Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 15 (1936)
- Issue
- 5 (30.1.1936)
- Date
- 1936-01-30
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
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Nichtarier dürfen Unternehmer von Privat- Krankenanstalten sein?\m für Berlin" (Heft 4 vom 25. 1. 12. Iti-I Öeruhlcl Tr. Werner S po hr (Niel- Uder' eine deden!sinne Entickieiduiig des Landesvcruin1l!liig.:>;ccicl,is T cg iv e r i n vom IO. Oktober (2. -:;7i, die zu dem Ergebnis gelaugt, das; leine geieNliihen Borfchriiten Bichtarier bindern. Ilnternelnner ..- von Pripat-Kranken., 'Privnl Entbindnugs- und Privat-Irrenaiistalten Tos Lckndcsvckrlvnliungsgericht,- dem Spol-r .in > ' der Bs'gr,indung nnd'. im'Ergebnis beitritt. führt . dn g'i ü. n. iolgendes aus: V . ':V ‘ : ■: ■ Rml,' dem: Progruinm der . 2t>it:l'iiiilsvzi.alis1ischen TenNihe» RröeiteNmrlei lonnten Ariden weder Volksoenoüe» mul) TlntNsönrger fei». He sollten nnier ,e>enidenred>t siebe», 21oll, sr , der Geweröevrdnnng sei n i n i!f>ftit?U(l) -mir!) Ausländern Gewcrbesrriheit in'n-.iiint; und es seien diesen gegenüber auch nur die iorinnlnesei'.ticl, '.»nelm'senen 'Veschränknngen nnd 'Ansimhmen geilnliel. 2üenn die Inden ohne weiteres die vlindeitren>!e der 'Ausländer hätten, würde dies onch inr die Hilden netten. Tie Inden genössen aber ieinesioegs alle iMciljtcder Ausländer, die nicht selbst ,snde» seien. To >e>en B. durch das Gesetz;nm TünUle des de»ln1>e» Plntes nnd der deutschen Ehre vinn Tes'lember die ,iuden ollgemein anders nriiellt MS andere'Personen', »lügen diese '.'lnsländer sein oder-»icht. »s sei danaü, inr die 7,»den besonders sn vrii'en. oi> inr »e naeis »atioiialsoPalistischein iltecht der Grnndsnh des -i I der Gewerbeordnung Tabei sei davon linsuigehen, daß das nationalsoPalislische Progriiinin grnndiäl'.lich als verbindliche illeelstsnorin onjnsehen sei.. Tie in deip Programm ansoeilelllen i^iindsalse nnd seine Anschauung von den Tiiiaen..sei an',invenden. soweit sic mit der Meeßil Miett vo'iliven aesehlillien Regel,l„g. insbesondere mit den «'.eiellen des Teilten 'Iteichs vereinbar seien. (**' sei daliee ilels »nleesmbe'n. ob nach der zurzeit beslelieiiden illeae.lnna an',-»iiel»nen sei. das; eine näaieiie uiniaisend und ersllwpseud durch gesetzliche 2!oria,rislen aeregell sein solle oder ob eine Vinte im siiechl beilelse. die durch die Anslegnng nach iialionalsozialcklillhen Grnndsäl'.en .geschlossen werden müsse. Tie Gesi-hi,' seien die feierlichste und .genaucste P.on» des ,tül,reibeie»ls. Behörden nnd - Gerichte ballen sie daber. stritt z» beiolgen. 'Nachdem die staalliche Revolution nach der ErklärungEcs Führers abgeiililossen sei und die Evolution begonnen habe, sei es nicht anaängig. daß einzelne Stellen glaubten., die iiationalsonalistische Revolution von sich aus . weilei treioen .zu können, indem sie vom Gesetzgeber von Pestand .gelassene srüsiere Gesetze einfach nicht oder nicht richtig anslegle». weil sie nicht mit den Griciidsähen des 'Nationalsozialismus, wie sie itzn verstünde», übereinstimmtr-n. Sie beachteten nicht, datz deii naeliaeordnctcn Behörden und Gerichten der notwendige Ueberbliek von tzotzer Warte, der Einblick in die Pläne der Negierung und die klare Erkenntnis der Tragweite ihrer Handlung setzten müsse. Tatzrr könne es eine Tisziplinlosigkeit bedeuten, wenn einzelne Stellen, obne die gesetzliche Regelung genügend ' zu beachten, und otzne dazu berufen zu sein, selbständig sich über die Gesetze Isinwegsetzten und so unter llniständen. mögen sie auch aus lauteren Motiven bandeln, die Pläne der Regierung durchtreu'.ten oder störten. .Ter Führer spreche am lanleslen nnd beslimmleslen diirch seine Gesetze. Aus iUno» sei datier zu entnetzme». ioas unmittelbar oder mittelbar geordnet sei. Ans ilwen müsse auch ent- . nommen werden, wann und wieiveit die einzelnen R> Tiieien des l-arteivrogramms. denen schrittweises Inlrailtrele» der . Führer allein beslimme, dnrchgesützrt werden sollten. •v>in!iil)t!iil) der Ttellimg der Juden im nnlionnlsozialislischcii Slaute seien nun bereits rnlilreiebe Gesetze erbissen. duril; die weitgetzende Giiiseliränlniigen slir sie eingesiibrt seien, z. B./ als Bernssbeainle. Reel,tsa»ivälte. Batentainvälte. Aerzte. ^salniar zle. ,'oilinteebniler bei lassen. S.eliossen mit» Geschworene. Handelsrichter. Steuerberater. ,chi!assiiiig ginn aktiven ^Petzrdienst. Arbeitsdieiin. >Iniversi.tütsstndinm. ferner ans.knltnrellei» Gebieie. bei der Gtzeschliesmng .nsw. Gs liege also bereits eine limiasselide Indengesetzgrbnng vor. Ta im nationalsozialistischen Staate alte die Hiiideritiise. die beim srsiberen Staate durch Brrtaiinng'und Parlamentarismus bei der Geieligebniig gegeben -geioefeii seien, nnd nach sriilierem Ttaalsreeiil Geietz.esändernligeii oft nninöglich marliteii. niel>t inebr beiiänden, vielmetzr Gesetze setzt otzne sormelle Hindernisse und Seliioierigteiten. sowie eilt Bedürfnis dafür bestelle. vom Gesetzgeber erlassen tverden köniiten, n>sine"'davon ansgegangen werden, daß gegenloärlig die I»deii«rage im Tritten Reich'gesetzlich geregelt sei nnd das; datier, soiveit keine allsdriiek- IiilH' geietzlietie i ntgegeii'ietzende . Regelung vorliege. der von »rntzer iier benetzende R'echtsznstand ein soletzer sei. das; er mit den Absichten nnd . ...Plänericher siolitiselieil Iützeling vere.iiibar sei, also vom Iülsrer ftiltichiveigeiid. geduldet werbe. Iür die ni der lüeioerbeordiiiing nnd in den sich an sie .anieliliesieiiden Gesetzen geregelten Gebiete koinine amt; noch die weisere Grwägung. in Be- .traelil: das; seit, der -AlachtergreNiing zatzlreiche.. gtzändernde Ge'ietze tzierzn ' ergangen seien. Der Gesetzgeber Iiabe es aber bistzer nicht für not- Ivendig beinndrit. die Geioerbeordnnng. das Gastsrältengesetz nsn». mit Rücklicht ans Inden nnd ihre Beliaiidinng grnndsätzlicl) zu ändern und etiva allgeniein iür sie die Geiverbefreibeit eiiiznschränken. 2tnetz dies itzreelie dainr. daß der' Gesetzgeber insoweit'den jetzigen gesetzlichen Instand ssir'ertrag-' - lieli aniitze.. . .. 2tzas insbesondere den Begriff von Privat- .siraickenan'iallen anlange, so beständen zweifelsoluie von -irntzer tzer zatilreiche 2tnstalten unter jiidisilier 2eiinng, 21 n diesem Instande bäbc der Gesetzgeber bislier nichts geändert. Eie Itlde» würden in dieser Stettnng geduldet, und es könne dalier nicht w liegen, daß -i>ie Iiideneige>isck>asl" allein als 2lnssch!ießll»gsgrund für die Lettnng so'lckier 2lnstallen anerkannt sei. Hinsickitlieli der Bebandlniig" der Inden siabe aneli der üieichsininisier des Innern in seinem üinndisilsreiben vom 17. Januar lsitzt labgedrnckt i im BUniiierialblalt für die Prenßisck)e innere Berioalinng vom 7. Iebrnar . Ibüts ausdrücklich betont, daß die geltenden Gesetze so lange anzuwenden seien, als sie in Geltung seien, und daß die ausführenden Organe sich mit ihnen auch dann nicht in Widerspruch setzen dürften, wenn sie nationalsozialistischen Auffassungen, nicht voll ° zu entsprechen schienen. Dies müsse jetzt erst recht! gelten, da seitdem-die Gesetzgebung in der Frage der Iudenbehandlung erheblich weiter ausgebant sei. 2lufdem Reichsparteitage 1935 habe der Führer se.lbst zum '2lusdruck' gebracht, daß die ' Ilidenfrage gesetzlich geregelt sei bzw. noch geregelt würde. und daß Eigenmächtigkeiten und Ein'zelaktionen zu unterlassen seien. .'Hinzuweisen sei auch auf eine Entscheidung des badischen Oberverwnltnngsgerichts vom 6. Februar.1934 (Reger. Bd. 55, S. 191), wo hinsichtlich der Frage, ob tziiehtarier zum Betrieb des Gastwirtsgewerbes znzulasien seien, ähnliche 2lusführungen gemacht seien. Hiernach seien die Grundsätze des Par.tei-j programrns hinsichtlich der Iudensrage ausdrücklich nur nach Maßgabe der Gesetzgebung, die sich hier die Führung Vorbehalten habe, zu verwirk» Rach dem-zurzeit geltenden Recht genüge die Eigenschaft als Richtarier also nicht, um dem Ri ch tarier die Erlaubnis zum B e t r i e b der gemäß § 30 Satz 1 der Gewerbeordnung konzessionspflichtigen ^Anstalten (Privat-Kranken-, Privat-Entbindungsnnd Irrenanstalten), zu versagen oder eine erteilte Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit gemäß is 30 Satz 2a der Gewerbeordnung znrückzunehmen, wenn die Unzuverlässigkeit lediglich in . der Tatsache der , Eigenschast als Nichtarier gc- .' sehen wyrde. ' . , ' . Mit diesem Ergebnis stimme die geltende arbeits'rechtliche Regelung überein! Die Frage nämlich, -ob Nichtarier Führer, des Betriebes im... Sinne des neuen 2lrbeitsrechtes sein' könnten, sei zu bejahem In der „2lmtlichen Verlautbarung" vom 12. . März 1934 heiße es insofern: „Die erforderlichen- Vorschriften süber Len Führer des . Betriebes sind bereits selbst im' Gesetz, getroffen. Von der dlusstellung besonderer Voraussetzungen ist dabei auch hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Rassenzugehvrigkeit abgcseben worden. 2lnch.nichtarische Unternehmer können daher Führer des Betriebes sein. Das entspricht den wiederholten Verlautbarungen der Re.ichsregie- , rung, nach denen die Bestimmungen des Gesetzes über das Berufsbeamtentum für das Gebiet der s Wirtschaft keine Anwendung sinden." LandesvOTbancT Nordwestdeutschland des C. V. Hannover: E.-V.-8eschäftsstelle Georgstratze 14, II Freitag, den 14. Febaruar 1936, Sprechstunde von 11 bis 13 Uhr und von 14 bis 16 Uhr. I Juristische Wochenschau Klagen gegen Rechtsanwälte Der Neichsjnstizminister veröffentlicht eine 2Ulgemeiiwerfn!Nlng vom 16. Januar 1936 („Deutsche Justiz" 1936. Seite 136). in der die Geschäftsstellen der 2lmts- und Landgerichte, der Bvllftrecknngsgcricl>tc und die Gerichtsvollzieher angeiviesen werden, jede Klage und jeden Vollstreckungsauftrag gegen einen Rechtsanwalt alsbald dem P r ü s i d e n t e n der R e ch t s antv a l t s k a m m c r anzuzeigen. Kein Anspruch auf Aussteuer In der „Juristischen Wochenschau" der E.-V.- Ieitnng 2!r. in lii-T», hatten mir bereits einen Beschluß des Pandgerichls? Koblenz verösientlicht.' in dem das Landgericht den Grundsatz anistcllte, daß arisäie Eltern ihrer Tochter, die sich mit einem 2iichtarier verheiraten wolle, die 2lnssteuer verivcigern könnten. Üinmnehr hat das Kammergericht („Juristische Wochenschrift" 1936, S. 280). in einem Fall, in dem eine deutschblütige Tochter nn Jahre 1934 einen Volljuden geheiratet hatte, ebenso entschieden. In dem Beschluß heißt es, eine solci-e Ehe verstoße nach nationalsozialistischer 2lnschanung gegei; das Sitten-, Ehr» und Rechtsbeivußtsein des Volkes. Dieser unsittliche Zustand werde durch Gewährung einer 2lussteuer gefordert. Eine solck-e materielle Unterstützung der Mit der heutigen Weltansck-aunng nicht im Einklang stehenden Misä-ehe bedeute, auch wenn der Vater mit ihr e i n v e r st a n d e n gewesen sein sollte, gleichfalls eine dem Sitten» und Rechtsempfinden widersprect-endc Handlung. Keine Erziehung eines vierteljüdischen Kindes durch jüdischen Vater Das Landgericht Dresden hat in einer Vormuiidschaftssache über folgenden Fall zu befinden gehabt: Tie Ehe zwischen einem D r e i v i e r t e lj n d c n und einer B i e r t e l j ü d i n , der ein nnnderjähriges Kind entsprossen war, war ans alleinigem Verschulden des Mannes geschieden worden. Die Sorge für die Person des Kindes stand also der Vlu'tter zu. Das Vormundsckiastsgericht hatte aber die Sorge für die Person des .Kindes ans den Vater übertragen, weil sich die Rlutter bei der Behandlung der Unterhaltsangelegenheit der Tochter weniger von. deren Wohlo als vom Hasse gegen den Vater leiten.ließ und dadurcl) das Kind gefährdete. Das Landgericht hat demgegenüber der Mutter die Erziehungsbefugnis zurnckgegeben, weil es nicht angängig sei, die Erziehung eines vierteljüdisck-en Kindes in die Hände seines jüdischen Elternteils zu legen. Ein Drcivierteljude gelte nach den. Nürnberger Gesetzen als Jude. Das Kind sei Mischling mit nur einem volljüdischen Großelternteil. Diese sollten durch ihre Nachkommen vollkommen im dentscl^n Volke aufgehen. Durch den erzieherischen Einfluß des jüdisck-en Vaters aber werde diese Verschmelzung, vor allem in weltanschrulick-er Hinsicht, mindestens in Frage gestellt. („Juristische Wochenschrift" 1936. S.-286.) Rassengesetzliches Denken auch ,aus alten Paragraphen In der Zeitschrift „Jugend und Recht" vom 10. Januar 1936 stellt Edgar Dackweiler an. der Hand von Beispielen seit, daß die gerichtliche Praris bestrebt sei,, nationalsozialistischem, d. h. rassegesetzlichem Rechtsdenken selbst auf Gebieten zum Durchbruch zu verhelfen, in denen die Rassensrage noch nicht in so fundamentaler 'Weise wie z. B. im Üieichsbürgergesetz und dem Blut- . s.chntzgesetz verankert sei. In denken sei hier an ' die landläufigen f a m Nie n r echt lick, e n Bestimmungen des BGB. Gerade hier habe der artbewußte -deutsche Rechtslvahrcr in zahlreichen Fällen bewiesen, daß ymn selbst mit 'Normen, bei deren Kvdisizierung noch kein Gedanke war an eine bewußte Reinerhaltung des deutschen Blutes, r a s s i s ch ansgerichtetes Recht sprechen könne, wenn man ihm einen ii e u e n Sinn und I ii h ä I t gebe. Wer wäre z. B. vor einigen Jahren ans'deri Gedanken gekommen, mit Hilfe des „Irrtums über eine persönliche Eigenschaft des anderen Ehegatten" die 2lnfechtbarkeit einer Ehe wegen Irrtums über die Bedeutung der . Rassezugehörigkcit des Ehe Partners niw lassen?. —Iin—AnlMllß zitiert Dackweiler drei ixnischeidungen von 2lnitsgcrichten aus dem Borin n n d s cha f t s rech t. in welchen rassisches Denken zur 'Aiuvendung gekommen sei. Das 2lmtsgericht Bremen hat durch Beschluß vom 19. September 1935 dem 2lntraq des Jugendamts aus ttnterbringung eines in die Ehe einer 'Aricrin mit einem Juden von iöner eingebrachten arischen Kindes — die Eheschließung hatte 2ivvembcr 1.933 stattgefnnden — in einer rein arischen Familie stattaegeben. Es widerspreche nationalsozialistischer Weltanschanung. daß ein Kind arischen Blutes durch die enge Lcbens- .gemeinschast mit einem südische.n Stiefvater der dauernden Beeiiiflussimg im Sinne einer art- und rasieireinden Gedankenwelt.ansgesetzt werde und unter ihr heranwachse. Einen ähnlichen Fall hat mit ähnlicher Begründung das 2lmtsgericht Jet, den a. d. O. entschieden. Schließlich hat das Amtsgericht B e r d e n den 2lhschluß eines Lehrvertrages zwischen einem arischen Mündel und einem nichtarischen Kaufmann mit der Begründung verweigert, daß auch der Lchrherr die 2lnsgabe habe, im Geilte der nationalsozialistischen Idee zu beschäftigen lind iveiterzubilden. Diese 'Ausgabe könne von einem 'Angehörigen der sreinden Rasse nicht mit Erfolg geleistet loerden. Die Feststellung der blutsmässigen Abstammung In der „Juristischen Wochenschrift" 1936. S. 235, erörtert Freiherr von Scheu rl. Mitarbeiter im Reickisrechtsamt der NSD'AP, die Frage, ob eine Klage auf Feststellung der b l u tsmäßigen Ilbstammung zulässig ist. Von der Frage der blütsmüßigen 'Abstammung sei die der rassischen Slbstammnng zu unterscheiden. Die rassische verhalte.sich zu der blütsmüßigen 2lbstammung derart, daß die Feststellung der blutsmäßigen 'Abstammung eine unerläßliche Vorfrage für die Feststellung der rassischen 2lbstammung sei. Eine Klage auf Feststellung der rassischen. 'Abstammung verneint Scheurl, da sie kein Rechtsverhältnis, sondern eine rcchtserheblichc biologische Tatsache sei. Hingegen hält er die Klage auf Feststellung der blutsmäßigen 'Abstammung sowohl beim ehelichen als auch beim unehelichen Kinde für zulässig. Zwar sei ein derartiges Verfahren in der Zivilprozeßordnung nicht ausdrücklich geregelt, aber die Klage sei in entsprechender 'Anwendung der Vorschriften, über die Klage auf Feststellung der Vaterschaft znzulafsen, weil die blutsmäßige 'Abstammung einer Person, von einer anderen eine dauernde Lebens beztehung mit weitreichenden Rechtsfolgen, ein ReckitSverhältnis. sei. Demgegenüber verneint in derselben Zeitschrift Referendar F i s ch e r . München, der damit auch die 2lnsicht des Vorsitzenden des FamilienrechtsailSschusses der 2lkademie für Deutsches Recht, Dr. M ö ß m e r . wiedergibt, die Zulässigkeit einer solchen Klage auf Feststellung, der blutsmäßigen 'Abstammung und empfiehlt die'Einsührung eines besonderen gerichtlichen Verfahrens. Keine analoge Anwendung der Nürnberger Gesetze im Eher echt In der C.-V.-Zeitung vom -28. November 1935 hatten wir über ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 1935 in einem Ehescheidungsprozeß berichtet, in welchem ein jüdischer Ätann gegen seine arische Frau, die von ihm seit einem Jahre getrennt lebte, auf Herstellung der ehelichen Gemeinsckxrft geklagt hatte. Die Frau hatte in diesem Verlangen mit Rücksicht auf die Nürnberger Gesetze einen Mißbrauch des ehcinünnlichen Rechts gesehen. Das Landgericht hatte unter analoger 'Anwendung der Nürnberger Gesetze auch auf vor Inkrafttreten derselben geschlossene Ehen die Klage abgewiesen. - v “ Das Kammergcricht hat nunmehr, wie die „Frankfurter Zeitung" berichtet, in einem Beschluß zum 'Ausdruck gebracht, daß es die grundsätzliche 2lufsassuiig des Landgerichts und den von diesem herangezogenen iveltanschaulichen Gesichtspniikt nicht teile, daß nämlich die Herstellung dbr Ehegemeinschast zwischen seit längerer Zeit, getrennt lebenden Ehegatten, einer neuen Eheschließimg gleichkomme und deshalb im Sinne der 2iürnbergcr Gesetze zu mißbilligen sei. Staatssekretär Dr. Freister über das Blutsbhutzgesetz In der „Deutschen Justiz" schreibt Staatssekretär Dr. Frcisler' über, das B l n t s ch u tz - gcsetz i'Das Blutschntzgesetz will für die Zukunft die Ehe zwisck^n Dentsckjcii nnd Juden verhindern, nin eine iveitcre Rassemnischung mit Inden nnmöglich zu mudini.—Zn-diesem Zweck stellt ci-ftti- - mnl den Begriff des Juden fest und destimint beziiglich der 3NischIinge teils, daß nnd wieiveit sie >u den Deutsck-cn geschlagen werden, teils in wclck-er Weise durch 2Nifchlingschcn untereinander der bereits erreichte Grad der Rückbildung zum Deutschtum gesickert und gefördert wird, teils, daß durch bestimmte schlüssige Lcbenshandlungcn der Mischling zum Iiidcmnm optiert und fördert dadurch: erstens die Reinhaltung des deutschen Blutes, zweitens die Reinigung des Teils der Mischlinge zum Teutschtum hin, die diesem iiir Laufe von Generationen wieder ziigefnhrt werden sollen, und drittens die-'Auflösung einer. Niifchrasse,- deren Entstehung und Festigung eine Gefahr darstellen würde. - Die Konzessionsfrage für jüdische Lokale ' Nach einem Bericht des „Westdeutschen Beobachter" hatte sich" das S t a d t v e r w a l t u n g s - geeicht Köln mit der Frage der Konzession für ein jüdisches Lokal, einem jüdischen Mittagstisch, für den die Konzession zum 2lusschank a l k o - - . h o I freier G e tränke beanntragt war, zu beschäftigen. Das Gericht betonte, daß nach Erlaß der Nürnberger Gesetze die Juden in Deutschland den Schutz und die Rechte einer Minderheit genießen, also auch besondere Lokale haben dürften, sofern diese noch außen schon als solche gekennzcichnet werden. In Köln gebe es etwa noch rund 16 000 . Juden, trotzdem sei in Köln außer einem jüdischen Lokal keine Gaststätte rein jüdiMn Charakters zu finden, die sich nach außen durch hebräische Bezeichnung usw. als svlck-e bekannntgcbe. An sich stehe also nichts im Wege, daß r e i n j ü d i s ch e H o t e l s usw. aufgezogen würden. Tie Konzession wurde jedoch im v v r l i e g e n - den Fall auf Grund der Sperrverord- . >i '.i >i-g-versags, iveil es sich nicht darin» handelt, ein großes jüdisches Lokal zu schassen, ein d r i n g e n d e s Bedürfnis also nicht vvrliege. Klage eines jüdischen Musikers Das 'Arbeitsgericht Bre in e n hpt. den „Bremer 'R'achrichten" zufolge, einen Kapc'llmeistec zur Zahlung des fülligen Lohnes bis zum nächsten Kündigungstermin an einen j ü d i f ch e n.Musiker verurteilt. Dieser war von dem Kapellmeister engagiert 'worden, obwohl er diesem, m-tgeteilt Halle, daß er I»de sei 'Als jedoch die Gäste des Kasseehauses. in dem die Kapelle spielte, ihrer 'Empörung iiber das 2liistreteii eines Inden 2lns-^ .druck gaben, entließ der Kapellmeister den. Mnsirec Der Stand der Strafrechtserneuerung lieber den augenblicklichen Stands dcr 2lr- I beiten für die künftige Gestaltung des Strafrechts " äußert sich Ministerialdirektor im Reichsjustizministcrium S ch a e f e r in der „T e n t s ch e n Justiz" vom 3. Januar 1936. Er füi-rt hier . u. a. auS, die amtliche Strafrechtskommissivn habe im März 1935 die zweite Lesung des Entwurfs des künftigen Strafgesetzbuches begonnen und in vier Tagungen im 'März, Mai, Juni und fllovember 1935 so weit gefordert, daß nur noch wenige 2lbschnitte ansstünden. Die große Linie des Entwurfs — Wittensstrafrecht, inaterielle Gerechtigkeit, Sicherung der Volksgemeinschaft —- sei in der zweiten Lesung beibchaltcn uizd noch klarer durchgeführt worden. Der 2lbschluß der zweiten Lesung stehe bevor. Damit werde die Grundlage für die 2lnfstellnng der endgültigen . Kabinettsvorlage gegeben sein, die im einzelnen noch manche Kleinarbeit erfordern werde. 2luch die Llrbeiten der Strafprozeßkommission und der Strafvollzugsk o m m i s s i o n' seien fortgeschritten. Die Prozeßkommission habe die zweite Lesung des Entwurfs bis auf die besonderen,Verfahrensärten des Entwurfs durchgeführt. Die Ltrafvollzugskvmmission habe die erste Lesung des neuen Strafvollzugsgesetzes beendet. Danach seien alle Arbeiten so weit vorgeschritten daß es voraussichtlich möglich sein werde, auch die Verfahrensordnung nnd das Strafvollzugsgesetz mit dcit Nebengesehen, gleichzeitig mit dem Strafgesetzbilch oder doch in nnmittelbarem 2lnsch.luß daran dem - Reichskabinett vorzulegen. Ein die drei Gesetze umfassendes Einführungsgeseß,^ das "zugleich die Anpassung des gesamten Nebenstrafrechts an die neuen Gesetze bringen werde, sei in 'Arbeit. Pfändbarkeit bei Schreibmaschinen Das Landgericht Berlin hat in einem in der „Juristischen Wochenschrift" 1935, S. 3407, veröffentlichten Beschluß attsgesül-rt. bei einem selbstständigen .Kanfniann sei eine Schreibmaschine in der Regel unpfändbar, weil er sie zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt. Eine?lusnahme soll aber dann gelten, wenn der Kauf- - mann nur geringen Umsatz und nur geringe qe- : schäftliche Korrespondenz hat. Dann sei die Schreibmaschine pfändbar, weil er ihrer nicht be- Keine fristlose Entlassung bei Verweigerung des Arbeitsdienstes Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Urteil vom 10. Mai 1935, 8 CV214-'35 (veröffentlicht im ..Kurzberichterstatter", 1936, S. 40) sich anläßlich eines besonderen gelagerten Falles dazu geäußert, ob der Unternehmer zur fristlosen Entlassung des Arbeitnehmers' berechtigt ist, wenn dieser irgend- . welchen Anforderungen einer staatlichen Stelle bzw. Behörde, in diesem Falle des 2lrbeitsamts, nicht nachkommt. Im vorliegenden. Falle Hatto eine 2lngesteUte vom 2lrbeitsamt die 2luffordernng erhalten, sie svlle^ sich an einem bestimmten Tage zum Arbeitsdienst melden. Die 2lngcsrcllte weigerte sich und wurde deshalb vom Unternehmer fristlos entlassen. Das 2lrbeitsgericht hat ans die Klage der 'Angestellten dann die Feststellung getroffen, daß diese in ihrem dienstlichen Verhalten keinerlei Grund zur fristlosen Entlassung gegeben habe. 2luch das 2lrbeitsamt hätte nur fristgemäße Kündigung höchstens fordern könirnn. .—NackP .a-U.edem könne in de ^"Weigerung der 'Angestellten, sich zum Ilrbeitsdienst zu melden, ein Grund zur fristlosen Entlassung nicht gesehen iverden. In den Entscheidnngsgründen heißt es dann weiter, nicht der Unternehmer habe einen arbeitsdienstpslichtigen 'Angestellten zur Befolgung einer entsprechenden 2lnordnung zu Zwingen, sondern es sei Sache des Zlrbeitsamtes selber, das Notwendige zu veranlassen, wenn seine 2lnordnungen nicht befolgt würden. Max Goldstein.