Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 17 (1938)
- Issue
- 19 (12.5.1938)
- Date
- 1938-05-12
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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Hr. 19 G-V.- Zeitung WIRTSCHAFT DE Seite 17 12. Mai 1938 Abschlüsse und Kreditmärkte als Wirtschaftsbarometer Zur Beurteilung der Entwicklung der Weltwirtsdiaftslage sind die Abschlüsse \ier grossen internationalen Industrie- und Bankkonzerne sowie die Lage der internationalen Kreditmärkte von Bedeutung. In jetzt dazu vorliegenden Zahlen der verschiedenen statistischen Aemter und Konjunkturinstitute macht eich schon deutlich die Auswirkung der letzten weltwirtschaftlichen Entwicklung bemerkbar: das Jahr 1937 zeigt noch die verschiedensten Ausweitungstendenzen innerhalb der'Weltwirtschaft, während der Uebergang vom letzten Viertel des Jahres zum Beginn des laufenden Jahres bereits gewisse Stockungserscheinungen erkennen lässt. Im vierten Quartal des vergangenen Jahres machen sich in den Bilanzen der grossen internationalen Konzerne deutlich Zeichen einer Konjunkturabschwächung bemerkbar. Die Bilanzen der grossen amerikanischen Stahlkonzerne weisen für das letzte Quartal 1937 einen Reingewinn von 10,6 Millionen Dollars aus Berliner Bilanz-Institut J. Friedländer 1902 als Sachverständiger gerichtlich vereidigt 3 ERL IN W 35, tützowstraßelO Tel. 2128 90 II M l«C«V* 'P"^ hl.....MI......!?illlllli?i"lWIIM l" III " 5 T 6 " °i|i||"||||f) gegenüber einem Reingewinn in der gleichen Zeit des Jahres 1936 von 47,5 Millionen Dollars. Die bekannte General Motors Corporation hat ihren Gesamtumsatz im Jahre 1937 zwar von 1.4 auf 1,6 Milliarden Dollars steigern können, gleichzeitig aber ging der Gewinn dieses Unternehmens von 238,5 auf 196,4 Millionen Dollars zurück, was hauptsächlich auf den im letzten Quartal 1937 bereits einsetzenden Produktionsrückgang zurückgeführt wird. Allerdings gibt diese Lage, wie bedeutende Fachleute meinen, noch nicht zu starkem Pessimismus Anlass. Sie zeigt nur deutlich die Stopbewegung innerhalb der Weltwirtschaft beim Uebergang zum Jahre 1938. In USA war der Konjunkturrückgang an der Wende der Jahre 1937''38 besonders prägnant. Die Bilanzen der grossen Industriekonzerae anderer Länder weisen auch in dem Jahr 1937 noch Umsatz- und Gewinnsteigerungen auf. Das bekannte luxemburgische Stahlunternehmen, der Arbed- Konzern, dessen Anteil an der Weltstahl- Warenlüger and Restbest&nde in Textllnnd Schuhwaren kauft Kasse S. Jakobowicz Xachf., Berlin C. 2, Kaiser Wllhelmstrasse 4. erzeugung 1937 bereits 1,7 Prozent betrug, weist für dieses Jahr einen Gewinn von 289,7 gegenüber 171,3 Millionen Fr. im Jahre 1936 aus. Für Belgien wurde statistisch festgestellt, dass von 7000 Aktiengesellschaften 5500 einen Ueberschuss ausweisen konnten. Auch in Australien, um noch ein Beispiel aus Uebersee zu nennen, stiegen die Nettogewinne von über 50 grossen Industriegesellschaften von 3 Millionen Pfund im Jahre 1935 auf 3,4 im Jahre 1936 und 4,1 Millionen Pfund 1937 an. Ein ähnliches Bild zeigen die internationalen Bankabschlüsse. Bei den grossen New-Yorker Banken sind die Einlagen bis zur Wende der Jahre 1937/38 von 10,4 auf 9,5 Milliarden Dollars zurückgegangen. Die Aussenstände bei diesen Grossbanken weisen für 1937 einen Rückgang um 151 Millionen Dollars auf. Während der Debitorenzuwachs in der ersten Hälfte des Jahres 1937 355 Millionen Dollars betrug, war der Debitorenrückgang in der zweiten Hälfte des genannten Jahres 506 Millionen Dollars hoch. Die Bilanzsummeder schweizerischen Grossbanken erhöhte sich bis Ende 1937 gegenüber dem Stand des Vorjahres um 62,5 auf 4662,2 Millionen Franken. Im allgemeinen sind die massgebenden Wirtschaftsfachleute der Ansieht, dass einige Ausnahmen hier nur die Regel bestätigen und insgesamt die Stoperscheinungen innerhalb der Weltkonjunktur zu Beginn des laufenden Jahres zum Ausdruck kommen. Besonders deutlich zeigen dies auch die internationalen Kredit markte. Während die grossen Kapitalmärkte der Weit 1936 und auch in der ersten Hälfte des Jahres 1937 noch starke Auftriebstendenzen zeigten, machten sieh im weiteren Verlauf des Jahres 1937 bis zum Uebergang zum Jahre 1938 erhebliche Bremserscheinungen bemerkbar. An fast allen Aktienbörsen traten Kurseinbrüche ein, so dass meist im Verlauf der zweiten Hälfte des Jahres 1937 und im ersten Viertel des Jahres 1938 die Kursgewinne mehrerer Jahre wieder verlorengingen. Seit ihrem Höchststand im März 1937 hat sieh beispielsweise das durchschnittliche Kursniveau der führenden amerikanischen Aktienwerte um 59 Prozent gesenkt. Mit dem Absinken des Kursniveaus nahmen auch die Umsätze in Aktien ab, die zu Beginn dieses Jahres auf etwa die Hälfte der Höchstgrenze zu Beginn des Vorjahres sanken. Innerhalb der internationalen Emissionen und Konversionen zeigen sich ebenfalls deutlich. Rückgänge an der letzten Jahreswende. So sanken die Emissionen auf dem Londoner Kapitalmarkt von 1936 zu 1937 von 256,8 auf 255,4 und die Konversionen von 146,9 auf 58,5 Millionen Pfund Sterling. Für USA sind die entsprechenden Zahlen für Emissionen 4752 und 2557 Millionen Bollars und für Konversionen 7410 und 4141 Millionen Dollars. Im letzten Vierteljahr 1937 heliefen sich die Emissionen der Privatwirtschaft der USA auf nur knapp 30 Prozent des Vorjahresbetrages. Demgegenüber zeigen wiederum Aufscbwungstendenzen die Kapitalmärkte der Schweiz und der Niederlande, besonders infolge der günstigen Zinsbedingungen der Märkte dieser Länder. Die Neuemissionen der Schweiz betrugen '936 insgesamt 429.7 und 1937 499.9 Millionen Franken, die Konversionen 245,6 und 502,3 Millionen Franken. Die Konversionen am niederländischen Kapitalmarkt erreichten 1937 mit 2,3 'Milliarden hfl. sogar eine Rekordhöhe. Im ganzen gesehen, beginnen sich demnach an verschiedenen Märkien der Welt wieder Erfolge einzustellen, die zwar das Gesamtbild der Weltwirtschaft noch nicht wesentlich verändern, aber wenigstens auf eine günstige Fortsetzung hoffen lassen. Dr. Erich Gottfeld Patent und Auswanderer Von Rechtsanwalt Dr. Julius L. Seligsohn (Schluse) III. Die einschlägigen äeYisenrechtlichen Vorschriften Die devisenrechtliche Beurteilung hat bei der Mitnahme von Patenten durch Auswanderer zu unterscheiden zwischen dem Rechtsgeschäft, durch das Erfindung und Patent vor der Auswanderung erworben werden, und der Verwertung der Erfindung, die nach geschehener Auswanderung im Auslande stattfindet. In letzterer Hinsicht ist die Rechtslage verschieden, je nachdem ob der Auswanderer selber der Erfinder ist oder seine Rechte von einem Dritten erworben hat Schliesslich ist der Gesichtspunkt von Bedeutung, ob es sich um ein ausländisches Patent handelt oder um ein Deutsches Reichspatent Für die Hauptfälle seien einige Fingerzeige gegeben. 1. Was zunächst den Erwerb der Erfindung oder des Patents durch den Auswanderungswilligen anlangt, so gilt hier der Grundsatz, dass Erfindungen und Patente keine Devisen und auch keine sonstigen devisenbewirtschafteten Gegenstände sind. Daraus folgt: wer vor seiner Auswanderung ausländische Patente oder Erfindungen erwirbt, bedarf hierzu keiner devisenrechtlichen Genehmigung. Es ist hierbei ohne Belang, ob der Auswanderungswillige das ganze Auslandspatent kauft oder ob er sich mit dem Erwerb einer Lizenz begnügt. Auch die Erfüllung eines solchen Kauf- oder Lizenzvertrages seitens des Auswanderers begegnet keinen devisenrechtlichen Schwierigkeiten, sofern der Vertragspartner Deviseninländer ist Wird, wie üblich, der ganze Kaufpreis vor der Auswanderungin bar erlegt, so handelt es sich um eine Zahlung zwischen .Deviseninländern, die genehmigungsfrei ist. Hat beim Lizenzerwerb der Auswanderer periodische Abgaben von dem durch Bar&gnar Krawaiten-^abrSk H E BZ & CIE., BEELIN C 2, Bosenstr&ße 1 Für Sie die plchfSge Verbindung'' Ueberzeugen Sie sich selbst durch Mustersendung ihn erzielten Umsatz des patentierten Artikels zu zahlen, so ist er inzwischen Devisenausländer geworden und benötigt aus diesem Grunde für die Zahlung in Valuta oder im Wege etwaiger Verrechnungsabkommen keine Genehmigung ^der deutschen Devisenbehörden, unbeschadet der Frage, wie sich der inländische Lizenzgeber in einem solchen Falle zu verhalten hat. Lizenzzahlungen aus zurückgelassenen Sperrguthaben kann der Ausgewanderte allerdings nicht leisten. Hierzu bedürfte es der Freigabe zugunsten des inländischen Lizensgebers, die aber grundsätzlich nicht gewährt wird. Hervorgehoben sei schliesslich, dass unter Umständen die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zur Verhinderung von Betriebsabwanderung oder volkswirtschaftsschädigenden Massnahmen Einspruch gegen die Patentveräusserung erheben können; dadurch werden aber die devisenrechtlichen Vorschriften nicht berührt 2. Die Auswanderung hat stattgefunden. Der Ausgewanderte beginnt, unter dem Schutz des Patents den erfundenen Gegenstand herzustellen und zu vertreiben. Was er auf diese Weise erwirbt, ist neues Einkommen aus Arbeit Insoweit besteht keine Anbietungspflicht und keine devisenrechtliche Beschränkung (vgl. Runderlass 1/36 D.St. — Ue. St Abschnitt 11 am Ende). Anders liegt die Sache, wenn der Ausgewanderte mitgenommene Patente oder Lizenzen im Auslande veräussert oder Unterlizenzen daran vergibt Hier" ist zu unterscheiden, ob der Auswanderer selber der Erfinder ist oder ob er seine Rechte im Inlande von einem Dritten erworben hatte. Im letzteren Falle bleiben auch nach geschehener Auswanderung für den Auswanderer die Beschränkungen und Verbote der deutschen Devisengesetzgebung bestehen. Ob der Erlös in einer einmaligen Summe oder in periodischen Zahlungen der ausländischen Unterlizenznehmer besteht, der Auswanderer kann darüber nur mit Genehmigung der Devisenstelle verfügen und unterliegt der Anbietungs- und Ablieferungspflicht (Art. II § 6 Abs. I der 3. Durch!. VO. zum Dev.G.). Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn der Erlös den Betrag von 1000 RM nicht überschreitet (vgl. § 6 Abs. II und Runderlass 1/36 Abschnitt 13). Handelt es sich dagegen um eigene Erfindungen des Auswanderers, so kann er von diesen Beschränkungen befreit werden, sofern dies der Billigkeit entspricht. Der tiefere Grund hierfür liegt darin, dass das Patentrecht dem Schutze des schöpferischen Menschen dient und es unbillig erscheinen mag, ihn in der Verwertung seiner eigenen geistigen Leistung zu hemmen. Entsprechende Anträge sind mit Befürwortung der für den Auswanderer zuständigen Devisenstelle dem Reichswirtschaftsminister zur Entscheidung vorzulegen (vgl. Runderlass 1/36 Abschn.II A6). 3. Hat der Auswanderungswillige deutsche gewerbliche Schutzrechte, so wird er je nach Lage des Einzelfalls zu prüfen haben, wie er sie am zweckmässigsten verwertet Wer nicht über erhebliche Barmittel für die Auswanderung verfugt, wird mitunter seinen deutschen Patentbesitz vorher veräussern und den Erlös zur Ausrüstung oder zu einem etwaigen Transfer benutzen. Findet der Verkauf erst nach der Auswanderung statt, so ist zu unterscheiden. Wird ein deutsches Patent im Auslande an einen Ausländer veräussert oder lizenziert, so gelten für das erzielte Entgelt die gleichen Grundsätze, die oben unter 2 für ausländische Schutzrechte dargelegt wurden. Verkauft der bereits Ausgewanderte sein deutsches Patent an einen Deviseniniänder, so hat die Bezahlung des Preises mit Genehmigung der Devisenstelle auf Sperrkonto stattzufinden. Sofern der aus- oder inländische Erwerber die Umschreibung des gekauften Patents in der Patentrolle auf seinen Namen beantragt, kann das Reichspatentamt prüfen, ob den devisenrechtlichen Vorschriften bezüglich des gezahlten Entgelts Genüge geschehen ist. Mannigfaltigere Möglichkeiten ergeben sich, wenn der Auswanderer Deviseninländern Lizenz an seinem Patent gegen die Zahlung periodischer Lizenzgebühren erteilt Mit einer Reihe von Ländern bestehen Verrechnungsabkommen, die die Möglichkeit einer Transferierung von Lizenzbeträgen vorsehen. Können die Vorteile eines solchen Abkommens nicht in Anspruch genommen werden, so kann die Devisenstelle unter Umständen die Transferierung genehmigen, wenn ein erhebliches volkswirtschaft- AUTORE1FEN Vulkanisier-Anstalt. Gros?» . .««,^ —....wn. Auswahl in neuen, gebrauchten ÄÜTO ZUBEHÖR «nd neugummierten Reifen. R. Herzltnger, Berlin N 54, Elsösser Str. 8. 42 95 26 liches Interesse an der Zahlung besteht und die Höhe der Leistung angemessen ist (Richtlinien IV 28 Abs. II). Fehlt es an diesen besonderen Voraussetzungen, dann erfolgen die Lizenzzahlungen mit Genehmigung der Devisenstelle auf ein Sperrkonto mit der Wirkung, dass ein sog. Kreditsperrguthaben entsteht Solche Beträge können zu den Zwecken freigegeben werden, die in den Richtlinien II 55 vorgesehen sind, z. B. zur Bezahlung von Patentgebühren, Bestreitung von Patentprozessen. Eine Ueberweisung der Lizenzbeträge an die Konversionskasse für Deutsche Auslandsschulden kommt nicht in Betracht, da Lizenzzahlungen nicht als „regelmässig wiederkehrende Leistungen'4 im Sinne des § 1 des Moratoriumsgesetzes vom 9. Juni 1933 gelten. Das Jugendschutzgesetz Die Vorschriften über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen sind in einem Gesetz vom 30. April 1938 zusammengefasst worden. Das Gesetz, das auch für die jüdischen Kinder und Jugendlichen verbindlich ist, ist vor allen Dingen dadurch bemerkenswert, dass zum ersten Male die Frage des Urlaubs gesetzlich geregelt wird, indem für den Urlaub der Jugendlichen Bestimmungen getrofEen werden. Jugendliche sind nach dem Gesetz alle nicht mehr volksschulpflichtige Personen zwischen 14 und 18 Jahren, während als Kinder alle nicht über 14 Jahre alten Personen sowie die Jugendlichen, welche noch volksschulpflichtig sind, angesehen werden. Nach § 21 des Gesetzes hat der Betriebsführer jedem Jugendlichen für jedes Kalenderjahr, in dem er länger als drei Monate ohne Unterbrechung des Lehr- oder Arbeitsverhältnisses bei ihm tätig gewesen ist, unter Fortgewährung der Erziehungsbeihilfe oder des Lohnes Urlaub zu erteilen. Der Urlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend in der Zeit der Berufsschulferien zu gewähren, und zwar spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres für das vorhergehende Jahr. Die Urlaubszeit ist nach dem Alter der Jugendlichen gestaffelt und beträgt für Jugendliche unter 16 Jahren 15, für Jugendliche über 16 Jahren 12 Werktage. Für die Urlaubsdauer massgebend ist das Alter des Jugendlichen bei Beginn des Kalenderjahres. Hat der Jugendliche für das Kalenderjahr bereits von einem anderen Betriebsführer Urlaub erhalten oder ist er durch eigenes Verschulden aus einem Grunde entlassen worden, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt oder hat er das Lehr- oder Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig aufgelöst, dann entfällt der Urlaubsanspruch. Den Vorschritten über Kinderarbeit ist der Grundsatz vorangestellt, dass Kinderarbeit grundsätzlich verboten ist, und dass nur die Ausnahmen zulässig sind, welche im - -.3 ^>5r&/-?BT& WK&li' : « ^«tr < - ■** >&'X'iS&zr% y «YÄvr»»!!?^*<^^^? VEIT L?HQMBUR6ER KARLSRUHE Die C-V.-Zeitung ist Ihr Berater ANTON KOHN Bankhaus NÜRNBERG Königstrasse 26 Brunnengasse 2 Telephon für den Ortsverkehr» Nr. 27841, 27941 für den Fernverkehr: 27755 Postscheckkonto Nr. 60 Depositen- Kasse: Bauerngasse 20 — Ecke Knauerstrasse Telephon: Nr. 60076 LONDON, E. C. 2 11/12, Finsbury Square Tel. National 1843 IC. 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