Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 14 (1935)
- Issue
- 20 (16.5.1935)
- Date
- 1935-05-16
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 80% known words query
- IRI
…/2277379-2278097-2278117--09499-2290616- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Vor Her Sommerreise l>on der W i r t s ch a s t s g r u p p e „Gastst ä t t c u u u d Ä c h c r b e r g u u g s g e w e r b e" wird ein Abkommen. ba6 in Zusammenarbeit mit dem Rcich^au-chchnß für Fremdeuvcrlchr und dein Bund deutscher Berlehr-vcrbändc und Bäder zustandegekomineu ist. bekountgcgebcu. Tadurei, >oll nach den Berichten der Daeechwesse die wünschenswerte Einheitlichkeit der Preisangebote und Aufnachnebedingungen der Behcrbergnngsbetriebe in gleichgcarteten Fremdeuvrten herdeigeführt und durch'Ausschaltung illoyaler und unklarer Werbennnyoden auch eine der Leistung entsprechende Preie-bildung gesichert ivcrdcn. Sv sind u. a. für das Zinnnc'rprcisangcbot einheitliche Grundsätze fest gelegt inordcn. Zn einem zweiten Abkommen sind geivrssc sich wiederholende Streitfälle zivischcu Beyerbergungsbetrieb und Gast, ivic die Zimmerbestellung. die Berpflichtung zur Abnahme oder '-Llsiadene'rsatz bei nicht rechtzeitiger Abmeldung geregelt worden. _ Grenzen der Autarkie Wo liegt die Grenze der Selbstversorgung? Diese für die gegenwärtige WirtschastSgcstaltung Iimchaktuelle Frage stellt Erich L»ruschka in einem Aufsatz ..Die Freihandelslehre unter besonderer Berücksichtigung der jüngsten liberalen Theorien" („ständisches Leben", 5. Jahrgang, Ar. -t). Es würde — so antwortet er — z. B. eine bedeutende Verarmung sür jede mitteleuropäische Bolksivirtschaft bedeuten, wenn sic ivcgen Fehlens von Baumwolle uns die Erzeugung 'non Baum- U'vlltvnreu und Rkangels au Rvhöl ans Benziift motorcn verzichten würde. Die Ersatzstoffe, die an Stelle der sonst aus der Weltwirtschaft bezogenen Güter verwendet werden müssten, konnten den durch die Einfuhr von Rohöl und Baumuwlle unmittelbar und mittelbar erzielten Wirtschaftserfolg nicht im entferntesten erreichen. Die ,Kapitalien und Arbeitskräfte, die nun in den Dienst der Herstellung dieser Ersatzgütcr gestellt iverden, entziehen der Volkswirtschaft die Kräfte sür wichtigere Ziele. Trotz des Vorranges der höheren Stufe vor der niederen (Weltwirtschaft vor Volkswirtschaft) geht — wie Hruschla erklärt — die Selbstversorgung der jeweils 'niederen Stufe vor jener der höheren, da die höhere Ganzheit die niedere Ganzheit nicht aufzehrt (vernichtet), sondern ihre möglichst hohe Selbstausbildnng verlangt. Die Volkswirtschaften sind arteigene Glieder der Weltwirtschaft: sie tragen als Rohstoffländer. Fabrikatländer, Gläubigerländer. Handels- und SchifffahrtSlander mit arteigenen Leistungen zur Erreichung des Leistungsstandes der Weltwirtschaft bei. Die ganzheitliche WirtschaftSaufsassung fordert . also nicht die vollständige Loslösung der Volkswirtschaft aus der Weltwirtschaft, und aller unteren Stufen aus den jeweils höheren, denn eine vollständige Lostrennung (Entglicderung) tväre nur unter größten Wohlstandsverlusten möglich und toürde eine Sprengung des Vorranges der höheren Ganzheit bedeuten. seseize nnc Gebäuden bezweckt die Versicherungsordnung über das Cchornstcinsegcrwc^cn vom 16. April Danach unterliegen alle Gebäude mit Feueruugs- und Schornsteinanlagen dem Kehrzwang. Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, die lehrpslichtigen Schorustciuaulageu innerhalb bestimmter Fristen durch den Bczirlsschornskein. fcgcrmeister reinigen zu lassen und hierfür eine als öffentliche Last des Grundstücks statuierte Kehrgebühr zu entrichten, die gegebenenfalls im Vcrwaltungszwangsversahren bergctrieben wird. Das Landbeschaffungs- und S chutzb er eich gesetz Das Gesetz über L a n d b e s ch a f f u n g sür die Zwecke der Wehrmacht, vom 29. März 1035 (RGBl I S. -167). soll die Beschaffung des für Zwecke der Wehrmacht erforderlichen Landes sichern. Eine neu geschaffene ReichSstellc sür Laudbetchasfung entscheidet endgültig, welches Land sür die Zwecke der Wehrmacht erforderlich i>i. Sie hat dabei in folgender Weise zu verfahren: Die ReichSstellc setzt sich zunächst mit dem Eigentümer in Verbindung, um ihn auf dem Wege freier Vereinbarung zur Abtretung des Landes bzw. zur Uebcreiguung der benötigten Gebäude zu veranlassen. Kommt eine freiwillige Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet die Ncichsstelle endgültig über die Enteignung. Sie kann auch an dem Grundstück bestehende Mict- und Pachtrcchte usw. ausheben. Den betroffenen Grundeigentümern ist nach Anhörung von Sachverständigen eine angemessene Entschädigung in Geld oder Land zu gewähren, auch ein etwaiger, durch die Enteignung entstehender, Schaden zu vergüten. Gegen den Entschädignngsbeschluß gibt cs binnen einem Monat das Rechtsmittel der Beschwerde. Dieses Gesetz gilt nur bis zum 3 1. März 1 938. Z Auf Grund des S ch u tz b e r e i ch g e s e tz e s vom 24. Januar 1935 (RGBl I S. 499) können aus Gründen der Reichsvertcidiguug sogenannte Schutzbereiche gebildet werden. Die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen und die Ueberwachnng ist Aufgabe von Schutzbereichämtern. In diesen Schußbereichen dürfen Bauten weder errichtet noch vergrößert, Wasscrläufc nicht verändert, auch die Bodengestaltung und Bodenbcwachsung nicht verändert werden, es sei denn, daß das Schutzbercichamt seine Genehmigung erteilt. Gegen die Anordnung des Schutzbereichamts steht dem Betroffenen die bei dem Amt binnen einem Monat einzurdichcnde Beschwerde zu. Eine Entschädigung wird nur dann gewährt, wenn ein WirtschastSbetrieb durch die Beschränkungen unwirtschaftlich wird, jedoch kann auch sonst eine Billigkcitsentschädigung festgesetzt werden. Die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen kann im Weigerungsfälle durch die Polizei aus Kosten des Verpflichteten erfolgen. Neue Rechtsvorschriften für Grundstückseigentümer Die Durchführung der H a u? z i n s st e u e r - senk u n g ist nunmehr durch die Verordnung vom 18. April 1935 für das ganze Reich einheitlich geregelt worden. Danach mindert sich das Stenersoll sür Grundstücke mit einem jährlichen Reinertrag unter 200 RM um 25 Prozent. Für die übrigen Grundstücke ist die Hansziussteuer für die Zeit vom 1. April 1935 bis 3l. März 19.';? nach den für das Rechnungsjahr 1934 geltenden Vorschriften zu entrichten. 25 Prozent der monatlichen Steuerzahlung werden dem Steuerschuldner als Anleihe gutgeschrieben. Er erhält für die durch 100 teilbaren Guthabenbeträge Schuldverschreibungen des Umschuldungsverbandes Deutscher Gemeinden zum Nennwert mit Zinsschcin. Für die übrigen Beträge werden vom Finanzamt, jedoch nur auf Antrag, sogenannte Guthabenbescheinigungen ausgegeben, die nicht dem Steuerschuldner direkt, sondern nur einem von ihm zu benennenden Kreditinstitut (Sparkasse usw.) ausgchäudigt werden und weder übertragbar noch pfändbar sind. Bei einer Rückerstattung der Hauszinsstcuer findet eine Rückzahlung der auf die Anleihe geleisteten Beträge nicht statt. Die Erhaltung der Fcuersicherheit von Haftung des Reichs für die Justiz« beamten Für Schäden, t>;e in Ausübung öffentlicher Geivalt durch vorsätzliche oder fahrlässige Amts- Pflichtverletzungen von Beamten entstanden sind, hastet dem Geschädigten nicht der Beamte selbst, wie cs tj 830 BGB verschreibt, sondern auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen der Staat bzw. die örfentlirlie Körperschaft, bei der der Beamte angcstellt ist. Für die Justizbeamtcn trat bisher das Land, in dessen Diensten der Beamte stand, ein. Rach, dem mit dein 1. April 1935 die Justizhoheit auf - das Reich übcrgegaugcn ist. haftet sür die Justizbeamten nunmehr, ivie in einer Verordnung vom 3. Mai 1935 (RGBl. I. S. 587) ausdrücklich be- \ stimmt ist. das D e u t s ch e N e i ch. Diese Regelung gilt vom 1. April 1935 ab, und zwar auch für die Amtspflichlverletzungen. die vor dem 1. April 1935 begangen worden sind. Für derartige Schadeiwersatzllagen ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich das Landgericht zuständig. Für Amts Pflichtverletzungen Württemberg!- scher Bezirksnotare hastet jedoch das Reich nur, soweit es sich um Geschäfte handelt, sür die Gebühren zur Staatskasse vereinnahmt werden. Auch Ansprüche tvegen Amtspflichlverletzungen der Grundbuehhilfsbeamten in Baden sind gegen das Reich geltend zu machen, soweit es sich nicht lediglich um die Beglaubigung von Unterschriften bei dem den Schaden verursachenden behördlichen Akt gehandelt hat. Verbot von Er frischungsräumen Das Gesetz vom 9. Mai 1935 (RGBl. I. S.589) verbietet ganz allgemein ab 1. November 1935 die Weiterführung von Ersrischungsräumen in Warenhäusern, Einheitspreisgeschäften, Klcinprcisgeschästcn, Serienprcisgeschästen oder ahn-« lichen Unternehmungen, deren Einzelhandels- FcuUxm B' ^i; "IMlMli QJJüdl L&edfczer l£veMesd!smgs - Uzzdsägtne H.Rubennachf. Jünglings- und Knaben- Konfektion besten Genres BERLIN C 2 BURGSTR. 21 M. WOLFSKY & Co. BERLIN □ Damenmäntelfabrik üierren- und SCnabenfKleider-ffabrik min hm L-J i * L,.i Li i « Li L_1 l.i L. LJ V.. J* V . J ncr*rtTM S.ET5. i!; : i I ■-MOl X) b-H. U Lj © LiiiJLjU-lJLJwi-S V/V se^C23 BERUM er. CSE R5B53CHSR.53-40 az# T\T fi «v»« Knaben- und Burschen- KLEIBER-FABRIK seit 1893 BERLIN C 2, NEUE FRIEDRICHSTR. 2 i 4 MeMzmg i ß VMlrr'tfrtnnv I QcnensftäRieffabrik | mm Ulm a. D. zrzz——zz'J d L (Lj 'Cs)Lad (Li\*uL.a W otr iBerlin C 2, SVeue tfricdrichstr. 36 HSCHBEIN &MENDEL DAMEN- UND MÄDCHENKLEIDER BERLIN W 8 KRONENSTRASSE 24 pr i.4 Mönchcn-Gladbach eidepfabtriEiB Spezialität: _= Harrenkloidorfabrik Speyer Gegründet 1823 Spezialität: LODEM u. SPORT NATHAN RÜBEN KLEI DERFABR! K LOBBECKE iwestfalen) PBn 6§gs. tSÖLäiH i A 1893 Breslau 1 / Beiiia W 8 Damen-Hanf el-Fabrik ^nzeigemvertoMgig — beste Wer&jmg J]l{[!ii!lilIlI!!liil!lillilll!il]IiIiIli!iilil!i!i!I!il!IIIIli[lI]]llllIliillIllliilIE!!|[i!lllIilli!iillIllllinil!liIlllilliiiiIiliIliiii]|IlilI!lili{Il!iIliIiiiII!illi!iii;]![ili|[^ i Sdmhe zsmd Leder J ** F tür Gowerbo und Haushalt Nou / gebrauch: ] Teilzahlung / MIato J Höchste StrasseRO Krirdoabtrasee 1t I Fernrn{: E 8 Könlpstadt 0517 IH ^jliiiiiiiiiiiiniiiiiiiiiiuiiiiuiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii)in!iii!iiimm!iiim!ii!iimiiimmiiiiimiiuiiiiiiiiiiii!uiii!’.!i!ii!iiiiii!uuiiiiiiuiiiiiiii!iiiimi!4 Sh ezzn D H err en-Klei d er f ab rik | BIELEFELD Hfmiiiiiiiiiimimiiiiiminmimmitiimiiimiiiu eiag-a Tämx | DcWiCilfUitfcdtik t SxaoA^ud ja. 1U. \ /ui Li Ü LIEGNiTZ Herrenu.Knaben- Kleider^abrik Spezlalabfoilung: Knabenwaschkonfektlon ilax iasel 1.-S, Ludienwaide Herren- und Damcn-rilrhäSe Gustav Haas G - M - ß - H Kleicferfabrik Sk schaff enburg Oi? Uli Ls« Herren-üut-GrossIiandluRg BcSffsiäSsGrffj« . Fisher L Ca O E£r-U&T © DsmeRmantelfabrik HerrßriS!eISsr-Fa&ri& Bremen, Geoirgstr. 39 F«m»pr. Amt W«»«r Samm«!-Nr. 82764 Tel.*Adr.: Konfektion. Hcrranklelder-rsbriic Steiiiisto, fhemih. tCaiserstrsße 73 Stets große Lager-Vorräte in allen Preislagen. EStliLIII-Se^ssiifalsrils O.tnlH. Oföenhach a. f/iair. Hersteller von: Kameihaarhausschuhen Ledorhausschuhen Turnschuhen Weiss-Leinenschuhen --«»Sandalen J.KERN & CO. G.m.b.H. Fabrik für Schuh-Hinterkappert Telefon 328 PIRMASENS Tefefon 328 Export nach allen Ländern Hausschuhe *lnd /£) I wellbokanntl J. L C. Ä. Schneider Schuhfabriken Frankfurt a.M. X. Stern & Co. Schuhfabrik fRheydt Qualitäts - Schuhwerk ooooooooooooooooooooooooooooooo Lsäsrwerhe Slsn^nd Siirscli G. m. d. H. VleiTiheim i. B« 6ooooc^>o<x><><x<>o<c><>c<>c><x>ooo<>ooc>oö l^sobyrisr L Haler Frankfurt a. M. Feialeüer für PoriefsüIIEaszwecke. Gabriel Lebrechf A.-G. Lederfabrik ULM a, Donau Srlans Romberg Krawatten - Fabrik St. Tönis bei Krefeld laesölns 2 Tyrrascti Breslau — Karistr. 30 Sclisiiwaren Grosshaniüung Ständig grosses Lager *in allen Saisonartikeln iseli g lnüii CriQnbsch Main Feinleder für Ledarvjsren Max Herz Rcptillcder Frankfurt a. M« 3773 15950600373972417006395818341788369 33332444358316832000961341825810345