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Central-Verein-Zeitung · 1938-05-26 · 21 (26.5.1938) · page 3

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
17 (1938)
Issue
21 (26.5.1938)
Date
1938-05-26
Page
– (sequence 3)
Language
German
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XVII. Jahrg. / Nr. 21 Berlin, 26. Mai 193S Preis 10 Pfennig ALLGEMEINE ZEITUNG DES JUDENTUMS« vttioSS « ^f1*12»' Schrift] eitang, Anzeigenannahme, Vertriebsabteilnng): Berlin W15, Emser Str. 42. Fernspr.: 928141—45. Telegr.-Adr.: Centraislauben, Berlin. Postscheckkonten: Berlin 70344, Prag 77218, Zürich _r j"? o Bankkontoi Mosler, Süsskind & Co., Berlin W8. Die C.-V.-Zeitung erscheint wöchentlich am Donnerstag. Kedaktionssehlnss: Dienstag. Bestellungen nimmt jedes Postamt und die Geschäftsstelle entgegen. Zustellung erfolgt durch die Post, du die Gebühren durch den Postboten erhebt. Bezugspreis vierteljährl. 81 Rpf. feinschl. 22,74 Rpf. Postzeitungscebühr) zuzügl. 18Rpf. Bestellgeld. Für Ausland vierteljährl. 2,30 RM (umgerechnet in die Landeswährung; einschl. Zustellgebühren. Einzelnummer 10 Rpf.. (Ausland 20 Rpf.). Im Falk höh. Gewalt besteht kein Anspruch auf Nachlief, od. Rückvergütung der gezahlten Beträge. — Anzelgengebnhren: Preisliste 6 gültig. Die 1-gesp. mm-Zeile 20 Rpf., f. Stellengesuche 10 Rpf., f. Familienanzeigen 16 Rpf., weit, ermäss. Grundpreise s.'PreisI. Einzelanzeigen nur geg. Vorauszahl. — Anzeigenschlüsse Dienstag. Platzu. Datenvorschriften ohne Verbindlichkeit. rasiliems; neues inwandei Isrecltt _ Seit im Juni 1937 die Erteilung von Einwanderungsvisen nach Brasilien ausserordentlich erschwert wurde und seit im November des gleichen Jahres Meldungen durch die Presse gingen, wonach bis zum 1. Dezember 1937 über 2000 illegal eingewanderte Personen ausgewiesen werden würden, erwartete man mit Spannung das neue brasilianische Einwanderungsgesetz. Es wirkte schon beruhigend und zugleich als ein gewisses Indiz für die Tendenz des neuen Gesetzes, als bekannt wurde, dass der Termin für die Ausweisungen bis zum März des Jahres 1938 verlängert worden sei, und dass nach Auskunft informierter Stellen nur etwa 500 Menschen vonden geplanten Massnahmen betroffen werden würden. Nun ist am 4. Mai das erwartete Gesetz erschienen, das eine erneute Frist zur Legalisierung vorsieht. Ein ständiger Mitarbeiter in Brasilien hat uns eine ausführliche Inhaltsangabe übermittelt und zugleich auf Grund seiner eingehenden Kenntnis der Materie Erklärungen beigefügt, soweit das Gesetz im einzelnen noch Unklarheiten enthält. Die ausserordentliche Bedeutung, welche Brasilien als Einwandemngsland potentiell hat, rechtfertigt eine Veröffentlichung auch über eine Spezialf rage in diesem Umfang. Unser Mitarbeiter schreibt: JP@#* Mimmmmd<®T@T' Artikel 1 des Gesetzes enthält die Tatbestände, unter denen eine Einwanderung ausgeschlossen ist. Verboten-ist die Einwanderung -von Gebrechlichen, von Personen mit ansteckenden Krankheiten, von Vagabunden, Kriminellen, Minderjährigen unter 18 und Erwachsenen über 60 Jahren; ferner. von solchen Personen, die nicht in der Lage sind, den Nachweis für die Ausübung eines erlaubten Berufes oder für .den Besitz eines ausreichenden Vermögens für ihre und der sie Begleitenden Unterhalt zu führen. Nach Ansicht unseres Korrespondenten ist dieser Bestimmung zu entnehmen, dass das Gesetz weiterhin die Kapitalisteneinwanderung vorsieht. Von der Einwanderungsmögiiehkeit für Blutsverwandte ist dagegen "nichts gesagt, und es scheint, dass sie nur im Rahmen der Kapitalisteneinwanderung möglich ist. Hier wird man .die Ausführungsbestimmungen, für deren Erlass eine Frist von 60 Tagen vorgesehen ist, abwarten müssen, um zu sehen, was"unter „ausreichendem Vermögen" und ,.Ausübung eines erlaubten Berufes" zu verstehen ist. Neu und in seiner Tragweite noch nicht zu übersehen, ist der Artikel 2, der dem „Governo Federal" das Recht vorbehält, die Einwand erung von Individuen bestimmter Rassen oder Ursprungsländer nach Anhörung des „Conselho de Imigracao e Colons izacao''' (Einwanderungs- und Kolonisationsrat) zu beschränken oder ganz zu untersagen. Dies ist keine Rahmenbestimmung, die etwa durc-h die Ausführungsverordnungen noch zu klären wäre, sondern bedeutet das Recht der Regierung, von Fall zu Fall ausserhalb dieses Gesetzes durch neue Dekrete bestimmten Gruppen von Einwanderern die Einreise zu erschweren oder unmöglich zu machen. Ob das bisherige Rufsystem (C h a in a d a s) beibehalten wird, ist aus dem Gesetz nicht zu erkennen. Auch diese Fra<:re wird erst später geklärt weiden können. Kollektiv ein Wanderung ist nur mit Krlaubnis des „Conselho" möglich. Einem solchen Antrag sind Unterlagen beizufügen, die im Gesetz u. a. wie folgt definiert werden: Anzahl und Nationalität der Ausländer, die im laufenden Jabr angefordert werden sollen: Einschiffungshafen und Bestimmungsort; Nachweis der gesetzlichen Registrierung und ausreichenden Finanzierung; Nachweis der anfordernden Stelle, dass sie berechtigt ist, innerhalb Brasiliens zu arbeiten; Vorlage der Anstellungsverträge. Im Artikel 3 ist von der Visierung des Passes und anderer Dokumente die Rede, ohne dass der Begriff „andere Dokumente'' näher erläutert wird. Aus dem Artikel 4 ist zu entnehmen, dass die Konsulate ausser dem üblichen Visum noch eine ..Ficha de Qualificacao" (Eignungsbescheinigung) zu erieüen haben, und aus dein Artikel 5 geht hervor, dass die ärztliche Untersuchung nunmehr von Vertrauensärzten der Konsulate vorgenommen werden muss. Nach Artikel 6 wird das Visum nicht erteilt, wenn der Konsul feststellt, dass der Ausländer in den nationalen Territorien nicht zugelassen ist, weil objektiv die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder dass aus anderen verständlichen subjektiven Gründen die Zulassung nicht wünschenswert er- scheint. Damit dürfte eine starke Machterweiterung der Konsulate geschaffen worden, sein. Nur solche Schiffahrtsgesellschaften, die bei der Einwanderungsbehörde registriert sind, dürfen Einwanderer befördern. Die Einreise ist nur über bestimmte Grenzstationen gestattet (Häfen von Beiern, Recife, Salvador, Rio de Janeiro, Sanlos, S. Franciso do Sul, Florianopolis und Rio Grande). Auf , dem Land-, Luft- oder Binnenwasserweg kann die Einreise nur über Orte erfolgen, in denen sich Vertreter des „Conselho" befinden. Als Einwanderer im eigentlichen Sinne werden diejenigen Ausländer betrachtet, wTelche länger als 6 Monate (permanent) oder weiche weniger als 6 Monate (temporär) sich im- Lande aufzuhalten wünschen. Zu den Letzteren gehören: Touristen, Geschäftsreisende, Künstler usw. Diese temporären Einwanderer haben die Möglichkeit sich legalisieren zu lassen, wenn sie den Anforderungen des Gesetzes entsprechen können. Die Einwanderungsquote? für jedes Land errechnet sich aus der bisherigen Einwanderung vom 1. Januar 1884 bis 31. Dezember 1933 und bei nach 1914 entstandenen Staaten aus der Zeit vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1933. Die jährliche Einwanderung darf 2 Proz. der Gesamtein Wanderung des betreffenden Landes in diesem Zeitraum nicht übersteigen. Im Artikel 15 sind Personengrupper. aufgezählt, deren Eintritt ins Land nicht unter die Quote fällt. Bedeutungsvoll ist hierbei, dass die Blutsverwandten nicht mit aufgeführt sind und demnach offensichtlich unter die Quote fallen. Ferner bestimmen die Artikel 16 und 17, dass von der zugelassenen Quote 80 Proz. für Landarbeiter und Techniker ländlicher Industrien bestimmt sind und dass diese ihren Beruf innerhalb der ersten 4 Jahre nicht verlassen dürfen, sofern nicht eine besondere Autorisation des „Conselho" vorliegt. Hierbei fällt auf, dass das' Gesetz keinen Vorbehalt macht für die Techniker oder Spezialarbeiter anderer Berufe. Im Artikel 18 wird dem ^Conselho" dann noch das Recht vorbehalten, soweit Quoten nicht ganz ausgenützt worden sind, den Saldo derselben zur Hereinbringung von Landarbeitern solcher Nationen, deren Quoten bereits erschöpft sind, zu verwenden. Die Tendenz des neuen.Gesetzes geht offensichtlich dahin, die Einwanderung im wesentlichen für Landarbeiter und Techniker sämtlicher Industrien offenzuhalten. Es werden Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Staaten vorgesehen,' um Landarbeiter ins Land zu ziehen. Ueherwaehung Die Konirolle der Einwanderer unterliegt der Gesundheitspolizei, der Einwanderungsbehörde und der Polizei. Wer die Erfordernisse des Gesetzes nicht erfüllt, wird nicht an Land gelassen. Von dieser Bestimmung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine Kaution in Höhe der Rückreise hinterlegt wird, und wenn der Aufenthalt im Lande zur Legalisierung innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist benutzt wird. Erfolgt die Legalisation in dieser Frist nicht, so wird der Ausländer zurück-' geschickt. Dreißig Tage nach der Ausschiffung muss sich der Einwanderer bei der Polizei seines Bestimmungsortes registrieren lassen. In den ersten vier Jahren seines Aufenthaltes muss er jede Arbeit und .Wohnungsänderung polizeilich anmelden. Aendert er weder Arbeit noch Wohnung, so muss er sich innerhalb dieser vier Jahre, auf jeden Fall einmal jährlich, bei der Polizei melden. Die männlichen Ausländer über 18 Jahre, die jetzt schon in Brasilien sind, können eich innerhalb eines Jahres im Sinne dieser Vorschrift registrieren lassen. Kein Ausländer darf sich länger als sechs Monate ohne ..Carieira de Identiadade" (Identitätskarte) im Lande aufhalten. Die „Carteira" enthält die Erklärung, dass der Ausländer das Recht zum Daueraufenthalt hat. Zur Erlangung ist die Vorlage eines Passes notwendig oder, falls dieser fehlt, ein Certiiicat der Einwanderungsbehörde. Die Arbeitgeber müssen im Angestelltenregister bei ihren ausländischen Angestellten das Datum des Eintritts ins Land, die Nationalität und die Art der Einwanderung vermerken. Kein Ausländer mit temporärem Aufenthalt (auegenommen Artisten usw.) darf als Angestellter arbeiten. Will ein legal eingewanderter Ausländer das Land vorübergehend bis zur Dauer eines Jahres verlassen, so kann er auf Grund einfacher polizeilicher Erlaubnis ein Rückreisevisum erhalten, das unter Umständen vom Konsulat verlängert werden kann. Um ein Ueberwiegen fremdländischen Einflusses zu verhindern, darf keine Kolonie nur von Ausländern gebildet werden. Der „Conselho" kann die Zuteilung von Land an Ausländer einer Nationalität unter diesem Gesichtspunkt verweigern. Jede Kolonie muss mindestens 30 Prozent" Brasilianer umfassen und es dürfen ihr höchstens 25 Prozent einer fremdländischen Nation angehören. Steht keine genügende Anzahl von Brasilianern zur Verfügung, so kann von dieser Prozentnorm unter Bevorzugung von Portugiesen abgewichen werden. Schulen müssen von geborenen Brasilianern geleitet werden. Die Unterrichtssprache der Landschulen muss Portugiesisch sein. Kindern unter 14 Jahren darf kein fremdsprachiger Unterricht erteilt werden. Die Unterrichtsbücher müssen portugiesisch sein. Geschichte und Geographie des Landes sind Pflichtfächer. In den Schulen für Erwachsene muss brasilianische Verfassungsgeschichte gelehrt werden. In den ländlichen Bezirken ist der Druck von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen in fremder Sprache nur mit Erlaubnis des Cons-elhos gestattet. Jede Veröffentlichung in fremder Sprache inuss vom Justizminister genehmigt und registriert wrerderi. Keine Kolonie, kein kaufmännisches und industrielles Unternehmen, keine Vereinigung darf eine Benennung in ausländischer Sprache führen. ■ Das Gesetz sieht Geld-, Gefängnisstrafen (sechs bis zwölf Monate) und Ausweisung für Einwanderer vor, die dem Gesetz zuwiderhandeln, Amtsenthebung für Beamte und Strafen für Gesellschaften, für Inländer, für Arbeitgeber und Schiffahrtsunternehmen oder andere Firmen, welche bei der Umgehung des Gesetzes mitwirken. Die Strafe wird durch den Direktor der Einwanderungsbehörde ausgesprochen, ein Beschwerderecht ohne aufschiebende Wirkung ist innerhalb von 15 Tagen beim „Conselho" möglich. Die Ausweisungsfrist beträgt im Höchstfall 15 Tage. Mß®r> C&uselh® Das Gesetz sieht die Schaffung des „Conselho de Imigracao e Colonizacao" vor, der aus sechs Mitgliedern und einem Präsidenten besteht, welche vom Präsidenten der Republik ernannt werden. Die Aufgaben des „Conselhos" umfassen die Festlegung der Einwanderungsquote, Beratung der" Einzelstaaten bei. der Anforderung von Ausländern, Entscheidung über die Anträge von Gesellschaften und Privatpersonen bei der Anforderung von Ausländern. Ueberprüfung von Beschwerden über Massnahmen der Einwanderungsbehörde. Der ..Conselho" muss mindestens einmal in der Woche zusammentreten. Für das Visum wird eine Gebühr von 20 Milreis in Gold (etwa 36 RM) für die übrigen Certifikate eine Gebühr von 20 Miireis in Papier, für Rückreisevisen und für die Verlängerung von Rückreisevisen ebenfalls je 20 Miireis in Papier, für die Legalisierung von Touristen 1000 Miireis erhoben. Ausländer, die sich bei Veröffentlichung der Ausführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Gesetz irregulär im Lande aufhalten, können ihren Aufenthalt in der unverlängerbaren Frist von 120 Tagen legalisieren lassen, wobei sie den Anforderungen des Gesetzes genügen müssen. Trotz dieser Formulierung herrschen zurzeit noch Zweifel darüber, ob diese Frist mit der Veröffentlichung des Gesetzes oder der Veröffentlichung der Ausführungsbestimr/rungen, die unter Umständen erst in zwei Monaten erfolgt, zu laufen beginnt. Man wird sich im Augenblick an den Wortlaut des Gesetzes halten können. Australien / Ein' M&mimi&m' entsteht Die Entdcckungsgeschichte und die „Kindheit" des Kontinents waren in der Nr. 19 vom 12. Mai geschildert worden. Heute veröffentlichen wir die politische Geschichte des Landes. Ein dritter Aufsatz wird sich mit Wirtschaftsfragen befassen. Die Redaktion Ein Markstein in der nationalen Geschichte des Erdteils ist das Jahr 1901 gewesen. Nach Ueberwindung mancher Schwierigkeiten schlössen sich die einzelnen Staaten zu dem Australischen Bunde (Commonwealth of Australia) zusammen. Die Neigung zu staatlicher Autonomie und Separation hatte in den selbständig entstandenen Kolonien (West-, Süd-, Noraaustralien, Queensland und Neu- Süd-Wales) die Bildung eines zentral regierten Einheitsstaates lange Zeit unterbunden. Noch 1851 hatte sich Victoria in schroffer Weise von Neu-Süd-Wales losgelöst. Es war ein Beweis für die intellektuelle Abhängigkeit vom Mutteriande, dass der Anstoss zum nationalen Zusammenschluss nicht aus den Kolonien selber, sondern von einer grossen geistigen Strömung herkam, die in den letzten Jahrzehnten des vorigen Jahrhunderts die politische Physiognomie des britischen Empire entscheidend umprägte. Es war der unter dem Schlagwort „Jingoismus" bekanntgewordene Imperialismus, jenes Streben nach einem Uebergewicht und einer Vorherrschaft über die Völker des Erdballs, das übrigens nicht nur für .die Attitüde des Angelsachsen diesseits, sondern auch jenseits des Atlantik kennzeichnend gewesen ist. 1883 hatte John R. S e e 1 e y sein Buch „Expansion of England" veröffentlicht, worin er die Anschauung, das britische Weltreich sei willkürlich und durch glückliche Zufälle entstanden, bekämpfte und die These vom organischen Wachstum des Empire mit Entschiedenheit verfocht. Ihm Bildnis eines Erdteils folgte 1890 Charles W. D ilk e mit seinen „Problems oi Greater Britain", der Künder der Auserwähltheit des angelsächsischen Stammes. Diesem nationalen Hochgefühl gab Rudyard Kipling, in Bombay geboren, einen dichterisch hinreissenden Ausdruck. Es war zugleich die Zeit der wirtschaftlichen Blüte des industriellen Hochkapitalismus, die Aera eines Cecil R h o d e s, der „in Erdteilen" dachte und dem „Ausdehnung alles war". Nur der Einwirkung dieser-imperialistischen Mentalität des Mutterlandes ist es zuzuschreiben, dass die nationale Einheitsbewegung in Australien, von Henry Par- . k e s umsichtig geführt, zu einem vollen Siege gelangte. lieber , die egoistische Perspektive einzelstaatlicher Kirchturmpolitik gewann die Einsicht Oberhand, dass Australien, zu einem beachtenswerten Faktor der Weltwirtschaft und Weltpolitik geworden, seine Stellung nur durch nationalen Zusammenschluss werde behaupten können. Sinnbild dieser nationalen Einigkeit sollte die Anlage der neuen Bundeshauptstadt Canberra sein, die, schon 1913 geplant, erst 1927 eingeweiht wurde. Immerhin beweist der Umstand, dass die sechs Einzelstaaten neben dem Bundesparlament —. Vorbereitungen für Evian — Hermann Weil: Das jüdische Schulwerk — Hugo Striemer: Vom Wort — Fritz Aron: Hilfe für Aerzte — S. Samuel: Die Lachssch- Briefe — Max Spanier: Die Stimme Jaels, preisgekrönte Erzählung — Ignaz Maybaurrt: Vorbei an der Wirklichkeit— Erich Eyck: Jüdische Adelsfamilsen in England Die Beilagen : Wirtschaft der Woche — Sportblatt — Palästina-Umschau

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