Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936)
- Issue
- 10 (5.3.1936)
- Date
- 1936-03-05
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
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ß^V.-Zeitüng Nr. 10 5. März 1936 Die gewerbepolizeiliche ,,Unzuverlässigkeit* * Stellungnahme der Verwaltungsgerichte In der Pravis ist - verschiedentlich. ..die.-.Frage', anfgeivorfcn worden, .ob-ans der Rafsenzngehörig. keit eines Gewerbetreibenden für sich allein .die gewerbepolizeiliäie Unzuverlässigkeit gefolgert werden könnte. Die Vcrwaltnngsgerichte baden, . soweit ihre Entscheidungen bekanntgewvrdcn sind, bisher einmütig den Standpunkt eingenommen, das; die Zugehörigkeit zur jüdischen Nasse allein keinen ausreichenden Versagungsgrund därstellt. Besonders eingehend Hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshos in München in einer Entscheidnng vom 22. November 1935 (37 11 ) die Rechtsfrage behandelt. Ein Bezirksamt hatte nnem jüdischen Viehhändler nach 8 57b Zf. 2, 44a Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 3. Juli 1934 (RGBl. I. S. 566) die Zuverlässigkeit wegen feiner Zugehörigkeit zur jüdischen Nasse und auch im Hinblick darauf abgesprochen, daß der Antragsteller als Jude im -^Falle der Erteilung der von ilM beantragten Gcwerbelegitimationskarte von der vom Geiste nationalsozialistischen Denkens durchdrungenen fränkischen Bevölkerung geschäftlichen Zuspruch nicht zu erwarten habe und deshalb nicht kreditwürdig sei. Tie Regierung von Oberfranken und Mittelfranken in Ansbach stimmte dieser Auffassung nicht zu und legte wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage die Sache dem Bäherischen Lerwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor. In Ucbereinstimmnng mit dem Oberstaatsanwalt kam der zweite Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Aufhebung des Beschlusses des Bezirksamts. Er führte u. a. folgendes aus: ./ „Durch das bereits von der nationalsozialistischen Regierung erlassene Gesetz" zur Aendernng der Gewerbeordnung vom 3. Fnli 1934 seien die Gründe, aus denen eine Gewerbelegitimationskarte versagt werden müsse oder versagt werden könne, erschöpfend - geregelt. Tie Nichtariereigenschast sei hier als Versagungsgrund, .ausdrücklich nicht genannt.- Tie 'N'enernngen gegenüber dem früheren Recht bestanden hauptsächlich darin, daß die Gewcrbelegitimationskartemersagt tverden müsse, wenn Tatsachen vorlägen, welche die Annahme rechtfertigten, dciß der Nachsuchende sein Gewerbe zu staatsfeindlichen Zwecken mißbrauchen werde. sowie dariii, daß die Versagung schon wegen Mangels der allgemeinen gewerbepolizeilichen Zuverlässigkeit gestattet sei. während bisher hierfür Verurteilungen bestimmter Art wegen besonders genannter strafbarer Handlungen gefordert seien. Tos Bezirksamt habe die Zuverlässigkeit des jüdischen Viehhändlers ver- 1. weil der Gesuchsteller Fude sei. 2. ivegcn Kreditunwürdigkcit. Daß fehlende Kreditwürdigkeit die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden begründen könne, sei ohne weiteres als richtig anzuerkennen. i „Kredit- . mlwürdig" sei aber nur. wer nicht die erforderlichen Mittel oder den Willen hal>e. seinen Zahlungsvcrpflichtungcn nachznkommen. oder >oer durch ein unehrliches. leichtsinniges oder dem Gemeinwohl znwidcrlaufendes Verhalten in Geldangelegenheiten als Vollsschädling -betrachtet werden müsse.. Tamit scheide die Begründung des Bezirksamts für die Annahme der Unzuverlässigkeit des Gesuchstcllers aus. Für die Annahme der Unzuverlässigkeit bleibe daher Nur .die. Begründung, daß er Zude sei. Hier sei dem Bezirksamt znznstim'inen. daß der Richter bei der Rechtsanslegnng und Rechtsamvendung die heute das deutsche Volk beherrschenden erbbiologischen und namentlich auch rasseicknndlichcn Erkenntnisse zu ' berücksichtigen habe. A u s G r u n d d e r ü b c r - c I n st t IN IN e n d e n R c cf) t f p r e ch IIII g s ä III t. l i ch e r o b c r st e n. B e r w a l t u n g s g e r i ch t e fei unter der allgemeinen g e w e r b e p o l i z e i - lichen Zuverlässigkeit der Inbegriff derjcnigen persönlichen Wescnseigenschnften und Fähigkeiten zu verstehen, dte zur eimvandfreien Ausübung eines bestimmten Gewerbes erforderlich seien. Für die Anwendung einer GesetzeSbestiminnng habe der nationalsozialistiscl>e Uin- ‘ bind) nur insoweit eine Erweiterung gebracht, als er an die Stelle.-der früheren oft sehr lnr.ni Geschäftsauschauungen und -gebränche wieder den dentschcu Ehrbegriff gesetzt und ihn mit zur tragenden Grundlage des neuen deutschen. Rechts gemacht habe.. Damit müsse auch im Wirtschaft,sieben von einem Gewerbetreibenden, mit ihn als zuverlässig betrachten zu können. Sinn für kcmsmannische Ehre' und geschäftlichen Anstand ge-, fordert werden. Gewerbetreibende mit Erbanlagen. die diese in gcschüstlichcn Tingcn dem deutschen Ehrbegriff fremd gegenüberstehen ließen, müßten wegen dieser ihrer Eigenschaft als geschäftlich unzuverlässig behandelt werden. Tas _^Mzirksamt habe jedoch übersehen, daß. ausgehend "d^wn des Regelung im 8 35 der Gewerbeordnung^ überall dort. wo.wegen allgemeiner gewerbepo'.izeilicher Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis versagt oderein Betrieb untersagt werden könne oder müsse, dies an. die w eit e r e B o va'n s s c tz u n g . gebunden sei. daß die'als Unzuverlässigkeit zu ‘ wertende Gesinnung auch in ltestimmten Tät.sact»en '- der Umwelt ans bestimmten Vorgängen im Lelvn des Gewerbetreil'endcn erfciml'tir, nachaußen in Ersckieinung getreten sei. Zn den Vollzugsvorschriften zum Gesetz über das Versteigerimgs- . gewerbe vom 30. Oktober 1931 (RGBl I, S.1091) werde z. B. 1111*8 11 Abs. 1 ausdrücklich wegen der Frage, ob der N'achsiicl>ende die für .das Versteigerergewerbe erforderliche Zuverlässigkeit besitze., bestimmt, daß dies unter Berücksichtigung seines Vorlebens und etwaiger Strafverfahren nachzuprüfen sei. Umgekehrt hätte, wenn schon raüenuiäßig bedingte Erbanlagen die Unzuverlässigkeit begründeten. Dentschstämmigkeit wie in 8 13 des R c ick>Serbh0fgesetzes als Voraussetziiug der Bauer,,' sü.higkeit nicht besonders angeführt iverden müssen, da schon int K 15 dieses Gesetzes die allgemeine Zuve'rlässigkeit im Sinne von „Ehrbarkeit und Befähigung" zur Voraussetzung der Bauerttsähigkeit erklärt worden fct. Was insbesondere den Vieh Handel aulange. so habe die Marktordnung vom 27. Februar 1935. (RGBl l. S. 301) sämtlicl>e Händler ohne Rücksicht auf ihre Rasseuziigehörigkeit in der Häiidlergruppe mit den Erzeuger- und Schlächtergruppen in die neu .-gebildeten Lchlachtviehverwertungsverbände aufgenommeit. Daß auch jüdische Viehhändler von dieser N.'arktregeluug nicht ausgeschlossen seien, beweise ferner die ausdrückliche Bestimmung im 8 2<> Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnnng. woltei nach der besonderen Zulassung von Viehhändlern zum Viehgroßmarkt Teutschftämmigkeit nur für staatenlose. Personen gefordert werde. Alles dies beweise' ül'erzengend. daß. soweit gesetzlich nichts Besouderes ltestimmt sei. init der Rasse verbundene Erbanlagen die Annahme gewerbepolizeilicher Unzuverlässigkeit nicht begründeten, falls der Gewerbetreibende nach seinem ganzen Verhalten zu einer Beanstandnngkeinen Anlaß gegeben habe. Zn gleickzem Sinne habe das auch der Badische V er w a l t n n g s g e r i ch t s h 0 f i 11 feiner Entscheid u n g v 0 m 6. F e b r 11 a r 19 3 4 (Nr. 186/33; Neger. Bd. 55 S. 19l) .ausgesprochen. Ter Bayerische BerwaUnngsgertchtshos nimmt ferner auf eine zum. gleichen Ergebnis gelangte E n t f ch l i e ß u n g des R e i ch s - und p r er« ß ischen W i r t s ch a f t s m i n i st e r s vom 25. Angnst 1935 Bezug/ Beschränknitgen jüdischer Gewerbetreibeitd»r in ihrer tvirtfchastlichen Betätigung nur wegen ihrer Rasseuzugehörigkeit seien nicht, mit der grundsätzlichen Stellungnahme der zuständigen obersten Reichsbehörde, insbesvitdere des damalige» Reichswirtschaftsministers in seinem Erlaß 'vom 8. September 1933 in Einklang zu bringen.' Soweit hierüber noch Zweifel bestehen könnten, sei dieser durch die auch sämtliche Parteistellen bindenden Erklärungen der Obersten P öliti s'ch r n F ü h r n 11 g ansgeränmt. die a n - läßlich des R ü r n b e rg e r P a x t e i t a g e s und der hier erlassenen Reichstagsgesetze.unter besonderer .Berufung auf die Notwendigkeit strenger Difziplinwahrung ergangen und dahin znsaninienzufassen seien, daß nach der scharsen Scheidung von Tcntschtnm ttnd Judentum, die auf dem Boden nationalsozialistischer Weltanschannng in . den Zllnrnberger Reichstagsgesehen verwirklicht worden sei. in die wirtschaftliche Betätigung jüdischer Reichsangehöriger n ,» r a n f G r tt 111> berjew e i l s ge l t e n d e n G e s e tz e^eingegrisfen werden dürfe, wobei sich der Führer ausdrücklich die . Bestimmung von Art und Rtaß der gesetzlichen Regelung Vorbehalten habe. Aehnliche Gedankengänge wie in der Entscheidung des Bäuerischen Verwaltungsgertchtshots finden sich übrigens bereits in einer Entscheidnng des Verwalttingtzgerichtshof zu Brannichweig vom 6. Fnni 1934 (PR 134/34: vergleick)e E.-B.' Zeitting Rr. 34 vom 23.. Angnst 1934). 'Einem staatenlosen jüdischen Kaufmann war. die beantragte Ertanbuis znm Großhandel mit nnedlen Ptetallen venveigert worden, weil der Rausmann nichtarischer Abstämmung und nicht detitscher Staatsangehörigkeit lei. Diese Entscheidung wurde vom Verwaltmtgsgerichtshof atifgehvben. Ter Gerichtshos.hvb hervor-, daß dix.Ansländereigeitscha.tt allein nicht ansreiche. die nachgesuchte Erlaiibni^ zu versagen, auch nicht die Tatsache der nicht-' arisckren Abstammung deS Antragstellers. Selbst wenn eine faktische Vermutung dafür ausgestellt iverden könnte, daß staatenlose zugewanderte jüdit'che- Händler der gewerbevotizeilichen Ztiverlät'sigkeit nn Sinne des Gesetzes entbehrten, to tnüste doch dem einzelnen ostjühischen Händler die Piöglichkeit der Entkrättting dieser Berntnlting gegeben werden, da es sich mir um eine faktische Vermutung, nicht um eine bindende Rechts- Vermutung handle. Auch der Erste verwaltungsrechtliche Senat der und Nenbnrg (Ang?. ^nrg^Wtincincr Ent'cheidnng vom 9. Znl' 1935 (il 2367)"auf die Beschwerde eines Viehhändlers ein Bezirksamt amzewic'en. den Beschwerdeführer die erbetene Gewerbeleqitiinationskarte für 1965 mtsznstellen. Atts der Ergenfchast etner'Person als -Jude könnten allgemeine ,Folgerungen. hinsichtltei, der gewerbepolizeilichen Unztiverlassigkeit. nicht gezogenwerden; entscheiden könne nur. die Bertraucnswürdigkett der Etitzelversönlichkeit selbst. Daß keine, gesetzlichen Vorickirtsten Nichtarier hindern. Iliiternelnner von Prtvatkvanke.n-. P'rtt'at- - eiitbiitdilims-und Privatirrennimalten zu sein, hatdas -LandeSverwaltnn'gsgericht Sckuverin in einer Egtscheiduim vom 16. Oktober!9-!5 iS. '37.35t des Näheren ansgeiührt (vergleiche- E.-V.-Zeitung Nr. 5 vom 30. Zannar 193«i>. Ferner hat der Prvvinziataiisichnß der Provinz Starkenbnrg (Hessen) am 11. Famiar 1936 (Pr. V. 'fit. 199/1935) in.einer Enlsckieidnng. durch die einem jüdischen . Gesnchsteller der beantragle Wandergewerbeschcin erteilt ivtirde. n. a. folgendes ausgeführt: Politische Unziivertätsigkeit bei Ziiden im Sinne der Bestiinmnngeii der Gewerbeordnnng sei mir dann anznnehinen. wenn seststehe. das? der Antragsteller , in Wort. Schrift oder Tat den heutigen Staat oder die nationalsozialistiiche Bewegting bekämpft habe (znnt Beispiel als Kommunist oder in Begünstignng dieser Partei», kurz, wenn Tatsachen irgendiveleher Art iestgestellt feie», die erkennen ließen, daß der Antragsteller nicht.in der gebotenen Ztlrückhattnng lebe und seinen Geschälten nachgehe. svnderii. sich irgendwie im staatsverneinenden Sinne betätigt habe, Diese Auffassung, des Gerichts decke "sich mit der Stetl u n g n a h m e des Reich s - n it d p r e n ß i - scheu W i r t s ch a f t s >n, i 11 i st e r s. Ten gleick)en Rechtsstandpnnkt hat schließlich das Bezirksvertvaltniigsgericht in Wiesbaden in einer Entscheidung vvm 23. Zannar 1936 (Streitliste l Nr. 17,36) eingenviiiinen. Teninach reicht nach der ,RechI>vrechnng der maßgebenden Brrwaltiingsgeriehle die Zugehörigkeit zur jüdischen Rasse sür sich allein 'nicht-ans. um eine gcwerl'epolizeiliche Unzuverlässigkeit zu begründen. E. li,l«. R.eiek8l)ür§erreekd und Rechtsfähigkeit -Am „Teul scheu Recht". ,'->eutralorga,i des B3t<-TF (Heft 3:4 vom >5. Februar 1930, S. 7-',. tvird ein Aufsatz von. Rechtsanwalt Tr. Helmnt Sen d e t (Berlin) über „Reichsbürgevrecht. tltechtsfähigkeit. Geschäftsiähigkeit" verössentiicht. Sende! führt u. a. ans. daß der'Begriff der Rechtsfähigkeit durch die Neuordnung des Reichsbürgerreihts problematisch geivorden sei. Tie Reck,tssähigkeit. in der gängigen Begriffsbestinimung die Fähigkeit eines Mensclien. an? dem Gebiete des bürgerlichen - Rechts Träger-von Rechten und Verbindiickikeiten zu.sein, sei in dieser betonten Allgemeinheit ein' Prodiikt liberalistischer.- ani-liarerischer Denkweise. .Das BGB Iiabe die Rechtsfähigkeit jedes Ptenschen. - tauch, des N'egersktaven. wie der -Uoinmeiitar der. / Reichsgerichtsräte vom. F-alire-.193!, Irervorhobel, als polilisckieii Prograiiiniiatz an die.Spitze gestellt. - Ter Begriff sei.Ausdruck einer B>etlairsckxiiuing. die / die Gleichheit aller Menschen mit---der Frontnach ■ rnckivärts gegen einen Znsiand, in dem Sklaberei und Veibeigeiischast anerka»»! iverden' inoclite. ve>'- leidige und ^»gleichdie Eigeni'laiidihsen des Zndividninns l•> souveränen .vervichevs in der Rechtssphäre gesetzlich veraiikere. Fm Begriff der Rechtsfähigkeit triiunpliiere die le'tzie iveienlose gedaiiktiihe Abstraktion iiber die miendlickie 2!ietsalt des Gebens, die sich im U»Ievsck,ied der Rasse, des Alters, der Einsiiht unübersehbar ausbreite. Tie neue Bolksordnniig führe auch hier von der 2'öeseiilosigkeit der Konstciiktion zur iveieiihaitei. Gestalt, von der .Abstraktion zur lebensgcietzlictien Ordming. von der Gleiclibeit zursinnvollen Ungleichlieit. 'Volle R e ch t s f ä h i g « k e i t_ besitze n 11 r der!>( e i ck, s l> ü r g e r als Ge. nieinickkistsgenosse. Fl,,11 stelle dev Staatsangehörige gegenüber, der nicht Geimsic sei und es »>cl>l iverden könne, und der ivevdende :>teichsl'ürger. der jinige Deutsche, ber noch nicht dcil Reickisbürgerbries erlialtcn habe. 5er Staats« ungehörige, der artfremd sei oder'zwar artgleich, aber der Genieilisck^rst aus besonderen Gründen nick,t oder nicht mehr angehören dürle. sei »iclit rechtsfähig^^» dein bezeichnelen genieiiischaftsmäßigen Sinne, da cr einer Gemeinscliait nicht angeliöre. Er sei deshalb nickst rechtlos. Das Reclit. dein ec als Schntzverioandtcr unterstehe, gewähre ili», tl.cckst'e ,md lege ,l,m Pilicksten auf. Er könne, ivie der Ausland»»'. Eigeiilümec freien Volksverinögeiis sein, soweit (ncht die Geineinlchast. etwa in bezug ans den deutschen Boden iml' ' Gl'imddesitz. Vies verbiete oder r>on Genelmiigiinge» abhängig r»acl,e: er könuc »ack, Maßgabe der Gesetze Fnhaber' von. Handelsgejehästeil. -Gesellscliastsanteilen.' Forderniigen nno. sein. Tie fort'- sclire,lende Gemein,chaslsgeslallmig werde vielleieht künstig ancl, ans diesem Getstete die Sck>rmi. kcn enger zie'hen als sie heute gezogen seien, denn seujiielir sick> 1 m vans der Fall re die Gemeinschast des dentsehe» 'Volkes festige und ans allen Cebeiisgehiele» zu ihrer arteigene» Gestalt und tzebenslovm vocdringe. in» io >merträglicl)er werde es s,irF>dTr-se tvemeins,l>ait sein, lebenswichtige lind gr>mdsätzlict>e Positionen in den Vianden l>on R'iclitgenossen zu wisse». 5er Staatsaugeliörige iuiterslehe der Ordnung der Genienischast. die für ihn Reck>tsregeli,»n fei. ihr hal>e er sich zu füge». Wolle man diele Fähigkeit, als" Gast in geivissen» Ilnifange am »'eben der Geineinickiast tcilzii« ncliineii. als R'echtssäliigkcit nn alten Siime bczcichiicii, so sei es eine beschrankte, da er von alle» gemci»schasts>vesei>tlick,c» Orduimgen ansgeschlossen blcibc. Dieöeöeutung öerDevisenverwenäuugsgenehmigung Von ir«cht»»nv»!t Oe. Hans Callmann (Köln) Es Handelt sich Hier »in eine recht interessante Art der TevisengekkeHmigling. die den Antragsteller ' herechtigt. solche Tevisen. die ihm - etwa ans Erportgeschästen - nngefallen sind oder aiisatlen iverden, ivieder zn verivenden und im Anstande über sie zn verfügen. Boranssetznng einer solchen Genehmigung ist 'also in erster Linie ein Tatbestand, der es gestattet, eine Tenisenziiteiliing durch einen 'Verzicht der Reichsbnnk ans die 5evisenabtleferiiiig zu erwirken. Es liegt auf der Hand, daß eine solche Ziiteililiig geringeren Schwierigkeiten begegnet als die ge>völ,»li,he Tevisengenehmigiiiig. bei der eine Teoisenabgabc' ans den Beständen der R e i ch s b a n k erfolgen niüßle. Ter Fall also. daß d,e Dringlichkeit eines Teoisenantrags seitens der Devisenstelle anerkannt wird, die essektive Zuteilnng der Tevisen aber trotzdem ans Gründen der allgemeinen Tevisenlage nicht stattfinden kann, kommt bei der-srhrweiidniigsgenehmi. giing lintnrgeinäß nicht in Betracht: hierin liegt ihr besonderer Reiz. II. Die Richtlinien für die Tevisenbeivirtschästnnq vom 4. Februar >935 entlialte» in ihrem I V. Abschnitt Beskimmliiigen, die die Erteilniig einer allgemeinen Verioendnngsgeiiehniigniig lins- . besondere inr. Spediteure. 'Versicheriiiigsiiiiternehmiiiigen, ' Anssülircr und Traii>!thäiidler>'° zum. Gegenstände haben. Ter Speziälck>nrakter die-cr Tatbestände verbietetihre Behandlung int Rahme» dieses Aussatzes: er sei nnr bemerkt, daß diet'e besonderen Fälle der Beriveiid'nngsgenehmigiiiig^ in I V. 18. 26. 27. 33 Mid 39 der vorerwähnten stiichtliiiien liiedergelegt sind. Von allgemeinstem Fntecesi'e hingegen und in seiner Bedentung wohl no.h nicht allseitig erkannt, ist der Rnndertaß 23 35. der sich glcichialls mit einem Fall der Verwendung angefallener Devise» beschäsligt. Er bestiinmt nämlich. daß inländische Personen, die sich nnr vvrubergehend aus ge'chästtichen oder familiären Grüiiden im Aiisla.nde nnfhaltcn. einer besonderen Genehmigung znr Berwend„ n g der ihnen i m A n « l a 11 d a l s L 0 h n , H 0 n 0 rar usw. angefallen e n Tevisen bedürfe Tie Devisensleklei, psleg'en aus ><>ruud eine,- besonderen, ini glcul>ei> Erlast ei,Ii,allei>eii.Ahioeisuug 'olciie aus die Zeit' eiue-> '.'luslandsaufenlhalls beschräukte Ve'rweiiduiigsaiiträge großzügig zu bearbeite». Ter Teil der niigefalleue» Devisen, der iifl) mul) Rückkehr von der Auslandsreise noch Im Besitze des itteisenden befindet., inus; spätestens eine 'VFvckie nack) der sttückkehr ins 'Ausland zur Ablieferimg an eine Devisenbank gelangt sein. Für Erportenre ist die Mi'glichkeit. mit"anges.illeiie» Tevisen die Forderungen nnslä>,disck,er . Lieseranten zu ersüllen. von besondereiu zFiteresse. Diese Nlöglictikeit bestellt grimdsätzlicl) dann., wenn die dentsckie Viefertirinn zur '.'ln-'-Iülirnug eines 'Aiislandsaiistrages ausländische Firmen an .der 'st(ateriallicferii»g beteiligt. Eine solche Beteiligimg bildet in mamhen Fallen die Voraussetzung sür den.Abschluß des Ausl,ludsge'chäiles. Tie Boraus'etz»iigeu i»r diese Art der 'stterweiiduugsgeuehinlguug sind im RE Nr. 41 -''.5 enthalten. Es sei ferner daraits hingeiviefeii. daß die gesetihclien Bestimmungen eine allgemeine 'lierweiidnugsgeiieliiniguug für P n t f ,11 n 11 w ,r l I e i'alfv iiickst für PatentliuroS und andere Patentberater,. zur - Bezalstuug auslaudisclier Pateut- .gebuhren und P,itenlaiiwalt---koste.il. für R'eclmi-mg. t ii re v inlaudiithen Austragget'er imrseheu Tie 'V>ec>oeiiduugsgeuehmiguug hat amh in - liiä-MIm» A n s'iv u.'n d'e c u >1 g s a u trägen eine hedeutsame Roste gespielt; feitdeni die Zuteilung - von Bardeoii'eu au ' Aiisiväuderei nicht.'mehr ui Betvackst kommt Nett dem I. Oktober 193.4). Tie neuen Beslimmuugen aber die Beiiaiidliing von 'Ansioanvei'er-.Aplrägeu vom Famiar 1936 imhr:i aber auch diele Form des sVermögeus- Iran-'-'ers ecliilstist) eiiigeickiraukl. Freistestuugsanicage l'nn'niitlic!, eigeiier ausiaudFclier -Forde.- iuugcii des Auträgstcllers sind .uimmelir in der Regel a!>zulet>ueu. Nur in Harteiatlen knuiien intnmci, Am-nahmen bewilligt iverden. ahdie Frei? uestuug. zur Begr,ui0liiig eiiier beiclieideueii Ensteiiz des 'Auswanderers erforderlich ist. Die Freigabe von '.'llisfiihrf.ordernngen ziigunsteii eines Vermögeiistransfev« findet aber'in keinem Falle mehr statt. »IIBPfMIPi'CeUC lN ALLEN FÜHRENDEN WÄSCHE-GESCHÄFTEN KLAUBEk-WASCrlE Wäschefabrik rosa Klauber / München KLAUBER-WÄSCHE