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Central-Verein-Zeitung · 1935-05-23 · 21 (23.5.1935) · page 17

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
14 (1935)
Issue
21 (23.5.1935)
Date
1935-05-23
Page
– (sequence 17)
Language
German
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C-V.-Zfg Nr. 21 4. Beiblatt ZI. Mai 1935 Das Arbeitsbuch Einführung ab 1. Juni 1935 Wir hatten seinerzeit über das Gesetz über die Einführung eines Arbeitsbuches an dieser Stelle ^richtet. als es verkündet worden war. Nunmehr liegt die e r st e D n r ch f ü h r u n g 8 v e r 0 r d - nun fl des ReichsarbeitsministerL vor, in der ^tits wichtige Einzelheiten geregelt werden. §o wird u. a. bestimmt, daß das Arbeitsbuch 5rbeiterundAngestelIteeinschließli ch d e r Lehrlinge und Volontäre erhalten. Dies gilt u. a. nicht für eine Beschäftigling, für die ein Entgelt von mehr als tausend Mark im Monat fest vereinbart ist, ferner nicht für die Beschäftigung von Arbeitern und An- Mclltcn, die ihren Wohnort im Ausland haben und schließlich auch nicht für eine Beschäftigung in der Heimarbeit, über die nach dem Gesetz über die Heimarbeit Entgeltbelege zu führen sind und nicht für die Beschäftigung volksschulpflichtiger Kinder. Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung kann mit Zustimmung des Neichsarbeitsministers weitere Ausnahme n zulassen. vollständig macht, wer als Unternehmer unrichtige Eintragungen in das Arbeitsbuch macht oder es unterläßt, unverzüglich die vorgcschriebcnen Eintragungen in das Arbeitsbuch zu machen oder die vvrgeschriebencn Anzeigen an das Arbeitsamt zu erstatten, wer als Unternehmer das Arbeitsbuch oder Eintragungen irr das Arbeitsbuch mit unzulässigen Merkmalen versieht, wer als Unternehmer das Arbeitsbuch dem Arbeiter oder Angestellten unbefugt vorenthält, wer . unbefugt Eintragungen in das Arbeitsbuch macht, wer vorsätzlich ein für ihn ausgestelltes Arbeitsbuch beseitigt oder unbrauchbar macht. In Ergänzung dieser ersten Durchführungsverordnnng des Neichsarbeitsminislers ist jetzt auch die erste Bekanntmachung des Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ergangen. In ihr werden diejenigen Betriebsgruppen' bestimmt, für die ab 1. Juni 1935 zunächst mit der Ausstellung eines Arbeitsbuches begonnen wird. Es handelt sich um folgende Betriebsgruppen: Industrie der Steine und Erden; Eisen- und Stahlgewinnung; Metallhütten, und Metallhalbzeug, werke; Herstellung von Eisen-, Stahl- und Metallwaren; Maschinen, Apparats und Fahrzeugbau (auch mit Gießerei); elektrotechnische Industrie; optische und feinmechanische Industrie; chemische Industrie; Papierindustrie; Leder, und Linoleumindustric; Kautschuk- und Asbestindustrie; Baugewerbe und Bannebengenxrbe; Großhandel; Einzelhandels Verlagsgcwerbe; Handelsvermittlung und sonstige Hilfsgeworbe des Handels; Geld-, Bank-, Bbrfen- und Versicherungswesen. In einer weiteren Anordnung hat der Präsident der Neichsanstalt, zusammen mit einer Bekanntmachung über das Nt u st e r für das Arbeitsbuch. Ausführungsvorschriftcn über die Einführung und Ausgabe des Arbeitsbuches bekanntgegcben. Weiter wird in der Tagcsprcsse darauf hingewicscn, daß die Arbeitsämter für ihre Bezirke noch bekanntgeben werden, wie die Ausstellung der Arbeitsbüä-er noch im Einzelfall erfolgt, und cs wird deshalb als zwecklos bezeichnet, s ch 0 n j e tz t wegen Ausstellung eines Arbeitsbuches an die Arbeitsämter heranzntreten. Das Arbeitsbuch wird auf Antrag des Arbeiters oder Angestellten ausgestellt. Das Nähere über Form und Inhalt des Antrages bestimmt der Präsident der Neichsanstalt. Bereits jetzt wird jedoch bestimmt, daß mit dem Antrag eine Bescheinigung der Ortspolizeibchürde, die kosten- und stempelsrei erteilt werden soll, darüber beiznbringen ist. daß der Antragsteller polizeilich gemeldet ist. Zuständig für die Ausstellung des Arbeitsbuches ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Antragsteller polizeilich gemeldet ist. Ter Antragsteller hat die von ihm verlangten Angaben über seine Person und sein Berufsleben richtig und vollständig zu machen. Für das Arbeitsbuch ist das vmn Reichsarbeitsminister twrgeschriebene Muster zu verwenden. Der Präsident der Neichsanstalt kann anordnen, daß an Stelle des Arbeitsbuches ein vorläufiger Ausweis nach einem von ihm vorgcschricbenen Muster ausgestellt werden kann. Bei Aufnahme der Beschäftigung hat der Arbeiter oder Angestellte sein Arbeitsbuch unverzüglich dem Unternehmer zu übergaben, der es sorgfältig aufzubcwahren hat. Der Unternehmer hat das Arbeitsbuch bei Beendigung der Beschäftignng dem Arbeiter oder Angestellten zurückzugeben. Ein Zurückhaltungsrecht steht ihm an dem Arbeitsbuch nicht zu. Auf Verlangen hat er dem Arbeiter oder Angestellten Einsicht in das Arbeitsbuch zu gewähren. Der Unternehmer hat den Tag des Beginns und die genaue Art der Besch ä f t i-g u n g unverzüglich an der dafür bestimmten Stelle im Arbeitsbuch einzutragen und zu bescheinigen. Er hat von jeder Eintragung gleichzeitig dem für den Sitz des Betriebes, der Verwaltung oder der Haushaltung zuständigen Arbeitsamt auf dein vom Präsidenten der Reichsanstalt vvrgeschriebenen Formblatt Anzeige zu erstatten. Der Präsident der Neichsanstalt kann für Beschäftigungen, die ihrer Art nach oder durch den Arbeits- Vertrag auf kurze Tauer beschränkt sind, ab- . weichende Vorschriften erlassen. Andere als die vorgeschriebenen Eintragungen darf weder der Unternehmer noch der Arbeiter oder Angestellte in das Arbeitsbuch machen. Der Unternehmer darf das Arbeitsbuch und die Eintragungen in das Arbeitsbuch nicht mit Merkmalen versehen, die den Arbeiter oder Angest eilten günstig oder nachteilig kennzeichnen. Ucber die Nichtigkeit und . Notwendigkeit einer Eintragung entscheidet im Zweiselsfall unter. Ausschluß des Rechtsweges das Arbeitsamt. Stellt das Arbeitsamt fest, daß unrichtige, unvollständige oder unzulässige Eintragungen in das Arbeitsbuch gemacht, Merkmale angebracht oder Eintragungen unterlassen worden sind. so hat es für Berichtigung Sorge zu tragen. Der Arbeiter oder Angestellte hat das Arbeitsbuch, solange er es selbst in Besitz hat, sorgfältig auszubewahren. Dem Arbeitsamt ist das Arbeitsbuch auf Verlangen jederzeit vorzulegen oder zu übersenden. Anderen amtlichen Stellen ist auf verlangen Einsicht in das Arbeitsbuch zu gewähren. Der Verlust des Arbeitsbuches ist unbcrzüglich dem Arbeitsamt anzuzeigen. Die Arbeitsämter haben über die Arbeitsbücher Karteien zu führen. Das Arbeitsbuch wird vom 1. Juni 1035 an ein geführt. Die Reihenfolge der Einführung bestimmt der Präsident der Reichsanstalt. Ein weiterer Abschnitt behandelt die Strafbestimmungen für Mißbrauch des Arbeitsbuches. So wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist, wer wissentlich von einem für einen anderen ausgestelltes Arbeitsbuch, als ob es für ihn ausgestellt wäre, Gebrauch wacht, wer ein für ihn ausgestelltes Arbeitsbuch einem anderen zum Gebrauch überläßt, wer unbefugt mehrere Arbeitsbücher, sich ausstellen läßt oder führt. Mit Geldstrafe bis 150 RM oder mit Haft wird bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist, wer die; vom Arbeitsamt verlangten Angaben über seine Person und sein Berufsleben unrichtig oder un« Steuerfragen bei Geschäftsaufgabe Von Rudolf Gräupner, Deviscnbcrater in Berlin In einer Reihe von neueren Urteilen hat sich der Reichsfinan,chof mit den einkommensteuerrechtlichen Problemen beschäftigt, die sich bei der Veräußerung eines Geschäftsbetriebes ergeben, wenn der Verkäufer Wirtschastsgüter, die zum Betriebsvermögcn gehören, nicht mitvcräußert, sondern für sich zurückbehält. Diese Fragen haben besonderes Interesse für Auswanderer, die hier ihre Betriebe anflösen oder in andere Hände überführen, sei cs, daß cs sich um eine Beräußerung oder Uebcrführung des ganzen Betriebes, fei es. daß es sich um die Veräußerung nur eines Teilbetriebes handelt. Bemerkenswert ist. daß die unten entwickelten Grundsätze des Reichsfinanzhofs auch daun Anwendung finden können, wenn Auswanderer einzelne Teile ihres Geschäftsvermögens von der Veräußerung ausnehmen, um sie entweder hier als (gesperrtes) Vermögen zu behalten, oder um sie im Wege mittelbaren Transfers ins Ausland zu überführen, was zum Beispiel bei Maschinen oder sonstigen Produktionsmitteln oder bei ausländischen Wertpapieren häufig praktisch wird. Die' Einnahme, die dem Veräußerer infolge des Verkaufs znflicßt, ist auf jeden Fall ein Geschäftsvorsall. Wenn sich daher dadurch, daß der bei der Veräußerung erzielte Erlös das (nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung zu ermittelnde) Betriebsvermögen übersteigt, ein sogenannter Veräußerungsgewinn ergibt, so unterliegt dieser au sich — ebenso wie sonstige, laufende Betriebsgcwinne — der Einkommensteuer. Kraft besonderer Vorschrift yenicßt aber der Veräußernngsgcwinn. der jeweils sorgfältig von den laufenden Gewinnen zu treunen ist, eine bevorzugte steuerliche Behandlung, wenn cs sich tatsächlich um die Veräußerung oder Ausgabe des Betriebes (oder eines Teilbetriebes) als solchen handelt. Die Vergünstigung besteht darin, daß Veräußcrungsgewinne unter 10 000 RM völlig steuerfrei sind, im übrigen ein ermäßigter Steuersatz gilt und auf Antrag als Erbschaftssteuern angcrechnet werden können, die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten drei Jahre für den Erwerb des Betriebes entrichtet hat. Es ist daher von erheblicher Bedeutung, imviewcit die Zurückbchalhing von Aktiven durch den Veräußerer zu der Annahme zwingt, daß der Betrieb als solcher trotz der Abstoßung wesentlicher Teile des Betricbsvermögens lvcitergcführt wird. Das Urteil vom 11. Oktober 1934 (Steuer und Wirtschaft 1935, Nr. 19) behandelt folgenden Fall: Die Inhaberin einer Fremdenpension, die mit eigenem Inventar ein gemietetes Grundstück benutzte, mußte das Grundstück vorzeitig räumen und erhielt hierfür vom Grundstückseigcntümer eine Entschädigung von 20 000 RM. Sie hatte also die Benutzung der Räume (em wesentliches Aktivnm ihres Betriebsvermögens) anfgegeben. das Inventar jedoch behalten. Nachdem sie sich zunächst am gleichen Ort vergeblich bemüht hatte, mit ihrer Einrichtung eine neue Existenz zu gründen, konnte sie sich dann nach zwei Monaten in einem anderen Haus mittels Einbringung ihres Inventars an einem Hotelunternehmen beteiligen. Finanzamt und Finanzgericht waren der Ansicht, daß die 20 000 RM (unter Berücksichtigung einer gegenüber dem letzten Bilanzansatz vorzunehmenden Absetzung für Abnutzung des Inventars) als lausender Betriebsgewinn zu versteuern seien, so daß die für Veräußerungsgewinne geltenden Vergünstigungen außer Betracht bleiben müßten. Zur Begründüng führten sie ans, daß nur das Mretverbältnis mit dem Grundstückseigentümer, nicht aber der Gewerbebetrieb als solcher anfgegeben worden sei. Der Reichsfinanzhof dagegen erklärte, daß e8 sich hier nicht lediglich um eme Vcrleauna der Geschäftsräume handele, da8 „organische, für sich lebende Wirtschaftsgebilde'' worden. Er halt dakvinmensteuergesetzeS sind nicht mitveräußcrtc Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anznsetzen. Diesen Satz schränkt der Reichssinanzhof jedoch in ständiger Rechtssprechung dahin ein. daß er nur für solche Fälle gilt, in denen die nicht mitvcränßerten Wirtschaftsgüter ins Privatvcrmögen des Steuerpflichtigen überführt werden: denn ohne eine solche Uebersührnnfl bleiben diese Wirtschastsgüter Teile des — allerdings nicht mehr lebenden — Betriebes, so daß ein Veräußerungsgewinn erst mit ihrer Verwertung cintrcten kann. Wieweit hier — später — ein Gewinn entsteht, für den die Vergünstigiingsvorschriften aber dann nicht mehr gelten, ist auf Grund eines Vergleichs des später erzielten Erlöses mit den letzten Buchiverten der Wirtschastsgüter zu ermitteln. Ob nun die zurückbchaltencn Wirtschastsgüter ins Privatvcrmögen übergeführt worden und daher bei der Errechnung des Veräußerungsgewiimes mit dem gemeinen Wert zu berücksichtigen sind, richtet sich nach der Lage des Falles. Das Urteil vom 31. Oktober 1934 (Steuer und Wirtschaft 1935 Nr. 26) nimmt z. D. eine Ucbcrfnhrnug des bei der Veräußerung zurückbchaltcncn Geschästsgrundstücks an, da für den Erwerber ein Pachtrecht eingeräumt worden und hiermit wirtschaftlich bereits eine Verwertung erfolgt ist. deren endgültige Abwicklung nur hiuausgeschoben ist. Da somit eine spätere gewerbliche Verwendung des Grundstücks durch den Steuerpflichtigen nicht in Betracht kam, war cs mit dem gemeinen Wert jetzt schon in den Veräußerungsgewinn hineinzurcchncn. Das Urteil vom 27. Februar 1935 (Steuer und Wirtschaft 1935 Nr. 217) nimmt in, einem ähnlichen Fall den gleichen Standpunkt ein und stellt allgemein die Vermutung auf. daß die Ucbcrsühruug der zurückbchaltcnen Wirtschaftsgütcr in das Privatvermögcn stets anznnehmeu sei. wenn nicht besondere Anhaltspunkte dafür fcstgcstcllt werden. daß der Gegenstand des bishcrigon Betriebsvermögens nur mit dem Ziele der späteren geschäftlichen Verwertung zurückbehaltcn wurde. Als weiteres Beispiel mag das Urteil vom 31. Oktober 1934 (Steuer und Wirtschaft 1935 Nr. 27) dienen. Hier handelt cs sich um zurückbehaltene Wertpapiere, die — im Gegensatz zu Grundstücken. Debitoren, Waren ustv. — nur dadurch Betriebsvermögen geworden sind, daß der Pflichtige sic in seine Bilanzen und Bücher übernahm. Hier hält der Reichssinanzhof daher ohne tvcitcres mit der Aufgabe des Betriebes eine Rücküberführnng ins Privatvcrmögen für erfolgt. ,'ei nicht aufrechterhalten worden. Er hält daher die für die Aufgabe des Betriebes geltenden Vergünstigungsvorschriften für anwendbar, obwohl die Steuerpflichtige das Mobiliar weder verkauft noch in ihr Privatvermögen über-- nommen hatte. . Eine weitere wichtige Frage rst die. wie sich dieNichtveräußerungvonTeilendes Betriebsvermögens auf die Berechmmg des Veräußerungsgewinns ailSwirken muß. Nach dem Wortlaut des alten wie deS neuen Ein- Zahlen vom Handwerk Im „Deutschen Handwerk" werden von dem Referenten beim Neichsstand des Deutschen Hand- Werks, Stcuernagel, Ergebnisse einer Umfrage bekanntgegcben, die im Januar 1935 der Deutsche Handwerks- und Gewerbckammertag bei den Handwerks- und Ecwerbekammern nach der Zahl der Handwerksbetriebe in Deutschland veranstaltet hat. Wir geben, nach den in der Tagespreise erschienenen Auszügen, einige Zahlen daraus wieder. Tie Gesamtzahl der Handwerksbetriebe in Deutschland betrug am 1. April 1934 1 542 996. Gegenüber dem Jahre 1931 bedeute dies eine Vermehrung um 147 942 Betriebe oder 10,6 Prozent, gegenüber 1926 eine solche um 235 129 Betriebe oder 18 Prozent. Dagegen war zum Beispiel die Zahl der Handwerksbetriebe von 1926 bis 1931 nur um 6,7 Prozent gestiegen. Der Referent betonte, daß die Zunahme seit 1931 einmal eine Folge der schweren Krise sei, wo viele arbeitslos gewordene Industriearbeiter und Handwerksgesellen als. Ausweg versuchten, sich selbständig zu machen. Weiter sei die Zunahme mit dem Kämpf gegen die Schwarzarbeit zu erklären, durch den viele Schwarzarbeiter zur Anmeldung ihres Gewerbes, veranlaßt wurden. Schließlich habe auch die erwartete Einführung der Handwerkskarte zu der starken Erhöhung oeigetragen. Die Dichteziffer un Gesamtdurchschnitt des Deutschen Reiches betrug im Jahre 1934 23,7 Handwerksbetriebe je tausend Einwohner, statt 21 im Jahre 1926 und etwa 21,4 im Jahre. 1931. Hans Ollstem Aus dem Kreis der fünf Brüder Ullstein, die nach dem Tode des Vaters. Leopold Ullstein. das Verlagshaus ausbautcu und zu seinem Weltruf führten, ist nun auch Hans Ullstein, der Senior, 77 Jahre alt, hinwcggerufen worden. Wer das Hans,Ullstein aus eigener Mitarbeit kannte, der weiß. wie sehr das Zusammenwirken der Brüder, ihre sich ergänzenden Interessen und Ideen zir dem Aufstieg beigctragen haben, der den N a m e n IX TI ft c t n zu einem Begriff für die Welt werden ließ. Auch wenn man von dem einen oder anderen der Brüder in der Oeffentlichkeit weniger gehört hat, so war deren Bedeutung für die Firma keineswegs kleiner. Zu denen, denen die äußeren Repräsentation?- pflichten in späteren Jahren weniger oblagen, gehörte Hans Ullstein. Dafür hat er im Innern unablässig für die Interessen des UnternchmcnS gearbeitet. Nach der Umwandlung des Verlags in eine Aktiengesellschaft wurde Haus Ullstein Vorsitzender des Aufsichtsrates. Dieser Posten bedcutetc gerade bei einem großen Familicnunternchmen, wie es das Haus Ullstein darstelltc, unheucr viel und erforderte die Klugheit und ansgleichende Gerechtigkeit eines ganzen Mannes. Hans Ullstein hatte diese Gaben in großem Ausmaße mitgcbracht, seine Meinung war im Rate der Brüder sehr geachtet und sein Einfluß, den er auf die Geschicke des Unternehmens nahm, vielleicht gerade wegen seiner äußeren Zurückhaltung groß. Hans Ullstein war ursprünglich Rechtsanwalt und in jungen Jahren auch als Berliner Stadtverordneter tätig. Dies war die einzige Zeit, in der er stärker vor eine breitere Lcfscutlichkeit getreten war. Das gemeinsame Lebcnswerk der Brüder Ullstein. von denen Louis Ullstein bereits vor wenigen Jahren verschieden ist. kann man nur richtig würdigen, wenn man überlegt, in welch' kurzer Zeit das Haus Ullstein zu einer Bedeutung empvrgesticgcu ist. wie sic vor ihm wohl kein anderer Vertag gewonnen hat. Erst 1377 hatte der Vater, der aus Fürth stammte und 1899 gestorben ist, das Fundament gelegt. Die Söhne, die nach und nach alle in das Geschäft eintratcn, haben dann seit der Jahrhundertwende in knapp drei Jahrzehnten aus ihm ein' Weltunternehmen gemacht. Nicht nur Zeitungen, sowie gut und vorbildlich ausgestattete Zeitschriften werden verlegt, eine nicht mindere Bedeutung spielt der Buch- und Musikverlag sowie der Bühnenvertrieb, die zum Teil unter eigenen Firmen arbeiten. Daneben entstanden viele Spczialzweige vcrlegerischer Tätigkeit, die an dieser Stellt gar nicht alle erwähnt werden können. Und wenn auch manche Vcrlagsobjekte angeseindct wurden oder sich nicht als lebensfähig erwiesen haben, so kann und darf man deshalb doch die große und erfolgreiche Arbeit des Verlages auf fast allen Gebieten des deutschen Buch-, Zeitschriften- und Zeitungs- Wesens und darüber hinaus in vielen anderen Zweigen des Druckereigewerbes nicht vergessen. Von der sozialen Einstellung der Brüder Ullstein haben die Mitarbeiter im Verlag, gleichgültig ob sie Arbeiter, Angestellte oder Redakteure waren, oft schöne und für alle Teile ehrenvolle Beweise bekommen. Auch äußerlich bedeuten das Verlags- Hans in der Kochstraße und das neue Druckhaus in Tcmpelhof Wahrzeichen im Stadtbilde von Berlin. Nachdem seit längerer Zeit auch schon die dritte Generation der Familie Ullstein im Verlag maßgebend tätig war. ist seit der Umgestaltung im Jahre 1933 der Einfluß der Familie immer mehr zurückgegaugen, bis sie schließlich vor etwa einem Jahr persönlich und finanziell vollständig ausgeschieden ist. Das Unternehmen trägt aber den Namen seines Begründers und seiner Mehrer auch heute noch in die Welt hinaus. ». W—1. * Im Zusammenhang mit der Umbenennung einer Reihe von Straßen und Wegen in Berlin wurde die Ullsteinstraße zwischen Schvneberger und Gottlieb-Dunkel-Straße im Bezirk Tempelhof in Zastrowstraße umbenannt. Die .badische Wirtschafts-Zeitung", das amtliche Organ der Badischen Industrie- und Handelskammer in Karlsruhe, veröffentlicht in ihrem 1. Mai-Hest einen Aufsatz: „Ter Nationalsozialismus und die Wirtschaft". Das Blatt geht u. a. auch auf die Boykottbeivegung im Auslände ein und stellt die Frage nach dem Erfolg des Boykotts. Es sagt hierzu folgendes:' „Wie verhält es sich nun tatsächlich mit dem Erfolg der Boykotthetze? Eine genaue lieber- Prüfung des statistischen Zahlenmaterials hat einwandfrei nachgewiesen, daß die Schädigung des deutschen Exports durch Warcnboykott eis Märchen ist. In der Mehrzahl der Staaten selbst kauft der Jude bei günstigen Preisen nach wie vor deutsche Waren. Es liegt daher an dem Einsatz der Unternehmerinitiative selbst." Der „Angriff" veröffentlicht folgende Meldung au» Glogau: „Anläßlich der Einweihung des neuen Glogauer Bahnhofes mußte festgestellt werden, daß die dtr gut« Llkfir, Magister Mönchen VII i

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