Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 14 (1935)
- Issue
- 12 (21.3.1935)
- Date
- 1935-03-21
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
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C.-V.-Ztg. Nr. 12 3. Beiblatt ^M) JA rwr?"® p» ■ 21. März Vss^, cJ> 1935. ^!WWt Das Reichsgericht hat sich in einer soeben amtlich veröffentlichten (RGI. Bd. 146. S. 169ff.1 (Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung wohl zum erstenmal mit der Frage beschäftigt, ob die Tatsache, das; ein Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft Nichtaricr sei. einen in seiner Person liegenden wichtigen Grund Zur Ausschließung darstelle, und ob die Nichtariereigcnschast für sich allein schon zur Ausschließung des Gesellschafters genüge. Diese Rechtsfrage ist in den unteren Instanzen selbstverständlich bereits, häufig Gegenstand der Erörterungen und verschiedenartiger Beurteilung gewesen. In dem dem Reichsgericht vorliegenden Fall haben die beiden Borinstanzen — Landgericht Bielefeld und Oberlandcsgericht Hamm — die aufgeworfene Frage bejaht und den betreffenden Gesellschafter wegen ' seiner Eigenschaft als Jude aus der Gesellschaft ausgeschlossen. TaS Reichsgericht hat die Rechtsauffasfung dieser Gerichte als unbegründet bezeichnet. Dabei ist daS Wesentliche, daß seine Entscheidung nicht so sehr aus die Verhältnisse des besonderen Falles abgcstellt ist, sondern daß sie sich vielmehr aus grundsätzlichen Erwägungen herlcitet. In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatten die fünf arischen Gesellschafter einer offenen'Handclsgcsellschaft, die aus acht Gesellschaftern — süns^ arischen und drei nichtarischeu — bestand, Mage erhoben mit dem Antrag, die nichiarischen, Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen. Begründet wurde der Antrag damit, das; „durch die nationale Bewegung die Stellung der Inden im Geschästsleben. in der Gesellschaft, im Staat und im deutschen VolkSbewußtscin eine solche Veränderung erfahren habe, daß es den deutsch- ' stämmigen Klägern nicht zugcmutet lverdcn könne. die Gesellschaft mit ihren jüdischen Mitgesellschafteru fortznsetzcn. Auch sei durch die uichtarische Abstammung der Beklagten der Geschäftsbetrieb gefährdet. Die füdische Eigenschaft . eines Teilhabers sei ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 133 und 140 HGB.' Das Reichsgericht ist hinsichtlich aller drei Klagebehauptnngen den Klägern entgegengctreten. 1. Nach der. Auffassung des Reichsgerichts ist „die Eigenschaft eines Gesellschafters als Jude reicht schon wegen der^ durch die nationale Bewegung geänderten.Stellung der Juden im Geschastsleben, in der Gesellschaft, irn Staat und im deutschen VolkSbewußtscin. als Ausschließuugsgrund anzuschcist. In Uebereinstimmung mit dem Berufungsgericht führt das Reichsgericht ans. „daß die Grundsätze, nach denen die nationalsozialistische Negierung die Aricrfrage für die Staatsbeamten geregelt hat. der Ausschluß der Nichtarier von öffentlichen Beamtenstellungen, ans die Wirtschaft nicht angewendet werden können . und daß ein Jude sogar Wirtschaftsführer sein ' kann'. ES _ kommt nach Ansicht des Reichsgerichts lediglich darauf an. ob durch das Verbleiben der jüdischen Gesellschafter in der Gesellschast dieser ein schwerer Schaden droht. DaS Berufungsgericht hatte angenommen, „jeder Deutsche, der die Erleuntuis gewinnt, daß das Judentum im Gegensatz zum Wesen des Deutsch, tums stehe und es als Hindernis der vom Ratio-, nalfozialismus her im Ausbau begriffenen nationalsozialistischen Volksgemeinschaft ansehe, werde nidjt nur eine eigene gewerbliche Gemeinschaft mit jüdischen Volksgenossen ablehncn, sondern and) bei anderen verurteilen werde. Denn er empfinde, daß sich derjenige, der eine solche . Gemeinschaft aufrcchtcrhaltc, obwohl allgemein menschlich und volkswirtschaftlich wichtige Gründe nicht Vorlagen, außerhalb der neuen Volksgemein-' schast stelle. Diese nationalsozialistischen Gedanken würden durch täglich fortschreitendes, mittels Aufklärung und Schulung gefördertes Ei> leben der deutschen Volksgenossen immer mehr Gemeingut.' Rad) Ansicht des NcichSgerid;ts istdarin aber keincsivegs schon ohne weiteres eine Gefahr für die Gesellschaft zu erblicken, vielmehr sieht das Reichsgericht in der Auffassung dcS Bernsungsgerichts einen Widerspruch zu dem Rechtsgrundsatz. daß ltidjt ohne weiteres in der Iudeneigenschaft des Gesellschafters ein wichtiger Grund zur Ausschließung liege. „Wenn die im Wachsen befindliche Erkenntnis des deutschen Volkes', so führt das Reichsgericht aus. „von dem Gegensatz des Judentums zum Deutschtum und von seiner Gefahr für den Neuaufbau der Wirtschaft dazu führen würde, daß gewerbliche Gemeinschaft.mit Juden abzulehnen und bei anderen zu verurteilen .fei, dann mußte jedes Unternehmen, in dem jüdisches Kapital arbeitet, und an dessen Leitung Juden < beteiligt sind, wegen dieser Judeneigenschaft allein schwer geschädigt werden. Dabeibeachtet das Berufungsgericht die von' ihm zwar .gewürdigten Kundgebungen der maßgebenden. Reichsstellen und WirtschaftSführer über die Notwendigkeit des Schutzes auch jüdischer Unternehmungen und des jüdischen Kapitals nicht in ausreichender Weise. In diesen Verlautbarungen wird immer wieder vor dem Boykott auch rein jüdischer Geschäfte gewarnt und ans die Not- Wendigkeit der Ausnutzung jüdischen Kapitals in der Volkswirtschaft hingewresen. 'Daher ist bei der hohen Autorität dieser Stellen im heutigen Staat und bei der großen Bedeutung der mit ihren. Kundgebungen erstrebten Ziele damit zu redineu, daß ihre Auslassungen immerhin ein Gegengewicht gegen eine ausschließliche Verwertung der Rassen- Zugehörigkeit des Unternehmens bei der Werbung insofern bilden werden, als die Verbraucherkrcise hauptsächlich auf die Leistung sehen und nicht auf die Herkunft deS Kapitals des einzelnen Unternehmens allein entscheidendes Gcwid)t legen werden . . . Der Hinweis einer arischen Firma, daß in dem Konkurrenzunternehmen jüdisdjes Kapital arbeite, würde nur ganz ausnahmsweise den Erfordernissen eines lauteren Wettbewerbs ent-, sprechen.' 2. Die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung des Reichsgerichts wird aber noch verniehrt durch die Stellnugnahmc zu einer in der Praris vielfach aufgetal.chien Streitfrage. Tie Bnssd)ließnng deS Gesellschafters ans einer Gesellschaft ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Was im ein-' Frage, ob ein wichtiger Grund vorlicgt. auf die in der Volksgemeinschaft zu einer bestimmten Zeit herrschende Auffassung angewiesen sein. Hierzu führt das Reichsgericht au«, daß „bei der Eulscheldüng der Frage, ob ein wichtiger Grund vorlicgt. der die Ausschließung rechtfertigt. and; zu prüfen ist. ob die Gesamtnmstände des Falles eine Ausschließung rechtfertigen'. ES steht dem Richter frei, „einen wichtigen Grund nidjt anzimchmen. wenn ihm die Ausschließung unbillig erscheint'. Im vorliegenden Falle führt daS Reichsgericht als Tatsache, die für die Annahme einer Unbilligkeit in Betracht kommt, das hohe-Alter des einen Beklagten an, der infolgedessen nicht in der Lage fei. ein neues Unternehmen aufznbanen. And; die Tatsache. daß der eine der Beklagten Frontkämpfer ist. kann für die Bittigkeitsabwäguna des Richters eine Rolle spielen. Denn „auch abgesehen von den Ausnahmen, die im Berufsbeamtengesetz zugunsten von Frontkämpfern gemacht sind, wird es der Volksanscl-truung entsprechen, mindestens in geeigneten Fällen von der etwa sonst gegenüber nichtarischen Geschäftsleuten ablehnenden Einstellung abzusehen.' •3. Endlich findet sich in der Reichsgerichtsentscheidung ein weiterer wichtiger Rcchtsgrnndsatz. der ber der Entscheidung der gestellten Frage Beachtung verdient. Offenbar ohne daß es aus die Eigenschaft der Gesellschafter als Juden ankommou soll, muß nach dem Urteil bei der Entscheidung des Falles beachtet werden, „daß nicht jede, wenn auch nicht unbedeutende Verminderung des Absatzes einen widstigen Grund zum Ausschluß langjähriger. wegen ihres persönlichen Verhaltens nicht zu beanstandender Gcscllsdiafter darstellt, und daß den Mitgesellschafteru mit Rücksicht auf das das Gesellschaftsverhältnis beherrschende Treueverhältnis and; Opfer zugemutct werden können, wenn dadurch ihre Existenz und die des Unternehmens nicht bedroht wird'. Tie Ausführungen des Reichsgerichts sind nicht nur bedeutsam für die Frage des Ausschlusses nichtarischer Gesellschafter aus'einer osseuen Handelsgesellschaft. Sie müssen darüber hinaus grimdsätzlich Beachtung finden: denn sie ergeben, daß das Reichsgericht im Anschluß au die von ihm entscheidend in Bezug genommenen bekannten „Kundgebungen der maßgebenden Reichsstellen und Wirtschaftssührer' die Anwendung des Arier- Paragraphen auf die Wirtschaft keineswegs für zulässig erklärt. Es kommt nach seiner Ansicht immer auf den besonderen Fall und damit auf die Frage au. ob und inwieweit die Nichtariercigcnschast wirtsd)astlichc Schädigungen herbcizusühreu droht, selbst wenn aber das Gericht dicie Gefahr besaht, muß in geeigneten Fällen die spezielle Lage berücksichtigt und dabei beachtet werden, daß iedenfalls bei gesellschaftlichen Beziehungen, aber wohl auch bei sonstigen dauernden geschäftlichen Beziehungen. eine Treupflicht der Beteiligten besteht, die es selbst bei „nicht unbedeutender Verminde- . rung des Absatzes' nicht ohne weiteres als berechtigt erscheinen läßt, den beteiligten Juden wirtschaftlich zn benachteiligen. Bei der autoritativen Beachtung, die die reichSgcrichtliche Rechtsprechung aud; heute für die Praxis beansprud;t und auch findet, wird man annehmen dürfen, daß die in dem erwähnten Urteil erstmals erfolgte Auseinandersetzung des höchsten deutschen Gerichts mit der Ariersragc in der Wirtschaft nicht ohne Einfluß aus Rechtsgestaltung und Rechtsprechung wird bleiben können. Rechtsanwalt Dr. 0*car Netter (Berlin). Die 2 3. Deutsche O stmesse findet vom 18. bis 21. August auf dem Künigsberger Messcgelände statt. Der Deutschen Ostmesse kommt die Aufgabe zu. in Ergänzung der Leipziger Weltweite das wirtschaftliche Aussalltor in den ostcuropäisd;en Raum zy sein. L ^dtixfShjjcaOwä Qjwdl (Eow^ikfkMJj IBerlmer Bekteidungs - Industrie 1 NenÄsÄm SilbersSein i 1 Damen-und Kinderwäschofabrik if | Damen-Schlafu. 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