Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 14 (1935)
- Issue
- 22 (30.5.1935)
- Date
- 1935-05-30
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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rswir' TOTO) 30. Md 1935 Wann ist „Handel“ und wann „Handwerk “ Von DipL-Kaufmann Artur Juliusburg (Berlin) Die Frage, ob ein geschäftliches Unternehmen ein Handels- oder. Handwerksbetrieb ist, ist außer, ordentlich bedeutsam und ihre richtige Beant. wortung für den Geschäftsinhaber von größter Wichtigkeit. Tenn wenn auch die sogenannte Handwerksrolle durch die Handwerksnovclle (Novelle zur Gewerbeordnung) von 1929 zunächst nur als iiinncntlichcs Verzeichnis aller Handwerksbetriebe - cingcfnhrt wurde, so erhielt sie doch jetzt durch $ 1 der Dritten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935 eine besondere Bedeutung, weil in Zukunft der selbständige Betrieb eines Handwerks als eines stehenden Gewerbes nur noch den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet ist. Die hei den Industrie, und Handelskammern qeful^ke G e w e r b c r o l l e, die auf Grund des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern tzi der Fassung vom 26. Dezember 193:1 eingerichtet ist. stellt in ihrer gegenwärtigen Gestalt zwar lediglich einen Kataster der Kaufleute mit im . Handelsregister nicht eingetragener Firma dar. der den Kataster der bezirkseingescssenen Kauf, leute mit eingetragener Firma zum Zwecke der Betreuung und Heranziehung zu den Kammer, beitrügen auch jener Firmen ergänzen soll; immerhin ist auch die Eintragung in die Gewerberolle gesetzliche Pflicht Die fortschreitende Wirtschaftliche und betriebliche Entwicklung hat nun in , dielen Fällen die Grenzen zwischen Handel und H a n d w e r k v e.r w i s ch t. hat Betriebe entstehen lassen, die die Merkmale beider Betriebsformen tragen. Es entsteht nun die Not» L'endigkeit, darüber Klarheit zu gewinnen, welchen Erfordernissen hinsichtlich der Eintragung?- Pflicht entsprochen werden muß. Beginnen wir mit einem auf den ersten Blick etwas abseits liegenden Moment: der E i n t r a - » gun.g der Firma eines Kaufmanns in daS Handelsregister. Wir wissen, daß nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches der, Vollkaufmann, also derjenige, der kein Handwerker ist. oder dessen Betrieb über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht, zur Eintragung seiner Firma in das Handelsregister verpflichtet ist. Wir wissen aber auch, daß bei einem gewerblichen Unternehmen, das an sich durch seine betriebliche Eigenart eine Vollkanfmanncigcnschaft des In- Habers nicht begründet, der Inhaber dann zur Eintragung der Firma in das Handelsregister berechtigt ist. wenn das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Nnn wird es zum Beispiel für den Inhaber eines Handwerksbetriebes, der der letzteren Voraussetzung entspricht, oft zweckmäßig sein — man denke an den Gesichtspunkt des dadurch bewirkten Firmenschutzes — seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen. Und jetzt ist zu beachten, daß bie Eintragung der Firma in das Handelsregister, nichts an der Tatsache ändert, daß der Betrieb Handwerksbetrieb ist und bleibt, so daß die Ber- Pslichtnng zur Anmeldung des Betriebes für die Handwerksrollc auch trotz ins Handelsregister eingetragener Firma besteht. Ist der Betrieb nach seinen Betriebsmerkmalen Handwerk, dann kann die Zugehörigkeit zur Handiverkskammer und die Eintragnngspslicht zur Handwerksrollc durch die Firmcnciutragung in das Handelsregister nicht überflüssig gemacht werden. Ami der andere Fall: Wenn das mit der Führung eines Betriebes verbundene Risiko vor allem kaufmännische Fähigkeiten erfordert, um den Inhaber zur richtigen Beurteilung der Marktlage als Grundlage für die finanziellen Dispositionen in Einkauf und Verkauf in die Lage zu versetzen, und wenn dieser Umstand gegenüber dem handwerksmäßig-tcchnischeu Vorgängen des Betriebes zur ü ck t r i t t, bann handelt es sich nach einer vom Reichswirtschastsgericht bestätigten Entscheidung des Bezirlsverwaltmigsgerichts Potsdam vom 21. April i934 um einen Handelsbetrieb. Mo aber ein, Betrieb überwiegend aus Bestellung der Kundschaft tätig wird, für die obigen mit Marktlage und Marktbeobachtung zusammenhängenden Gesichtspunkte kein Raum ist. da liegt nach RMG: 2. S. 5/34 Handwerksbetrieb rtntc Rücksicht darauf vor. ob die Bestellungen der Kundschaft unmittelbar cingehen oder durch dritte Stellen übermittelt werden. Selbstverständlich nlüssen bei einem solchen überwiegend aus Bester- I i"ng der Kundschaft arbeitenden Betrieb auch die! betrieblich technischen. Voraussetzungen des Hand- \ Werks vorliegcn. Denn wenn z. B. ein Kuterj nehmer zwar nur ans Bestellung der Kundschaft tätig wird, diese Tätigkeit aber der Beschaffung ' von Ware zur Abgabe an den bestellenden! Kunden besteht, dann ist dies ebenso eine.rem handelsmäßige Beschäftigung, wie wenn bereitgehaltene Ware an den Abnehmer auf besten Wunsch und auf der Grundlage eines zustande gekommenen Kaufgeschäfts abgegeben wird. Ja, . jene Betriebsart ist, wenn man es schlagwvrtartig. so bezeichnen will, noch handelsmäßiger, \ weil sie ja. sieht mgn von der Lagerhaltung, j. soweit sie für den Großhandel in Betracht kommt, ab, die typische äußere Form des Großhandels ist. Die betrieblich-technischen Voraussetzungen des ' Handwerks sind insbesondere dort gegeben, wo für die Ausführung der Bestellungen der Kundschaft gelernte Handwerker in Betracht kommen, wo das Absatzgebiet für die Erzeugnisie und Leistungen des Unternehmens eine gewisse lokale Begrenzung hat, wo der Grad der eingcführten Arbeitsteilung nicht eine je nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilende größere Anzahl fremder Arbeitskräfte erfordert, wo die Maschine die manuelle handwerkliche Tätigkeit zwar unterstützt, aber nicht verdrängt. Wir haben also das Ergebnis: Liegen die dargelcgten technisch.bctricblichen Voraussetzungen. vor, wird in diesem Rahmen ganz oder überwiegend auf Bestellung der Kundschaft gearbeitet, dann besteht die Verpflichtung zur Eintragung in die Handwer!sr ol!e unabhängig davon, das; infolge des Umfanges des Geschäfts innerhalb eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes (ordnungsmäßige Buchführung, Knndcnkartei. kaufmännische Werbung. ordnungsmäßiges Mahnwesen nsw.) die wirtschaftlichen Aufgaben bearbeitet werden, und weiter unabhängig davon, daß gegebenenfalls die Firma in das Handelsregister eingetragen ist. Handelt es sich um einen Betrieb, dem nach den erörterten Grundsätzen — vorwiegend kaufmännische Marktrisiko tragende Tätigkeit, geringere Bedeutung dcS handwerksmäßig-technischen — Handelöunternehnien ist, dann kommt Eintragung in die GewerbervlIe. frei der zuständigen Industrie- und Handelskammer in. Betracht. Der Verpflichtung zur Meldung zur Gewerberolle waren und sind diejenigen Geschäftsleute enthoben, deren Firma in das Handelsregister eingetragen ist bzwwird. mit den uns fehlenden Erzeugnissen im Wege der Kompensationsgeschäfte ausgebildet und ständig vervollkommnet-habe. Das Reichswirtschaftsministerium habe mit, dem S y ft e m der N e i ch s g r n p p e n und Fachgruppen, die auf regionaler' Grundlage mit den Industrie- und Handelskammern zu Bezirkswirtschaftskammern verbunden werden, einen Unterbau geschaffen, der nicht von Beamten geleitet werde, sondern vom Unternehmertum selbst — ganz gewiß nicht deshalb, um das Gewicht der Unternehmerschaft zu stärken, nicht um in Erinnerung an überwundene Machtkämpfe der Parlamente ein Gegengewicht gegen die Deutsche Arbeitsfront zn schaffen, sondern weil die Verwaltung der Volkswirtschaft eine ganz besondere Art des Verwaltens verlange. Wie jeder Führer habe der Unternehmer Pflichten und Rechte, wobei alles Schwergewicht bei den Pflichten liege. Der Betriebssichrer müsse seiner Gefolgschaft die Not- Wendigkeit einer echten Betricbsgemcinschaft stets vor Augen halten. Was dann die Gefolgschafts- Mitglieder aus dem ihnen vorgetragenen und vor-!>elebten Gedankengut machten, dafür hätten sie clbft.ebenfalls gerade zu stehen. Damit das Gevlgschaftsmitglied seine Arbeit mit Befriedigung tue. damit cs selbst gestaltend an der Betriebsgemeinschaft mitarbeite, müsse man ihm Berant- Wörtlichkeit schenken, und zwar in einem größtmöglichen Umfange. Nur wenn der Betrieb sich die unbedingte Autorität und Achtung vor der Persönlichkeit des Betrieb s f ü h r e r s zur Richtschnur gemacht habe, dann könne er so geführt werden, wie er zum Wohle der Gefolgschaft und der gesamten Volksgemeinschaft geführt werden müsse. Werde diese Autorität auch nur im geringsten angeiastet, dann rüttle man damit an dem Grundpfeiler der Unternehmen und an der gesamten Volkswirt- - fchaft. Unsere heutige Wirtschaftsführung verlange nicht blinden Kadavergehorsam, nicht wirtschaftliches Untertanentum, sondern ein Mitgehen und aktives Mitgestalten aus einem inneren Zwang, ans einer inneren Erkenntnis heraus, daß alle verantwortlich Mitarbeiten und an der Erhaltung und Mehrung des deutschen Volksvermögens. Wohl seien heute noch eine unendliche Fülle von gesetzlichen Hemmnissen geblieben, die die Freiheit der unternehmerischen Betätigungen einengen. Diese aber seien nicht aus einer grundsätzlichen Feindseligkeit gegen die Unternchmcrsreiheit entstanden, sondern aus der unendlich schweren Not unserer Tage. - Ter deutsche Unternehmer knüpfe heute wieder an die stolze Reihe seiner Ahnen an. an die Tradition von Männern wie Hans Ulrich Kraft, dem UImcr wagctnchtigen Unternehmer im Mittelalter, an die Fugger in Augsburg, und an die Männer der Neuzeit wie Lskar von Miller, Karl Zeiß, Ernst Abbö. Krupp, Schichan. Siemens, Benz. Henkels. Mastei und wie sic alle heißen mögen. Friedrich Harkort. die große Unternehmergestalt des deutschen Westens, habe als Aufgabe seiner Zeit gestellt: ,2Wir sind , nicht auf dieser Welt, um zu genießen, sondern um für den Fortschritt unseres Volkes zu arbeiten". Vom Gross- und Einzelhandel Die Aufgabe des Unternehmers Unbedingte Autorität und Achtung vor der Persönlichkeit des Betriebsführers In einem Vortrag ssirach der Leiter der Reichsgruppe Handel. Profcßor Dr. Lüer. über „Dev Unternehmer als Verwalter des Dollsvermögens". Einem in der „Frankfurter Zeitung" über diesen Vortrag erschienenen Bericht entnehmen wir wesentliche Stellen. Professor Lüer habe n. «.betont, Unternehmer könne man nicht werden durch irgendeine Ausgabe, die man übernehme, etwa dadurch, daß man eine Fabrik gründe. Vielmehr müsse derjenige, der eine Fabrik oder sonst ein Unternehmen betreiben wolle, sckion vorher Unternehmer sein. Der unternehmerische Gei st wiege mehr und sei wertvoller als Geld und Gut. Der Nationalsozialismus müsse die Auffassung ablehnen. daß nur derjenige Unternehmer sei. der über Kapital verfüge. Das TreuhandverhäliniS - zwischen Staat und Unternehmer besitze den bedingungslosen Vorrang vor allen Beziehungen zwischen dem Führer eines. Unternehmens und demjenigen, dem er vermögensrcchtlich verpflichtet fei. Die nationalsozialistische Weltanschauung verbiete es, an die Möglichkeit einer planmäßigen, im Voraus bis ins einzelne bestimmten, von Menschen gemachten Ordnung zn glauben. Darum könne auch nach seiner Anschauung eine Volks- Wirtschaft nicht von einem Schaltbrett aus wie etiva ein großes Elektrizitätswerk gesteuert werden. Deshalb werde sich immer dann ein Volk zu seinem Unternehmertum bekennen müssen, wenn es zur höchsten Vollendung seiner Volks- Wirtschaft strebe. In der zurückliegenden Zeit der sogenannten Rationalisierung und der großen Investitionen habe sich schlagend erwiesen, wie falsch es sei. wenn sich Menschen mit Wirtschaftlichen Unternehmungen befassen, die nicht zum Unternehmertum geboren seien. Es hätte nicht dazu kommen dürfen, daß in die unprodultwsten Anlagen, in öffentliche und nichtöffentliche Werke Millionen iiiid Aberinilliv.nen Kapitalien gesteckt worden wären, bei denen man sich oft iiicht drc geringsten Gedanken darüber gemacht habe, ob sie jemals wieder hcrausgewirtschaftct. ob sie icinals auch in bescheidenstem Umfange verzinst werden könnten. Hätte damals der sinnlose Wettlanf von öffentlicher und privater Hand nicht stattgefunden, hätte es damals nicht ehrgeizige Bürgermeister gegeben, die unbedingt die größte, schönste und modernste Versorgimgsanlage Deutschlands tu ihrer Stadt haben mußten, ganz egal, ob pe sich verzinste oder nicht, die unbedingt daS schönste Hallenbad, den größten Schlachtviehhos. die modernsten Müllverbrennungsanlage»; und MC lnruriöscsten Rathäuser bauen mussten, dann stände eS heute um nnS besser. Es sc, deshalb falsch, wenn man den Unternehmer allein für alle Sünden der Nachkriegszeit veranstvorstlich machen wolle. Unübersehbar sei jedock) die Schuld eines Wirtschafters, der in leichtfertigem Verkennen der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage I-,n-n, Kapital eine frorni gäbe, die sich Iiil!)t als dauerhaft, als krisenfest, als rentabel erweise. ., . ' A r d e i t s l o s i g k e»t u n d K a p»t a l v e r - lui'te binnen auf das engste zusammen. Nur dann könnte man der Arbeitslosigkeit nachhaltig für alle Zukunft Herr werden wenn die Unternehmungen gesunden, »venn sie sich wieder ern gesundes Eigenkapital und ausreichende Reserven schaffen, und wenn auf der anderen Seite daS ganze Volk die Kapitalbildung durch eme erhöhte Spartätigkeit unterstütze. Der Außenhandel Fe» ein »veitercs Gebiet, bei dM alle, edlen Unternehmereigenschasten sich Aii höchster Reife vollenden müßten. Es müsse rühmend erwähnt . werden, daß gerade das Unternehmertum es gewesen sc», das die Versorgung des Jnlandsnrarktes Buchführung und Umsatzsteuer im Grosshandel Die WirtschaftSgruppe „Groß-, EnE und Ausfuhrhandel" hat, wie der Tagespreise zu entnehineii ist. nach Besprechungen im Neichsfinanz. Ministerium eine Z u s a m m enstellung der Vorschriften vorgenommeli. die für den B u ch n a ch w e i s zur I n a n s p ruchnah in e. der tt m s a tz st e u e r v e r g ü n st i g u n g im' Großhandel zu beachten sind. Soweit der Einzelnachweis bei jeder Lieferung nicht erbracht werde, scr eine Genehmig,mg des Finanzamtes Zi» einer erleichterten Buchsührung erforderlich. Bei Erteilung einer solchen Genehmigung solle von den Finanzämtern nicht lleiiilich verfahren werden. Bei reinen Großhandelsbetrieben, die eine zuverlässige Buchführung besitzen, dürften daher Schwierigkeiten kaum austretcn. Die Wirtschaftsgrrrppe empfiehlt, in allen Fällen, in denen nicht nur reine Großhandels,nnfätze in ,Frage kommen, sondern teilweise Einzelhandelsumsätze oder aber Umsätze, die wegen einer nicht Zugelasseneir Be- oder Verarbeitung für den ermäßigten Großhandclsumsatzsteuersatz nicht in Frage konnnen, mit dem Finanzamt wegen einer nach Lago des Einzelsalles gebotenen Gestaltung des - Buchnachweises in Vcrbmdmig zn treten. Ebenso empfiehlt sie in denjenigen Fällen, in denen »nehrere Steuersätze in Betracht kommen, sich an das zuständige Finanzamt zwecks Genehmigung für die Einrichtungen zu wenden, die in der Buchführnng zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen getroffen sind. Gewerbetreibende in den Handelskammern In einer Mitteilung der Reichswirtschastsfntumrr heisst es nach der Tagespreise: Das Gesetz vom 28. Dezember 1933 gibt den Industrie- und Handelskammern in Preußen die Möglichkeit, die nicht int Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden,' die nicht znm Handwerk gehören. z,r erfassen, und zu einem Kammerbeitrag heranznziehen, unter der Voraussetzung, daß eine besondere Einzelhandelsvertretung gebildet wird. Diese Regelung berührt außer den, Einzel- Handel h a n p t s ä ch l i ch die Angehörigen des G a st st ä t l e n g e w c r b e s , des ambulanten G » w e r b c s und des Verm i t t l e rg ew c rb e s. Dieselben Gewerbetreibenden sind Pflichtmitglieder in Lrganisationen, die auf Grund des Gesetzes vom 27. Febrnar 193» zur Vorbereitung des organischen' Aufbaues der deutschen Wirtschaft gebildet »vvrden sind, und auch dort beitragspflichtig. Die aus dieser mehrfachen Erfassung sich ergebenden sachlichen und organisatorischer, Probleme sind zurzeit Gegenstand von Besprechrmgcn zwischen den hauptsächlich beteiligten Organisationen. um die endgültige Regelung vorzubereitcn. Deshalb bittet die Reichswirtschaftskammer alle Beteiligten von öffentlichen Erörterungen dieser Fragen Abstand zu nehmen, weil sie nicht geeignet seien, die Bemühungen um die für die betroffenen Gewcrbetreibeuden »virklich beste Lösung zu fördern. Textileinzelhandel Das Abkommen über die Einheitsbedingungen . zwischen dem Reichsbund des Deutschen Textileinzelhandels und dem Reichsverband der Deut- . fchen Bekleidungsindustrie ist, wie die Zeitungen berichten, verlängert »vorden. Soweit bei einzelncn Fachgruppen Uebergangsbestimmungen vor dem 31. Dezember 1935 ablaufen »vürden. bleiben diese unverändert bis zum 31. Dezember in Kraft. - ' Der Wochenendschluss im Grosshandel Im Sinne der Leipziger Tagung wurde mit Wirkung ab 16. Mai 1935, wie die Zeitungen berichten, zwischen dem Reichsverband des deutschen Groß-, E»n- und Ausfuhrhandels. Bezirks- - gruppe Hessen, und der Reichsbetriebsaemeinschaft Handel. Gau Hessen-Nasiau, Fachgruppe ' Großhandel, für alle Großhandlungen des rhein- . mauüschey Wirtschaftsgebietes angeordnet, daß an . S o n n a b e n d e n d e r B e t r i e b s p ä t e st e n s un, 16 Uhr zu schließen ist. Unberührt von dieser Anordnung bleiben Betriebe, die bereits einen früheren Betriebsschluß am Sonnabend eingesnhrt haben. Diese Anordnung gilt nicht für solche Betriebe, die außer Großhandel noch ein Einzelhandelsgeschäft betreiben, und zwar infoweit nicht, als Personal zur Aufrectsterhaltung des Einzelhandelbetriebs erforderlich ist. Die Leipziger Herbstmesse Die Leipziger Herbstmesse 1935 beginnt am Sonntag. 25. August, und dairert bis einschließ. lich Donnerstag. 29. August. Tie Textilmeffe!vird am Mittwoch. 28. August, beendet, während alle anderen Zweige der Mustermesse am 29. August schließen. Auf dem Ausstellungsgeläude wird die Messe für Bau-, Haus- und Betricbsbedarf durchgeführt. Sie dauert ebenfalls vom 25. August bis einschließlich 29. August 1935. Interessantes kür Grundstücksmakler Der Presfereferent der Fachgrupp „Grundstücks- und Hypothelenmaller", Tode, geht, wie der Tagespreise zu eutnehmeu ist. gelegentlich einer Darstellung der Berufsaufgaben des Immobilienmaklers auf die Frage einer Gebührenvrdnuug ein. Et meint, »mm man. wie vielfach in Grnndbefitzerkrcisen zu hören sei. für die Herabsetzung der Maklergebühren eintreten wolle, so müsse inan sich auch gleichzeitig für die Schafsilng einer Gebührenordnung lähnlich der der Rechtsanwälte) einsetzen, d. h. es müsse als erster Schritt auf diesem Wege die von der Fachgruppe „Grundstücks- und Hhpothekcnmakler" angestrebte Ac ndernng der Geiverbeordirnng zur Durchlühruug kommen. Nicht zu verkennen sei. daß durch die Einführung einer Gebührenordnung dem unreellen Vvrschußshstem nur bei gleichzeitiger Berufsauslese und Konzessionierung des Berusszweiges ernsthaft Abbrirch getan werden könne, denn andernfalls würde ja den, bis aufs äußerste zu bekämpfende»» „Unwesen" in, Vermittlcrberuf mir Auftrieb gegeben sein. Der Verfasser gäbe jedoch zu. daß man über die Notwendigkeit einer Makler-?!ebührenvrdmmg an sich verschiedener Anssastnng ein könne. * In kurzer Zeit soll, wie die Zeitungen berichten, für die Pfalz und das Saarland eine eigene Jmlnobilien- und Hypothelenbörse errichtet wer> den. Ebenso soll die Uebcrfichrunss des Makler- Verbandes im Saargebiet in die Fachgruppe Grundstücks- und Immobilienmakler durchgefnhrt werden. Für später sei ferner die Errichtung einer eigenen Jmmobilienbörse im Saarland selbst geplant. Vorn Reichsnährstand Am 23. Mai fand in Lang-Eöns der zweite sogenannte „j u d e n f r c i e Mark t" statt, der seine besondere Bedeutung dadurch bekam, daß auch Reichsstatthalter Gauleiter Sprenger in Begleitung des Landesbauernführers Dr. Wagner mit anderen hohen Parteifunktionären >md Negierungsbeamten leilnahm. Bei einer Kundgebung am Nachmittag sprach zunächst Landesbauern, sichrer Dr. Wagner, der auf das segensreiche Wirken des Reichsnährstandes zur Stärkung der bäuerlichen Wirtschaft hinwies und die Bauern vor allem ermahnte, sich auch in Zukunft freizuhalten von dem Geschäftsverkehr mit Juden, die - Zu Koben in den gu'efi Fachgeschäften II n r-