staatssekretär Hüll in Washington als auch Lord Perth, der britische Gesandte in Rom, Erkundigungen Über die derzeitige Lage der Juden in Italien eingezogen hätten, Weiferhin ergeht sie sich in Kombinationen darüber, welche' prakti-- seben Konsequenzen Mussolini aug der von ihm verkündeten und gebilligten Rassepelitik ziehen werde. Man glaubt, dass ein Ausschluss de* Juden aus der faschistischen Partei und ihres Organisationen, von den Universitäten (sowohl als Lehrer wie als Lernende) und .aus den' staatlichen Aemtern zu erwarten sei, sowie ein Verbot von Mischehen und der Behandlung von Nichtjuden durch jüdische Aerzte. Im „Giornale d'Italia" erklärt Gayda, dass die Einzelheiten der Rassenpolitik sehr bald bekanntgegeben werden würden. Der Generalsekretär der fa? seh istischen Partei AchiJle Staraee empfing eine Reihe von Wissenschaftlern, unter denen sich auch jene befanden, die vor kurzem das Gutachten zur Rassenfrage erstattet hatten, und bezeiehnete ihnen gegenüber das Judentum als die Urheber antifaschistischer Bewegungen. Auch er kündigte noch für das. laufende Jahr festumrissene politische Massnahmen nach die? ser Richtung an. Portugal Eine führende konservative ZeitUBg feesphak tigt sieh mit den Fragen der Wanderung imi stellt fest, dass Portugal ebenso wie. Prankreieh/ keine -neuen Einwandere? absqrbiereu "kpnae/umC fährt dann fori:- „Gegen jene, die bereits |b-" unserer-Mitte weilen, "sind wir nicht feindlich gesinnt. Sie sollen in Frieden unter uns ieben. - Wir wünschen aber nicht, dass sich ihre Zahl vermehrt.** Ungarn Minister-ialkommissaF Dr. Stefan Sult^är äusserte sich in Gegenwart des Staatssekretärs Df. Stefan, A n t a 1 "Pressevertretern gegenüber über Massnahmen zu? Behebung der Arbeits? losigkeit in den intellektuellen Kreisen. Er teilte u. a. mit, dass man durch eiiae Umfrage im Lande..' insgesamt 274700 Intellektuelle registriert habe, von denen, ursprünglich 3ÖQÖÖ und nach genauer Prüfung §336 als arbeitslos registriert worden seien- In Umsehulungskur-sea werde man diese Menschen auf neue, Berufe vor? bereiten und versuchen, sie in die durch die Judengesetzgebung freiwerdenden kaufmännischen "und industriellen Stellungen einzureihen. Auf die Frage, ob diese Umschulung, die sich etwa auf 1500 Personen erstrecken soll, den später auftretenden Bedarf decken könne, wurde geantwortet, dass dies noch nicht zu übersehen, sei. da man noch nicht wisse, welches Ausmass die Entlassungen von Juden annehmen würden- Jedenfalls werde man mit äusserster Strenge vergehen und nur selche Intellektuelle in die freiwerdenden Stellen setzen, welche vollausgebildet alle* Voraussetzungen, die man an sie stellen werde, erfüllen könnten. Das Problem der Berufsumscbiehtung beschäftigt nicht nur die Regierung, sondern auch die jüdischen Stellen. Es sind Vorbereitungen im Gange, die jüdische Jugend in ihrer BerufsausbilduBg den veränderten Ver- MJtaissen anzupassen. Der jüdische Studentenverein wird demnächst Ümschiehlungskurse für 800 jüdische Höre? eröffnen. Die Israelitische Ackerbau- und GewerbelehFanstalt wird auch Erwachsene landwirtschaftlich umschulen. Unter dem Namen „Universum" sind von privater leite Lehrkurse für die Spielzeug? und Galauterieiiidystrie, für das Konditor? und Kunstgewerbe eingerichtet worden. Neben diesen in der Hauptstadt des Landes ergriffenen Massnahmen stehen ähnliche in den grossen Städten der Provinz: Szeged, Debrezen und Miskplc. Es waren Zweifel darüber aufgetaucht, ob die ..Wirtschaftliche^ Interessenvertretungen" den Besfiminungen des Judengesetzes unterliegen. Von zuständiger Stelle wird erklärt, dass dies nicht der Fall sei, da sje in der hierfür massgebenden ajjitlichejj Aufzählung nicht, enthalten sind. ==r SenatsprasidentDr. MarkusTyrnaoer, Repräientantenniitglied der orthodoxen jüdischen Gemeinde in Miskolc wurde vom Reichsverweser ifortby zum Richter an der-Kurie ernannt . -r-r At) der. Frai)z?Jo§efrUniversität in Szeged erhielten drei jüdische Studenten für ihre medizinischen Arbeiten Preise der Universität. PERSSftWES 0 H | R1| Si!i»epfäsf3$e« Sämtl. PelzsrSeii B E R L I N W 5 0 AygsbuFger Sirasse 45