Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 14 (1935)
- Issue
- 19 (9.5.1935)
- Date
- 1935-05-09
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
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m WM kr öss WW „Der Angriff" vom 6. Mai bringt unter der Überschrift „Weg mit den Juden!" die Wiedergäbe einer Rede von NcichZminister Dr. Frank, in der cs heißt: „6s ist unerträglich, sehen zu müssen, daß auch heute noch viele tausende Juden in der deutschen Justiz tätig sind. ES wird unsere große Aufgabe sein, für die endliche Befreiung des deutschen Volkes von diesen Fremdkörpern zu sorgen und eine wahre deutsche Justiz zu schassen/ Im Mmlstcrralblatt für die Preußische innere Perivaltung Nr. 19 ist folgender Runderlaß vom 16. April 19:55 veröffentlicht: „Der Begriff „Mischehe" nürd zurzeit in verschicdencm Sinn gebraucht. Während der Nativnalsozialismus hierunter die Ehe zwischen Atcnscheu verschiedener Rassenzugchörigkeit versteht, wendet die Kirche diese Bezeichnung auf die Ehe zwischen Angehörigen verschiedener Konfessionen an. Ich ordne hiermit an, daß im behördlichen Verkehr das Wort „Mischehe" nur in dem Sinne zu gebrauchen ist, daß hierunter eine 311 einer Rassenmischung führende Ehe zu verstehen ist, d. h. eine solche, die zwischeu einem Arier und einer Nichtarierin oder umgekehrt geschlossen wird." Klagen auf §WM;M oder Mer- IM« vattejeLtliLier Moßnsbmen sind nnMljjg In der „ D e u t s ch e n I u st i z " (Nr. 18 vom 3. Mai 1935, S. 686) wird ein Urteil des Kammergerichts vom 22. März 1935 — 14119518/34 — veröffentlicht. Danach sind Klagen gegen einen Amtswalter der NSDAP auf Rücknahme oder Unterlassung parteiamtlicher Maßnahmen unzulässig. Amtshandlungen eines Aintswalters der NSDAP können den Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne des BGB erfüllen. Sie unterliegen der Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte insoweit, als schlechthin die Schadensersatzansprüche aus der unerlaubten Handlung verfolgt werden. Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, die ein Amtsleiter der NSDAP vor dem 2. August 1934 anläßlich der Betreuung eines anderen mit Ausgaben der ständischen Organisation (Schaffung der Neichsmusikkammer und ihrer Untergliederungen) in Wahrnehmung seiner parteiamtlichen Stellung begangen hat, fallen unter das Gesetz über den Ausgleich bürgerlichrechtlicher Ansprüche vom 13. Dezember 1934. Die Anwendung dieses Gesetzes wird nicht dadurch berührt, daß neben dem in die Zeit vor dem 2. August 1934 fallenden' Sachverhalt, der dem Anspruch zugrundegelegt ist, auch Vorgänge jüngerer Zeit zur Illustrierung und Charakterisicrung herangezogcn werden. In der Entscheidung wird u. a. folgende? ausgeführt: Es sei davon auszugchen, daß die Stellung der NSDAP nicht mit der Stellung einer politischen Partei -aus der Zeit vor der Machtübernahme verglichen werden könne. .Die NSDAP sei in den Staat eingebaut und zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhoben. Der Ortsgruppenlcitcr sei eines ihrer Organe. Seine Handlungen in Ausübung seines Amtes seien Betätiguug staatlicher HoheilSrechte. Sei hiernach grundsätzlich., die Inanspruchnahme des Ortsgruppenleiters ans unerlaubter Handlung durch 8 13 des Eerichtsversassungsgesetzes nicht ausgeschlossen. so müsse es doch als unzulässig bezeichnet werden, im ordentlichen Rechtswege nicht verfolgbare Ansprüche über den Weg einer Klage aus unerlaubter Handlung zu erheben. Mit Ziffer I des Klageantrages erstrebe der Kläger dön Widerruf einer Veröffentlichung, welche der Beklagte bewirkt habe. ES handele sich um eine Parteiamtliche Verlautbarung deS Beklagten als OrtSgruppenlciter der NSDAP. Der Kläger glaube also mit Hilfe des ordentlichen Gerichts in die Betätigung der NSDAP als einer dem öffentlichen Recht angehörenden Körperschaft eingreifen zu können. Dreso Kennzeichnung seines Klagezieles zeige schon allein, daß ein solches Verlangen außerhalb des dem ordentlichen Gericht nach 8 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes zugewiesenen Gebiets liege. DaS gleiche müsse aber auch von dem Klageantrag zu Ziffer II gelten. Hier wolle der Kläger ein gerichtliche? Verbot erzwingen, durch das die Handlungsfreiheit deS Beklagten als Ortsgruppenlcitcr beschränkt werden solle. Auch hier beweise allein schon diese Hervorhebung de? Verlangen? des Klägers die Unmöglichkeit, darüber eine Entscheidung tm ordentlichen Gerichtswege zu fällen. ES handele sich um einen Versuch deS Klägers als einer Privatperson mit Hilfe einer im Gewand eines Anspruches' aus unerlaubter Handlung erscheinenden .Privatklage in die Befugnis der NSDAP als einer staatlichen Hoheitsträgerin einzugreifen. Dem stehe die Unzulässigkeit des Rechtswegs nach 8 13 GVG entgegen. Soweit der Kläger schlechthin die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt wissen wolle, liege an sich die Verfolgung dieses Anspruchs nicht außerhalb der Entscheidungsbefugnis des ordentlichen Gerichts. Hier aber greife das Gesetz vom 13. Dezember 1934 Platz. In Nr. 9 der C.-V.-Zcitung vom 28. Februar 1935 ist über ein Urteil des Reichsarbeitsgerichts über die fristlose Entlassung eines jüdischen Hauptbuchhalters berichtet worden, der bei einer in jüdischem Besitz befindlichen Firma in Frankfurt am.Main beschäftigt war. Die fristlose Entlassung war auf Aufforderung der KreisbctriebSzcllcnleitung der NSDAP erfolgt. ' Dem Buchhalter war vorgeworfen, daß er sich im Laufe des Sommers 1933 staatsfeindlicher Aeußerungen und auch Beleidigungen gegen die Partei schuldig gemacht haben soll. Er war deswegen vorübergehend von der Staatspolizei fcstgenommen worden. Die Klage des Buchhalters auf Wiedereinstelluna war vom Arbeit?- und Landesarbeitsgericht Frankfurt a. M. abgewiesen worden. Da8 Reichsarbeitsgericht wies in der schon besprochenen Entscheidung die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück. Diese Zurückweisung begründete das Rcichsarbeitsgericht damit, daß die Kündigung allein auf die Anordnung der Kreisbetriebszellenleitung gestützt sei. Das Landcsarbeitsgericht müsse aber noch prüfen, ob für die Firma bei Nichtbefolgung der Anordnung Gefahren für die Weiterführung des Geschäftes bestanden hätten. Dieses Urteil des Reichsarbeitsgerichts, Frankfurt a. M.. vom 12. Dezember 1934, RAG 148/34 ist inzwischen auch in der „Juristischen Wochenschrift" vom 1. Mai 1935, Heft 18, Seite 1354 Nr. 20. veröffentlicht worden. DaS Landesarbeitsgericht hat nunmehr auf Grund der vom Neichsarbeitsgericht gegebenen Richtlinien diese Klage erneut verhandelt. Die beklagte Firma machte jetzt geltend, daß sie sich mehrmals bemüht habe, von der Kreisbetriebszellenleitnng Aufklärung zu erhalten, daß ihr jedoch immer nur mitgeteilt worden sei, eine Weiterbeschäftigung des Klägers käme nicht in Frage. Die wahren Gründe, nämlich die staatsfeindliche Einstellung des Klägers, seien ihr erst bekannt geworden, als das Gericht die Akten der Staatspolizei angesordert hätte. Sie sei daher erst von diesem Augenblick an in der Lage gewesen, die Klage auch aus diesen Grund zu stützen. Das LandeZarbeitsgericht wies die Klage des Klägers erneut ab. In der mündlichen Urteilsbegründung führte das Gericht aus, daß die fristlose Entlassung des Klägers allein aus dem Umstand, daß die N S B O seine Entlassung gefordert habe, nicht begründet wäre. Aber unter Würdigung der sonstigen Umstände sei die fristlose Entlastung berechtigt gewesen, denn der Kläger habe den ganzen Sommer 1933 -hindurch belcidigende Aeußerungen über den Führer und die Partei getan und damit Unruhen in den Betrieb gebracht. Wenn die Beklagte sich anfänglich nur auf die Anweisung der NSBO gestützt habe, habe sic sich keineswegs allein diese Anschauung zu eigen gen,acht, sondern habe die endgültige Entlastung auch wegen der staatsfeindlichen Aeußerungen des Klägers ausgesprochen. Gegen das Urteil kann Revision eingelegt werden. WÄrr m Wtariern Kcit:n im Million CLrisilum niÄt beivreLen In der „Deutschen Justiz" hatte Amtsrichter Würz (im Reichsjustizministerium) in einem Bericht das „Schrifttum über die praktische Ausbildung" behandelt. Darin hatte er u. a. den „Wegweiser durch das BGB" von Löwen- Wärter und das Werk „Gutachten und Urteilsentwurf" von W c i n m a n n erwähnt. Beide Schriften waren anerkennend besprochen worden. In Heft Nr. 18 (vom 3. Mai 1935) der „Deutschen I u st i z" findet sich nunmehr auf Seite 669 folgender Vermerk: „Zu dem Aussatz „Das Schrifttum über die praktische Ausbildung" („Deutsche Justiz" vom 9. April 1935, S. 596) wird folgendes nachgctragen: Aus dem Leserkreise wird mitgeteilt, daß zwei der in dem Aufsatz genannten Autoren, nämlich Löwenioarter und Wcinmann, nichtarisch seien. Das war dem Verfasser nicht bekannt. sonst wäre die Besprechung dieser Bücher unterblieben. Es ist für jeden Nationalsozialisten selbstverständlich, daß nichtarische Bücher keine Berücksichtigung finden." KAUFHAUSER und EINZELHANDEL ( ArasfagSt ( Castrop ) 3i»««GUS l@saäs P©raraar Srüßter Sortinotgasclräfl am Platze [ EfeteEcld ) S. iHsrü l Co. Modernes Spezialiians. ( BraBasseEaweig Das Kaufhaus für Haus u. Köche Spielwaren und Geschenke 3 Das Haus für Geschenk* Obsrnetr. 51 ttsufhaus tassr Gegr. ,830 Das Haus dar guten Qualität«!! Ph. Ämahesm immer gut - immerbillig C Ztprrsn-Üolf Zigarren, Zlcsrctten in gret - in ditall 49 Zell 49. M. Berk/tz Hamburg22- Qegr. 1897 r ln Bremen kauft der a C.-V.er bol emimüni F. Ehrenfeld Das Haue für Geschenke Zoll 104 Schmuck / lederwertn / Kristall Bestecke > Beleuchtung- ( FreiläMi-g i. SS. j Central-Ubtrn G.m.b.H. Grosse Auswahl In 24 Abteilungen. c Brcslan ) Lpr»« Alhrechfsfrassd 51 Ecke Sclmh'brflck« Herfen- und. SCnaben-Moden Bekannt für billig und reell ( Gleiwitz )( TBanus *) Scbubhaus Cohen Weitestes Geschäft am Platze. 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