Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 14 (1935)
- Issue
- 13 (28.3.1935)
- Date
- 1935-03-28
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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7iM* £;<)?- ><+$ 8/JiA? $£u>u57rftfi» E-?&>O F § ft SS Unter der lieber sehr ist „Ausertigttug der Gcrtchtsprotokolle unter jüdischer Assistenz^ bringt der „keltische Bevbnchter", Rr. 85/st vom yiäx^ unter Berufung auf einen „unbedingt fidjeven ^mueiOrcnnanir felgende Ausführungen: -2>eim ersteil Termin in Bern Ende Oktober 1934 soll vergessen worden sein, die Aussagen der Zeugen Prototollieren ,md von ihnen unterschrei' den zit lassen. Gs sollen von der Klägerseyrtft Poei vereidigte Vundesstenographen mit der R'achschrist des Ganges der Verwandlungen veaustragt worden sein. Erst nach diesem Stenogramm soll da-> amllilche 'Berhandlnnge-hrotokoll angefertigt und bei den Allen eingesügt worden, seilt. -.id Judeuschast soll —' so berichtet man uns —- hieriiver uiclü gerade traurig sein, spricht man doch aügemein davon, das; die Zeugenaus. sagen der l7ktoberverhandlnng keinesfalls tmwidersproehen bleiben werden. Blau rechnet jedenfalls mit starken Vorstößen von der Seite der Bi'llagleu. l'luch soll ein Schreiben des Gut« achter? ssaeisihhauer beim blicht er eingeganaen sei». i>a dem er auf einige Zeugenaussagen'Bezug nimmt, 'eilte!) das vorläufige Gutachten Fleischhauers soll sieh an einigen Stellen schon mit Zeugenaussagen besäläiiigeu. sollte einer oder der andere Zeuge glauben, das; er siel; damit werde ausreden können, seine Aussage sei im Gerichtsprotokoll nicht genügend genau vermerkt -norden, so tvird diese Haifmmg zuschanden werden. Es bestehen tiämlieh tatsäch. lieh zwei Protokolle, n>ie wir uns selbst haben überzeugen können. I. Das Prototoll der von der Klägersckiast bestellten Steiwgravheii. — Es wird das „Alitttcr- Vvoiüfoll" genanul. Das Protokoll der Gerichtsakten. — Es wird das „ToehterhrotokoU" genannt. Dieses Toehterproivkoll — wir nehmen an. das; man uns das richtige zeigte — hat mir *>t Seiten, während das Miikierprotokoll, das sich im Büro des gaben Lisfschitz in zahlreichen Tunhschlägen befindet, bedeutend umsaugreicher ist. Ein Eremvlar der Alntterprotokoll-Durchsel,läge. soll sich nun in den Händen eines der arischen Schutzkomitees befinden. Mein Gewährsmann hat es versönlich gesehen. Er weiß auch, in wele'geiu Saie es sich zurzeit befindet.. „Im Büro Liffscliitz ist selbslverständlich der Berlnst bemerkt worden. Es soll eine ziemliche Aufregung dort geherrscht haben, allerlei Akten sollen in die Privattoohmmg gebraeiit worden sein. Ter Berlnst ist für das Judentum um so unangenehmer, da die Beklagten nunmehr nicht mehr gezwunge-! sind, Feststellungen der Zeugenaussagen sich mühsam überall zujaminenzu- „Ailgemeinen Eindruck hat in der gesamten Schweiz die zum ersten Male öffentlich in die Erscheiunng getretene arische Solidarität und das Auftreten des „Welldieiistes" gemacht." Die Cchristleitnug des „Völkischen Beobachters"' knüpft an diese Ausführungen die Bemerkung, der Emtarhter. Fteischhauer, habe ihr erklärt, das; er bis zum angesetzten Termin, der Gerichtsverhandlung es ablehne, zu irgendeiner Frage des Prozesses Steilung zu nehmen und daß er auch nichts aus seinem Gutachten Vvr der Berhaudlung an die Presse gebe. J&BesßeBfäGlfii*' Mmeuzu'iehieiss, T»'r österreichische Bundeskanzler Tr Kurt Schuschnigg veroifentkicht in der soeben erschienenen Sondernummer „Balkan und naher Orient" der „Allgemeinen Haudelszeituiig" einen Aufsaß über Probleme des wirtschaftlichen Wiederaufbaus. Sein Anssah schließt mit folgenden auch für die Stellung der Juden in Oesterreich bedeutsamen Sätzen: „Wir haben deshalb auch in die neue österreichische Bundesverfassung alle jene Bestimmungen der alten Verfassung übernommen, die sich auf die volle Gleichheit aller vor dem Gesetze beziehen. Gleiche Pflichten bedingen unserer Ansicht nach gleiche Rechte." In der Vollversammlung des Lodzer Stadtrats wurde ein vor kurzem in einer Stadtratskommission gefaßter Beschluß, die städtischen Preise für Kunst, Wissenschaft und Literatur nur au Arier zu verleihen, bestätigt. Ter in der Versammlung den Vorsitz führende Regierungskoinmissar erklärte jedoch, daß dieser Beschluch verfassungswidrig sei. Ta die Stadtratsbeschlüsse der Bestätigung durch die Negierung unterliegen, wird die neue Bestimmung nicht in Kraft treten. Einen weiteren 'Antrag der Naiionaldemokraten. in dem die Entlassung aller jüdischen Beamten und Funktionäre des Magistratsund der städtischen Unteruehmungen gefordert wird, ließ der Regierurigskommissar als verfassungswidrig nicht zur Abstimmung zu. # In Budapest fand unter dem Vorsitz deS Praßdeuten der Landeskanzlei. Hofrat SamuelsS t e r n. ein Ungarischer Jüdischer Landeskongreß statt, in dem ergänzende Bestimmungen 311 den Statuten der jüdischen Glaubensgemeinschaft in Ungarn beraten und verabschiedet wurden. In seiner Schlußansprache erklärte Hofrut Stern, die Autonomie der jüdischen Gemeinschaft in Ungarn sei nunmehr zeitgemäß ansgebaut und biete die Voraussetzung für ein jüdisches Glaubenslebcn. die Vertiefung der religiösen Kultur und die Entwicklung des NnterrichtSwesens. Zum Zustandekommen des .Kongresses haben Reichsverwescr Nikolaus von Horthy, Kultusminister Dr. Ho man und andere hohe ungarische Beamte beigetragen. IWÄZN ' kV ^urze DerrQchrungSn zu neueren Angriffen auf das jüdische Schrifttum Bon Rabbiner Dr. 2il. Eschelbacher-Oüsseidorf VI. örL Uä ÄILAWKe»? Tas behauptet der „Stürmer" in Nr. 4 des lausenden Jahrgangs. Er .siliert als Quelle Maimouides, Jad chasakah 2,2. Diese Stellenangabe ist trotz ihrer anscheinenden Genauigkeit ebensoviel wert wie etwa ein Zitat: Goethe Akt II, Szene 2. Die Jad hachasakah des Maimonides, ein gigantisches Werk, umfaßt in ihren vierzehn Büchern 82 große Halachahgruppen, die sämtlich in Unterabteilungen und Paragraphen zerfallen. In keinem von ihnen findet sich unter II, 2 der vom „Stürmer" behauptete Satz. Er findet sich auch sonst nirgendwo. Wohl aber sieht an anderer Stelle das Gegenteil. Wahr ist: Der Jude darf weder eine Jüdin noch eine Nichtjüdiu mißbrauchen. l. Die Forderungen des jüdischen Ncligionsgesetzes sind im Bereich des geschlechtlichen Lebens besonders streng. Der Verkehr ztvischcn den Geschlechtem ist nur im Dienste der Zeugung und der Empfängnis gestattet.' Verkehr, bei dem die Empfängnis verhütet wird, gilt als „hadiBcha«alh *t*ni lebatalah“, als Vergeudung des Santens, und damit als schwerste Sünde. Verkehr außerhalb der Ehe wird ganz allgemein, unbedingt, und ohne daß eine Ausnahme zngelasseu wäre, als „smullli", als Unzucht, und damit gleichfalls als Sünde stigmatisiert. Ter in der vorigen Betrachtung genannte Johann Jakob Bachvfen, heute, lauge nach seinem Tode, einer der beherrschenden Geister unserer Zeit, sieht in der Geschichte den Kampf zwischen der zügellosen, rein natürlichen „aphrodrtiseh-hetärischen" Auffassung des Geschlechtslebens und dem geweihten „demetrischen" Ehegesetz. Bei einem Ueberblick über die gesamte Menschheit dürfen lvir mit ruhigem Getvissen behaupten, das; nirgendwo die strenge Ucberzeugung von dem alleinigen Rechte der ehelichen Verbindung, die Verurteilung des außerehelichen Verkehrs als Sünde, so uneingeschränkt herrscht wie in der jüdischen Religion. Nirgendwo ist „jenes ins naturale, das der tiefsten Sphäre des tellurischen Daseins angehört" so zurückgedrängt, das Geschlechtsleben so gebändigt und auf die geweihte Lebensform der Ehe beschränkt wie im Judentum. Diese Auffassung vertritt auch der vom „Stürmer" zitierte große Gesetzeslehrer des zwölften Jahrhunderts, Mose? Al a i m 0 n i d c §. In dem großartigen geschichtlichen Ueberblick, mit dem er Sefer Naschim, die Ehegesetze, ein» leitet, bemerkt er (H. Jschuth I, 4): „Bevor die Thorah gegeben wurde, konnte ein Mann ein Weib am Wege ansprechen. Wenn er *md sie wollten, gab er ihr ihren Lohn, verkehrte mit ihr an der Straße und ging dann werter. Ein solches Weib wird ..kedeselmli", Dirne, genannt. Seitdem die Thorah gegeben ist, ist dieser Verkehr verboten, 'denn es heißt (V. R. M. 23, 18): Es darf keine kodoschab, keine Dirne, unter den Töchtern Israels sein, und es darf kein „kadese.h", feiner, der sich der Unzucht hingibt, unter den Söhnen Israels sein. Infolgedessen verdient jeder Mann, der mit einem Weibe im Wege der Unzucht, d. h. ohne Eheschließung, verkehrt, auf Grund der Thorah die Geißclstrafe, weil er mit einer kedesehah verkehrt hat." Zu dem eben erwähnten Satze der Thorah bemerkt Rasch i, der klassische Erklärer von Bibel und Talmud, im elften Jahrhundert: „Kadcsch“, der Unzucht geweiht, ist eilt Mensch, der seine Heiligkeit Preisgibt und hingeht, mn Dirnen nachzulaufen." Mit dieser strengen Forderung verträgt sich keine Erlaubnis, mit irgendeinem Weibe, es sei Jüdin oder Nichtjüdin, außerehelich zu verkehren. Unser Neligivnsgesetz kennt die menschliche Schwäche und weiß, daß sein ernstes Verbot oft übertreten wird. Deshalb lehrt im Talmud ein Sittenlehrcr. Rabbi Jlaa der Aeltere (Chagigah Ifi.a): „Wenn einer sieht, daß sein Trieb übermächtig wird, ziehe er Trauerkleidung an, gehe an einen Ort, wo ihn keiner kennt, und tue, was sein Herz verlangt, aber er entweihe nicht den Namen Gottes öffentlich." Auch dieser Grundsatz wird unbedingt ausgesprochen. Nirgendwo taucht , auch nur der Gedanke auf, daß ein Mann in seiner Not zu einer Nichtjüdin gehen dürfe. Diese Forderung wäre in anderen Kreisen utopisch. Da8 jüdische NeligionSgesetz kann sie aufsielleu. weil cs mit strikter Entschiedenheit die Frühehe fordert. „Mit achtzehn Jahren soll der Mann heiraten" bestimmt die Mischnah (Abo th V> 2 4). Diese jüdische Lcbensordnung ist das Fundament, auf dem sich das Verbot des außerehelichen Verkehrs aufbaut. Nur mit der Ehefrau ist der Verkehr gestattet. Mit der Nichtjüdiu ist aber Ehe nur möglich, nachdem sie zum Judentum übergetreteu ist. 2. Die Geschichte hat es gefügt, daß gerade der außereheliche Verkehr mit der Nichtjüdiu aus einem religiös.politischcn Alotiv noch besonders unter Strafe gestellt ist. In den frühesten Zeiten wurde er als Quelle der Verführung zum Götzendienst gefürchtet und durch drakonische Sitteuzucht verhindert. Der Bericht der Thorah hat dem späteren NeligionSgesetz seine Richtung gewiesen. Er muß in diesem Zusammenhang im Wortlant seine Stelle finden. IV. B. M. 25, 1 ff wird erzählt, ivie ivährcnd der Wüsteuwanderuug, beim Anfenthalt in Schittim „das Volk begann, mit den Töchtern Aloabs Unzucht ztl treiben. Sie luden das Volk zu den Opfern ihrer Götter, und es atz das Volk, und sie bückten sich vor ihren Göttern. So verband sich das Volk dem Baal Pcor und eS entbrannte der Zorn des Ewigen gegen Israel. Und siehe, ein Mann von den Kindern Israel kam heran und brachte zu seinen Brüdern die Midianiterin vor den Augen Moses und vor den Angen der ganzen Gemeinde der Kinder Israel, und sie weinten am Eingang des Stiftszcltes. Das sah Pinchas, der Priester, und er erhob sich aus der Mitte der Gemeinde, nahm einen Speer, folgte dem israelitischen Manne ins Zelt und durchbohrte beide, den israelitischen Manu und das Weib, und der Plage ivard Einhalt getan. Es redete aber der Ewige zu Mose: Pinchas, der Priester, hat Meinen Grimm von den Kindern Israel abgewcndet, weil er für Mich in ihrer Mitte eiferte, und so habe ich die Kinder Israel nicht in Meinem Grimme vernichtet. Deshalb sprich: Siehe, Ich gebe ihm Meinen Bund, den Frieden. Und das soll ihm und seinem Samen nach ihm bleiben, weil er für seinen Gott eiferte und die Kinder Israel entsühnte." Diese Erzählung hat dann in der späteren Zeit die folgenden Geschlechter zum Kampf gegen den außerehelichen Verkehr mit Nichtjüdinnen angetrieben. Der letzte der Propheten, M a l e a ch i, klagt (2. 11, 12): „Treulos war Juda, und Greuel sind geschehen in Israel und in Jerusalem, denn entweiht hat Juda das Heiligtum des Ewigen, das Er liebt, und hat Unzucht getrieben mit der Tochter des Fremden. Es rottet der Ewige den Mann, der daS tut, aus aus den Zelten Jaakobö." Au8 dem zweiten nachchristlichen Jahrhundert aber berichtet die Mischnah (S a u h. IX. 6): „Wer mit einer Aramäerin verkehrt, auf den dringen die Eiferer ein." Sie haben Lynchjustiz geübt. Maimouides hat diese Angabe als Bestimmung in seine Jad hachasakah ausgenommen (H. I s s u r e b i ah XIF, 2): „Wenn Jemand außer der Ehe mit einer Nichtjüdin geschlechtlich verkehrt, verwirkt er die Geißelstrafe auf Grund der Bestimmung der Schriftgclchrten." In dieser Gestalt ist sie dann aitch vom Schukchau aruch kodifiziert worden (E b e n H a es er 16, 2). Der vom „Stürmer" zitierte angebliche Satz „Es darf der Jude die Nichtjüdin mißbrattchen" eristiert nirgendwo. Das Zitat widerstreitet aufs Aeußerste aller jüdischen Lehre. Die Ehe heißt in der Sprache unserer Religion „Kidduschin", das heißt: Heiliger Bund. Aufs schärfste betont das Judentum den sakramentalen Charakter der Ehe. Es stempelt damit jedes bloß natürliche/ nicht geweihte Geschlechtverhäktnis zur Sünde. Erst wenn sie Jüdin geworden und ihm in der ,Form der jüdischen Eheschliesumg, durch Chuppah und Kidduschin, angetraut ist, darf der Jude mit der Nichtjüdiu sich verbinden. - - Schließlich sei noch hervörgehoben,' daß der Neicb-sini'tizminister in einer Verordnung vom 19 März ITöä (RGBl I, Seite 583) das sichtbarste Zeichen der bisherigen Eigenstaa lichkeit des Landes Bayern und der aus uw folgenden Justizhoheik, nämlich das Bayerriche Ober|te <andesgericht und die bei ihm bestehende Staatsanwalt chaft. mit Wirkung vom,!. Aprck 1935 beseitigt. Die Zuständigkeiten dteies Gerichts gehen teils auf das Reichsgericht, teils aus das Oberlandesgericht in München über _ . r Ferner werden der Bayertjche Drsztpunarhos für richterliche Beamte und der Bayerische Disziplinarhof für nichtrichterliche Beamte sowie der Gerichtshof für Kompetenzkonflikie dem Ober-' A mif m m, Der Hauptschriftleiler der Zeilschrtff „Teulschcs Recht" veröffentlicht (in Heft 6 vom 25. Mär;, S. 164) einen Anfruf an alle Aiitarbeitcr. Danach ist neben der Mitarbeit an den Aufsätzen vor allen Dingen eine, ständige Mitarbeit an der „Kritischen Umschau" erwünscht. Sie soll so ausgebaut werden, daß ans den Reihen des Bundes Nationalsozialistischer Deutscher Juristen alle wesentlichett Vorkommnisse im Recht und Rechtsleben kritisch vom Standpnnkt des Natioualsozialismus aus betrachtet und gewertet werden. In dem Ausruf heißt es u. a.: „Allenthalben machen sich auch heute wieder ■ Einflüsse von jüdischer Seite auf d^rs R'ccht bemerkbar. Auf sie ist besonders zu achten. Acit - ihnen wird jeweils im „Deutschen Recht" die . Auseinandersetzung erfolgen." §is Ä kt €f)cuukr Vor dem Bezirksvercin Groß-Berlin und Mark des Vereins deutscher Chemiker sprach am 24. März der Nobelpreisträger Professor Setg t u s über „Das Wunder des Lebens — die. Wunder der Chemie". In seinem Vortrag führte er (,/Verliner Tageblatt" vom 25. Dlärz) u. a. aus: „. . . Ohne die Arbeit der Chemiker wäre es uns nicht möglich gewesen, vier Jahre laug einer Welt in Waffen Widerstand zu leisten. Bcrgius skizzierte kurz das Verfahren der Stickstossgewinnung ans der Luft. . ." Wie allgemein bekannt ist, stammt dieses Verfahren von den weltberühmten Chemikern Karl Bosch, Acicodem Caro, Adolf Frank und srritz Haber, von denen die drei letzten Juden sind bzw. waren. Ehrentafel?ku dem Gebäude, das jetzt dem Institut fürpolitische Pädagogik Angewiesen ist, in unmittelbarer Nähe der Universität, steht aus einer großen Ehrentafel zu lesen: „In diesem Hause gründete und leitete 1842 bis 1870 Gustav'Al a g n u s das erste Physikalische Institut Deutschlands. Ihm. den Mitarbeitern itnd Schülern A. v. Bacher, E. dn Bois-Reymond, R. Clausius. P. v. Groth, H. v. Helmholtz, G. Kirchhofs, A. Kundt. E. Sarasin, I. Tyudall, E. N a r b u r g zum Gedächtnis. Tie Deutsche Physikalische Gesellschaft 1930." Zwei dieser Gelehrten sind als Juden geboren: Gustav Magnus, der — wie die Tafel kündet — das erste Physikalische Institut Deutschlands gründete und bis zu seinem Tode (1870) leitete, und Gmil Warbnrg. der frühere Präsident der Phyiikalisch-Technischeu Reichsanstalt. Adolf v. Baeyer ist jüdischer Abstammung, seine Mutter war eine geborene Hitzig. Er erhielt als Erfinder des künstlichen Indigo 1905 den Nobel-Preis, nach ihm benannt ist die „Adolf Baeyer-Gedenkmünze" des Vereins Deutscher Ingenieure. Der jübisSe Arzt fnt Weltkrieg Die Nummer 12 des ch i l d" vom 22. Alärz gibt als Sondernummer einen ausgezeichneten Ueberblick über die Leistungen der deutsch-jüdischeu Aerzte wahrend des Weltkrieges. Rund 190 sind im Dienste des Vaterlandes gefallen. Aus einer Zusammenstellung von Erlebnissen. Erinnerungen. Tagebuchblättern. aus Aeußerungen von Kameraden und Vorgesetzten ersteht ein Bild der Pflichterfüllung, das neben dem der deutschen Juden in allen Waffengattungen ehrenvoll bestehen wird. Gaukler und Scharlatane m öee MAMMs Am 1.- April 1935 wird die durch die Reichsregieruna in Angriff genommene Vereinigung der Justizhoheit der deutschen Länder in der Hand des Reichs znm Abschluß gebracht. Nach dem dritten Gesetz zur Ueberleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 24. Januar 1935 werden an diesem Tage die Justizbehörden der Länder ReichSbchördcn, die Staatsbeamten der Länder unmittelbare Rcichsbeamte, die Angestellten und Arbeiter der Landesjustizbehörden treten in den Dienst des Reichs. Damit hat die Justizhoheit der Länder endgültig zu bestehen aufgehört. In diesem Zusammenhänge sei, ohne damit die staatsrechtliche Bedeutung dieses Vorgangs ausführlich würdigen zu wollen, nur hervorgehoben, daß der Reichsjusttzminister in einer Tnrchführnngsverordmtng vom 18. März 1935 (RGBl I, Seite 381) den Nebcrgang der Justizhoheit auf das Reich zum Anlaß genommen hat, die Justiz von gewissen justizfremden Geschäften, die an sich in den Bereich der inneren Verwaltung gehören, zu befreien und sie den obersten Landesbehörden der inneren Verwaltung, also den Innenministern der Länder, zu übertragen. Hierzu gehören einmal die Verwaltungsgeschäfte in Persvnenstandsangelegenheiten wie zitm Beispiel das Befreiungsverfahren bei den Ehehindernissen der 1312, 1313 BGB oder die bisher ebenfalls Justizbehörden vorbehaltene Befugnis zur Genchmrgung der Aenderung von Familien- und Vornamen. Jin^ „Freiheiiskamps" (Dresden) findet sich, laut ITA. ein Aussatz des obersten Parteirichters der NSDAP, Walter Buch, über Kunstfraacn nn neuen Deutschland. Dort heißt es u. a.: „Ällc drejemgen „Künstler", die in den Zeiten des Verfalls durch Juden und Judengenossen zu Ruhm und Ehren gelangten, haben das Recht verwirkt, ihre Machwerke der Oessentlichkeit vorzusühren. An . Stelle der Gaukler und Scharlatane, deren giftige Blüten im Modergeruch der Versallzeit zur Reife kamen, laßt die stillen Könner zu Wort kommen, die in den Jahren der Weimarer Republik nicht zur Geltung gelangten. Oefsnet ihnen die.Ausstellungssäle, vvr allem jenen, die von Juden und Judengcuosseu niedergebrüllt wurden. Noch lebt deutsche Kunst, und sie wird sich entfalten. Aus denen tvird sie die Weihe erhalten, die heute noch zum großen Teil hungern, weil sie die jüdische Entartung nicht mitmachten und darum nicht auf Ausstellungen zugelassen wurden. Ihnen gebührt das Wort *» JAST1K 90 HOSSUL ca 100 180 HE&IS ca 90 180 ca260 r 360 LMM ca. IL 100 SCHI M ca. 9CL 170 Verkauf nur Berlin Spandauer Straße32 ’J /> v // ,7?