Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 14 (1935)
- Issue
- 20 (16.5.1935)
- Date
- 1935-05-16
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/2277379-2278097-2278117--09498-2290615- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
4. Beiblatt 16. Mai 1935 ‘WKT. IULÜ* Wirtschaftsfragen des Handelsvertreters Von Diplomkaufmann Artur Juliusburg, Berlin %I>cn den BerusSsragen, die für die jüdischen Handelsvertreter in gleicher Art wie für die Gesamtheit des Berufes bestehen, gibt es für sie eine weitere Kategorie von Problemen, deren Schwerpunkt mehr in die individuelle Sphäre verlagert ist und die infolgedessen für die jüdischen Handelsvertreter ein gänzlich anderes Gesicht haben. Aber hiervon abgesehen ist doch zu bcachten, daß auch manche allgemeine Frage aus der l'age des jüdischen Handelsvertreters eine oft besondere Note hat, der in Einstellung und Entschließung Rechnung getragen werden muß. Der Handelsvertreter (Handlungsagent gemäß § 81 HEB) ist — wie es das Handelsgesetzbuch formuliert — derjenige, der, ohne als Handlungsgehilfe angestcllt zu sein, für das Handclsgewerbe eiitC'3 anderen Geschäfte vermittelt oder abschließt, tzr hat nach § 88 Abs. 1 HGB einen Provisionsnnspruch für jedes „zur Ausführung gelangte" Geschäft. Damit sind nicht nur rechtliche Feststellungen getroffen, sondern diese Sätze umrcrßen auch die wirtschaftliche Grundlage für die Berufsangehvrigen. Der Handelsvertreter trägt, .da er nicht als Handlungsgehilfe angestellt ist, hinsichtlich seines wirtschaftlichen Bestehens ein eigenes Risiko. Dieses Risiko, das an sich jeder Ilntcrnehinertütigkeit innewohnt, ist für den Handelsvertreter doch besonders groß. Denn sehen tvir vom Abschluß. Vertreter ab. der gegenüber dem Vermittlungs- Vertreter weit seltener vorkommt, so ist der Erfolg jeder Geschäftshandlung des Handelsvertreters nicht nur wie beim Eigenhändler vorn Mnehmer, vom Kunden abhängig, sondern auch noch von der vertretenen Firma, auf deren Bereitwilligkeit, ein vom Handelsvertreter vermitteltes Geschäft anzunehmen, es neben dem Kanfwillen des Abnehmers wesentlich ankommt. Zwar kann als feststehender Grundsatz gelten, daß keine vertretene Firma vom Handelsvertreter vermittelte Geschäfte willkürlich ablehncn und so dem Handelsvertreter das Verdienen von Provisionen willkürlich unmöglich machen darf. Aber in der wirtschaftlichen Praxis ist damit meistens recht wenig anzufangen. Objektiv-tatsächliche Begründungen können auch dort gegeben werden, wo — wenn and) naturgemäß in Ausnahmefällen — lediglich ein subjektiver Wille wirkt. Es ist deshalb kein Zufall und wohl aus der gekennzeichneten Risikolage des Handelsvertreters heraus entstanden, daß das praktische Wirtschaftsgeschehen das sogenannte Bczirksvertretcrprinzip in den Schatten gestellt hat. Während in § 88. Ms. 1 HGB dem Handelsvertreter die Provision für jedes zur Ausführung gelangte Geschäft zugestanden ist. das „durch seine Tätigkeit zustandegekommen" ist, erweitert 8 89 den Anspruch des Handelsvertreters dort, wo er ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk bestellt ist. auch aus solche Geschäfte, welche ohne seine Mitwirkung durch die vertretene Firma oder für diese geschlossen werden. Die wirtschaftliche Notwendigkeit, für das vergrößerte Risiko des Handelsvertreters ein Gegengewicht zu schaffen, hat es, wie betont, bewirkt, daß das in 8 89 HGB nicdergelegte Prinzip des Bczirksvcrtreters, wie ans zahlreichen Gutachten von Industrie- und Handelskammern ersichtlich, den Vorrang erhalten hat. Während dos Gesetz ursprünglich den Bczirksvertreter als Ausnahme geschaffen hat, nämlich rrur dort, ivo er ausdrücklich für eincil bcstimniten Bezirk bestellt ist. hat die praktische Entwicklung die Sachlage umgekehrt, so'daß heute der Bczirksvertreter die Regel und nur dort keine Bezirksvertrctung vergeben ist, wo dies der zwischen Handelsver- - treter und vertretener Firma geschlossene Vertrag ausdrücklich bestimmt. Wie fest das Bezirksvcrtreterprinzip seine ihm durch die praktische Entwicklung zugewiesene Vor« Machtstellung behauptet, erweist ein Umstand, der an sich eine Aendernng hätte hcrbeisührcn können, aber doch hierzu bisher nicht in der Lage war. Die Tätigkeit der Einkaufszcntralen in verschiedenen Wirtschaftsstusen verschiedener Branchen hat dann die Entstehung von gleichzeitigen Ansprüchen zweier oder mehrerer Bczirksvertreter zur Folge, wenn der Auftrag für einen in einem anderen Be» Zirke ansässigen Abnehmer oder für mehrere solcher Kunden erteilt wird. Es ist in diesem Rahmen nicht angängig, die Einzelheiten zu erörtern, unter welchen Voraussetzungen in solchm Fällen wirtschaftlich die Kundenergcnschaft zugesprochen werden muß. Es genügt, diesen Punkt zu berühren und darauf hinzuweisen. daß tue Praxis den Weg einer jeweiligen kollegialen Verständigung beschritten hat. und daß dieser Weg von jedem Berufsangehörigcn anerkannt werden muß, sofern er nicht dazu beitragen will, einer das Bezirksvertreterprinzip anerkennenden, int Fnteressc eines icbeit Handelsvertreters liegenden Entwicklung doch noch Schaden zuzufügen. Kundenschutz, Nachbestellungen. Saisonauftrage, Abrnforders — es sind dies jedem Handelsvertreter geläufige Begriffe, ohne daß man sich vst im einzelnen den praktisch-wirtschaftlichen Inhalt klarzumachen vermag. . . Das bisher erörterte Bczirksvertretkrprmzrp ist nach seinem Wesen durchaus Leistungsprinzip. Das heißt, daß der Bczirksvertreter als Gegenleistung der vertretenen Firma nur dos erhalt, was er selbst auch hinsichtlich aller unmittelbar erteilten oder durch Dritte in seinem Bezirk aus-; genommenen Aufträge der vertretenen Firma an allgemein werbender, Geschäftsmöglichkeiten schas» serwer Arbeit leistet. Deshalb ist der Bezirks- ' Vertretergrundsatz wirtschaftlich betrachtet nutzt etwa etwas Gegensätzliches zmn Grundsatz des; § 88 Abs. 1 HGB, daß der Anspruch des Handels- Vertreters für jedes Geschäft besteht, welches durch seine Tätigkeit zustande gekommen ist. Und weil das Bezirksvertrcterprinzip Leistungsprinzip ist. deckt cs auch wie die Bestimmung „durch seine Tätigkeit zustandegckommen" die Abrufaufträge insofern,. als der Provisionsanspruch des Handelsvertreters unabhängig von dem Zeitpunkt der Lieferung für jedes Geschäft vorhanden ist. das durch seine Tätigkeit znstandekam oder während der Dauer des Vertragsverhältniss.'s durch die vcrtrctcne Firma oder Dritte mit Kunden seines Bezirks geschlossen wurde. Während der Dauer des Vertragsverhältnisses — hier haben wir die Begrenzung. Weil der Bezirksvertretergrundsatz nicht über die Dauer des Bcrtragsverhültnisses hinaus wirkt, deshalb müssen zum Beispiel Saisonauftrage und Nachbestellungen in der Regel eine besondere Beachtung in den zwischen Handelsvertreter und vertretener Firma zu treffenden Abmachungen erfahren, insoweit hierfür ein Zeitpunkt in Betracht kommt, der nach einer etwaigen Beendigung des Bertraasverhältnisses liegt. Kundenschutz ist nach seinem wirtschaftlichen Wort, wenn man es so will, eine beschränkte Bezirlsvertretung. beschränkt auf gebrachte und zugewiesene Kunden: eine immer weniger gebräuchlich gewordene Regelung, die zugunsten der reinen Bezirlsvcrtrctung mehr und mehr zurückgetreten ist. Die zwischen Handelsvertreter und vertretener Firma zn treffende Abmachung, der Vertretungs- Vertrag. hat schon immer für den Handelsvertreter nicht nur als rechtlicher Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit sondern auch hinsichtlich der Vorfrage eine Rolle gespielt, ob es eines solchen formulierten Vertrages überhaupt bedarf.' Das Handelsvertretungsverhältnis, rechtlich ein Dicnstvertrag besonderer Art. ist, wirtschaftlich gesehen. ein Vertrauensverhältnis, innerhalb dessen sich selbständige Kaufleute zur Erreichurig eines gemeinsamen Zieles zusammcnfindcn. So kann, cs auch nicht wandernchmen, wenn noch immer hier und da die Meinung vertreten wird, daß es zwischen vertretener Firma und Handelsvertreter eines Vertragsinstrumentes nicht bedarf. Ich habe es sözvn vor Jahren an anderer Stelle ausgesprochen, daß Vertrauen und Vertrauens» seligkeit zwei Dinge sind, die nichts miteinander gemein haben, daß allein der Glaube an den richtigen Vertreter einerseits und an die richtige Vertretung andererseits den ordnungsmäßigen Vertretungsoertrag uidjt zu ersetzen vermag. Die wirtschaftliche Existenz des Handelsvertreters hängt ebensowenig am einzelnen Geschäft, wie darauf die Rentabilität des Geschäfts der vor-' tretenen Firma fussen kann. Für beide hier gleiche gerichtete Wirtschastsinteressen gilt die Arbeit aus lange Sicht, die aber, um sich auch für die vertretene Firma answirken zu können, auf seiten des Handelsvertreters derjenigen Sicherstellung nicht entraten kann, die nur ein in der Abgrenzung der gegenseitigen Pflichten und Rechte klarer, in seiner Dauer auf die langsichtige Arbeit eingestellter Vertretungsvertrag gibt. Werbewesen und Wettbewerbsfragen Auf Grund des 8 8 der Ersten Verordnung zr.r Durchführung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Äufbaus der deutschen Wirtschaft vom 27. November 1984 (RGBl. I, S. 1194) hat der Herr Neichswirtschastsministcr folgendes angeordnet: 1. Die Fachgruppe „Außenwerbung" (Reichsverband für Außenwerbung E. V.. Berlin SW. 1!. Saarlandstraßc 90—102) wird als alleinige Vertretung ihres Wirtschaftszweiges . anerkannt. Die Fachgruppe und ihre Unter» gruppen dürfen leine marktregelnden Maßnahmen treffen. 2. Der Fachgruppe werden alle Unternehmer und Unternehmungen (natürliche und juristische Personen) angeschlostcn, die sich gewerbsmäßig als Werber mit der Ausführung von Außenwerbungen (Bogenanschlag, Leuchtanschlag und Schildanschlag) im Sinne der 9. Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft („Rcichsanzciger" Nr. 125 vom 1. Juni 1934) befassen. 3. Unternehmer und Unternehmungen, die sich gewerbsmäßig als Werber mit der Ausführung von Außenwerbung befassen, haben ihren Betrieb bei der Fachgruppe „Außen- . Werbung" anzumelden. Die Einzelheiten des Meldeverfahrens werden durch den Leiter der Fachgruppe bekanntgcgeben. * Der Reichsverband der deutschen A n z e i g e n m i t t l e r ist, wie die Tagespresse berichtet, beauftragt worden, alle zngelasseneu Werbungsmittler zusammenzusassen und seinen Namen entsprechend zu ändern. In der ersten Hauptversammlung des NeichSverbandes der. deutschen Werbungsmittler e. V. wurde der seitherige Vorsitzende des Reichsverbandes der deutschen Anzeigen- - mittler, Gustav MetzgcS (Mainz) wieder zum Vorsitzenden gewählt. Die Industrie und Handelskammer M ü nchen hat, wie die Tagespresssse berichtet, nach, den günstigen Erfahrungen, die sie bisher mit der Tätigkeit ihres obligatorischen Einigung8ämtes für Wettbe w erb s streitigkeiten gemacht hat, die Erweiterung der Zuständigkeit und der Befugnisse der EinigungSäniter bei der zuständigen Stelle mit entsprechender Begründimg beantragt. Danach soll die .Zuständigkeit der Einigunflsämtcr sich auch auf Wett-. bowerbsstreitigkeiten im Großhandel bcziehen. Ferner sollen die Einigungsämter mit der Befugnis der rechtskräftigen Ent»' scheidung ausgestattct werden. Vom Einzelhandel Nach der Durchführungsverordnung zmU ■ EiuzelhandplSschutzgesetz vom 23. Juli 1934 kann die Genehmigung zur Errichtung einer > Verkaufsstelle versagt werden, wenn zu befürchten ist, daß eine außergewöhnliche U c b ersetz n n g der Gegend mit Geschäften des gleichen Handelszweiges enitritt. Im Mittcilungsheft der Berliner Industrie- und Handelskammer erscheint. ein auch in der Tagcspresse zitierter Aufsatz von Assessor Duda zu dieser Frage. Danach kommt. eine Ablehnung von Anträgen wegen außer- . gewöhnlicher ttebersetzung. dem Antznahmecharaktcr der Vorschrift entsprechend, nur noch äußerst selten vor. Der Erfolg der meist sehr mühsamen und langwierigen Ermittlungen zur Frage der. außergewöhnlichen ttebersetzung stehe m keinem Verhältnis mehr zu den sich ans der langen Dauer des Genehmigungsverfahrens ergebenden Nach- : teilen. Die Erledigung von Anträgen auf Genehmignng von Neueinrichtung von Verkaufs- - stellen beanspruche in Berlin in der Regel etwa sechs Wochen. Alsdann stelle sich bei fast allen Anträgen heraus, daß eine außergewöhnliche ttebersetzung nicht zu befürchten sei. Werde nunmehr die Genehmigung erteilt, so habe zufolge der nutzlosen langen Ermittlungen der Hansbesitzer einen beträchtlichen Mietausfall und der . Antragsteller eine Minderung seines an sich schon meist geringen Betriebskapitals zu befragen, von dem er während der Tauer des Genchmigungs- Verfahrens habe zehren müssen. Da andererseits auch dem Einzelhandel mit dem geringen praktischen Wert, den der Begriff der außergewöhnlichen ttebersetzung habe, kaum gedient sei. erscheine es wünschenswert, die Vorschrift der Ziffer II der Durchführungsverordnung vom 23. Juli 1934 ganz zu beseitigen, oder durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, durch die die vorgenannten Nachteile gemildert würden. * Als Nummer 1 einer Rubrik ,,Feinde des Dritten Reiches" veröffentlicht der „Westdeutsche Beobachter" die Photographie eines jungen Mannes, der in einem jüdischen Geschäft eingekauft habe. Unter dem Bild steht: „Wer kennt ihn? Er kaufte gestern beim Juden." Preisgestaltung für die Ausfuhr Mit dieser Frage beschäftigt sich ein Artikel deS Reich Skommifsars für Preisüberwachung. Dr. Goerdclcr, in der „Tentscheu Wirtschaftszeitnng". Nach Auszügen in der Tagcspresse heißt cs darin n. a., wo die ange- ' botenc Leistung „masseirücstimmt" sei. mache sich die Tatsache für Deutschland besonders schwer bcmerkbar, daß sein Prcisspiegcl durch die Währungscntwertung anderer großer Staaten relativ stark über den Weltmarktpreis gehoben sei. Hier müsse ein entschiedener Entschluß gefaßt werden. Er halte den für den richtigen, der darauf hinziele, die einzelnen Elemente der Preisgestaltung immer wieder auf die Möglichkeit durchzuprüsen, wie sie vermindert werden können. Auch die öffentliche Hand müsse durch Vereinfachung der Verwaltung' und aller Organisationen Möglichfeiten dazu sckjaffen. Jede auch zunächst unscheinbare Preissenkung für eine Ware mache die Aufnahmefähigkeit für andere Warenerzeugung frei. Jede Vermehrung der Warenerzeugung gebe eine bessere Ausnutzung der vorhandenen Anlagen, vermehre die Stenern und gebe so wieder Anreiz zu neuen Rückbildungen im Preis. Dieses sei der gesunde Weg, der mit Entschiedenheit begangen werden müsic und schließlich absolut sicher zum Ziele führe. Ter andere Weg sei der irgendeiner künstlichen Maßnahme, um den Preis für die Ausfuhr auf den Weltmarktpreis zu bringen. Die meisten Länder hätten zu solchen künstlichen Maßnahmen gegriffen. Die Währungsentwertung fei die grandroseste, lind es sei zum mindesten nicht klug, wenn die, die solche Maßnahmen ergriffen und zu verantworten haben, Maßnahmen anderer Völker, die auf anderem Wege dasselbe Ziel mit derselben Wirkung erreichen wollen, bekritteln. Setzen einzelne Völker — allen Lehren der Gegenwart entgegen — den Weg gewillkürter Selbsthilfe mit Währungsmaßnahmen fort, dann bleibe den anderen unter Umständen gar nichts anderes übrig, als im Wirtschastskampf die für sie möglichen Preisanpassungsmittcl anzuwenden. Sie hätten immer Wesen und Wirkung der Subvention, sie müßten immer von der deutschen Volks- . Wirtschaft aufgebracht werden, sei es durch . Steuern, sei es durch erhöhte Inlandspreise oder sonstwie. Auch auf diesem Weg müsse das Rüstzeug der Sparsamkeit, der Einfachheit und des . Lcistnngswlllens mitgcführt werden, denn je entschlvssencr dieser Wille eingesetzt werde, um foweniger brauche der Wirtschaftskörper von dem Gift, das den höheren Inlandspreis auf den niedrigeren Weltmarktpreis senkt. Dieses Gift vermindere die inländische Kaufkraft, senke die Lebenshaltung. schwöre außerdem die Gefahr der Preissteigerung, der Lohnsteigerung und der Erschütterüng der Volkswirtschaft herauf. Nur der weise Arzt 'dürfe dieses Gift in kleinen Dosen geben, sonst treibe es den Wanderer in die Spirale ohne Ende. Vor solchen Entschließungen stünden alle Länder mit wirklich durchgehaltener. fester Währung. Die Dcvalvationsländcr fühlten immer spürbarer, daß mit der Absatzmöglichkeit der Festwährungsländer auch deren Abnahmefähigkeit sinke. Die Dinge seien auf diesem Höhepunkt angelangt, und es sei Zeit, zu vernünftigen, befreienden Entschlüssen zu kommen. W irtschafts Verordnungen Textilwirtschaft Aus einer an die Verbände der Textilindustrie ergangenen und von der Tagcspresse veröffentlichten Mitteilung geht hervor, daß über die Frage der Aufstellung von Preisen für Baumwollgarnc und Bauinwvllgewebe im Interesse einer für den Verbraucher günstigeren Preisgestaltung Besprcchungen mit der Textilindustrie stattgcfundcn' haben. Der Neichskvmmissar für Preisüberwachung habe sich damit einverstanden . erklärt, daß einstweilen bestimmte Preise als Richtpreise für Baumwollgarne und - g e w c b e gelten sollen. Anschließend wcrdew die Richtpreise für die verschiedenen in Frage kominenden Sorten im einzelnen aufgesührt. und dann betont, daß die angegebenen Preise für die bisher handelsübliche beste Ware gelten. Mindere Qualitäten feien entsprechend billiger zn berechnen. Das jetzige Preisniveau sei über- . höht und habe einmal mit dazu beigetragen, der Faserstofsverordnnna eine Neufassung zu geben, und habe des weiteren Anlaß zur Aufstellung der neuen Richtpreise gegeben. Ter Neichskommissar erwarte, daß die vorhandenen und ans eme Stabilisierung des Preisniveaus gerichteten Tendenzen auch bei der Durchführung der neuen Richtpreise zum Ausdruck kommen. Die neuen Richtpreise ließen Raum genug zum Ausgleich von Preisschwankungen der Rohstoffe. Der Reichskomnüssar für Preisüberwachung vertraue vollkommen der Einsicht und der immer wieder erklärten Bereitwilligkeit zur verantwort tirngsvvllen Mitarbeit aller Wirtschaft s st u f e n u n d Verbände d e r Textilwirtschaft. daß alles daran gesetzt werde, um im Sinne der geführten Besprcchungen eine für den Verbraucher möglichst bald fühlbare günstigere Preisgestaltung hcrbcizuführen. - Getreidewirtschaft Durch zwei in der Tagespresso ausführlich behandelte Anordnungen ist die Getreidemarktregclnng vollendet und über die Bäcker bis zum Brot, ausgedehnt worden. Die eine Verordnung behandelt im wesentlichen die Einführung eines allgemeinen R e i ch s m e h l s ch l u ß s ch e i ne s. ducch. den der im Z,isammenhang mit den Ntehlscstpreiscu cingeführte Rcichsmühlcnschlußschein ibgelöst werde. 11. a. wird bei der Preisbemessnng unterschieden zwischen Großabnehmern und sonstigen Abnehmern. Die Verordnung beschäftigt, sich u. a. weiter mit den M e h l Handelsbedingungen, durch die jede verschleierte Unterbietung vermieden werden soll. Außerdem finden sich in der Verordnung noch eine Reihe wichtiger Neuerungen für das Mühlengeschäft, die , — wie es in der Tagespreise heißt — fast ausnahmslos ans die Auflockerung bisher bestehender Spannungen cmd auf die Sicherstellung einer gewissen Beweglichkeit hinauslanfen. Die B r o t m a r k t o r d i: n n g bringt u. a. zunächst, wie weiter berichtet wird, eine Festsetzung der zulässigen Brotsorten, wobei eine Unterscheidung zwischen „ortsüblichem Brot" und „Spczialbrot" getroffen wird. Alle Brote, die nicht unter den Begriff des ortsüblichen Brotes fallen, gelten als Spezialbrote; ihre Herstellung ist in Zukunft von einer besonderen Genehmigung des Getrerdewirtschastsverbandes abhängig. Nach den P r e i s b e st i m m u n g e n blciven die Preise auf ihrem jetzigen Stand. Sic dürfen nidjt erhöht werden, auch soweit einzelne Betriebe Brot bisher unter dem ortsüblichen Preis verkauft haben. Preisherabsetzungen können dann untersagt werden, wenn eine erhebliche Schädigung des übrigen Backgewerbcs zu befürchten scü Grundsätzlich werde die Festsetzung der Berkaufsprcise für das ortsübliche Brot den Getreidewirtschaftsverbänden übertragen, lvobci die Zustimmung des Reichscrnährungsminifters uiw deS Preiskonnnissars einzuholen ist. In Zukunft dürfen an Wiederverkäufer nur Preisnachlässe bis zu 12 Prozent auf den ortsüblichen Verkaufspreis gewährt werden. Falls bisher niedrigere Rabattspannen üblich waren, ist eine Erhöhung nicht erlaubt. Für Spezialbrot und Schnittbrot seien auch höhere Rabatte als 12 Prozcnt zulässig. Ferner wird bestimmt, daß der Wicdcrverkäuser wöchentlich mindestens 30 Brote . im Gesamtgewicht von mindestens 40 Kilo vcrkaufen muß. Kartoffelwirtschaft In einer in der Tagespreise veröffentlichten Mitteilung des Reichsnährstandes wird darauf hingewiesen, daß durch die Verordnung über den Zusammenschluß der Kartosselwirtschast vom 18. April 1935 die Hauptvereinignng der deutschen Kartosselwirtschast Nachfolgerin des Ncichsbeauftragten für die Msahrcgelung von Kartoffeln geworden ist. Es sei daher selbstverständlich, datz die bisherigen Anordnungen des Reichsbeaustragten solange in Kraft bleiben, bis sie von ihm bzw. der neuen Hauptvereinigung ausgehoben oder abgeändert würden. In gleicher Weise blieben die bisherigen Einrichtungen des Reichsbeaustragten, insbesondere die Gebietsbeauftragten und ihre Geschäftsstellen, solange erhalten und in Tätigkeit, bis sie durch die neuen Kartoffelwirtschaftsverbände, die durch die Hauptvereinigung der deutschen Kartosfelwirtschaft eingerichtet werden, abgelöst seien.