Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 17 (1938)
- Issue
- 26 (30.6.1938)
- Date
- 1938-06-30
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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Seite 6 C-V.-Zeifung Nr.26* 30. Juni 1938 Fünfzehn Jahre in Dänemark (für Schweden und Norwegen nur zehn Jahre). Unter 4'e'n sonstigen Bedingungen sind vor allem Sprachkenntnisse zu nennen. In der Annahme, dass namentlich jüngere Einwanderer die Landesprache leicht im Umgang mit den Bewohnern lernen, werden meist für die Einwanderung nur massige Vorkenntnisse verlangt. Dagegen wird für die Einbürgerung fast ausnahmslos die vollkommene Beherrschung der Landessprache gefordert. Das Bri- HERBERT LIESENTHAL Spedition Umzugstransporte nach allen Erdteilen Berlin V/8, Kroner.sfr. 33 _ «T» Fernruf 16 37 40 S^g^^^^^^^^^^g^g^^^gi tische Reich verlangt hinreichende Kenntnisse der englischen Sprache oder einer der englischen Sprache als gleichberechtigt anerkannten Sprache, was namentlich für die Kolonien von Bedeutung ist. In Kolumbien wird der Antragsteller einer strengen Prüfung unterworfen, welche ergeben muss, dass er die spanische Sprache in Wort und Schrift einwandfrei beherrscht. Wesentlich erleichtert ist die Einbürgerung, wie erwähnt, meist für Personen, die sich besondere Verdienste um das Einwanderungsland erwerben, dort Heeresdienste leisten oder eine Inländerin heiraten. Soweit die Ehefrau nicht mit der Eheschliessung die Staatsangehörigkeit des Mannes erwirbt, treten auch für sie Erleichterungen ein, wenngleich namentlich in Ländern mit Frauenüberschuss nicht in gleichem Umfange wie im umgekehrten Falle. In allen solchen Fällen verkürzt sich der für die Niederlassung vorgesehene Zeitraum oder fällt ganz fort. Die Einbürgerung bezieht sich regelmässig auch auf die minderjährigen gemeinsamen Kinder, dagegen nicht ohne weiters auf die Kinder einer früheren Ehe, für welche jedoch häufig erleichterte Einbürgerungsbedingungen bestehen. In dem Gesetz der Vereinigten Staaten vom 24. März 1934 wird auch der Mutter das Recht gegeben, ihre Staatsangehörigkeit jure sanguinis und durch Einbürgerung auf ihre Kinder zu übertragen. Australiens Lohnpolitik Die Lohnpolitik Australiens weicht insofern von der der meisten europäischen Länder ab, als dort schon seit langem eine ziemlich straffe zentrale Regelung des Lohnwesens besteht, die teils unmittelbar vom Bund, teils von Organen der einzelnen Bundesstaaten durchgeführt wird. Ueber diese Frage unterrichtet ein interessanter Aufsatz von W. B. Reddaway (Cläre College, Cambridge) in der IRA (1938," Heft 6), der -sich grundsätzlich mit der gesamten Struktur der australischen Lohnpolitik in den Jahren 1929 bis 1937 beschäftigt. An dieser Stelle sollen nur die Punkte herausgegriffen werden, die für den Auswanderer zur Erkenntnis der grundsätzlichen Fragen wesentlich sind. Der Verfasser jenes Aufsatzes ist ein besonderer Sachkenner des Problemkreises: er ist im Jahre 1937 als unparteiischer Volk-swirtschaftler vom australischen Bundesgerichtshof in der Frage eines Lohnschiedsspruchs gutachtlich gehört worden. Die Schlüsselstellung in der australischen Lohnpolitik nimmt der Bundesgerichtshof für Schieds- und Schlichtungswesen ein. Schon seit dem Jahre 1907 setzt er einen Grundlohn für die ungelernten Arbeiter fest, der nach der Erklärung des Urhebers der Regelung auf Grund der „normalen Bedürfnisse eines durchschnittlichen Arbeitnehmers in seiner Eigenschaft als Mitglied der zivilisierten menschlichen Gemeinschaft" zu bestimmen ist. Der Bundesgerichtshof hat weiter durch Festsetzung der diesen Grundlöhnen hinzuzufügenden Spannen auch die Löhne für die gelernten Arbeiter zu bestimmen. Die Lebenshaltungskosten werden getrennt für die Hauptstadt jedes der sechs Bundesstaaten festgestellt, und dementsprechend ist auch der Grundlohn veränderlich. Ganz so reibungslos wie ,diese Methode der Feststellung der Löhne aussieht, läuft sie nun in Australien in der Praxis nicht, und zwar im wesentlichen deshalb nicht, weil die veriassungsmässigen Befugnisse des Bundes in gewerblichen Fragen eng begrenzt sind. Daher haben die Schiedssprüche des Bundesgerichtshofes nur für eine beschränkte Zahl von Gewerben Gültigkeit. In den übrigen Gewerbezweigen regeln die einzelnen Bundesstaaten die Löhne in verschiedener Weise. In vier Staaten werden jeweils von einem einzelstaatlichen Gerichtshof innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches ebenfalls ein Grundlohn, der gewöhnlich von dem vom Bundesgerichtshof bestimmten Grundlohn verschieden ist, und Lobnspannen für die gelernten Arbeiter festgesetzt. In den beiden anderen Staaten (Tasmanien und Viktoria) bestehen Lohnämter, die die Lohnsätze für alle Arbeitnehmergruppen in den in Betracht kommenden Gewerbezweigen bestimmen. Sie folgen aber meist dem Vorgehen des Bundesgerichtshofes. Dieses nicht ganz einheitliche Verfahren, das Unterschiede in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und der zuständigen einzelstaatlichen Behörden zulässt, hat im Laufe der Jahre zu manchen rechtlichen Verwicklungen geführt Der Bundesgerichtshof war dabei von Anfang an und trotz einiger Rückschläge rechtlicher Art bestrebt, sein Tätigkeitsgebiet weiter auszudehnen. Streitigkeiten über die Zuständigkeit hatten dabei vielfach beträchtliche Schwierigkeiten zur Folge. Da die Schiedssprüche zwischen den Wünschen der Arbeitgeber und denen der Gewerkschaften zu vermitteln suchen müssen, führten diese Zuständigkeitsprobleme besonders bei den' Gewerkschaften zu Bestrebunsen, sieb in die Zuschimmernde Haare einen wesentlichen Teil ihrer Schönheit ausmachen. Kurz vor der Abfahrt fährt der englische Gouverneur vor, um einen Angehörigen ans Schiff zu begleiten. Der englische Polizist hebt die Hand zum Gruss an den Mützenrand, der indische die seine an den Turban, und der fidschianische an seinen schwarzen Haarschopf. Wir nehmen von der Insel Abschied und fühlen, dass wir hier auf dem IS. Grad südlicher Breite von der naturhaften Ursprünglichkeit eines noch halbzivilisierten Landes scheiden, und dass wir nun den Uebergang finden müssen zu den Bezirken unserer neuen Heimat. Das Schiff bringt aus Suva unter anderem Gold nach Australien und 3000 Kisten Bananen nach Neuseeland. Und jedesmal, wenn wir das Schiffsdeck entlanggehen und aus den Kisten mit der Aufschrift „Rewa", jenes breiten fidschianischen Stromes, die noch grünen Früchte hervorleuchten sehen, dann fühlen wir diese Verbindung. Südwärts sind unsere Gedanken gerichtet. Aus einer Märchenwelt reisen wir dem neuen Erdteil zu, der terraaustralis. Was nehme ich mit? Ratschläge für USA-Wanderer Der Artikel von Lessie Sachs-Wagner. New- York, „Wolkenkratzer vor der Nase", den die C.-V.-Zeitung in ihrer Jsr. 18 vom 5. Mai brachte, hat viel Interesse gefunden, Beifall, aber auch Kritik hervorgerufen. Denn über Fragen der Einrichtung des Lebens kann man sicher verschiedener Meinung sein. Wir geben deshalb gern der Zuschrift einer Leserin, einer praktischen Hausfrau, Raum, deren Auffassung von den Eindrücken und Anregungen Lessie Sachs- Wagners in manchen Punkten abweicht. D. Red. Ich bin froh über alle praktischen Dinge des Haushalts und über alle Kleidungsstücke, die ich mitgenommen habe. Selbstverständlich halte ich mich vorher erkundigt; ich wusste, dass man Kleiderschränke nicht braucht, weil in den Wohnungen eine Art Kleiderkammer und in den Küchen Schränke für Geschirr eingebaut sind. Ich hafte auch gehört, dass man keine grossen Möbel unterbringen kann, weil die Zimmer hier niedrig urn klein seien, wenn auch meistens nicht ganz so klein, wie ich gefürchtet hatte. Wer einen Klapptisch auftreiben kann, den man nach dem Essen an die Wand stellt, soll ihn mitbringen. Wie gut, dass ich Kommoden für Wäsche mitgebracht habe; denn das „Wäscheklosett", das für den Durchschnittsamerikaner, der nur das hat, w-as er gerade braucht, ausreicht, genügt für uns. die' wir meistens eine gediegene Wäscheausstattung mitbringen, bei weitem nicht. Ich bin froh, dass ich Couches und Stühle, Stehlampen, Tisch und Stühle für die in den meisten Küchen befindliche Dinette, wo man isst, wenn man keinen Besuch hat, mitgenommen habe. Mit allen diesen Dingen kann man 'seine Wohnung oder sein Zimmer einrichten und gemütlich machen. Das hindert nicht, dem amerikanischen Einrichtungsprinzip nachzueifern: wenige, kleine und niedrige Möbel! Gewiss kann man hier, wer keine Möbel mitgebracht hat, für etwa 100 Doliarseine primitive Einrichtung, d. h. das Aliernotwendigste, erstehen, aber... Vor allem sind so billige Möbel hier wie überall schlecht. Und es liegt nicht jedem, auf second-hand-Couches zu schlafen, zumal Wanzen auch in „guten Häusern" durchaus nichts so Ungewöhnliches sind wie in Mitteleuropa. Sicher sind Kochtöpfe und andere Wirtschaftsgegenstände hier sehr billig zu haben. Aber ich habe einen Topf zum Preise von 50 Cents nach ein paar Wochen nicht mehr benutzen können, während ich die von mir mitgebrachten guten alten Töpfe noch heute gebrauche. Gute, dauerhafte Sachen sind auch hier verhältnismässig teuer. Man verfalle nicht in den Fehler, dass 100 Dollars 250 Reichsmark seien. Für 100 Dollars arbeitet ein Angestellter, der bereits mehr als das durchschnittliche Anfangsgehalt verdient, einen Monat, und von 100 Dollars können zwei Personen nur bei ausserordentlicher Einschränkung leben, ohne jede, auch nur die kleinste Anschaffung, ohne Kino, ohne-' Vergnügungen, ohne Extraausgaben. Der Einwanderer, der einen Notpfennig mitgebracht hat, ist um jeden Dollar froh, den er nicht ausgeben muss. Selbst wenn manches, was ich mitgebracht habe, nicht ganz so praktisch ist, wie ich es hier bekäme, wenn manches Kleid nicht ganz so amerikanisch aussieht — ich bin froh um jedes Stück, das ich nicht kaufen muss. Es kommt nach ein oder zwei Jahren immer noch zu früh die Zeit, wo man Anschaffungen machen muss, die sich nicht vermeiden lassen. Mady R. Blank, Sew-York. ständigkeit derjenigen Behörde zu begeben, deren Entscheidungen ihnen die grössten Vorteile bot. Infolgedessen schlug der australische Ministerpräsident Bruce im Jahre 1929 die Beseitigung des Bundesgerichtshofes vor; er unterlag jedoch bei den Wahlen, und der Bundesgerichtshof spielte weiter eine führende Rolle in der Lohnpolitik. Der Verfasser des zitierten Artikels glaubt aber, dass sich die Erkenntnis der Notwendigkeit einer in Zukunft viel engeren Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Gerichtshöfen und dem Bundesgerichtshof immer mehr durchsetzen werde, und dass in dieser Beziehung weitere Fortschritte mit Sicherheit erwartet werden könnten. Die Lohnämter' im Staate Viktoria sind dem Bundesgerichtshof jederzeit in beträchtlichem Ausmasse gefolgt, und in letzter Zeit wurde in Neusüdwales ein Gesetz angenommen, durch das der Bundesschiedsspruch für den eigenen Zuständigkeitsbereich des Staates übernommen wird. Dies bedeutet, dass die Zusammenarbeit der beiden wichtigsten Staaten auf dem Gebiet der Lohnpolitik tatsächlich gesichert ist. Und die kleineren Staaten werden auf jeden Fall durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofes beeinflusst. Ausserdem hat der Bundesgerichtshof in Anerkennung der in diesen Staaten bestehenden Schwierigkeiten für sie einen niedrigeren Grundlohn vorgeschrieben. Unter, diesen Umständen glaubt Mr. Reddaway mit Recht annehmen zu können, dass die Beschlüsse des. Bundesgerichtshofes für die Lohnpolitik in Australien tatsächlich massgebend sind. Die entscheidende Frage, welchen Grundsätzen der Bundesgerichtshof bei der Bestimmung seiner Lohnpolitik folgen solle, habe dieser selbst dahin beantwortet, dass seine Beschlüsse sich in gewissem Grade nach der Lage der Wirtschaft richten müssen und weniger nach den im einzelnen objektiv schwer zu bestimmenden Bedürfnissen des einzelnen Arbeiters. Das Vorgehen des Bundesgerichtshofes bestehe jetzt darin, bei der Beurteilung der Frage, ob der früher vorgeschriebene Lohn den Umständen angepasst war oder nicht, vor allem von dem Umfang der Arbeitslosigkeit auszugehen, um schliesslich zu untersuchen, ob sich die Umstände inzwischen so wesentlich geändert haben, dass eine Neufestsetzung der Löhne gerechtfertigt sei. Der Verfasser des Artikels bezeichnet dieses Vorgehen als das einzig mögliche, ohne zu verkennen, dass es noch viele Schwierigkeiten einschliesse. Auch der Bundesgerichtshof habe dies anerkannt, als er im Jahre 1934 eine Erhöhung des, Lohnstandes vorgenommen habe, obgleich die Arbeitslosigkeit zu dieser Zeit grösser als normal war. Nach einem umfassenden Ueberblick über die Lage sei der Bundesgerichtshof aber zu der Ueberzeugung gekommen, dass ein höherer Lohn eine weitere Verringerung der Arbeitslosigkeit nicht verhindern würde. Es würde an dieser Stelle zu weit führen, wenn noch auf die vielen weiteren Probleme eingegangen würde, die in jenem Artikel im einzelnen über die von dem Bundesgerichtshof bei der Festsetzung seiner Lohnpolitik zu berücksichtigenden Momente angeführt werden. Von Interesse scheint aber noch eine graphische Darstellung, die dem Aufsatz beigegeben ist und die die Lebenshaltungskosten, die Bundesgrundlöhne (sechs Hauptstädte), die durchschnittlichen Wochenlohnsätze für männliche Erwachsene (die auf Grund der Lohnspannen für gelernte Arbeiter höher liegen als die Bundesgrundlöhne) und die Messzahl der Ausfuhrpreise zu- . einander in Beziehung setzt: Preise und Bcicegung der Lohne (1938 —100) HaupUtt&c) Die Zeichnung zeigt, dass sich die durchschnittlichen Wochenlohnsätze für männliche Erwachsene im allgemeinen auf der Höhe der Lebenshaltungskosten gehalten haben, während der Bundesgrundlohn seit Ende 1930 darunter liegt. Ziemlich unabhängig von der Bemessung der Lohnhöhe hat sich dagegen die Messzabl der Ausfuhrpreise entwickelt, die jedoch — da der Export in der australischen Wirtschaft eine grosse Bedeutung hat — zur Beurteilung des Wirtschaftsstandes ziemlich wichtig ist. Reddaway glaubt deshalb, dass sich der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der für seine Lohnpolitik wichtigen einschlägigen Faktoren noch mehr als bisher auch mit der Beurteilung der Aussenhandelsbedingungen (der Nachfrage nach den australischen Erzeugnissen, der Jaüreszeit und möglicherweise dem Kapitalzustrom) beschäftigen müsse. hw. Arbeitsrecht aus aller Welt Angestelltenprobleme In seiner fünften Tagung hat der Beratende Ausschuss für Angesfellfeniragen beim Internationalen Arbeitsamt in Genf sich mit Fragen des Angestelltenrechts beschäftigt, soweit sie geeignet sind, in den Ländern, die Mitglieder des Internationalen Arbeitsamts sind, als Gesetz eingeführt zu werden. Die EntSchliessungen des Ausschusses sind rechtlich als Empfehlungen, höchstens als Richtlinien für die Mitgliedstaaten dahingehend anzusehen, ihre Rechtsprechung auf dem Gebiete des Arbeitsrechts gemäss diesen Empfehlungen einander anzugleichen. Deshalb sind sie für den jüdischen Auswanderer nicht weniger wichtig, weil im allgemeinen die Mitgliedstaaten des Internationalen Arbeitsamts — und hierzu gehören die Haupteinwanderungsländer in Amerika — ihre Rechtsprechung den Empfehlungen des Internationalen Arbeitsamtes und seiner Ausschüsse anzugleichen pflegen. Die Empfehlung, die der Beratende Ausschuss für Angestelltenfragen in seiner fünften Tagung vom April 1038 beschlossen hat, befasst sich' mit der Rechtsstellung, der Berufsvertretung und der Regelung der Arbeitsbedingungen der Angestellten." Besonders wird die Schwierigkeit betont, die in den Ländern aufgetaucht ist, in denen die Gesetzgebung nicht zwischen Angestellten und anderen Arbeitnehmergruppen unterscheidet. C.-V.-ZEITUNG—Ihr Berater Diese Schwierigkeit kann nach Meldung des Ausschusses am besten dadurch behoben werden, dass eine allgemeine Begriffsbestimmung des Angestellten aufgestellt wird. Diese, soll von der Tatsache ausgehen, dass die Angesteliten überwiegend keine körperliche Arbeit verrichten; diese allgemeine Definition soll eventuell durch eine Aufzählung der Betriebe und Berufe ergänzt werden, in denen die Arbeitnehmer im Hinblick auf die Durchführung des Gesetzes als Angestellte zu betrachten wären. Ebenso hat der Ausschuss mit aller Energie die Notwendigkeit betont, in den Gesetzen der einzelnen Länder die Stellung der Reisenden und Vertreter im Handel genau abzugrenzen. Dies ist um so wichtiger^ als in sehr vielen Ländern die Rechtsverhältnisse der Handlungsreisenden ganz unklar sind. Infolgedessen verdient dieser Hinweis des Angestelltenausschusses besondere Beachtung. Hinsichtlich der Berufs Vertretung der Angestellten empfiehlt der gleiche Ausschuss, dem Verfahren der berufsständischen . Vertretung der Angestellten unter der Voraussetzung weiteste Verbreitung zu sichern, dass dadurch die freie Ausübung des Vereinigungsrechts nicht beeinträchtigt wird. In Belgien, Frankreich und Grossbritannien sind in" der letzten Zeit Bestrebungen vorhanden gewesen, in privaten Betrieben und in Verwaltungsbetrieben paritätische Ausschüsse zu schaffen, in denen sowohl die Belange der Angestellten als auch die der Arbeitgeber berücksichtigt Speditionen und Umzöge nach dem Auslande und Uebersee besorgen Otto Hand! & Co., Spediteure Köln a.Rh., Hermann-Becker-Sfraße 2 Telefon: 57988/89 AUSWANDERN? | Kach Palästina, Kord- oder Südamerika? 1 S Ws?lJs?8rlii!3rmrS32z.-Mil!22le]nricli!uji3S5i? 1 NATÜRLICH! § fi Die bekannte große MÖbeihand'ung § I Goitschaik & Klein, Essen (RuSir) 1 H Fernruf 27654« M M Sie brauchen nicht nach Zeichnungen zn kaufen §1 9 Stets viele Einrichtnngen für die einzelnen Länm W der — auch Einzeland Doppelbettcouches - gj ^^^jj^ttig- Erste Ref. Lageibesnch^e^oh^rid^^ Schiffskarten Z ' ~ ~ d«rch Reisebüro' Bamberger ÄAMSURG 36, .Poststraße 3 ^em^ptecher: 34 44 33 Auswanderer! 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