Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 17 (1938)
- Issue
- 29 (21.7.1938)
- Date
- 1938-07-21
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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Nr. 29 C-V.. Zeitung WIRTSCHAFT DER WOCHE Seife W 21. Juli 1938 i f\ I i . r / Durchführungs-Bestimmungen über JUdlSChe UeWerDeDetneDe / die Anlegung der Verzeichnisse Durch die Dritte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 (RGB1.I S. 627) ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein. Gewerbebetrieb als jüdisch anzusehen ist. Die jüdischen Gewerbebetriebe sind nach dieser Verordnung in ein. Verzeichnis einzutragen. Die [Eintragung in das Verzeichnis wird von der Behörde, die vom Reichsminister des Innern als zuständig für die Führung des Verzeichnisses bestimmt wird,, verfügt. Diese Verfügung ist dem Inhaber des Gewerbebetriebes zuzustellen. Er kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen. Will die Verfügungsbehörde der Beschwerde nicht abhelfen, so hat sie die Sache der höheren Verwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen, die auch in sonstigen Zweifelsfällen entscheidet. Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde steht dem Inhaber des Gewerbebetriebes binnen einer Frist Berliner Krawatten-Fabrik HERZ & CIE., BERLIN C2, Eosenstraße 1 Für Sie die richtige Verbindung Ueberzeugen Sie sich selbst durcü-Musterseiidurig - . ■ von zwei Wochen nach Zustellung die weitere Beschwerde an den Reiehswirtschaftsminister zu. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Eintragung des Gewerbebetriebes in das Verzeichnis wird vollzogen, wenn die Verfügung, den Gewerbebetrieb einzutragen, unanfechtbar geworden ist. Nunmehr hat der Reichs- und preussische Minister des Innern durch Runderlass vom 14. Juli 1938, veröffentlicht im Ministerialblatt des Reichs- und preussischen Ministeriums des Innern vom 20. Juli 1938, die nötigen Durchführungsbestimmungen zur Anlegung der Verzeichnisse erlassen. Das Verzeichnis der jüdi- - sehen Gewerbebetriebe wird bei den Behörden geführt, bei denen die Eröffnung eines Gewerbebetriebes nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung anzumelden ist, das ist in Preussen die Gemeindebehörde. In dem Erlass sind sodann die höheren Verwaltungsbehörden bestimmt, so in Preussen der Regierungspräsident, in Berlin der Stadtpräsident. In dem Verzeichnis sind u. a. Bemerkungen über die Tatsachen aufzunehmen, die zur Eintragung in das Verzeichnis geführt haben, besonders bei einer Offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft die Damen der jüdischen Gesellschafter, bei dem Gewerbebetrieb einer juristischen Person die Namen der jüdischen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Die Ermittlungen zur Feststellung der jüdischen Gewerbebetriebe liegen den Behörden ob, die das Verzeichnis zu führen haben. Bezüglich der öffentlichen Apotheken ist bestimmt, dass diese im Hinblick auf das Gesetz vom 26. März 1936 (RGBl. L S. 317) über die Verpachtung und Verwaltung öffentlicher Apotheken, durch das Juden als Leiter öffentlicher Apotheken ausgeschlossen worden sind, von den Ermittlungen auszunehmen sind. In dem Erlass wird darauf hingewiesen, dass der Begriff des jüdischen Gewerbebetriebes die Beteiligung von Juden voraussetzt und dass die Beteiligung jüdischer Mischlinge und jüdisch Versippter grundsätzlich ausser Betracht bleibt. Das schliesse nicht aus, dass ein jüdischer Gewerbebetrieb vorliegt, wenn bei -Mischlingen jüdische Verwandte, bei. Versippten jüdische Ehegatten .oder Verschwägerte beherrschenden Einflus auf den Gewerbebetrieb ausüben. Bei fristgemässer Einlegung der Beschwerde gegen die beabsichtigte Eintragung ist diese so lange auszusetzen, bis über die Beschwerde endgültig entschieden ist. Ebenso ist zu verfahren, wenn an dem Gewerbebetrieb ein Jude fremder Staatsangehörigkeit beteiligt ist. In diesem Falle ist der höheren Verwaltungsbehörde zu berichten. K. F. hatten. Der Stichtag für die inländische Vermögensanlage ist der 1. Juli 1933. Ein Transfer kleinerer Kapitalbeträge über das deutsch-finnische Verrechnungsabkommen ist in nachgewiesenen Härtefällen möglich. Die Abkommen mit Schweden und Holland sind verlängert worden, letzteres provisorisch bis zum 31. August 193S. Mit Italien, Dänemark und der Schweiz sind neue Transferabkommen abgeschlossen worden, die unter Aufrechterhaltung der in den früheren niedergelegten Grundsätzen lediglich eine Modifizierung und Herabsetzung der Transferquoten enthalten. In dem deutsch-schweizerischen Transferabkommen gilt für Personen nichtschweizerischer Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz vom Lande Oesterreich mittelbar oder unmittelbar nach der Schweiz verlegt haben, als Stichtag der 12 März 1938 (anstatt des für Altreichsdeutsche massgebenden 30. Juni 1937). Hier tritt auch an die Stelle des 1. Juli 1933 hinsichtlich des Vorhandenseins der inländischen Vermögensanlagen der 12. März 1938. In den kürzlich geführten deutsch-englischen Verhandlungen sind auch die Grundzüge eines neuen deutsch-englischen Transferabkommens festgelegt worden, das gewisse Abänderungen der bis jetzt bestellenden Regelung (vgl. B Gruppe II, Ziff. 1 des eingangs genannten Aufsatzes) vorsieht. Hierüber wird nachstehend von anderer Seite berichtet. Transfer und Verwendung inländischer Vermögenserträgnisse Die bisherige Entwicklung im Jahre 1938 / Von Rudolf Gräupner (Berlin) solcher Papiere wird, sofern die neu erworbenen Schuldverschreibungen aus den Erträgnissen von Altbesitz-Wertpapieren angeschafft sind, gleichfalls als Altbesitz behandelt. Durch einen allgemeinen Erlass vom 9. April 1938hat der Reiehswirtschaftsminister zu einer bei der beabsichtigten Inanspruchnahme von Transferabkommen häufig aufgetretenen Zweifelsfrage Stellung genommen. Es war fraglich geworden, ob der ausländische Erbe eines im' Ausland ansässigen Erblassers, der an dem in dem einzelnen Abkommen festgelegten Stichtage Inhaber bzw. Gläubiger der inländischen Vermögenswerte gewesen und demnach hinsichtlich der Erträgnisse bevorzugt transferberechtigt war, kraft des Uebergangs des Vermögens im Erbgang nunmehr ebenfalls die Vergünstigungen der Transferabkommen in Anspruch nehmen darf. Grundsätzlich wird hierzu bemerkt, dass die Voraussetzungen der Transferabkommen nur dann erfüllt seien, wenn der Erbe bereits an dem Stichtage Eigentümer der Erbschaft war. Da aber in. allen zur Zeit geltenden Transferabkommen bestimmt istj, dass die Voraussetzungen bezüglich des Stichtages auch dann gegeben sind, wenn der derzeitige Eigentümer, der die Bedingungen für die Anwendung des Abkommens im übrigen erfüllt, die Vermögenswerte nach dem Stiebtage von einem Gläubiger erworben hat, in dessen Person die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Abkommens gegeben wäre, so gelangt der Erbe auf Grund dieser Bestimmungen ebenfalls in den Genuss der Transferab- - kommen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Erbe zur Zeit des Erbfalls in demselben Lande wie der Erblasser ansässig war, sofern er die Erbschaft erst nach dem Stichtage erworben bat. Eine hierüber hinausgehende Regelung gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen für schweizerische Gläubiger. In den Nummern 48, 49, 50 der C.-V.- Zeitung vom 2., 9. und 16. Dezember 1937 war ein Ueberblick über den damaligen Stand der Transfer- und der Verwendungsmöglichkeiten inländischer Vermögenserträgnisse gegeben worden. In dem inzwischen vergangenen halben Jahr ist eine Reihe ergänzender Vorschriften ergangen. Auf die wichtigsten soll im folgenden kurz hingewiesen werden. I. Das Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland vom 9. Juni 1933 (Transfermoratoriumsgesetz) ist durch Reichsgesetz vom 29. April 1938 auch auf das Land Oesterreich ausgedehnt worden, so dass die in dem einleitend genannten Aufsatz dargestellten Möglichkeiten — mit gewissen Abänderungen — auch für Oesterreich gelten. Die Beachtung der devisenrechtlichen Vorschriften, die sich auf Erträgnisse inländischen Vermögens von Devisenausländern beziehen, ist in der Zwischenzeit deswegen noch dringlicher geworden, weil durch einen vor einiger Zeit veröffentlichten Runderlass des Reichswirtschaftsministeriums betr. Stundung von Zinsen (vgl. hierüber C.-V.-Zeitung, Nr. 23 vom 9. Juni 1938) die Stundung von derartigen Vermögenserträgnissen durch einen ausländischen Gläubiger für genehmigungspflichtig erklärt worden ist; dabei braucht keine ausdrückliche Stundungsvereinbarung vorzuliegen, sondern die Vereinbarung einer Stundung kann auch in Umständen oder Erklärungen der Parteien liegen. Sowohl Gläubiger wie Schuldner von Vermögenserträgnissen müssen also, um ein Devisenvergehen zu vermeiden, entweder die Erträgnisse ausschütten, was in der Regel durch genehmigungspflichtige Ueberweisungen an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden erfolgt, oder einen Stuudungsantrag stellen. Während für Vermögenserträgnisse die Wiederanlage in inländischen Vermögenswerten grundsätzlich nicht wieder genehmigt werden soll, da hierdurch praktisch Zinseszinsen entstehen, kann gemäss kürzlich erfolgter Anordnungen des Reichswirtschaflsministers genehmigt werden, dass Erträgnisse von inländischen Wertpapieren in Reichsmarkschuldverschreibungen des Reichs, der Länder oder kommunaler Körperschaften angelegt werden. Der Verkaufserlös II. Zu Ziffer B Gruppe I des eingangs genannten Aufsatzes ist das Transferabkommen mit Finnland nachzutragen, das einen unmittelbaren Bartransfer vorsieht. Es gilt für finnische Staatsangehörige mit Einschluss juristischer Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Finnland haben, sowie für natürliche Personen nicht finnischer Staatsangehörigkeit, die bereits am 1. Juli 1933 ihren ständigen Wohnsitz in Finnland Der Erträgnistransfer nach dem neuen deutsch-englischen Abkommen Im Zuge der zwischen Deutschland und England geführten Verhandlungen über ein neues Zahlungsabkommen und über den Zinsendienst deutscher und österreichischer Anleihen wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1938 auch ein neues deutsch-englisches Abkommen über den Erträgnis-Transfer abgeschlossen. Die Frage der Transferierung inländischer Verniögenserträgnisse gewinnt um so grössere Bedeutung, je mehr die Möglichkeit eines Transfers der Vermögenssubstanz auf steigende Schwierigkeiten stösst. Als solche Erträgnisse gelten Zinsen, Dividenden, regelmässige Tilgungsbeträge, Einkünfte aus Miel- und Pachtverträgen und sonstige regelmässig wiederkehrende Leistungen aus Guthaben, Krediten, Anleihen, Hypotheken, Grundschulden, Beteiligungen und anderen Vermögensanlagen. Auf die Einzelheiten der gesetzlichen Regelung und Abwicklung und auf ^die besonderen Vorteile des deutschenglischen Transfers braucht an dieser Stelle nicht eingegangen zu werden, da sie aus Anlass der früheren Abkommen ausreichend erörtert wurden und daher als bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Das neue am 1. Juli 1938 getätigte Abkommen enthält, wie üblich, nur die allgemeinen Grundsätze, nach denen sich in Zukunft der Transfer der Erträgnisse vollziehen soll. Von diesen Grundsätzen bedarf der im Annex zu Artikel 2 des Abkommens unter Ziffer 6 niedergelegte Grundsatz besonderer Beachtung, weil er eine einschneidende Neuerung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand bringt. Die Ausgabe von Funding Bonds der Konversionskasse für Zinsen und Dividenden für Nichtreichsschulden fällt für die nach dem 1. Juli 193S eintretenden Fälligkeiten fort. Statt dessen soll dafür Vorsorge getroffen werden, dass die in Frage kommenden Berechtigten in derartigen Fällen in Zukunft ihre Kupons gegen englische Valuta in Höhe von 50 Prozent des" nominellen Sterling- Betrages ihrer Ansprüche erhalten. Hierbei soll jedoch in jedem einzelnen Falle ein Zinssatz von 4 Prozent nicht überstiegen werden. Die Gläubiger würden also in Zukunft für ihre Zinsen und Dividenden nicht mehr Bonds, sondern Barzahlung in Höhe von 50 Prozent des Nominalbetrages erhalten, jedoch nicht mehr als 4 Prozent. Die Umrechnung erfolgt nach dem offiziellen Markkurse. Bei einer Verzinsung mit 6 Prozent würde also ein Bartransfer von 3 Prozent eintreten und bei einer Verzinsung von 10 Prozent würde der Bartransfer nur 4 Prozent betragen. Wie sich dieser Grundsatz im einzelnen auswirkt und was in Sonderfällen geschehen soll, bei denen die Errechnung des Zinssatzes auf Schwierigkeiten stösst, wie z. B. bei Mietverträgen, Lizenzgebühren, Beteiligungen und Liquidationserlösen, wird voraussichtlich in den Verhandlungen bestimmt werden, die in Berlin zwischen Vertretern der beteiligten Regierungen stattfinden. Die Definition des „British Holder" ist aus den früheren Abkommen übernommen. Es ist auch bei dem Stichtage vom 1. Januar 1937 geblieben, so dass auch nach dem neuen Abkommen, soweit nicht Sterling-Obligationen in Frage kommen, nur diejenigen Personen als „British Holder" in den Genuss der Vorteile dieses Abkommens gelangen, die am 1. Januar 1937 in United Kingdom ordnungsmässig wohnten oder dort eine Geschäftsniederlassung hatten. Jedoch ist im Falle der österreichischen Schulden, auf die sich das Transferabkommen zum erstenmal mitbezieht, der Stichtag vom 1. Januar 1937 durch den Stichtag vom 1. Juli 1938 ersetzt worden. Dr. Max Auerbach, London B A -W K E 'Bankhaus August Stern &Cie.N Fernruf 22 OS 41 Köln Drusnsgasse 3 Gegründet 1860 Erledigung aller bankmässig. 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Januar 1935 war der Ehemann selbständig zur Vermögenssteuer veranlagt, während die Ehefrau damals noch zusammen mit ihrer Mutter veranlagt worden war, deren Gesamtvermögen zu»,, sammen mit ihrer Tochter den Betrag von 50 000 RM überstieg. Das Finanzamt hat nun bei der Auswanderung der Eheleute die Reichsfluchtsteuer nach einem Vermögen von 90 000 RM (47 000 plus 43 000) festgesetzt. Der Reichsfinanzhof hat jedoch lediglich die Ehefrau nach einem Vermögen von 43 000 RM zur Reichsfluchtsteuer herangezogen, den Ehemann aber von der Reichsfluchtsteuer freigestellt. Nach der Auffassung des Reichsfinanzhofes war eine Zusaramenveranlagung der Eheleute in diesem Falle nicht zulässig. Wenn die Eheleute Paul loratkowski ""SSsssssEg^ Immobilien, Berlin W 15, Uhlandstr. 171/172, Ruf 916t 00 bereits am 1. Januar 1935 miteinander verheiratet gewesen wären, wäre selbstverständlich eine Zusammenveranlagung erfolgt oder sie hätte erfolgen müssen. " Da die Eheleute aber zu diesem Hauptveranlagungszeitpunkt nicht verheiratet waren, konnte eine Neuveranlagung z. B. auf den 1. Januar 1937 nur dann erfolgen, wenn sich das .Vermögen der Eheleute um mehr als ein Fünftel gegenüber dein auf den 1. Januar 1935 fest- . gestellten Vermögen erhöht hätte. Die Zusammenrechnung der Vermögen beider Eheleute bildet aber nach der Auffassung des Finanzhofes eine derartige Erhöhung des Vermögens nicht, die nach § 13'des Vermögenssteuergesetzes eine Neuveraniagung begründet. Da sich somit das Vermögen der" beiden Eheleute am 1. Januar 1937, dem etwaigen letzten Stichtag für eine Neuveranlagung vor der Auswanderung, nicht um mehr Warenlager und Restbestände im Textiland Schuhwaren kauft Kasse S. Jafcobowicz Äacbf., Berlin C. 2, Kaiser Wilhelmstrasse 4. als ein Fünftel gegenüber dem zuletzt festgestelldem etwaigen letzten Stichtag für eine Neuveranlagung nicht zulässig. Der Ehemann, dessen Vermögen niemals den Betrag von 50 000 RM überschritten, und der auch niemals ein Einkommen von mehr'als 20 000 RM gehabt hatte, konnte deshalb nicht zur Reichsfluchlsteuer herangezogen werden. Die Ehefrau dagegen wurde zur "Reichsfluchtsteuer herangezogen, weil sie am 1. Januar 1935 zuletzt mit ihrer Mutter mit einem Gesamtverinögen von mehr als 50 000 RM veranlagt war. __ Dr. Heinz Cohn Märkte und Börsen Gerade in der letzten Woche hat man der Bewegung an den Märkten und Börsen besondere Beachtung geschenkt und die Auf- und Abstiegskurven eingehend beobachtet, um zu erkennen, ob ein gewisser Optimismus hinsichtlich der künftigen Weltwirtschaftslage weiterhin berechtigt ist. Die in starkem Ausmass gestiegene Nachfrage in USA hatte eine allgemeine Preisbefestigung an den Weltmärkten ausgelöst. Da sich zwischendurch aber die Erholungen an den einzelnen Märkten nicht mehr fortsetzen und teilweise auch , Abschwächungen zu verzeichnen waren, wurde „man in einigen Kreisen ob des amerikanischen Optimismus misstrauisch. Trotzdem aber wurde überall anerkannt, dass der Aufschwung eingetreten ist und sich vorläufig die Wendung zum Besseren, allgemein gesehen, fortzusetzen scheint. Und die Pessimisten sagen nur, dass eine Verzögerung der günstigen Aus- AUTOftEIFEN Vulkanisier-Anstalt. Grosse «iiTA'viiiK-iiwn Auswahl in neuen, gebreuthten AUTOZUBEHÖR und neuSwmmierten Reifen. R. K&rzÜnger, Barlin N54, Eisäaser Str. 8. 42 9526 Wirkung auf die internationalen Rohstofimärkte und Börsen eintreten wird. Bis zum Herbst aber glaubt man allgemein an die Auswirkung der Geschäftsbelebung in USA auf die internationalen Märkte und Börsen und damit auch auf die Weitwirtschaft allgemein. Gewisse Abschwächungen am Baumwoll- und an den Getreidemärkten waren u. a. besonders darauf zurückzuführen, dass ßehr günstige Erntenachrichten von diesen Märkten gemeldet wurden. Andererseits aber konnten die Vereinigten Staaten zum erstenmal wieder nach längerer Zeit eine erhöhte Nachfrage ihrer Spinnereien verzeichnen. Auffallend war die starke Preisbefestigung an den Metallline mttoäk MitUeem zwischen Angebot und Nachfrage ist die C-V.-ZEITUNG, das Blatt der grossen Auflage