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Central-Verein-Zeitung · 1938-03-10 · 10 (10.3.1938) · page 2

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
17 (1938)
Issue
10 (10.3.1938)
Date
1938-03-10
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Sefiefc G:-V>ZeTtung Nr.iO*10.Mrz19» Zum jüdischen Ehe- und Familienrecht Von Rechtsanwalt Dr. Curt Rosenberg (Berlin) seien - sich bewusst, dassihnen das zeitliche Wohl der Juden, in Palästina stärker als ihr ewiges anvertraut ist. Sie sollen den Tag mit dem Blick auf die Ewigkeit ordnen, aber nicht mit einem Seitenblick auf'den Tag die Ewigkeit präjudizieren -wollen. Auslandsnachrichten Brasilien -In einem Interview 'haben der Staatspräsident und in einem Dementi die Kanzlei des Präsidenten zur Judenfrage Stellung genommen. Getulio Vargas versicherte ausländischen Juden, dass Brasilien Einwanderer gastlich 'empfangen . ■ . . .'. Eröffnung: Freitag, den 1. April 15?38 PrivaÄaöslind fibendtisch Inhaber Ernst Herschthat Marburger Straße 9 Ecke Augsburger Straße Telefon: 24 87 51 3 Min. von der Tauertrziensrr. Tageszeitungen / Gedecke: RM 0.80, 1.—, 1.20 werde, wenn sie sich ansiedeln wollten, und dass man den Elementen des Fortschritts stets hilfsbereit und ohne Vorurteile gegenübertreten werde. Die neue Regierung sei nicht judenfeindlich eingestellt Sie werde das Land nur gegen diejenigen verteidigen, die für das nationale Leben unerwünscht seien. In dem Dementi wird festgestellt, dass die Verfassung keinen Unter- ■schied im Glauben oder der Rasse kenne, und dass alle Bürger des Landes vor dem Gesetz gleich seien. "Unter den in letzter Zeit Ausgewiesenen befänden sich zwar auch einige Juden, jedoch sei die Verweisung bei allen Betroffenen nur wecen ihrer das Land schädigenden Tätigkeit erfolgt.~ Frankreich Zu Offizieren bzw. zu Kommandanten der Ehrenlegion wurden ernannt: R. R. Lambert, früher Generalsekretär des Flüchtlingskomitees, Louis Franck, Generalsekretär des MEG Maschinenfabrik Erich Gimpel AbLI: Aufzüge—ILHeizHngen BERLIN SW - Sam.-Nr. 66 23 75/6 jüdischen Wohlfahrtskomitees, ' der Dirigent Pierre Monteux, der Schriftsteller Julius Benda, der Generaldirektor der französischen Kunstsammlungen, Georges Huisraans. Italien Der zweite Kong r es s des Verband es der jüdischen Gemeind'en tritt am 21. und 22. März in Rom zusammen. Jugoslawien Der Vizebürgermeister von Belgrad M. Tocbdrovic versicherte Vertretern der jüdischen Gemeinde Belgrads, dass die- Regierungspartei judenfeindliche Strömungen nicht unterstützen würde. Polen In einer Reihe von Landstädten und von Dörfern in der Nähe Warschaus kam es zu judenfeindlichen Ausschreitungen. Ein jüdischer Händler starb an den Folgen schwerer Verletzungen in einem Warschauer Krankenhaus. Er hinterlässt Frau und fünf Kinder. Jüdische Studenten, die sieb weigerten, auf den Ghettobänken Platz zu nehmen, wurden von den Vorlesungen ausgeschlossen. An der Universität Posen wurde ein „Tag ohne Juden" organisiert. Der Aerzteverein in Warschau hat den Arierparagraphen angenommen. Die jüdischen Mita Alf mann & Gerson l^lf£!ik Berlln-'Weässensee, Lotbringenstr. 23. 56 31 54. glieder haben daraufhin geschlossen ihren Austritt erklärt. Gleichzeitig fasste der Verein eine- Resolution, wonach für jüdische Medizinstudenten der numerus nullus eingeführt werden sollte. Auch am Technikum in Warschau kam es zu Zusammensiössen, in deren Verlauf ein jüdischer Student schwer verletzt wurde. . Wie die C.-V.-Zeitung in der Nr. 4 vom 27. Januar mitteilte, hatte das Oberste Gericht in Warschau das Urteil gegen Isaak Frydmann, der im Zusammenhang mit dem Pogrom in P r z ytyk zu dreieinhalb Jähren Gefängnis verurteilt worden war. zur nochmaligen Verhandlung an das Appellationsgericht nach Lublin zurückverwiesen. Es wird jetzt gemeldet, dass Frydmann vorläufig auf freien Fuss gesetzt wurde. ' Der schon seit langem geplante Jüdische Kongress.für Polen soll nunmehr am 15/ Mai zusammentreten. Die Wahlen werden im ganzen Lande am 24. April durchgeführt — Der Arbeitsminister und der ehemalige Ministerpräsident Koscialowski empfingen eine Abordnung des Jüdischen W-i r t s c h a f t s - komitees und nahmen eine Denkschrift über die Winterhilfe für jüdische Arbeitslose entgegen. Die Abordnung führte darüber Beschwerde, dass die jüdische Bevölkerung des Landes aktiv an den Sammlungen der Winterhilfe beteiligt sei, dass jedoch die jüdischen Arbeitslosen bei der Verteilung der Mittel nicht berücksichtigt würden. Die Minister versicherten, das? die Beschwerde umgehend geprüft werden würde. Bibel und Talmud waren für die Juden aller Länder bis in das 18. Jahrhundert nicht nur Grundlage der religiösen Lehre, sondern auch weltliches Gesetzbuch. Das galt besonders für das Ehe- und Familienrecht. Auch, dieses Recht geht in "seinen Ursprüngen auf die mosaische Gesetzgebung zurück. Es ist aber im Laufe der Zeit durch Talmud und Mischnah ergänzt und endlich durch Rabbi Josef Karo in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts in einem Kodes zusammengefaßt worden, der als Schulchan aruch — gedeckter Tisch — bezeichnet wird, weil er das Verständnis des ungeheuren und in viele Bücher verstreuten Stoffs durch seine Zusammenfassung erleichtert. Der Schulchan aruch enthält das Ehe- und Familienrecht im Buche Eben Haezer. Dieses hat für die Rechtsanwendung kanonische Geltung. Das jüdische Ehe- und Familienrecht hat zur Zeit noch praktische, Geltung in den mohammedanischen Ländern Vorderasiens und Nordafrikas. Es gilt auch in Palästina und hat auf diese Weise für die Gesamtheit der europäischen Juden erneute Bedeutung erlangt. In Europa selbst gilt es noch in den früher zu Russland gehörenden Teilen von Polen, in Litauen, in den früher serbischen und türkischen Teilen von Jugoslawien und in Bulgarien. Die Türkei kommt nicht Briefmarken - Frite Lewin Berlin W 35, Lützowstrasse 91 A. mehr in Frage, nachdem sie im Jahre 1926 durch Annahme des Schweizerischen B.G.B, ihre Gesetzgebung durchaus auf weltliche Grundlage gestellt hat. Das jüdische Eherecht ist darüber hinaus aber noch . von Bedeutung, weil ein grosser Teil des christlichen Kulturkreises es im Anschluss an das Kirchenrecht zur Grundlage seiner eherechtlichen Vorschriften gemacht hat. Das gilt insbesondere für das englische Recht, welches sich auch noch heute eng an die mosaischen Vorschriften anschliesst. Hier -kann wegen des beschränkten Raumes nur eine ganz gedrängte Uebersicht über das jüdische Ehe- und Familienrecht gegeben werden. I. Die Eheschliessung ist Pflicht eines jeden Israeliten. Die- Bibel kennt — wenigstens in der älteren Zeit — noch keine ausschliessliche Monogamie. Rabbi Gerson von Metz hat aber im 11. Jahrhundert die Polygamie allgemein verboten, und dieses Verbot wird in der gesamten Judenheit — auch derjenigen des Orients — als verbindlich angesehen. Zur Eheschliessung Jüdisches Fachgeschäft Sjiez. Röntgen- und Elektro-Mediztn Bedarf für den Arzt Auswanderer-Beratung Anu. Verkauf Röntgen-Ingr. Kart Marcuse Berlin N. 4. Chausseestrasse 5. Telefon 42 60 68. ist Volljährigkeit erforderlich, d. h. bei Männern ein Alter von 13 Jahren, bei Frauen ein solches von 12Vi Jahren. Dies niedrige Alter galt nachenglischem Recht noch bis 1929: seitdem ist es dort auf 16 Jahre für beide Geschlechter erhöht. Die Eheschliessung hat vor zwei volljährigen Zeugen zu erfolgen. Der Bräutigam steckt der. Braut den Ring an den Finger mit den Worten: „Sei mir durch diesen Ring angeheiligt nach den Gesetzen Mosis und Israels". Ein Ringwechsel findet nicht statt, ebensowenig ist irgendeine Erklärung der Braut erforderKch. Dennoch darf sie nicht ohne ihre Einwilligung verheiratet werden. Ist sie nicht einverstanden, so muss sie dies sofort deutlich zu erkennen geben. Die Beteiligung des Rabbiners ist für die Gültigkeit der Ehe nicht unbedingt erforderlich: die Chuppa ist erforderlich, als solche kann auch ein Tal- Rumänien Das Gesetz für die Ueberprüfung der Staatsbürgerschaften soll noch in dieser Woche veröffentlicht werden. ■ Der Termin zur Einreichung der Dokumente ist bis zum 1. April verlängert worden. Zur Ablegung des Eides auf die neue Verfassung werden diejenigen Anwälte nicht zugelassen, die endgültig oder vorläufig aus der Anwaltsliste gestrichen wurden. Der Verband der rumänischen Journalisten hat die jüdischen Mitglieder bis zur Prüfung der Bürgerschaftsrechte ausgeschlossen. Die Bukarester Handelskammer hat jüdische Firmen unter den gleichen Gesichtspunkten aus ihren Listen gestrichen. Südafrika Die bevorstehenden Wahlen haben auch wieder zu einer Belebung der Diskussion über die Judenfrage beigetragen. In Zeitungsartikeln und in Versammlungen vertreten die Parteien ihre Anschauungen. Einen ' judenfeindlichen Standpunkt nehmen in erster Linie die Partei der Grauhemden unter ihrem Führer L. T. Weicbardt und die Partei der Nationalisten unter Führung von Dr. Maian ein. Jedoch ist es zu der erstrebten Vereinigung der beiden lith' dienen, der über die Brautleute gebreitet wird, wie es auf dem (im Philo-Lexikon reproduzierten) Bild von Israels der Fall ist: Die Eintragung in ein Heiratsregister ist nicht wesentlich. Der Abschluss der Ehe wird bewiesen durch einen schriftlichen Heiratsantrag (Ketubah), der .von den Zeugen zu unterschreiben ist. . IL Die Ehehindernisse werden durch das mosaische Gesetz (vor Allem 3 Mos. 18) bestimmt. Danach ist verboten ausser der Ehe zwischen A«»%l»4HiAaiiNMON ROBERT WOLFERS, W 15 ASPndStierUnge?! Kurfürstendamm 45 49 Pflasterungen, Bürgrerstelge, — Telephon: 924765 Verwandten in gerader Linie und Geschwistern auch noch die Ehe mit der Schwester der Eltern; also zwischen Tante und Keifen; dagegen ist die Ehe zwischen Onkel und Nichte erlaubt. Ferner ist verboten die Ehe mit dem Bruder des verstorbenen Mannes oder der Schwester der verstorbenen Frau ausser im Falle des Levirats, wonach der Bruder des verstorbenen Mannes dessen Witwe heiraten muss, falls die Ehe kinderlos war. Hiervon kann durch eine bestimmte Ceremonie — Chaliza —■ Befreiung gewährt werden (5 Mos. 25,5—10). Das englische Recht hatte alle diese Hindernisse einschliesslich der beiden letzten übernommen. Diese wurden erst durch Gesetz von 1907 bzw. 1921 beseitigt. Verboten ist ferner die Ehe mit einem Kastraten, dagegen ist blosse Impotenz kein Ehehindernis, sondern nur Scheidungs- bzw. Anfechtungsgrund. Verboten ist auch die Mischehe mit einem Nicht-Israeliten. Dies Verbot ist aber ein, rein religiöses. Die Bibel lässt die Ehe des Juden Boas mit der Moabiterin Ruth zu (Buch Ruth 4,10), nachdem diese ihren Entschluss, zum jüdischen Volk zu hallen, mit den berühmten Worten ausgesprochen hatte: „Wo Du hingehest, da i will auch ich hingehen, wo Du bleibst, da bleibe ich auch. Dein Volk ist mein Volk, Dein , Gott ist mein.Gott". (Ruth 1, 16, 17.) Ruths Ehe ist von besonderer Bedeutung, da sie die Stamm-Mutter Davids ist. Die . Bestimmungen des Buches Esra, die;„fremden Weiber hinweg-, zutun" (Esra 10, 3), sind nur Ausnahmegesetze gelegentlich,-der';.Rückführungder* Juden aus, der babyloniscTieh"Gefangenschaft. Das geltende jüdische religiöse Recht betrachtet die Mischehe jedenfalls rein religiös: III. Das-Vermögen der Frau —• Nedunia — bleibt' ihr Eigentum, geht aber (wie nach deutschem Recht) nüt dem Eheschluss in den Niessbrauch und die Verwaltung des Mannes über. Er hat es ihr bei Auflösung der Ehe zurückzuerstatten. Ausserdem erhält sie in diesem Falle auch noch ihre Ketubah, eine Art Morgengabe, die ihr beim Eheschluss für diesen Fall zugesagt wird. Diese spielt in den Eheverträgen eine besondere Rolle, die ja auch nach ihr benannt werden. Die Ausstattung heisstParnossäh und gehört zur Nedunia. Für Schulden der Frau haftet der Mann, auch für voreheliche, wenn Schuldscheine darüber ausgestellt waren. Es ist also ein Verschieben des Vermögens auf die Frau, um sich den Verbindlichkeiten zu entziehen, nach jüdischem Recht unmöglich. Die Eheleute können übrigens durch Ehevertrag jedes beliebige Güterrecht einführen. IV. Die Ehescheidung war nach mosaischem Gesetz (5. Mos. 24, 1) ursprünglich für den Mann frei. Es heisst dort: „Wenn ein Mann ein Weib nimmt und sie ehelicht und sie findet keine Gnade vor seinen Augen, weil er etwas Schändliches an ihr gefunden 'hat, so soll er ihr einen Scheidebrief schreiben und ihr in die Hand geben und sie aus "seinem Hause entlassen." Auf der Synode zu Worms hat Rabbi Gerson von Metz das willkürliche Scheidungsrecht des Mannes aufgehoben. Seitdem haben sich verschiedene Scheidungsgründe herausgebildet, und es ist weiter auch der Ehefrau das Recht gegeben worden, die Scheidung gegen den Willen des Mannes zu verlangen. Die Mitwirkung des Mannes ist aber auch in diesem Fall unerlässlich. Die wichtigsten Scheidungsgründe gegen die Frau sind Ehebruch, verdächtiger Umgang, unzüchtiges Betragen, zänkisches Wesen. Ferner gibt es eine Reihe von Scheidungsgründen ohne Verschulden der Frau, die nach deutscher Terminologie als Anfechtungsgründe bezeichnet werden würden: Unfruchtbarkeit, die länger als zehn Jahre dauert, eine Reihe körperlicher Mängel, Irrtum über die Person und über die sittlichen Eigenschaften der Frau, mangelnde Virginität, schwere Krankheit' und dergleichen. Bei Scheidung ohne Verschulden hat die Frau regelmässig Anspruch auf Rückgabe ihres Vermögens und der Ketubah. während sie diese Ansprüche bei verschuldeter Scheidung ganz oder teilweise einbüsst. Gründe, aus denen die Frau Scheidung verlanget kann, sind: Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Ehemann, und zwar auch ohne Verschulden, ekelhafte Krankheiten, Impotenz, Misshandlungen. Ehebruch des Mannes ist für sich allein kein Scheidungsgrund, sondern nur in JUSTIN OETTINGER ffigjffSS Verbindung mit ausschweifendem Leben und schlechter Behandlung der Frau. Eine entsprechende Einschränkung hatte das englische Recht bis 1921. Die Scheidung erfolgt durch Uebergabe des Scheidebriefes, der einen genau bestimmten Wortlaut haben muss, nach einem sehr umständ- . liehen Zeremoniell. Eine Scheidung ist unmöglich, wenn der nicht scheidungswillige Teil sich ' der Uebergabe, bzw. der Uebernahme des Scheidebriefes entzieht. Er kann allerdings, durch Strafen des geistlichen Gerichts dazu angehalten werden. V. Der Ehemann ist der einzige gesetzliche Erbe der Ehefrau. Dagegen erbt die Frau nicht vorn Manne, sondern sie hat nur Anspruch auf Rückgabe ihres Vermögens oder wahlweise Anspruch : .auf Verpflegung im Hause der Erben. Das Ver mögen des Mannes bleibt vollständig seiner ,Familie und zwar zunächst in männlicher Linie. Falls Söhne vorhanden sind, erben die Töchter nichts, sondern haben nur Anspruch auf Verpflegung bis zu ihrer Verheiratung und alsdann :, auf Ausstattung. Der Grundsatz der Einheit des - Familienvermögens wird also nach jüdischem Recht sehr streng gewahrt. Ist so zwar rechtlich die Stellung der Frau, ' dem hohen Alter des jüdischen Rechts ent- Krankenversieheningen Martin Goldberg & Co.. Bln.-Wilmersdorf, Babelsberger Strasse 52 Ruf: S7 10 42/87 60 42. sprechend, im allgemeinen den Interessen der Familie untergeordnet, so war die tatsächliche Stellung der jüdischen Frau stets hochgeehrt. Das tritt am schönsten in den Sprüchen Salomonis Cap. 31, Vers 10—31, hervor: „Wem ein tugendsames Weib beschert ist, die ist viel edler denn die köstlichsten Perlen. Ihres Mannes Herz darf sich auf sie verlassen und Nahrung wird ihm nicht mangein. Sie tut ihm Liebes und kein Leides sein Leben lang . . ." Gruppen nicht gekommen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang eine Erklärung, die der Erziehungsminister J. H. Hofmeyr auf der 5. Jahrestagung des Südafrikanischen Komitees für jüdische Erziehung vor 300 führenden jüdischen Bürgern abgegeben hat. Der Minister bekannte sich zur Gleichberechtigung der Juden und lehnte den Antisemitismus ab.- Bei der Erörterung der Andersartigkeit der Juden erläuterte er den im neuen südafrikanischen Einwanderungsgesetz enthaltenen Begriff der Assimilierbarkeit dahin, dass' das Ideal der südafrikanischen Nation zwar in der Einheit, aber nicht in der Einförmigkeit ihrer Bürger besteht. Er wünsche nicht dass alle Bewohner des Landes so aussähen, als ob man sie durch eine Maschine gedreht habe. Jeder Bürger habe seine Eigentümlichkeiten, die er bewahren solle. Er erwarte nicht, dass ein englisch sprechender Südafrikaner genau 60 denke wie jener, der afrikanisch rede. Aber in der Liebe und Hingabe an die Heimat müssten sich alle einig sein. — Die praktische Auswirkung des neuen Einwanderungsgesetzes lässt sich erstmals an den für Oktober veröffentlichten Zahlen erkennen. Von etwa 700 Einwanderern waren rund 450 britische Staatsagehörige, etwa 125 Holländer und 50 deutscher Staatsangehörigkeit. Der Rest verteilt sich auf andere Länder; Auf einer Reise starb in Kapstadt Schalom S c h w a r t z b a r d , der im Jahre 1926 in Paris Semjon P e 11 j u r a erschossen hatte. Schwartzbard sah in dem Hetman den Urheber der ukrainischen Pogrome der Jahre 191S/20. In denen sein Vater, getötet worden war. Die Reichs-Rechtsanwaltskammer teilt mit, dass die Gesamtzahl der Anwälte von 18 002 am 1. Januar 1937 auf 17 360 am 1. Januar 1938 zurückgegangen ist. Darunter sind 1753 jüdische Anwälte. Im Bezirk Berlin lebten am 1. Januar 1938 761 jüdische Anwälte von insgesamt 2718, in Breslau 155 jüdische von 938 Anwälten, in Frankfurt a.-M. 102 jüdische von 435, in Hamburg 72 jüdische von 902 Anwälten insgesamt. Chefredakteur- Dr. Alfred Birschberg. stellvertretender Chefredakteur: Dr. Margarete Edelheim Verantwortlich für den Sport: Dr Ernst G. Löwenthal.; verantwortlich für die Aufnahrae von Bildern: Dr. Margarete Edelheim; sämtlich iD Berlin. Füt Rücksendung unverlangter Einsendungen ist Freiumschlag beizufügen. Leiter der Anzeigen Abteilung und verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen-: Friedrieb Nathan. Berlin DA. IV. Vj. 37 095 PI. 6 Verlag: Jüdischer Central - Verein e. V., Berlin W15. Einser Str. 42 Druck der Buchand Tiefdruck Gesellschaft mbH . Berlin SW 19. JUWELIER LIPÖWETZKI * BERLIN W 8 * soM» FRIEDRICHSTRASSE 193af ECKE LEIPZIGER STRASSE. ANK. 9. NR. II / 48541 '^C^^Vf

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