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Central-Verein-Zeitung · 1935-03-14 · 11 (14.3.1935) · page 15

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
14 (1935)
Issue
11 (14.3.1935)
Date
1935-03-14
Page
– (sequence 15)
Language
German
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u«- \ Tw y/^H. rrinm/n Zw WiJU»s,_»ÜÜVjZj Nr. 11 4.Dolbt<m U. M*rx ms WIRTSCHAFT WOCHE -SSM §!§W§MÄO ftartrnrumtoirJfdjoft Der Reichöernährungsminister hat eine An« "rdnung über den Zusammenschluß der Garten, bauwirtschaft erlassen, die ähnlich aufgebaut ist wie die Marktordnung für Getreide. Dieb. Milch nfw. Alte an der Gartenbauwirtschaft beteiligten Gruppen (Erzeuger. Berarbeiter und Verteiler) werden Zu G a r L e nb auw i rtschaftsv e r - bänden (für das Gebiet jeder Landesbauernschaft) zusammengeschlosscn, diese wieder werden in der Hauptvereinigung der Deutschen Gartenbauwirtschaft vereinigt. Gartenbau im Sinne dieser Verordnung ist der Anbau von Obst. Gemüse. Blumen und Zierpflanzen sowie von Gemüse und Blumensamen. Zum Gartenbau gehören auch die Baumschulen, schließlich bestimmt die Verordnung noch die Aufgaben dieser Zusammenschlüsse, die ans ähnlichen ipebieten wie die der anderen Marktordnungen liegen, ferner sicht sic vor, daß die Ncuerrichtung von Betrieben der Verarbeiter- und Verteilergruppe mit Ausnahme des Einzelhandels genehmigungspflichtig ist. Diehwirtschoft Die Marktordnuiig für die Vichwirtschast, über die wir berichtet haben, bringt eine Zulas s u n g 8 r e g e l u n g für V i e b ha n d e l, Fleischereien und Fleischwarens a b r i k e n. Neuerrichtung und Wiederaufnahme eines Betriebes der genannten Art bedürfen in Zukunft der Genehmigung. ' Für sie ist bei den Flclschwarensabriken und den Fettverarbeiieru die .^auptvoreiuigung. bei den übrigen Betrieben der Schlachiviehverwertungsverband als die regionale Organisation zuständig. Ausdrücklich wird festgelegt, daß im Falle eines wirtschaftlichen Bedürfnisses die Genehmigung erteilt werden muß, und daß sie erteilt werden soll, wenn eine Gefährdung bestehender Betriebe und eine Uebersetznng der Gewerbezweige nicht zu befürchten ist. Die Verordnung übernimmt auch die bereits ältere Zulassung s regeln na für die Händler an den 43 Dichgroßmärkten. Tie Zulassung ist abhängig von dem Nachweis einer mindestens dreijährigen Tätigkeit, dem Vorhandensein eines Gefchäftsraumes und einer ordnungsmäßigen Buchführung sowie der Glaubhaftmachung eines Jahresumsatzes von mindestens 300 Rindern oder 500 Kälbern oder 1000 Schweinen. Personen, deren wirtschaftliche Lage zu Bedenken Anlaß gibt,, dürfen nicht zugelassen werden. Zngelasiene Agenten und Makler dürfen für eigene Rechnung. weder Verkäufe noch Käufe abschlicßen. Das Gesetz tritt mit dem 1. April in Kraft. §lr der 3M&OT ,Dr. Paul Hilland, Geschäftsführer in bcr Reichswirtschaftskammer, behandelt un Organ der Fachgruppe ..Wirtschaftsrechtler" des Bundes nationalsozialistischer deutscher Juristen die Neuordnung der gewerblichen Wirtschaft. Nach einem in der Tagespresse erschienenen Auszug auS dieser Arbeit betont Dr. Hilland u. a., daß sich bereits jetzt ein einigermaßen klares Bild über die Neuordnung der gewerblichen Wirtschaft ergebe. Ter R e i ch s w i r t s ch a s t s m i n i st e r, als der wirkliche Führer der Wirtschaft, treffe die .letzten Entscheidungen' und weise die Richtung. Neben den Referenten des Ministeriums als Sachbearbeitern stütze er sich in erster Linie ans die N e i ch 8 w i r t s ch a f t 8 k a m m e r. Wenn man einmal zu einem ständischen Aufbau der Wirtschaft kommen wolle, so würden auch die Gefolgschaften der Betriebe in den Kreis der gesamten Organisation ciubezogcn tverdcn müssen. Bisher sei in der D e u t s ch e n A r b e i t 8 f r o n t bereits eine Erfassung des gesamten werktätigen deutschen Volkes erreicht. Der nächste Schritt sei die Schaffung einer.Verbindung zwischen der in der Reichswirtschafiskammer organisierten gewerb. lichou Wirtschaft und der Deutschen Arbeitsfront. Dr. Hilland kündige weiter an, daß die Neuord. nung des Handelskammer Wesens durch ein besonderes Reichsgesctz über die Industrie- und Handelskammern erfolgen werde, das sich im wesentlichen auf die Ueberführung von den Länderregierungen aus die Reichsregierung erstrxcken werde. RMWWNg ‘ ött SMUMAM Durch Erlaß des preußischen Finanzministers — KV 2 gen 60 — vom 18. Februar 1935 ist das heute in Preußen geltende Hauszinsstcuerrccht in verschiedenen Punkten grundlegend geändert wurden. Ta die Hauszinssteuer mit den wichtigsten Faktor im Lastenctat des Hauseigentümers bildet, sei die neue Regelung in ihren Grundzügen kurz dargostellt. I. Die Hauszinssteuersenkung Die in der Hauszinsstcuerverordnung vom 9. März 1032 festgesetzten Steuersätze werden vom 1. April 1935 ab um 25 Prozent gesenkt. Dabei bleibt die Bcrechnungs a r t des Hauszinsstcuersvlls die gleiche, d.,h. die Hauszinsftcuer beträgt ein Vielfaches der staatlichen Grundvermögenssteucr. wobei die Höhe der Steuersätze nach der Grundstücksbclastnng vom 31. Dezember 1918 abgestuft ist. Der Steuersatz für die Hauszinssteuer wird numnchr gestaffelt bei unbelasteten Grundstücken 225 Prozent statt bisher 309 Prozent betragen und steigen bei Grundstücken mit einer Belastung über 60 Prozent des Friedcnswertes auf 720 Prozent statt bisher 960 Prozent der staatlichen bzw. der fiktiven Grnndvermögcnssteuer. Von diesem Steuersoll sind dann zunächst noch evtl. Steuerermäßigungen — mit Ausnahme der Steuererleichterungenwegen Ailligervermietung. Leerstehens usw. — in Abzug zu bringen. Insbesondere ist die Steuererleichterung wegen " Wohnungsteilung abzusetzcn. II. Steuererleichterungen wegen Billigerdermietung usw. Während bisher für je 1 Prozent der Ertrags« Minderung des Grundstücks bzw. einer Wohnung 1.5 Prozent des Hallszinssteuersolls in Abzllg gebracht wurde, .werden künftig für Ertragsmin-- derungen bis 10 Prozent einschließlich Steuererleichterungen nicht mehr bewilligt, weil diese Ertragsmindernng noch Meinung des Finanzministers durch die 25prozcntige Steuersenkung abgegolten ist. Hingegen beträgt bei einer über 10 Prozent hinänsgchenden Ertragsmindcrung die Steuererleichterung das Doppelte der 10 Prozent übersteigenden Ertragsmindcrung. jedoch ohne Berücksichtigung der ersten 10 Prvzellt. wobei die Ertragsmindcrung scstgestellt wird durch einen Vergleich der gesetzlichen Miete nach dem Reichsmictengesetz und der jetzt erzielten Miete. Dasselbe gilt für den staatlichen Zuschlag zur Grundvermögcnsteuer. während bei der staatlichen Grundvcrmögeusteuer selbst und bei dem Gcmcindczuschlag die visherigeki Vorschriften in Geltung geblieben sind. HI. Gewerberoummieier Die Hauszinsslcnerstundung. die dem Mieter von Gcwerberäumen wegen der seinerzeit herrschenden Knappheit von kleine,t Läden und der damit verbundenen Unmöglichkeit, von teuren Großläden in billigere Kleinlädcn ,;u ziehen, gewährt worden war. soll infolge der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse fortsallen. Es -soll ' fortan dein Vermieter überlassen bleiben, dem Mieter mit dem Mietzins cntgegcnzukommen. wofür er dann seinerseits Erleichterung wegen Billigervermictung beantragen kann. IV. Bedürftige Mieter Die Vorschriften über Hauszinssteuerstunduug bei bedürftigen Mietern sind unverändert geblieben. Soweit sich infolge der Steuersenkung der gestundete Hauszinssteneraiiteil des Mieters verringert, er nunmehr also höhere Miete zu zahlen hätte, soll diese Differenz durch höhere Unterstützungen ausgeglichen werden. Mai Goldstein. KAUFHÄUSER UND EINZELHANDEL 1111! ( Apgslda j I Mm Piösev/iiz 8 Führend ara Platze. ( Arnstadt **) ESauffhaus Louis PotiiKier GröQtes SortimenloeschsFt am Platze Beathen 0.-8. ( - Hip Sciftan -i Beuthon O.-S. - Ring 16/17 Seiden / Kleiderstoffe Leinenwaren Damenkonfektion ( Bielefeld ) S. Alsberg L Co. Modernes Spezialhaus. Das Kaufhaus für Haus u. Köche S p f e I wa r e n und Geschenke ' zzjjyzK N IM iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiüiitiiiiininiiiiiiiiiüiiiiiiiii! Feine ^Iselieiirei Herrenu. Knebenklelduns preiswert bei Schröder D Co. 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DRUCKSACHEN ✓ DURCHSCHREIBE-BOCHER Nehmen S(e bitte bei Ihren Einkäufen stets Bezug, auf das Inserat in der C.-V.-Zeitung 751913314268 01010002000201020200010809040202010001000002010200010002 01012353000201010200000001000201010001000000530001010002

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