Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936)
- Issue
- 10 (5.3.1936)
- Date
- 1936-03-05
- Page
- – (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 86% known words query
- IRI
…/2277379-2278137-2278147--10709-2290856- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Täusch von Vermögenswerten nach dem Ausland Aus Kreisen der ff. W. I., Gesellschaft zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von in Deutschland wohnhaften oder wohnhaft gewesenen Juden m. b. H., wird mitgeteilt: Täglich gelangen an die verschiedensten jüdischeu Organisationen Briefe aus allen Teilen Deutschlands/ in denen Besitzer von geschäftlichen Unternehmungen oder Grundstücken bitten, ihnen Tanschlnoglichleiteii für . ihre . Vermögenswerte nach den verschiedensten. Ländern nachzuweisen. Auch in Zeitiliigsinseratcn werden in ständig wach'enderii Ausmaß derartige Tauschgesuche veröffentlicht. . . E-R liegt im allgemeinen Interesse, darauf hinziiiveisen, das; die Vorstellungen über Tauschmög» lichleiten von Niiternehmungen oder Grundstücken nach dem Ausland in keiner Weise der wirklichen Lage entsprechen. ES werden verhältnismäßig wenig Objekte vom Ausland hier zum Tausch angeboten, und in jedem ffalle muß eine sehr genaue Aaäii'rüsiing hinsichtlich des inneren Wertes und der Rentabilität erfolgen. ES sind ferner die vielfaltigen Devisenvorschriften, sowohl in Deutschland als auch in anderen Ländern, zu beachten. Diese Erfordernisse iverden vielfach von privaten Clellen, die sich geschäftsmäßig mit solchen TransaltioNen befassen, außer acht gelassen. Bor allen, muß davor gcivarnt werden, daß zal,lreiche greise aus derartige, nur. in geringem Umfange vorliandene Tanschgelegenheiten warten und ilire geschäftlichen Dispositionen dadurch beeinflussen lassen. Neue Anmeldungen von Auslandsverpflichtungen Gemäß 8 .1 der Zweiten Verordnung zur Dnrchsiihrnng der Berordnnug des Reichsprüsideiiten über die Aiiineldiing von Zahlungsverpslichlnngen 'gegeniiber dein Ausland - vom AN. März inn2 fordert It. Tagespreise die Anmeldestelle für 'Auslandsschulden aus, die a m 'BANKHAUS ADOLF KASSEL^ Frankfurt a. M. , ArndtJtra»ie50 Tel. Sa.-No. 71244 -?\ e b.V u a r I 96 b c st e >1 enden Z a h »- l u n g S v r r p s l i ch l u » g e II gegenüber dem Ausland bis znm n'>. 'ülärz d. I. bei ihr anzunlclden. Anmeldepflichtig ist: I. ohne!)iücksicl,t ans die Höhe der Verpflichtungen jeder Schuldner. der von der Anmeldestelle für Anslandschn.lden unmittelbar durch ,'siisendung von Vordrucken zur Anmeldung saus», gefordert ivird: - im übrigen jeder Schuldner, insbesondere auc>> jeder im -Saarland ansässige Sclinldner. dessen Gesamtverpflichtungengegenüber dem Auslandim Aenmoert oder Gegenioert -.'>>»>u -tilUi oder mehr betragen. Die zur Anmeldung, zu verwendenden Vvrdrucke sind bei der Anmeldestelle für Auslandschulden., Berlin SW 111, Brüderstraße 5 6. oder bei einer Rcjchsvankanstatt anzufordern. Vcrpflichtete, die eine Anmeldung' nach dem Stand vom .ffebrnar ' I!>:'>'>-vvrgenommen haben, erhalten die Vordrucke zngesändt. sollte bis zum 5. März d. I. keine Zusendung erfolgt fein, io sind die Vordrucke von der Anineldeslelle unmittelbar (nicht von einer Rcichsvaickanstalt > anznsvrdcrn. Zu den Geschäftsverkäufen im Textileinzelhandel Die ffachgrnppe Tertileinzelhandel der Wirtfchaflsgruppd Einzelhandel. Ortsgruppe Osnabrück veranUaltete eine Versammlung, aus der, wie die ..Renen Vollsblätler" berichten, KreiSIeiter Münzer zu der Frage der Uebersührnng jüdischer Kanshanser in arische Hände Stellung nahm. „Von .manchen-Einzelhändlern sei darüber Klage geführt worden, daß das Kanilians Alsberg als solches bestehengeblieben sei. Dazu habe er folgendes zu sagen: Dieses Kanilians habe dank dem prächtigen Zniainnienl,allen der Osnavrncler Bevölkerung eingehen müssen. Via» habe dann vor der ffrage gestanden, den Betrieb eben eingehen zu lassen öder nicht.-..Wen» man sich entschlossen habe, einer Ilrberleitnng des Hauses in arische Hände, die hinreichende Gewähr dafür boten, daß eS sich nicht nur um eine Tarnung, als ariiches -Geschäft Han-. dcle. zuzntliinmen. so sei das geschehen 'einmal mit Rnctsichi mns die Angestellten, und weiter mit Rücksicht ans die Hnpollielenbanlen als Treuhänder der kleine.» Sparer. -Man habe sich auch gesagt, daß eine Stadt ivie Osnabrück ein derartiges Kauf- . , Hans braucht, wenn nicht die Käufer vom Lande in die benaclibarleü Städte mit ihren Kaufhäusern abwande.rn sollen." Die Gcscllschastcr-Bcrsannnlung des Bankhauses Hardy L Eo. G. m. b. H. beschloß nach einer Kapilalherabsetzung ans drei Millionen Reichsmark. das Kapital 'der Gesellschaft unter' Bildung eines Reservefonds von einer Million Reichsmark um sieben Millionen Reichsmark zu erhoben.-.. Die»euen Geschäftsanteile werden, wie der „Völkische Beobachter" meldet, an eine Gruppe übergehen, die sich ausschließlich auS arischen Kreisen znsammensetzt. Von einem jüdischen Einfluß könne nicht mehr die'Redc sein. Line Entscheidung zum Einzelhandelsschutzgesetz Ein Amtsgericht hat, ivie die „Frankfurter Leitung" berichtet, vor kurzem eine Entscheidung zum EinzelhandelSschutzgesetz gefällt, die nichi des Einzelfalls, sondern des Grundsätz.- time'- wegen' hier iviedergegeben fei. Da» Amtsgcria ' liat nach dem genannten Blatt festgestellt, daß.»ede Eröffnung einer Einzelhandelsverkaufsstelle ohne die vorgeschriebene Genehmigung strafbar sei. Ein Schmied I^itte. ohne ein Gewerbe für den Landmaschinenhandel ordnungsgemäß ' angemeldet zu haben und ohne im Besitz der gefetzlichen Ausnahmegenehmigung nach dem Einzel- Handelsschutzgesetz zu sein, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte ab Lager in Anzeigen öffentlich angeboten. Da dem Schmied die Genehmigung zur Eröffnung einer Einzelhandelsverkaufsstette für Landmaschinen fehlte, erhob die zuständige Fachgruppe Strafanzeige. Die auf Grund des Einzelhaudelsschutzgesetzes vorgenvmmenen Ermittlungen führten zur-Verurteilung des Beklagten. Die Begründung weise darauf hindaß . der. Angeklagtedie Errichtung einer -Land- ., maschinenhandl,mg zuvor dem zuständigen Kreis-- amt' hatte anmelden und die Ausnahmcgciieh- - mrguligbeantragen müssen. Wegen Unterlassung -dieser gesetzlichen Verpflichtung ans dem --Einzel-. handelszchutzgesetz - mußte er zueiner. Geldstrafeverurteilt werden. Oie Einfuhr von Lutter, Käse und Eiern im Reiseverkehr Durch die dritte Verordnung über Einnchrer-. leichtern,,gen vom A. November 19:55 war die Einfuhr von Butter, Käse, Speck, Schmalz und Eiern in Mengen, bis zu je 1 Kilogramm von der Notwendigkeit der Vorlegung eines Ileberiiahmefcheines befreit, wenn sie im Neisesernverkehr oder als Geschenksendung deS. Auslandes eingeführt iverden. Diese Aiitznahmeregelluig war bis znm 29. Februar 1936 befristet, Ta sich das Verfahren im allgemeinen bewährt habe, ivird nunmehr laut Tagespresse gemäß einer Vierten Verord- - nnng über Einfnhrerleichternngen vom 2t. Februar die Erleichterung «der diesen Zeitpunkt hinaus n n b e f r i st e t s o r t b e st e h e n. Mit Rücksicht darauf, daß sich bei Speck und Schmalz auf Grund der bisherigen Regelung Schwierigkeiten-.infolge der veterinär-polizeilichen Bestimmungen ergaben, wurde jedoch davon abgesehen, für diese Waren die Regelung zn verlängern. Um Mißverständnisse nnsznränmen, fei in der vierten Verordnung ausdrücklich klargcstellt, daß neben dem darin erwähnten Unterschiedsbetrag Zoll'-und Ansgleichssteucr bei der Einfuhr erhoben iverden. Tie Erleichterung beziehe sich also lediglich auf die Freistellung von der Vorlage eineS llebernahmeschcin.S. ES werde nochmals darauf hingewiesen, daß eS sich bei den Sendungen n a ch w e i S l i ch u m G efchenke deS A u s l a n d e s handeln müsse,, und daß Zahlungen an den ausländischen Absender oder Auftraggeber in irgendeiner Form die Anwendung der Erleichterung ausschließe. - Einige ausländische Firmen hätten nämlich versucht, die Verordnung geschäftlich ansznnntzen und durch Rundschreiben und Anzeigen ans die Möglichkeit des Warenbezugs gegen Bezahlung' auf Grund dieser Vor- - vrdnung nufinerksam gemacht. Ein solcher Btißbrauch der Verordnung zur Einfuhr gegen Bezahlung sei st r a s b a r, und die Sendiing unterliege in diesem Fall der B c s ch l a g n a h m e. Notizbuch des Kaufmanns Steuertennine im März Die Nachrichten-Organisation im Aussenhandel Ter Leiter der Außeiihaiidelsstelle für das Rhein—Main-Gebiet und SviidikuS der Jndustri.euiid Handelskammer Frankfurt-am Main, Dipl.- VolkSwirt R i u g e l. gab vor der A m e r i k a - ii i s ch e n H a ii d e l S k a m m cr in Deutschland (Zweig Franksnrt am Main) einen Ueberblick über die Organisativii der.öffentlichen Erpvrtsördcrung durch Nachrichten-, und Ansknnftsdienst in Deutschland mid anderen ivichtigen Anßenhandelsländern. Nach dem Bericht der „Frankfurter Zeitung" führte er dabei n. a. ans. in Deutschland hätten sich iiach dein Kriege zunächst aus der Privatsphäre drei I n st i t u t e zu fruchtbarer Arbeitsgemeinschaft zusammengefundeii, nämlich die D f ii tsche W irtschaftsdie n st G m b H ,n Berlin, das I n st i t n t s n r W c l t w i r t's ch a s t „ n d S e e v e r k e h r in Kiel und das H a m b u rgische W e l t w i r t s ch a s t S a r ch i v. Diese bildeten auch heute noch einen wichtigen Bestandteil des deutschen Nachrichten- und AnSknnftSdiensteS. Die Führung selbst aber liege heute in den Händen staatlicher Organe. Die Zentrale der amtlichen Außenhai,delssörderung sei' die R c.i ch s st e t l e s ii r d e n A u ß e n h anbei, die wichtigsten Stützpunkte im Ausland die amtlichen AnSlandsvertretnngen. im Inland die 18 Außenhandelsstellen. Die Gleichartigkeit der entsprechenden Organisationen des Auslandes erscheine geeignet, ihre. Bemühungen sinnvoll ineinandergreisen zn lassen, nm-einc vernünftige Arbeitsteilung der am Außenhandel interessierten Länder ans den Nc'ärkten der Welt herbeizusühren. Der Vortragende habe zum Schluß der Hvifining Ausdruck gegeben, daß die Nationen sich bald von dem tragischen.Irrtum-überspannter autarkischer Bestrebungen atnvenden und ihren Handelsbeziehungen durch langfristige Handelsverträge Ivieder eine festere Grundlage geben iverden. In einem Artikel im „E i l d i e n st" führt, wie die Tagespresse berichtet, der P.resscreferent deS ReichswirtschaftsministeriiiinS, Dipl. Oec. Frische, aus. daß-vsscnbar der Tiefpunkt der deutschen Ailßenhandelskrise überlviinden sei und man jetzt, --ivenn auch - nochlangsam, ans dem .Weltmarkt wieder'an Boden, gewinne.- Durch eine Vereinbarung aller beteiligten fachlichen Stetten ist das. Iiivestitionsverbot im graphischen Gewerbe, entsprechend einer Anweisung des Reichswirtschaftsmunsteriums, abgelost worden. Durch diese bis znm 31. Dezember l!M7 gültige Verembarimg i,t zwar.--laut Tagespreise,. die Errichtung neuer Unternehmungen. Betriebe und Betriebsabteilungen des . graphischen GeiverbeS ausgeschlossen.' Dagegen linterliegt die Erweiterung solcher graphischen Betriebe, diebereits an, 1t. Feb'rnär 1!)3(J mit Druckmaschinen gearbeitet haben, in Zukunft keiner Melde- und. Gcnehmignngsp-sticht mehr: Znm Ausgleich für die - hiernach: mögliche Kapazitätserwe-lterung haben sich die Drnckmaschinensabriken -und- -Händler verpflichtet, eine entsprechende ■ Menge gebrauchter Druckmaschinen zu verschrotten.- Eine Reihe weiterer Vorschriften des Abkommens haben unter Wahrung der verschieden gelagerten Interessen der beteiligten Marktverbändc eine Bereiniglliig des Marktes sowie die ,Förderung der Gesuiidnng Und des technischen Fortschritts im graphischen Eeiverbe zum Ziele. , Dli^rch je eine Anordnung der Hauptvereiiiignng der deutschen Brauwirtschaft (Nr. Il) und der Hanptvereinigung der deutschen Garten- und Weiiibc.iiwirtschaft (Nr. 58) werden Bestimmungen über das. Flaschenpfand getroffen. Sie betreffen einerseits Bier, andererseits Tafelivasfer, Limonaden und Brauselimonade. " Ans Grund des Reichsgesetzes über die Schlachtvieh- Und Fleischbeschau vom Jahre 19U0 hat, laut Tagespreise, der Neichsinnenrninister zur Anordnung Nr. 45 der Hanptvereinigung der deutschen Viehivirtschaft über, die Regelung des Ül b s a tz e s von R i n d v i e h vom 22. Februar t'.i-'ü; eine Verordnung betreffend Vorlegung der Schlachtscheine für Rindvieh er- Die- . wirtschaftliche Entwicklung der letzten Zeit hat cs. wie laut Tagespreise der Zeitiingsdienst des Reichsnährstandes meldet, erforderlich gemacht, daß im-' R eichs n ü h r ft and die 'Fragen der Erzengiing, des Absatzes nnd der Verivertnng von O e l - n n d' G e s p i n st p f l a n z e n im Interesse einer nachhaltigen Förderung von einer Stelle ans bearbeitet iverden. Der Vernvaltiingsamtsführer hat den Krcisbaucrnsiihrer Josef Nenmanii mit der Bearbeitung dieses Anfgabengebiets beauftragt lind ihn gleichzeitig zum Soiiderbeausträgten für die Erzeugung, den Absatz und die.Verwertung von Oel- und Gespinst- . pflanzen bestellt. Nach den bestehenden Vorschriften müssen die mit R e i ch s z u s.ch ii s s e n geförderten U m - bau- und - T e i l il n g s a r b e i t e n spätestens «m 31. März l936 beendet sein. Da/nach dem hteichsarbeitsministerium zngegangenen Mitteilnngen dieser Termin bei einem großen Teil der Arbeiten^nicht eingehalten werden kann, hat der. Reichsarbeitsminister laut Tagespresse die Frist bis znm 30. Juni verlängert. 5. März: . Abführung - der cinbehaltenen Lohn- und Enrgerstener für Arbeitnehmer (ganzer Februar bzw. zweite Februar- Hälfte). 10. März: Umsatzsteuer (Voranmeldung uud Vorauszahlung der Monatszahlcr). 1Ü. März: Quarralsvorauszahlung für Ein» kommenuns jtörperfchaftsteuer. 13. März: Grundvermögenstencr, Hauszjns- ... ftener, Lohnfummensteuer. . 20. März: - Abführung ■ der cinbehaltenen , Lohn- und Bürgersteuer der Arbeitnehmer für die erste Märzhälfte. iiiimmiimiiimumm Bestellung und Befugnisse eines - stellvertretenden Betriebsführers Die über diese Frage bestehenden Unklarheiten hat der Treilhänder der Arbeit für die Nordmart in einer Bekaniitmachnng liulinlehr geklärt. Danach geht die B e si e l l tt it g eines stellvertretenden Betriebsführers formlvs vor sich. Ter Betriebsführer bestimmt den Stellvertreter und bringt die Bestellnng der Gefolgschaft znr Kenntnis. Wenn bei juristischen Personen eine besondere Form vorgesehen ist, so ist diese auch hier cinziihaltcn. In der gleichen. Weise erfolgt die A b b e r u s u n g. Die weitverbreitete Auffassung, daß der Treuhänder der Arbeit stellvertretende Betriebsführer einsetzen könne, sei irrig. Der Betriebsführer kann nur eine an der Betriebsführiliig verantwortlich beteiligte Person zum Stellvertreter ssinsetzen. Der stellvertretende Betriebsführer. tritt während der Dauer der Stellvertretung an die Stelle des Betriebsführers selbst und hat die vom AOG dem Betriebsführer zugowicseneu Rechte, und. -Pflichten, insbesvudere den Borsitz im Vertraueusrat. Er ist du die Weisungen des Be» tricbssührers gebunden. Der Betriebsführer kann zwar während der Dauer der Steltvertretuiig diese Rechte nicht persönlich ausüben, er scheidet aber nicht völlig aus, svnderu bleibt neben , dem Stellvertreter für sozialpolitische Ncaßnahmen im Betriebe verantwortlich. Er kann seinen Stellvertreter.ohne Angabe von Gründeii abbcrufcn. Deutsche. ^Varen in Palästina Der Präses der Indilstrie- und Handelskammer in Hamburg. H ü b b c, sprach aus einem Schulungsabend der Deutschen Arbeitsfrontüber wichtige Fragen des deutschen Außenhandels. 'Nach dem Bericht der „Fra-nckF-n rt e r Zeitung" bemerkte er dabei u. a., daß ein Bohkott deutscher VViren nur dort schaden könnte, wo Deutschland-nicht teurer, aber auch nicht billigeralS andere Länder liefern könne. In vielen Fällen höre die 'Weltanschauung, die znm Boykott treibe^, dort "auf,, wo der Verlust anfange. -Ir^pälastina finde man überall Plakate mit der Ansschrist: „Kauft dentsckie Waren!", ivas sich daraus erkläre, daß Den'tschland der größte Abnehmer palästinensisck)er W-tiren sei nnd daß auch in Palästina „letzten Endes der Hunger vor der ÜLeltankchauung" rangiere. Die Firmen Emma Blum. Frankfurt a. M. und Korsett-Röttgen, Wuppertal-Slberseld. können in diesen Tagen aus övjähriges Bestehen zurückblicken. Befugnisse des Treuhänders hei Massenentlassungen In der E.-V.-Zeitnng Nr. 48 anS ^4035 liatten wir eingehende Erlünterungen des TrenhänderS der 'Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Nordinark. über die Kontrolle der Massenentlassungen gemäß § 20 AOG veröffentlicht. Hierin war betont worden, daß der Treuhänder der Arbeit, t e di g l i ch in der Lage sei, die sogenannte Sperrfrist von 4 Wochen, mach deren Ablauf die Entlassungeu ohnehin wirksam werden, abzukürzen. , v Nuumehr hat dsisA R e i ch s a r b e i t s g e - r i ch t in eiiiem Urteil vom 25. Januar 1036 I..Arveitsreäit-KaiEi" vom 25. Februar 1936) entschieden, dandeS^DTmnßäudaider Arbeit nach dem Gesetz auch nicht in deL Lage, ist, die Abkürzung der Sperrfrist mit Auslagen an den Betriebsführer, die zur. Entlassung kommenden Gesolgschastsinitglieder baldigst wiedereinznstetlen, zn verbinden. Allerdings könne der Treuhänder die Genehmigung solange zurückhalten, bis sich der Unternehmer den zu Entlassenen gegenüber zu der baldigen Wiedereinstellüng rechtswirksam verpflichte. Ma. Go. Hausgehilfinnen und Gewerbesteuer Wird eine Hausgehilfin nicht' nur im Privathaushalt des Steuerpflichtigen beschäftigt, jvndern auch im Gewerbebetrieb, so steht, worauf der .Kurzberichterstatter" hiuweist, dem Steuerpslichtigen bei dev Einkommensteuerveranlagung der Abzug von 50 RAt monatlich als Sönderansgabe zn, wenn die Beschäst,gilng der Hausgehilfin im Haushalt überiviegt. Wegen der teilweisen Beschäftigung im Gewerbebetrieb darf bei der Ermittlmig des einkonunensteiierptlichtrgen Gewinns aus Gewerbebetrieb, ein Abzug nicht gemacht iverden. Für die preußische Geiverbesteuer gelten diese Bestimmungen jedoch nicht. Hier ist der auf dem Gewerbebetrieb lastende Teil der Unkosten abzugSsähig. .Ter „Kurzberichterstattcr gibt folgendes Beispiel: Tie durch die -Hansgehilfin verursachten Kosten an Barlohn, Sozmllasten. Wohnung und Verpflegung belaufen fich monatlich ans 100 hiBt. Zn Dreiviertcl ist. die Gehilfin im Privathaushalt des Steuerpflichtigeii tätig, zu Einviertel in dessen Gewerbebetrieb. Von den Unkosten entfallen somit 75 RAt auf den Privathaushalt tiud auf deu Ge>verbebctr,eh 25 RM. Beansprucht der Steuerpflichtige bei der Einkommeiisteuerveranlagiing den' 'Abzug der Sonderausgaben von 50 AM wegen Beschäftigung einer-, Hausgehilfin, so darf er den aus den Geiverbebetrieb entfallenden Kostenteil von 25 3iNc bei der Ermittlung deS einkommensteuerpslichtigerl. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht abseheii. Da die Vergünstigung für die Beschäftigung von Hausgehilfinnen auf die Gewerbesteuer^kemen . Einflilß hat, ist hier der Abzug der 25 RM bei der Errechnung des gewerbesteuerpslichtigen Erträges jedoch zülässig. ^rkeiLaverLrassrectid Nach 8 56 AOG kann die sogenannte Knn^ diguiigswiderrussklage ntir erhoben werden, wenn eine Bescheinigung des Vertranensrats über erfolglose Berati-nig der Kündigung im- Vectrauensrat beigebracht wird. Diese Bescheinigung wird — wie der Treuhänder der Arbeit für Schlesien schreibt („Arbeitsrecht-Kartei" vom 25. 2. 1936) — nur selten richtig ausgestellt. Si^ sei meist nur von einzelnen Vertranensrats» Mitgliedern unterschriebett. während die llnter, schrift des Betriebsführers (bzw. seines Stell, Vertreters) fehle. Es lverde dabei übersehen, daß die Vertrauensmänner n n r mit dem Führer d«^ Betriebs den Vertranensrat bilden. Ferner ftt unrichtig, wenn die Bescheinigung dahin laufe, daß die Verhandlungen mit der Gesckfi'istsleitllr..A wegen Rücknahme der Kündigung ergebnislos verlaufen seien. -Ter T r e u händer der Arbeit für Brandenburg wendet sich gegen eine weitverbreitete Klausel in Alistellungsverträgen des Inhalts, daß größere auswärtige Unternehmungen, die in Berlin Niederlassungen mit einer größeren Zahl von Gefolgsckiastsmitgliedern unterhalten, von diesen die ^Anerkennung des Arbeitsgerichts der Zentrale (Düsseldorf. Dresden u. a.) als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag verlangen. Der Treuhänder legt allergrößten Wert darauf, daß solche iinzcitgemäßen Klauseln schnellstens aufgehoben werden, weil sie uiivereiiibar seien mit der Fürsorgepflicht, die das AOG dem Betriebsführer Für feine Gefolgschaft auferlege. Heftet die geplante Ausgestaltung des ArbeitSverhältn'sseS . äußert sich Ntinisterialdirektor M ans f e l d in der „I u r i st i s ch e n W o ch e n - schrift". Ein Gesetz über das'-Arbeitsverhültnis werde neben das „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit" treten. Das Arbeitsrecht habe sich zum Gemeinschastsrecht gervandelt. Dadurch habe der Vertrag seine beherrscifende Bedeutung verloren. Künftig könne auch auf eine gewisse Wrllensübereinstimmüng nicht verzichtet werden, ein A r b e i t s v e r h ä l t n i s werde durch E i n i - . gung und Eingliederung begründet werdend Ter Lohn- und Hrlaubsansprnch .werde in erster Linie neben den gesetzlichen Bestimmungen diirch die Tarifordnung bestimmt werden. Tie Tarifordnung werde jedoch künftig allmählich an Bedeutung verlieren. . da man vom Sozialparagrapy zur Einzelregelung kommen müsse. In der Zeitschrift „Deutsches Recht" vom 15. Februar 1936 erörtert Professor D r. Siebe rt auch die künftige Gesetzgebung deS Iugendarbeits-, insbesondere des Lehrlingsrechts. Ailch er ivill den schuldrechtlichen Vertrag in den Rechtsbeziehungen zwischen Lehrherrn und Lehrling ausschalten und ein Rechtsverhältnis eigener Arl begründet wissen, wobei eine genaue imd sorgfältige Regelung der Erfordernisse in der Person des' Lehrherrn und die Wirkungeli beim Fehlen, dieser „Lehrfähigkeit" nötig sein werde. Der Lehrherr werde in der Regel zur Zahlung einer Barvergütung verpflichtet sein. Diese solle nicht als E n t g e l t. >s o n d e r n alS H n t e r h.a l t s - beitrag angesehen werden, so daß sie bei Arbeitsausfall und Arbeitskürzung nicht vermindert oder versagt werden könne.