Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 14 (1935)
- Issue
- 19 (9.5.1935)
- Date
- 1935-05-09
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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C-V.-Ztg. Nr. 19 4. Beiblatt TQTU) 1\ 9. Mai 1935 Ms Heft 12 des ..Wirtschaftsblattes der Industrie- und Handelskammer zu Berlin" ist soeben eine Veröffentlichung unter dem Titel ..Der lautere Wettbewerb" erschienen. Der Zweck dieser Veröffentlichung ist in den Sätzen der von dem Präsidenten der Berliner Industrie- und Handelskainmer gegebenen Einleitung nicdcrgelcgt, daß ein gesunder Wettbewerb um den Däuser zwar unerläßlich ist, wenn nicht die Grundlagen der gejamtcn Volkswirtschaft erschüttert werden sollen, daß der Wettbewerb, wenn er nicht seinen Sinn verlieren soll, frei sein muß, daß aber diese Freitjcit nicht Willkür bedeutet und daß niemand mit unsittlichen Mitteln oder zu unsittlichem Zwecke den Mitbewerber aus dem Felde schlagen darf. Lo werden in der Schrift nicht nur die maßgeblichen Gesetze und Verordnungen einmal zum allgemeinen Recht des Wettbeiverbs und dann zur Frage der Preisnachlässe und des Zugabewesens — das Gebiet des Nabattgesetzcs und der Zugabe- Verordnung — zusammengetragen. die Richtlinien des Werberates der deutschen Wirtschaft herausgestellt, sondern es werden auch wesentliche Fragen aus dem Wcttbewerbsgcbiet in Einzeldarstellungen behandelt und mit kennzeichnenden oberstgerichtlichen Entscheidungen belegt. II. Das Fundament des kaufmännischen Wettbewerbs ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1!K)9 mit seinen wesentlichen Aendcrungcn und Ergänzungen aus den Jahren 39-25. 1932, 193-1 und 1935. Es stellt den Generalsaß auf. daß. wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Von diesem Leitgcsichtspunktc ausgehend, sind ins einzelne gehende Vorschriften getroffen, die ein bestimmtes Handeln einem zivilrechtlichen Schadensersatz- bzw. Unterlassungsanspruch oder auch strafrechtlicheu Folgen unterstellen und so das kennzeichnen, was außerhalb eines lauteren Wettbewerbs liegt, den Nahmen dafür obstecken, welche Handlungen im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs, -.-en guten Sitten gerecht werden. Sieht man von den in verschiedenen Gesetzen niedergelcgten gewerblichen Errichtungs- und Erweiterungssperren ab, so haben wir die wichtigsten Ergänzungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in dem die Preisnachlässe regelnden Nabattgesctz, in der Regelung des Zngabewescns und endlich in einer Verordnung über Wettbewerb zu scheu, die unter dem 21. Dezember 1934 vom Ncichskommissar für Preisüberwachung erlassen wurde, die zwar an sich ein preisregelndes Ziel hat. aber doch, wie auch schon aus der Kennzeichnung der Verordnung hervorgeht, gleichfalls wichtige Wettbewerbsgrundsäße aufstellt. Und endlich sind — soweit es sich um die eigentliche Werbung handelt, die Nichtlinien des Werbcrattz der deutschen Wirtschaft gemäß der zweiten Bekanntmachung des WerberatS dom l. November 1933 und der siebenten Bekannrmachung vom 31. März 1934 maßgebend. Diese Richtlinien gebieten n. a.. daß. wer Wirtschafts- Werbung ausführt. dabei als ehrlicher Kaufmann zu handeln hat und den Wettbewerber nicht herabsetzen darf. III. To vielfache Ausweitung die den lauteren Wettbewerb schützenden und den unlauteren Wettbewerb bekämpfenden Vorschriften in den letzten Jahren auch erfahren haben, so muß festgehalten werden, daß Sach- und Rechtslage für jeden Wettbeiverber durchaus eindeutig sind, daß der strengere Maßstab den unlauteren Wettbewerb trifft, den den guten Sitten, den gesunden kaufmännischen Grundsätzen entsprechenden Wettbewerb aber schützt und fördern will. Sehen wir bvn den großen Wcttbewcrbsfragen ab. die in der Industrie auf dem Markenartikclgebiet usw. eine Rolle spielen, so ist die Feststellung zu treffen, daß die meisten Wettbewerbsfra5.cn. der Kampf gegen den unlauteren Wettbewerb, die Abwehr des unlauteren Wettbewerbs in der Wirtschaftsstufe vorhanden sind, die unmittelbar den letzten Ver- Mancher bedient, also in der kaufmännischen Sphäre des Einzelhandels, in der gerade auch eine große Anzahl jüdischer Kaufleute ihre Wirtschaftliche Betätigung findet. Es besteht also ein unlösbarer Zusammeuhaug zwischen dem Generalsatz deS Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, daß derjenige in Anspruch genommen werden kann, der zu Zwecken des Wettbcwerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, und der Vorschrift in den Richtlinien des Werberats, daß der Wettbewerber - nicht herabgesetzt worden darf.; ' IV. Noch viel zu wenig bekannt ist die Ergänzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb J. durch Einfügung des 8 27a. der die obersten Landesbehörden zu der Anordnung ermächtigt, daß! bei den amtlichen Berufsvertretungcn von Handel. Handwerk und Industrie sowie deren öffentlichs rechtlichen Verbänden oder bei einzelnen von ihnen . s Einigungsämter eingerichtet werden. Diese TinigungSämter können geradem bei Handlungen, welche dem wiederholt angeführten Generalsatz des Gesetzes entsprechen und soweit die Wettbewerbshandlungen den Einzelverkauf an den letzten Verbraucher betreffen, von jeder Partei zum Zwecke einer Aussprache mit dem Gegner angerufen werden. In einer Verordnung des Preußischen Ministeriums für Handel und Gewerbe vom 10. Juli 1932 ist die Aufgabe der Eiuigungsämtcr dahin festgelegt, daß sie zunächst einen gütlichen Vergleich anzustrebcn haben, sich aber bei Nichtzustandekominen des Vergleichs zumindesten gutachtlich zu dem vorgetragenen Falle äußern können. Einigungsämter nach 8 27» UWG bestehen jetzt wohl bereits bei allen Industrie- und Handelskammern. Ibx. Im Heft 1 „Wirtschaft und Werbung" der Schriftcnreibe der Zeitschrift ..Die deutsche Volks- Wirtschaft", Nationalsozialistischer Wirtschaftsdienit, Berlin 1935. erscheint u. a. eine grundsätzliche Abhandlung übcr die Rcchtspraxis der ..vergleichenden^ und „persönlichen" Wirtschafts. Werbung von Dr. Dauzmann (Berlin). Sachbearbeiter im Werberat der deutschen Wirtschaft. Dauzmann führt darin aus. daß die Auffassung der wirtschaftlichen Werbung als eines Wirtschaftskrieges mit dem Ziele der Vernichtung des Gegners heute eine gründliche Wandlung erfahren hat. Selbstverständlich ist das wesentliche Merkmal des Krieges, der Kampf, auch jetzt noch mit dem Begriffe des Wettbewerbs unlöslich verbundcn. Dieser Kampf ist aber nicht auf Schädigung oder gar Vernichtung des Gegners gerichtet. Wie im sportlichen Wettkampf - setzt jeder Wettbewerber seine volle Leistungskraft ein. aber nicht mit den: Ziele, seinen Gegner zu vernichten, svnderr nur um ihn in der Leistung zu übertreffen. Diese Wandlung des Wettbewerbsbcgriffes muß notwendig dahin führen, daß der Wettbewerber in seinem Gegner nicht den Feind sieht, sondern den Kameraden, der ebenfalls sein Bestes zu leisten sucht. .... Betrachtet man den Wettbewerb unter diesem neuen Gesichtspunkte, sv ergibt sich daraus von selbst, daß lediglich der Lcistungswcttbewerb für unbedingt zulässig erklärt werden kann, was auch in Schrifttum und Rechtsprechung allgemein anerkannt wird. .... Ebensowenig wie im sportlichen Wettkampf darf der Vorsprung vor dem Mitbewerber durch eine Behinderung' seiner Leistung erzielt werden. Diesen Grundsatz hat auch der Werberat der deutschen Wirtschaft in Ziffer 6 seiner 2. Bekanntmachung vom 1. 11. 1933 (..Reichsanzeiger", Nr. 256) zum Ausdruck gebracht. Dort ist bestimmt, daß die Werbung in sachlicher Beweisführung die Vorteile der eigenen Leistung hervorheben soll und der Wettbewerber nicht herabgesetzt werden darf. Häufig beschränkt sich die Werbung jedoch nicht auf die Betonung der Vorzüge der eigenen Leistung, sondern es wird eine fremde Ware oder Leistung irgendwie in der Kreis der eigenen Werbung hineingezogen. Um die Vorzüge der eigenen Ware besonders hcrvortreren zu lassen, wird der Wettbewerber herabgesetzt. Dabei werden die mannigfachsten Formen gewählt: Aufstellung von Behauptungen über persönliche oder geschäftliche Verhältnisse des Wettbewerbers. Kritik seiner Ware, Vergleich mit der eigenen Ware oder Leistung u. a. m. Eine Werbung, die sich in dieser oder ähnlicher Weise mit der Person oder Leistung des Wettbewerbers befaßt, wird als „persönliche" oder „vergleichende" Werbung bezeichnet. Während bisher beide Begriffe in gleicher Weise ohne sachlichen Unterschied ans die vorstehend angegebenen Fälle angewendct wurden — das Reichsgericht macht heute noch keinen sachlichen Unterschied — versteht Dauzmann unter „persönlicher" Werbung das Heremziehcn der eigentlichen persönlichen Verhältnisse des Mitbewerbers, z. B. frühere Freiheitsstrafen. Staatsangehörigkeit. Nassezugehörigkeit, unter „vergleichender" Werbung dagegen, wenn -sie sich auf sachliche Dinge, z. B. Preis. Beschaffenheit der Fünftel des gewerblich tätigen Personals überfremden Ware bezieht, (vgl. Ncimer. „Wettbewerb, und W°»uzcich°niecht- 2. Band. S. S45). 2 Pt b-sch"It'gt sind, Iwter den 8 r ° ß b - t r, -. 3^ hMfünriAe* TOwititnn in hi»fetn ffinin. b c n man zahlte 1933 über 0300 — befinden sich 639 mit jeweils mehr als 1000 beschäftigten . WshMKde UU Mi-MMe In der modernen Wirtschaft witerscheidet man. wenn man von Betriebsgrößen spricht, zwischen Großbetrieben (mit mehr als 50 beschäftigten Personen), Mittelbetrieben (mit 6 bis 50 Personen) und Kleinbetrieben (mit bis zu 5 Erwerbstätigen). Dabei wird daS gesamte beschäftigte Personal einschließlich Betriebsinhaber und mithelfende Familienangehörige erfaßt. Bei der gewerblichen Betriebszählung vom 16. Januar 1933, der letzten reichsdeutschen Erhebung dieser Art. ergab sich, daß mehr als neun Zehntel aller gewerblichen Betriebe .Kleinbetriebe, und daß in ihnen fast zwei Die „persönliche" Werbung in diesem Sinne ist nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich unzulässig. selbst wenn die behaupteten Tatsachen übcr die persönlichen Verhältnisse der Wahrheit entsprechen. Denn alle Angaben dieser Art tragen in den Wettbewerb ein sachlich fremdes Moment hinein .... Wettbewcrbswidrig ist in aller Regel auch der Hinweis ans die fremde Staats- oder Rassenzngehörigkeit des Mitbewerbers, auf seine Mitgliedschaft bei einer der früheren Parteien, auf sein Glaubeusbelenutnis oder ähnliches. Es muß einzig und allein der Staatsführung überlassen bleiben, auf Grund derartiger Tatsachen Personen aus dem Wettbewerb auszuschließen. Keinesfalls aber darf diese Frage durch den Mitbewerbcr in seiner Werbung entschieden werden .... — «lbo — * Anläßlich der Einführung neuer Beisitzer des E i u i g u u g s a in t e s für Wettbewerbsst r e i t i g k e i t e n bei der Berliner Handelskammer wurden, wie die Zeitungen berichten, einige bemerkenswerte Angaben über die Tätigkeit dieser Stelle gemacht. Das Einigungsamt sei das Standcsgericht des Kaufmanns für alle Wettbewerbsfragen. Seine Wirtschaftsnähe befähige es, Mißstände des Wettbewerbs frühzeitig zu erkennen und die geeigneten Maßregeln vorznschlageist sie unverzüglich und restlos abzustellen. Seine Tätigkeit bedeute keine Schmälerung der staatlichen Justiz, denn die Einigungsämter sollen erziehen und schlichten, die Gerichte entscheiden und richten. Es bestehe eine unverkennbare Neigung auch nicht bezirkseingescssener Betriebsführer und Behörden, ihre grundsätzlichen Zweifelsfragen dem Berliner Einigungsamt zu unterbreiten, da die eingehende Beschäftigung mit allen Gebieten wettbewerblichen Denkens bei den Beteiligten ein sicheres Gefühl für die Grenzen des lauteren Geschäftsgebarcns erzeuge. Insgesamt habe sich das Einigungsamt jährlich mit rund 1200 bis 1500 Sachen zu befassen. Tie Handelskammer hat aus Anlaß der Einführung der neuen Beisitzer eine Sondernummer ihrer regelmäßig erscheinenden Mitteilungen „Der lautere Wettbewerb" herausgegcben, die neben dem gesamten Gesetzes- und Verordnungsmaterial wertvolle grundsätzliche Beiträge und Entscheidungen enthält. MlßüMMmrhNlurgm Merallwirlschait Durch eine Anordnung 26 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle'werden die Verwendung 8 v e r b o t e für Kupfer, Nickel, Zinn und Quecksilber s o w i e deren Legierungen erweitert und ferner BcrwendungSbcschrä nk u n g e n f ü r Blei und dessen Legierungen sowie C h r o m u n d Kobalt b e k a n n t g e g e b e n. Borgesehen sind, so heißt es in den in der Tagespreise veröffentlichten Auszügen, Ucbergangsfristen von meistens drei Monaten, teilweise aber auch weniger. Innerhalb dieser UebergangSsristen ist die Herstellung und Verwendung der fraglichen Gegenstände nur noch beschränkt zulässig. Ziveck, der Ucbergangsfrist ist. alte Abschlüsse auszn- ‘ führen und die Umstellung ans andere Werkstoffe zu ermöglichen. Bon einzelnen Personen oder Betrieben dürfen aber nicht größere Mengen hergestellt oder verwendet werden, als in der gleichen Zeitspanne vor dem Inkrafttreten der Verordnung. Nach Ablauf der Frist können Ausnahmen nur noch in ganz besonders gelagerten Ausnahmcfällen bewilligt iverden. Die neuen Vorschriften gelten nicht für die Herstellung von Gegenständen, die nachweislich zur Ausfuhr bestimmt sind. Ferner hat, wie die Zeitungen weiter melden, die UeberwachungSstelle für unedle Metalle eine Reihe bisheriger A n o r d n u n ge n und Bekanntmachungen in neuer Fassung veröffentlicht. TexlillsiMast Nunmehr ist auch, wie die Zeitungen berichten, die Begründung zu der in der letzten Nummer'der „C.-V.-Zeitung" an dieser Stelle kurz wiedergcgebeueu A c n d e r u n g der Faserst o f f v e r o r d n u n g veröffentlicht worden. In ihr wird u. a. hervorgohoben, daß die Faserstoff. Verordnung ihren Zweck, die Vorräte an aus- - ländischen Rohstoffen zu strecken und dabei die aus einer vorübergebcnden Warenverknappung sich zum ' Teil ergebenden Preiserhöhungen in angemessenen - Grenzen zu halten, im wesentlichen erfüllt habe. Ihre Anwendung habe die im allgemeinen günstige Entwicklung der Faserstosfwirtschaft nicht beeinträchtigt; wo sich Harten eMbcn. seien Ausnahmen von den einschränkenden Bestimmungen in einem - nach Lage der Dinge vertretbaren Umfang zugelassen worden. Die Rohstoffversorgung lasse eS leider noch nicht zu, die Faserstosfverordnnng auszuheben. Es habe sich aber als notwendig erwiesen, in Auswertung der bei der Durchführung gemachten Erfahrungen einige Vorschriften abzuändern, wobei einzelne Einschränkungen der Arbeitszeit gelockert werden konnten; die Vorschriften über die Preise seien dagegen zum Teil straffer gefaßt worden. Diese Preisvorschriften sollen wie bisher unberechtigte Preiserhöhungen verhindern und die Handhabe bieten. Verstöße gegen die Preisdisziplin zu ahnden. Die nach der Verordnung unzulässigen Preise stellten also nur eine Höchstgrenze dar: unterhalb dieser Grenze sei die Preisbildung dem Verantwortungsbewußtsein des Unternehmers überlassen. Die Preise, vor allem der verbrauchsüblichen Waren, seien bei Berücksichtigung einer vertretbaren Selbstkostenbcrechnung so niedrig wie i r g e n d m ö g l i ch zu halten. In einer Zeit des Wiederaufbaues dürften übermäßige Gewinne nicht erzielt werden. Als Ausgangspunkt für die Preiserrechnung seien die Preise von März 1934 beibehalten worden. Ermögliche die Selbstkostenrechnung im einzelnen Falle einen Preis, der niedriger ist als rm März 1934, so sei der den Selbstkosten zuzüglich einer angemessenen Kapitals- Verzinsung entsprechende niedrigere Preis als der volkswirtschaftlich richtige zu betrachten, auch wenn nach der Verordnung ein Verkauf zum Märzpreis zulässiig sei. Im übrigen seien die Preisvorfchriftcn im Einvernehmen mit dem' Reichskommissar für Preisüberwachung zum Teil vereinfacht, zum 'Teil um die in den Richtlinien des Reichskommissars schon niedergelcgten Vorschriften ergänzt worden. Bemerkt wird dann u. a. noch weiter, daß Faserstoffe im Sinne des 8 14 auch Kunstseide und Kunstspinnfaser. ferner Roßhaar und Flachswerg, Altmaterial und Abfälle, zum Beispiel gebrauchte Wäsche, entleerte Säcke, Gewebe, die zu Ver- Packungszwecken gedient haben, sind. Nicht unter die Verordnung fallen Kapok, Tierfedern, Seegras, Alpenaras und ähnliche Füllstoffe. Verarbeitete Faserstoffe sind alle Halb- und Fertigwaren, bei denen wert- oder mengenmäßig mehr als die Hälfte der in ihnen enthaltenen Werkstoffe auf Faserstoffe entfallt. Die Marktlage ist aus ver- -gleichbaren Abschlüssen bei anderen Verkäufen durch Zu- oder Abschläge zu den erzielten Preisen ähnlicher Waren zu ermitteln. In jedem Fall ist . sorgfältig zu prüfen, ob eine Erhöhung der Einkaufsprerse nicht durch günstigeren Einkauf ver. mieden werden kann. Bezüglich der Mischpreije bleibe es im wesentlichen ver den Bestimmungen, die der Preiskommiffar im Dezember 1934 erlassen habe. Personen. Die Belegschaft dieser Betriebe hat sich seit 1925 um mehr als die Hälfte vermindert. Die Zahl der Kleinbetriebe hat sich gegenüber 1925 erhöht (3255 gegenüber 3078). Diese Veränderung wirkt sich selbstverständlich auch auf die Zahl der in Kleinbetrieben Beschäftigten aus. In der Industrie und im Handwerk treten die Großbetriebe stärker hervor als im Handel. Bemerkensivert ist die Tatsache, daß der Anteil der Kleinbetriebe mit nur einer tätigen Person (Kleinstbctricbe) an der Gesamtzahl der Betriebe in Industrie und Handwerk größer ist als in Handel und Verkehr (53,1 v. H. gegenüber 47,4 v. H.). Dieser Unterschied dürste in erster Linie daraus zurückzuführen sein, daß der Mithilfe von Familienaugehörigcn in der Gütererzengung verhältnismäßig engere Grenzen gesetzt .sind als im Bereich der Gütcrvcrtcilung. Das Verhältnis zwischen Klein-, Mittel- und Großbetrieben weicht in den einzelnen Gewerbegruppen stark voneinander ab. Die Betriebsgröße hängt hier wesentlich ab von der Art der Produktion. Die industriellen Großbetriebe mit mehr als 200 Personcn beschäftigten 1925 35,4 v. H., 1933 aber nur noch 28,7 v. H. des industriell und handwerklich tätigen Gesamtpersonals — mit Ausnahme der Textilindustrie, in der statt eines Rückganges ein höherer Belegschaftsantcil fcstgestellt wurde. Im Handel und Verkehr ist die Zahl der Kleinbetriebe kaum größer als in Industrie und Handwerk, die der Erwerbstätigen dagegen erheblich höher: sie beträgt nämlich fast 50 v.H. aller im Handel und Verkehr Beschäftigten. Die Großbetriebe mit mehr als 200 Personen haben auch im Bereich der Gütervcrtcilung an Bedeutung verloren, die Kleinbetriebe bis zu 5 Personen an Raum gegenüber 1925 gewonnen. Klein stbetriebe, also Unternehmungen mit nur einer beschäftigten Person, finden sich in Handel und Verkehr verhältnismäßig häufig im Trödelhandcl (52.3 v.H. des Gesamtpcrsouals), im Handel mit Tabakivaren (51,7 v.H.), mit Seifen, Qelcn und Fetten (48,9 v.H.). mit Weinen. Spirituosen und alkoholfreien Getränken (45,1 v. H.) und mit Süßwaren (36.9 v. H.). E. G.L. EivrmMrrsllche Unter dieser Ueberschrist veröffentlichten die „Münchner Neuesten Nachrichten" vom 4. Mai (Nr. 122) folgende Meldung aus Würzburg: „Nach einer Mitteilung des Gauprcsscamtes haben in der Nacht zum 1. Mai Provokateure au mehreren jüdischen Geschäften in Würzburg die Scheiben zertrümert, um die Feier des Nationalfeiertages zu stören und'Beunruhigung in die Bevölkerung zu tragen. Die Politische Polizei ist mit der Aufklärung des Vorfalles besaßt. wegen NoteslkuntgebunM Tie Essener „National-Zeitung" berichtet von Protestkundgebungen gegen einen jüdischen In- Haber mehrerer Feinkostgeschäfte in Düsseldorf, die schließlich dazu geführt hätten, daß der Inhaber sein Hauptgeschäft schloß. lieber die Vorgeschichte dieser Angelegenheit wird im gleichen Blatt berichtet, daß vor einigen Tagen im „Stürmer" die dunklen Geschäfts- Methoden des Inhabers behandelt worden seien. (Er habe fortlaufend größere Beträge ins Ausland überwiesen, die angeblich zum Unterhalt seiner dort lebenden Kinder hätten dienen sollen.) Zugleich sei er als Rasseschänder entlarvt worden, der, von seiner ,Frau geschieden, zu jungen arischen Mädchen Beziehungen unterhalte. Diese Enthüllungen hätten in der Bevölkerung stärkste Empörung erzeugt. An mehreren Tagen seien starke Ansammlungen vor den Läden des Geschäftsinhabers zu beobachten gewesen. Die Protestkundgebungen seien in vollster Ordnung verlaufen. Die Kundgeber hätten sich darauf beschränkt, diejenigen Käufer, die auch jetzt noch in diesen Geschäften hätten kaufen wollen, ihre Nichtachtung deutlich erkennen zu lassen. Die Protestrufe hätten dann : den Erfolg gehabt, daß der Inhaber gegen Mittag sein Hauptgeschäft habe schließen müssen. Die Kundgebungen hätten in gleich ruhiger Form bis zum Albend fortgedauert. Wie wir erfahren, ist der beteiligte Geschäftsinhaber seit Jahren nicht mehr Mitglied der jüdischen Gemeinschaft. d«r gut« Likör, Magister MOnchcn VII