Mannheim
Compact Memory

Central-Verein-Zeitung · 1936-01-23 · 4 (23.1.1936) · page 6

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936)
Issue
4 (23.1.1936)
Date
1936-01-23
Page
– (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
87% known words query
IRI
…/2277379-2278137-2278141--10598-2290732
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

Juristische Wochenschau Verordnung des Reichsministers der Finanzen über Hilfeleistung in Steuer- Sachen;\m TtririK-ftrucrMntt (3ir. 4 vom 13. Januar 1936. 5. «Mi. wird eine Verordnung des Re»chsininiiitrs der' Finanzeu zur Durchführung, des 107a' der' 'Ileichsabgabenordiiung vom N.^Iammr J936 veroüeiilllciit. Durch das Ge'etz zur Verhütung von Mißöra»rcheii nm bcm Gebiete der Recht.sber'a1iing vom 13. Tezemder 1935 (RGBl. I. 2, "l 17*1 ,it in die Reichsiibgabenordnuiig ein- I07g emgeingt worden, nach dein Personen, die geschastsmastig Hilst in Steiiersachcn leisten. insdesondere geschaiisuräßig 2>lat in Stcuersacheii erteilen, dnzn der vorherigen allgemeinen Erlaubins des Finanzamts dedurtei». Sie sind, wenn ihnen diese rloutniic'- erteilt ist. beiugt, die Be- .Zeichnung ..Vetter in Steiiersachen' zu führen. ,znr bk'- Erleilinig ivissenschastlich begründeter Gutachten bedars es dieser Erlaubnis nicht. Ter Erlaubnis bedürfen ferner nicht Behörden und geiviist öfsentlich-rcchtliche Uörperichasteii; Rechtsanwälte. Notare. Verwaltungsrechtsräte. Patentamoälte. Prvzeßageiuen. allgeinein zugelassene Steuerberater, öiientlich bestellte Wirtschaftsberater und vereidigte Bücherrevisoren; Verwahrer und Verwalter ireinden oder zu treuen Händen oder Zu Sichertuigszwecken übcreigneten Vermögens, sviveit -sic hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in ' Steilersachei» leisten. Unternehiner. die ein Handelsgewerbe betreiben, foweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Geschäft. das zn ihrem' Handelsgeworbe gehört, ihren .stunden Hilfe in Steilersachen leisten-/ ans berufsständischer oder ähnlicher Grundlage ge- 'bildete Berelnigungeil,.oder stellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilst in Sieuersacheii leisten: Angestellte, soweit sie Steilersachei» ihres Dienstherr»» erledigen, »nd.andere, Soweit gewisse Rechtsformen zu einer Umgehung des Erlaubniszwangcs mißbraucht iverden, kann das Finanzamt die Hilfeleistung in Steuersachenuntersagen. Ter Reicl»sminister der Finanzen kann durch Berordnung ben Erlaubniszwang cinschränken oder eriveitorn. Nach Z 1 der neuen Verordnung des Reichs Ministers der Finanzen umfaßt der Begriff ..Hilfeleistung in Steuersachen" (8 107 g der Reichsabgabenvrdnungj auch die. Hilfeleistung in Steuerstratsachen und die Hilfeleistung bei Erfüllung der Biichführnngspslichten. die auf Grund von Stenergejehen (z. B. aus Grund der S8.1.60 und 161 der Reichsabgabenordnung oder auf Grund der Verordnung über die Führung eines Wareneingangsbuches) bestehen. Die Erlaubnis nach 8 107a Abs. 1 der Reichsabgabenordnung darf nur erteilt werden, »venu der Gefuchsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung und genügende Sachkunde besisit und das Bedürfnis nicht bereits durch eine hinreichende Zahl von Helfern in Stenersachen oder von Personen, die unter § 107a Abs. Ziffer 2 der Reichsabgabenordnung lRechtsamvälte, Patentamvülte us»v.) fallen, gedeckt ist (8 2 der Verordnung). Tie Erlaubnis ivird grundsätzlich für einen bestimmten Ort erteilt. Sollen Zweigniederlässunge». auSioärtige Sprechtage oder dergleichen unterhalten werden, so ist dazu die besondere Erlaubnis einzuholen. Soweit die Betätigung ldie Hilfeleistung in Steuersachen) "im Schriftverkehr auszcübt wird. unterliegt - sie keinen örtlichen Begrenzungen (s 3). Bei juristischen Personen und, bei offenen Handelsgesellschaften und ähnlichen Bereinigungen ermächtigt die Erlaubnis nur zur Berufsausübung durch die in der Erlaubnis namentlich bezeichnest»» Personen (8 4). Tie Erlaubnis wird Personen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erteilt (8 5). Juden wird die Erlaubnis nicht e r t e i.l t. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in denjenigen Steuerfachen. die Steuern betreffen, die von einer .jüdischen Religionsgesellschast oder für deren Rechnung erhöben, »verden, bedürfen Juden einer Erlaubnis nach 8 107a/Abs. 1 . der Nkiäisabgabenordnung nicht.(8 6).' Tie 88 7 »nd 8 der Verordnung enthalten Vorschriften ' über den Nachweis des Ausbrldüngsganges des Gesuchstellers sowie über die Beurteilung der Frage des Bedürfnisies. Nach 8 9 soll juristischen Personen die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn besondere Umstände für diese Rechtsform der Betriebsführung sprechen. Tas gilt nicht, »nenn die Tätigkeit bereits vor dem 1*. Dezember 1935 in dieser Form ausgeübt worden ist. Ueber das Gesuch (Erteilung der Erlaubnis) entscheidet das Finanzamt, in dessen Bezirk der Gesuchsteller seinen Wohnsitz hat (8 10). Nach 8 11 sind dem Gesuch unter anderem Nachweisungen über die Staatsangehörigkeit und die Abstammung des Gefuchstellers beizufügen. Für die Erteilung der Erlaubnis »vird eine Gebühr von 10,— bis 20,— RM erhoben. Für einen Bescheid, durch den das Finanzamt die Erteilung der. Erlaubnis ablehnt, »vird keine Gebühr erhoben (8 12). Gegen Versagung der Erlaubnis ist ausschließlich die Beschwerde nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung gegeben. Ueber die Be- - fchwerde entscheidet das Landesfinanzamt endgültig (8 13). Vertrieb von Orden, Ehrenzeichen und Ordensbändern Im Reichsministerialblatt vom 17. Januar 1036 wird ein Runderlaß des Reichswirtichasts- »ninisters veröffentlicht, aus dem sich ergibt, daß Inhaber'oder verantwortliche Leiter von Ordens- Verkaufsstellen nur ein Reichsbürger i,n Sinne der Verordnung stwn» 14. Noveinber 1935 fein könne.. . In dem Runderlaß heißt es u. a.: „Die Beschränkung der Zulassung auf Reichsbürger in Ziffer 2 entspricht einein Erfordernis, den Vertrieb von. Orden usw. (insbesondere deutschen Orden) dem jüdischen Handel zu entziehen. Mit dem Begriff „Inhaber oder veraiitwortlicher Leiter' sollen nicht nur die Unternehmer und Geschäftsführer, sondern auch die verantwortlichen Leiter juristischer Personen erfaßt werden." Reichsbürgergesetz und Kündigungs- Widerrufsklage In der „Frankfurter Zeitung' vom 19. Januar >936 wird eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Kassel über die Frage, tvelchen Einfluß das R e i ch s b ü r g e r g e s e tz auf das Arbeitsverhältnis hat. veröffentlicht. Ein kaufmännischer Angestellter. der als Mischling gilt, hatte nach mehr als zehnjähriger Tätigkeit eine Kündigung zum 31. März 1936 erhalten, weis seine weitere Mitarbeit den Betriebsfriedon gefährden sollte. Das Arbeitsgericht verurteilte die »Firma zum W i d e r r u f der Kündigung oder zur Zahlung einer Entschädigung von 1000 RM. weil die Kündigung als unbillige Härte anzusehen sei. Ter Angestellte sei zwar jüdischer Milchling, aber Reichsbürger und .könne Mitglied der Teutfchen Arbeitsfront werden. Es habe demnach kein Grund Vorgelegen, den Angestellten wegen seiner Abstammung zu entlassen. Entscheidung des Patentamtes . Das Reichspatentamt hat es, wie die Tages-, presse berichtet, in einerneuen Entscheidung des - -12)-Beschwerdesenats, (C 37474/22b WZ^ 12b) a b ° g e le hnt. das W o r t „M e i st er' mit Waren Zeichen schütz, zu .v.'e.r-s.e h-e.m ^Ir» der Begründung iverde betont, daß hier die Tatsache .berücksichtigt werden müsse, daß »m heutigen Deutschland das'.Bestreben »nieder mehr »nd mehr, dahin gehe, nach Möglichstst, d. h. so weit, wie »virtl'chaftlich nur irgendwie.vertretbar, Erzeugnisse der schaffenden Hand vor solchen der seelen- losen Maschine den Vorrang einznräumen. Um so dringender aber sei das Bedürfnis geworden, das Wort .Meister' regelmäßig vom Zeichenschutz auszuschließen. Im vorliegenden Einzelfalle wurde der Schutz des Wortes „Meistervrille' abgelehnt, weil nicht zugunsten eines einzelnen eine. völlig sprachgerechte Wortzusammensetzung dem Gemeingebrauch entzogen werden könne. Auch hier gelte der oberste Grundsatz „Gemeinnutz geht vor Eigennutz'. Anfechtung von Mischehen Taß die R a s s e n z üge h ör i g k e i. t eine persönliche Eigenschaft ist. die zur Anfechtung der Ehe berechtigt, ist seit 1933 durch die Rechtsprechung festgestellt »vorden.. Trotzdem ist heute nach Ansicht des Reichsgerichts die Anfechtung praktisch kaum noch durchführbar, weil als Stichtag für den Beginn der sechsmonatigen Anfechtungsfrist der 15. April 1933 vorn Reichsgericht angenommen »vorden ist. Das höchste deutsche Gericht hat diesen Standpunkt damit begründet, daß mit der Machtübernahme und Begründung des nationalsozialistischen Staates jeder Volksgenosse Klarheit über die Bedeutung der Rasse erhalten haben müsse. Er könne also von diesem Zeitpunkt an über die Bedeutung der'Rassenverschiedenheit auch für die Ehe nicht im Ziveifcl mehr gewesen sein. > Gegen diese Ansicht wendet sich in der „Juristischen Wochenschrift'. 1936. S. 165. Referendar Tr. Schaf er. Er führt aus. daß auch das Berufsbeaintengesetz vom April 1933 nicht geeignet gewesen sei. jeden» Volksgenossen diese Klarheit über die Bedeutung der Rasse zu verschaffe»», da in ihin lediglich das Verhältnis fremdrassiger Beamten zum Staat klargestellt »verde. zumal noch viele fremdrassige Beamten im Dienst bleiben konnten. Auch das Parteiprogramm der NSDAP dürfte trotz aller Propaganda nicht allen Volksgenossen bis zum 15. April 1933 ein klares Bild über die Bedeutung der Rasse für das Volk vermittelt haben. Jedenfalls würde es in» Einzelfalle daraus ankommen, ob einem aniechtungsberechtigten Ehegatten die Bedeut,»ng des einschlägigen vierten Progranimpunktes so klar geworden sei. daß er sich über den Wert der Rassezugehörigkeit seines Ehepartners nicht im Irrtum befunden habe. Nur allmählich dürfte den Volksgenossen' die wahre Bedeutung der Rasse für Volk und Familie zum Bewußtsem gekommen sein. . Erst das Blutschützgesetz vom 15. September 1935 habe allen deutschen Volksgenosten die Bedeutung der Rasse für Ehe. Familie und damit für den Staat als Volk richtig ausgezeigt. Erst durch das Verbot der Eheschließung zwilchen Teutschblütigen und Juden und der Bestrafung des Geschlechtsverkehrs als Rastenichande sei die Rassenfrage eindeutig geklärt »vorden. ' Deshalb müsse man arischen Partnern einer Mischehe auch heute noch die Ansechtungsmögiichkeit gewähren. Wesentlich sei auch, daß der 1. Aus». VO zum Bluti'chutzgesetz und der 1. Aus». DO zum -Reichsbürgergesetz der Begriff des Mischlings gesetzlich veraukertZworden sei., Ter völljüdische Partner einer Mischehe könne nur Mischlinge erzeugen, deren Rechtsstellung sich von der der TeutschblütigöU, unterscheidet, insbesondere hinsichtlich der Eheschließung^ Daß ein volljüdt- . scher Partner nur solche Mischlinge erzeugen kann, sei eine persönliche Eigenschaft, über die-sich die deutschen: Ehepartner bis zun» Erlaß der errvähn- - - tcn Verordnungen im Irrtun» befunden hätten. Tie > beiden- Aussührungsverordnungen für den . „Zeitpunkt der Entdeckiing. des Irrtums' »veient- .lich. ' Ta erfahrungsgemäß einige Tage/vergehen. bis ein Gesetz bekannt »vird. müsse man den 2 0. November 1 93 5 als Beginn der Ansechtungsfrist ansetzen. Pensionierung von Beamten - gemäss dem Reichsbürgergesetz Außer den 216 jüdischen Beamten im Sinne der Ersten Durchführungsverordnung zum'Reichsburgergesetz, die aus der Reichsjustizverwaltung ausgeschieden sind (vgl. C.-V.-Zeitung Nr. 3 vom 16. Januar), sind, »vie in der „Deutsche:» Justiz' bekanntgegeben »vird, noch .^vei Lberlandesgerichtsräte. ein Landgerichtsdirektor, zwei . Landgerichtsräte, sieben Amtsgerichtsräte und ein beim Amtsgericht beschäftigter Kammergerichtsrat mit Ablauf des 31. Tezember 1935 in den Ruhcstand getreren. In der allgemeinen und inneren Verwaltung sind aus Grund des 8 3 des Reichsbürgergeietzes ein Verrvaltungsgerichtsdirektor, ein Lberregierungsrat, ein Lberverivaltungsgerichtsrat. 'drei Regierungsräte und zwei Landräte in den Ruhestand versetzt »vorden. Entscheidungen des Bezirksrates in Mannheim Ter Bczirksrat in Manrihein» lehnte, wie l>»s „H a k e n k re u z ba »» n e r' »neldct. das Ge'uch um Wirticliäflserlaubnis für den Betrieb einer jüdischen Gaststätte ab. da nach feiner Anstchr Juden grundsätzlich nicht für die Führung einer Wirtschaft in Frage käinei». lieber die Angabe., daß die Räume, für die die Konzession beantragt »vorden »»xrr, für die kulturelle Betätigung der Juden benutzt werden sollte, wurde-dahin entschieden, daß die Möglichkeit zur kulturellen Betätigung in den Räumen der Loge ohne »veiteres gegeben sei. die ousreichen würden, »venu rnan die entsprechei»den Uinbantcn vornehn»e. In einein zrveiten »Falle handelte es sich un» die Genehn»igung zur Verlegung des jüdischen Kram kcnhauses nach der Collinistraße. Ter Lyliagogenrat beabsichtigt, einen Teil des jüdischen Altersheims in dieser Straße umzubauei». Gegen diesen Plan rvandten sich die Anwohner der dortigen Gegend. Ter Bezirksrat vertrat den Standpunkt, ein Umbau des Altersheimes sei bester als ein Neubail an anderer Stelle, womit dann zroei jiibtfctje Betriebe bestehen würden. JE in sie Ihn n d et i m Mt ei c h A LTE N BURG DO S 5 k L D O R F FR AN K FURTaM. M O N S T E R i. W. Kaufhaus M. & S. Colin Immer Hihrend _|9 Königsallee 46 Das Modehaus in Düsseldorf ANNA BE R G ELBERFELD ■ ■ ■ ■ ■ EMMA BLUM REINECKSTRASSE 3 Wäsche,""' ,Strümpfe S T ERK R ADE L Jacoby ini». " ' ‘ ChaSkUl Spezialhaus f. Damenkleidung Wall Kaufhaus G.ra.b.H. ^pfo|g bringen Ihnen Ankündigungen In der „C.-V.-Zeitung'* BRESLAU DRESDEN B r e s I a u Hauptgeschäft: OhlauerStraße5 6 Filiale; Sdiuh-Etage, Ring 22, 1.-3. Stock Fahrstuhl. Goldmann Dresden . Altmarkt Das Spez/a/haus fßr Damenkleidung ■•-■Stoffe u.Woll- Die grosse Auswahl bei Hecht & David Breslau — Ring 29 Vergessen Sie nicht wenn Sie einfcaufen, sich auf das Inserat in der (C.-V.-Zeitung zu beziehen FRANKFURT a. Main Werkzeugmaschinen Werkzeuge a. ‘ Funklurta.M. Die modernil Alfred Neumann li-rigesiodisc^ eidesstr, 4?. Ruf 25 720 .. (adwweUft FRANKFURT o. d. Oder Kaufhaus Georg Meyer Frankfurt ca. O. Kleiderstoff« — OemeekontektiOD Auisteuerartikel BUCKYS =HAMBURG= GOTHA Sl« kmufmm gut und billig bnl Willi Herrmann f m S«*f 18 9 2 > Äi man Hmrdsr-Straßm J HAMBURG MT Irtiliftitiin«. Efle tBBürtmm Zigarren-Wolf igarreu, Zlgtruttuu gg gras - ig ditail i 49 Zell 49. I! *!jusfer l Eüamimibcäckel HAMBURG INGOLSTADT Holzer SNeuuieier Manufaktur- und Modewaren LOBECK GekrTHirscMeld MODEHAUS für Damen- und Mädchenkleidung MAGDEBURG ickuk-MasOng Alter Markt 14 MÖNCHEN M.Conitzer & Söhne Das Haus der guten Qualitäten I. Gettlieb Feilitzschstr. 13 Viele Artikel des täglichen Bedaris OLDENBURG RATHENOW o. d. H. SOEST Kaufhaus“ Gegründet 1875 Konfektion u. sämtl. Textilwaren STETTIN m Bernhard Baermann Anzeigenwerbung - guteWerbung £ 3552 99

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.