Mannheim
Compact Memory

Central-Verein-Zeitung · 1936-01-30 · 5 (30.1.1936) · page 17

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936)
Issue
5 (30.1.1936)
Date
1936-01-30
Page
– (sequence 17)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
87% known words query
IRI
…/2277379-2278137-2278142--10624-2290759
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

j5.-V.-Zsi tu ng Nr. 5 30. Januar . 1936 DieNeufassungderTransferbestimmungen für Auswanderer .Von Rudolf Gräupner H. Arten der Transferierung*) a) Freie Devisen, Auslandsforderungen Eine Zuteilung sogenannter freier Devisen, das heißt. Devisen von Ländern ohne Devisenbewirtschaftung. ist nunmehr a u ch i n Härtesällen nicht mehr möglich. Wie bereits im vorigen Aufsatz gesagt, scheidet P a l ä st i n a für diese Darstellung aus. Ausgenommen bleibt nur die Ausnutzung der Freigrenze von 10 NM und einer D r i n g l i ch k e i t s b e s ch e i n i g u n g in Höhe von 50 RM. Damit ist die Zweifelsfrage, ob Auswanderer noch die Freigrenze ausnutzen dürfen, im positiven Sinne geklärt. Eine Inanspruchnahme von R e i s e a b k o m m e n. ist jedoch nicht statthast. Forderungen in freien Devisen, die dem Auswanderer zustehen, unter-' liegen der im Aufsatz in Nr. 50 der „C.-V.-Zeitung" dargestellten devisenrechtlichen Beschränkung auch Noch nach der Auswanderung und werden in dem zur Begründung einer bescheidenen Existenz erforderlichen Rahmen freigegeben. Handelt es sich um Exportförderungen, so ist eine Freigabe absolut ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt aber wohl nicht innerhalb der — int nächsten Aufsatz zu erörternden — neuen Freigrenze von 1000 RM für die Verwendung von Auslandswerten.. Es dürfte daher die Möglichkeit bestehen, daß ein Auswanderer, der keine sonstigen devisenrechtlichen Transfermöglich, keiten in Anspruch nimmt bzw. über keine sonstigen - Auslandswerte verfügt, auch Exportförderungen innerhalb der Freigrenze verwerten kann. I») Beschränkt verfügbare Devisen Nach einzelnen Ländern kann, obwohl eine «eigentliche Barzuteilung nicht möglich ist. eine im Ergebnis effektive Devisenzuteilung dadurch stattfinden, daß sogenannte beschränkt verfügbare Devisen des Ziellandes der Auswanderung zur Verfügung gestellt werden. Dies beruht auf den ^besonderen Währungsverhältnissen in diesen Ländern. Hierfür kommen folgende Länder aus Grund ihrer Devisenverhältnisse theoretisch in Betracht: Bulgarien, Jugoslawien. Oesterreich, Rumänien, Tschechoslowakei. Türkei, Ungarn und Bolivien. Chile, Nicaragua und Paraguah. Tatsächlich stehen der Reichsbank jedoch zurzeit nur in folgenden Ländern beschränkt verfügbare Devisen in nennenSwertem Umfang zur Verfügung: Oesterreich, Ungarn, Chile und Paraguay. Die Höhe des Betrages, der gegebenenfalls zugebilligt wird, richtet sich einmal nach den im vorigen Aufsatz allgemein erforderlichen Voraussetzungen und andererseits nach dem Umfang der der Reichsbank zur Verfügung stehenden Devisen. c) Transfer über Verrechnungskonten Die Einrichtung von Clearing-Konten gestattet im Verhältnis zu einzelnen Ländern die Möglichkeit. durch Einzahlung auf ein bei der Reichsbank zugunsten der betreffenden ausländischen Notenbank geführtes Verrechnungskonto eine bankmäßige Gutschrift im Ausland zu erlangen. Die Auszahlung erfolgt häufig nach einer etwas längeren Frist. Als solche Länder kommen diejenigen in Frage. mit. denen Clearingabkommen geschlossen sind. die. einen solchen Kapitaltransfer für Auswanderer ausdrücklich vorsehen. Dies ist zurzeit der Fall bei Italien und der Tschechoslowakei. Zum Kapitaltransfer nach Italien werden auch größere Beträge freigegeben. Hierbei ist ein gewisser Abschlag für Ausfuhrförderungszwecke an die Deutsche. Golddiskontbank zu leisten, der auf Grund bestimmter Richtlinien nach Lage des einzelnen Falles bemessen wird. Bei der Tschechoslowakei kommt ein Kapitaltransfer zurzeit wohl nur für Auswanderer tschechischer Staatsangehörigkeit nach der Tschechoslowakei in Frage. In Ausnahmefällen kann auch im Verhältnis zu anderen Ländern bei Uebereinstimmung der beiderseitigen Verrechnungsstellen eine Kapitaltransferierung für Auswanderer erfolgen. „In besonders berücksichtigungswerten Fällen, in denen ein allgemeines, wirtschaftliches, kulturelles oder sonstiges Interesse an der Tätigkeit des Auswanderers im Ausland vorhanden ist. z. B. bei der Auswanderung von Wissenschaftlern" besteht die Möglichkeit des Ankaufs des Auswandererguthabens in größerem Umfang durch die Deutsche Golddiskontbank. Diese kann auf Empfehlung der Reichsstelle für Devisenbewirtfchaftung derartige Auswandererguthaben mit einent angemessenen, nicht unter 25 Prozent be-' tragenden Abschlag gegen Devisen ankaufen. Terartige Empfehlungen werden äußerst selten ausgesprochen; die für den Ankauf in Frage kommenden Beträge halten sich im allgemeinen in ganz _bescheidenem Rahmen. d) Mitnahme voiT Warenländ -- gewerblichen Schutzrechten Durch die Schwierigkeit des Kapitaltransfers nach vielen Ländern, die von Auswanderern bc- *) Dgl. Beginn dieser Ai^sätzreihe in Nr. 3 vom Januyr. vorzugt werden. wird-häufig versucht, sich durch . Mitnahme von. Maschinen oder Waren die Möglichke.it zum Aufbau einer neuen Existenz zu schaffen. ' Sofern es sich um die Mitnahme von Maschinen oder Geräten handelt, die für den eigenen Bedarf oder Betrieb des Auswanderers bestimmt oder geeignet sind, ist mit der Erteilung einer Genehmigung in gewissem Umfang zu rechnen. Es wird sclfars geprüft, ob die beantragten Maschinen oder Geräte tatsächlich dem eigenen Bedarf oder Betrieb des Auswanderers dienen sollen und ob sie nicht zur Wciterveräußerung bestimmt sind. Ein Merkmal für die Geeignetheit für den eigenen Betrieb des Auswanderers kann did Tatsache sein, daß der Auswanderer im Ausland durch Verwendung von Fabrikations- oder Spezialmaschinen einen ähnlichen Beruf ausüben'will, wie er ihn bisher im Inland gehabt hat. Als eigener Bedarf wird es auch anerkannt, wenn die betreffenden Waren an ein ausländisches Unternehmen eingebracht werden, an dem sich der Auswanderer maßgeblich beteiligt. Hiernach ist es also nicht ausreichend, wenn der Auswanderer lediglich in einem ausländischen Unternehmen, für das die.Waren bezogen werden, angestellt ist, mag sein geschäftlicher Einfluß auch in diesem Falle erheblich sein. Entsprechend der bisherigen Praris werden bei beabsichtigten Gründungen ausländischer Fabrikationsunternehmungen von den Devisenstellen gutachtliche Aeußerungen der zuständigen Industrie- und Handelskammer darüber angefordert, .ob das beabsichtigte Vorhaben gleichzeitig im deutschen volkswirtschaftlichen Interesse liegt, oder ihm zuwiderläuft. Scharf zu unterscheiden von der soeben geschilderten Mitnahme von Waren, die für den Eigenbedarf des Auswanderers bestimmt sind und ihm als Produktionsmittel dienen sollen, ist das grundsätzliche Verbot der Mitnahme solcher Waren. Waren, die zur Weiterveräußerung, sei es auch im eigenen gewerblichen Betrieb, bestimmt sind. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß die Mitnahme solcher Waren geeignet ist. die normale deutsche Ausfuhr empfindlich zu stören. Die Freigabe des im Ausland erzielten Erlöses solcher' deutscher Waren, die ein Auswanderer zur Zeit. seiner Auswanderung bereits im Aus-, land besaß, wird in entsprechender Anwendung dieses Grundsatzes nicht erteilt. Der Nachweis der Zusählichkeit einer solchen Warenmitnahme ist schlechthin ausgeschlossen, soweit es sich um eineeinfache Mitnahme von Waren handelt. Eine Transferierung von * Auswanderervermögen im Wege der Ausfuhr deutscher Waren kommt nur in Frage, wenn ein Teil des deutschen Rechnungsbetrages in Devisen nach Deutschland - hereinfließt. Es ist dem Auswanderer 'immer möglich, deutsche Waren zu beziehen, wenn 75 Prozent des deutschen Rechnungsbetrages in Devisen hereinfließen und nur die resttichcn 25 Prozent aus seinem Äuswandererguthaben bezahlt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um ein zusätzliches oder nicht zusätzliches Geschärt handelt. Wirtschaftlich bedeutsam ist jedoch hierbei, daß bei solchen Geschäften das Znsatzausfnhrversahren vom deutschen Exporteur nicht in Anspruch genommen werden kann. Dadurch geht in den meisten Fällen der Anreiz für ein solches Geschäft verloren. Sofern es sich'um ein wirklich zusätzliches Ge-, schüft handelt, kann der Bezug deutscher Ttzaren .zu einem größeren Prozentsatz aus dem inländischen Ai'iswanderergnthaben bezahlt werden. .Ein bestimmter Mindestsatz der Tevisenteilzahlung ist nicht festgesetzt, vielmehr wird sich der freizugebende Betrag nach dem ausländischen Absatz- Verhältnis für die betreffende Ware richten. Im. Ergebnis soll dem Auswanderer durch ein solches Geschäft. eine Realisierung seines Inlands- Vermögens zu einem Satz ermöglicht werden, der nur. um ein Geringes über dem Betrag liegt, den . er hei einem Verkauf seines Auswanderersperrgnthabens im Ausland erzielen könnte. Für Ausnahmefälle sind nähere technische Vorkehrungen getroffen, daß der', hereinzubringende. Devisenbetrag erst nach der Realisierung der Waren im Ausland abgeführt zu werden braucht. Hierbei sind jedoch besondere Kautionen bei der Deutschen Golddiskontbank zu leisten. e) Gewerbliche Schutzrechte Ta deutsche gewerbliche Schuhrechte (Patente. Lizenzen usw.) einen beachtlichen Aktivposten in -der.deutschen Dcviscnbilanz darstellen, so daß ihre freie Ueberführung ins Ausland ebenfalls eine Be- ~ einträchtigung des deutschen Tevisenanfalls darstellt. sind diese „gewerblichen Schutzrechte" durch _^i^dritte Durchführungsverordnung zum Devisen- Genehmigung. Jedoch sind sie mit dem Erlös ans der Verwertung dieser Rechte anbietungspflichtig, d. h. sie sind gehalten den Erlös in -Devisen der Reichsbank zur Verfügung zu stellen und auf Er- 'fordern abznrnfen -und werden mit dein Re.ichSmaik gegen wertauf einem Answanderersperrloiito erkannt. Freistellung von svläfen-"Erlösen wird grundsätzlich ebensowenig, wie .für .Ausfuhr- . forderungeil. erteilt. Lediglich. ans BiUig'keitserwägungen, die nament-lich lvi eigenen Erfindungen des Auswanderers'Platz.-greifen, können, ivcrden in gewissem llnisange'. Freistellungen gc^ währt. Eine besondere-Frage ist es. welche Werte - dem Begriff der gewer bl selten Schlitzrechte unterznvrdnen sind. Es zählen hierzu zweifellvs Patente. Warenzeicheiirechte. Gebrauchsmuster. Kompli- . zicrtcre Fragen ergeben sich für Film- und Derlagsrechte. Von den Beschränkiingen frei sein dürfen literarisckie. künstlerische und musikalische Urheberrechte. Die Vergehung öffentlicher Aufträge Wie „D er D ents che 11 n t e tu e H in et" meldet, weistder Reichs- und preußische Wirtschaftsminister in einem Bescheide an die Auftragsstellen darauf hin. daß die. Frage, in welctieiii lim-. fange jüdische Firmen ösfentliche Aufträge erhalten können, demnächst neu geregelt werde. Vorläufig gelten die Richtlinien des ReichsmbiuettS vvm 14. Juli l933. („Ministerial-Blatt für die prenßisck)e innere Verwaltung" vom 30. August"' 1933.) In diesem Erlaß, wird über die Behänd' lnng von Firmen, deren Inhaber oder an der Geschäftsführung »lasigedlich beteiligte Personen n i di t n r i f ch e r A b st a m in n n g sind, verfügt, daß bei g l e i ch wert i g e n Angebote» d e ii t s ch - st ä m in i g e Firmen zu bevorzugen sind. Es .wird in das pslichtgemäsie Ermesse» der a in t l i cl> e» Vergebnngsstelleii gelegt, hier unter den jeweils ge. gcbcnen -Verhältnissen die sachlich richtige Ent' scheidimg zu treffen. Im übrigen sollen die Belchaniingsstellen sich jeder besonders nachspnrcnden Prniiing enthalten: es müsse unter allen Umständen vermieden -werden, daß sie ohne besonderen Anlaß etwa in jedem Einzelfalle weitläufige Untersuchungen nach der Aricreigenschaft der in Frage kommenden Personen anstellen. Ausschlaggebend müsse für die wirtschaftliche Betrachtung sein, ob die betreffende ,Firma deutsches Personal beschäftige, deutsche Maschinen verwende n'sw. Die öanlüers von Bagdad In der Monatsschrift für Geschichte und 'Wissenschaftdes Indenlnms behandelt Professor A> Cohen, der Münchener Historiker und Soziologe, einbisher -noch wenig erforschtes Kapitel der . orientalischen Wirtschaftsgeschichte, nämlich die wirtschaftliche Stellung der Juden in Bagdad, der Metropole des Islam. im 10. Iahrhnndert. Mit jeiierämtlegciien Knltnrepochc verbindeil. wir eher die Erinnerung. au die Matäienivelt der Schelferezadeliiid'SindbadSdes Seefahrers .als die Vorstellung von Stcueräintern. Kreditbriefen und Wechselarbitrage.' Der Historiker belehrt.-uns eines Besseren, und wir erfahren, daß die Zauberer, die zuweilen über Nachr die Schatzkammern des Kalifen füllten, in Wirklichkeit nur verkleidete Bankiers gerveseii sein können. Die ivirlschastlichl' Entwicklung jener Epoche erinnert-, bei allem kulturellen und zeitlichen. Abstand an das Europa des späten Mittelalters. Wie Iahrhnndert.e später im Westen, war auch hier, im Reich der Sassaniden. eine wirlschaftlich nur schwer zu entbehreiide Minderheit in eine feudalwirtschastlich gebundene, ständisch gegliederte Gesellschaft eingeordnet. Da der Koran seinen Anhängern das Geldverleihen gegen Zins verbot. B ender. gefetz vom 0. Dezember 1935 verstärkt in den Bereich der Devisenbewirtschaftung gezogen worden. Danach bra'uckicn Auswanderer, die eigene oder erworbene gewerbliche Schutzrechte bei ihrer Auswanderung ins Ausland mit sich führen, sowohl zur Mitnahme wie auch zur Verrvertung keine Beitragsleistung an Zwangsorganisation Der .. K nr zb e r i ch t e r sta t tc r " veröffentlicht in der Nummer vom 25. Januar 1936 folgenden Fall: Ein Firmeninhaber begründete seine Weigerung, den von.-der zuständigen Wirt-. schafttzgrnppe verlangten Beitrag zu zahle», vor Gericht damit, daß er mit seinem Betriebe auch noch anderen Organisationen angeh vre und >iicl,t mehrfach Beiträge zahlen könne. Tie Wirtschastsgruppe sei auch nicht in das Bereiiisregisler eingetragen, außerdem seien die Beiträge zu hoch. Das Amtsgericht B r e s l a n (Entsch. vom 3l. Oktober 1935: 7 C 8UL/35) stellt demgegenilber fest, daß die betreffende Wirtschaftsgruppe, ani i^rnnd des Gesetzes vom 27. Februar 1934 gebildet und durch -den ReichswirtschaftsmiNister anerkannt sei. Sie gelte daher als öffentlich-rechtliche KörpersckMit und sei ohne Eintragung in das Vereinsreaister klageberechtigt. Es handele sich um eine Z w a n g s o r g a n i s a t i v n. Der Beklagte sei. da er der vetreffendcn Branche angehöre, -ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu anderen Lrganisationen beitragspflichtig. Die Höhe der Beiträge könne er cbenjalls nicht beanstanden. da "die Wirtschaftsgruppe berechtigt fei. die Beiträge selber festzusetzev. Aus der Bestimmung, daß die Leiitungskrast der Plitgtieder Pfleglich zu behandeln sei, könne er keinerlei Rechte herleiten, da es sich dabei nur um eine' Richtlinie für die BcitragSerhebung handele. November-Umsätze des Textil-Einzelhandels Die Rvvemberuinsätze 1935 des Tertileinzelhandels erreichten nach in der Tagespreise veröffentlichten Angaben der ,Fachgruppe Dertil- Einzelhandel der Wirtschastsgruppe Einzelhandel nicht , ganz die Vorjahrshöhe. Im Gesamtdurchschnstt wurden im November 1935 96 Prozent der Umsätze der gleichen Bvrjahrszeit erzielt. Wie bereits in den vorangegangeneii Ptonaten müsic bei der 'Beurteilung dieser Ziffer ebenfalls die Entwicklung des Vorjahres berücksichtigt werden. Im November 1934 lagen die Umsätze 25 Prozent höher als im November 1933. Die Steigerung im November 1935 gegenüber November 1933 betrage immerhin noch 20 Prozent. Recht untersthiedlicl, habe sich die Entivicklung in den verschiedenen Geschäftszweigen des Dcrtileinzelhandets gestallet. Einige Fachziveige hätten sogar Umsatzsteigerungen erzielt. Tie Kurz-, Weiß- und Wollwarengeschä'le, die Fachgeschäfte für Damen-, und Mädchenkleidung, für Herren- und Knabenbekleidnng. für Korsetts, für Herrenausstattungen, für Herrenliiite und -mützen und für Teppiche, .MöbelstvEc und Gardinen hätten durchschnittlich höhere Unn'äl'.e ausgewiesen als 1934. Ungünstiger sei die Entwicklung bei den Kleiderstoff, und Wäschegeschäften sowie bei den Fachgeschäften für Wirk- und Ltrist- Ttp hnrptia in den vnrangegnngein'i! Monaten beobachtete Entivicklungsteiidenzs dassdie kleinsten Betriebe beträchtlich über dem Dnräischnitt lägen, habe sich auch im Berichtsmonat bemerkbar gemacht. Tie kleinsten Geschälte mit einem Jahresumsatz bis 25 000 RDt hätten die Umsätze des. Vorjahres sogar um 1,5 Prozent überschreiten können. blieb dieses Fold wirtsä>astlicl>er Beläligniig. und damit das ganze Getd- und Finanztvesen den nicht inoliaiümedanisäielt .Bevölseriingsteilen. Christen, Indi-ii und Perieri, iiberlassen. Lhiie saljcl,c Anatogie laßt fiit) von jüdischen Bantiersjirmen spreclien. von denen einige, jo die Firma Josef u. Nstaron. . Sleiierpactiler der Provinz Ahwaz. lunm'utlid) belannt sind. Auch il,re tnpischen Geschälte illid bedenleiiditeil Trans.iftione.ii -sind von den Orientalisten-rekonstruiert worden. Auf der jinanzieUeii Grundlage der 'Steiierpacht wurden mehrere, jasl inoder» anmntende Fifpen des Bankgeschäfts ansgebildct oderzur Amwendung ge- -bracht, so die Münz- »utd llstechselarbitrage. die -Aiisstellnng von Kreditbriefen, die Giroüber- Weisung (die jedoch schon dcn Babyloniern bekannt war) uiid das Sortcngeschäft. Daneben kommen ancl> dein Staat, d. l>. den Kalifen lind Wesiren geivährle Ueberbrüclungslredite vor. wahrend die Einissionstechnik noch nicht bekannt war. Professor Cohen hält es "Jur erlaubt, die Finanzmänncr jener Epoche mit einem geschichtlich späteren Slnsdriick als Hofjnden zu bezeichnen. Die Masse der jüdischen Bevölkerniig arbeitete übrigens liandwerklich. vor allem im Textil- und Leder- . gewerbe. Ans der atiffallenden Aehnlichkeit der beiden zeitlich so verschiedenen Erscheiiiiiiigsforinen des „Övfjnden" wurde von einem französischen Forfcher gefolgert, der moderne Kapitalismus wurzele lehten Endes in jener enliernten Epoche, er ..iviederlfvle" sie und sei von Ptarannen nach Europa „erportiert" worden/ Colfe.ii lehnt diese Belianplimg ab, unter Berufung. ans I,iftvrlsche Tatsachen und auf den großen Kenner der Alalerie, Sombart. der im Kapitalismus eine einmalige. nmvicderholbare geschichtliche Erscheinung sicht. . g. n. Aenderungen im Statistischen Warenverzeichnis I» der nächsten N'ninmer des Neichsministerialblaltes wird, wie die Tages presse berichtet-, eine Befanntinaclning des stteichswirtschastsministers über das StatFtiscl,e Warenverzeichnis verüstentticht tverdeii. Die neue Bckaniilinachiing enthalte eine größere- Anzahl weiterer Aenderungen von statistischen Nummern sowie einige Aenderungen des dem st>itistischen üstarenverfeichnis beigefligten und fiir die liandelsstatistisclfeii Anschreibungen maßgebenden Verzeichnisses der Länder der Herstellung imd der Bestimninng der Waren. Ein Teil der Aenderiingeil sei auf Anregungen der beteiligten ^öirtschastskreise - znrnckziisnhren und solle die Klarheit.und Brauchbarkeit der handels- - statistischen Ergebnisse erhöhen. Die durch die Bekaniitinachiiiig einlreteiiöen Aenderiingeii statistischer 'Nnmmern 'eien im wesentlichen durch die in den letzten Monaten ergangenen 'Verordnungen über Ilstländeriingen bedingt und bez>ve«kien eine mögl,cl,st iveitgelieiide Anpassung der Bep Fisbestimmiingen der statistischen Nummern an die en.tsprechendkn Bcstinumingen des Zolltarifs. Wie bekannt, dient das Statistische Warenverzeichnis den Anmeldungen zur deutschen Handelsstatistik und den Verösfentlichiingen.der Ergebnisse dieser Statistik als Grundlage. ' - Preise und Bahnfrachten Eye Verordnung des Reichskabinet linier dem 20. Januar hat lt. Tagesprcffe d Neichskabinelt eine ..Vervrdmnig gegen Pre slelgernngen ans Anlaß der Erhöhung der Eist bahngülertarise" erlas'en. Danach sind Pre erhöhiingeu ans Anlaß der Güter-Tarl'ec.stohu chzcundsäplich verboten.-rvoinn—als Preiserhöhl, auch eine Veränderung der Zahlungs- und-Lie rnngsbedingnngcn znm Nachteil der Abnehw anzui'ehen ist. — Einer Mittoiluna des Reick ivirtschastsministerinms zu dieser Verordnung i wie es in den Zeitungen weiter heißt, zu ei nehmen, daß es das Ziel der Verordnung sei, ei 3999

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.