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Central-Verein-Zeitung · 1935-02-28 · 9 (28.2.1935) · page 16

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
14 (1935)
Issue
9 (28.2.1935)
Date
1935-02-28
Page
– (sequence 16)
Language
German
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uct:fo((-|tin$ der Angelegenheit geeignet erschienen sind. Im übrige,r ist aber zu prüfen, ob die Firma der Meinung sein tonnte, daß die Anweisung eine für sie hinreichende Grundlage für die Entlassung des ÜlägerS bildete. Die A'ichtbefolgung der Anweisung konnte für die Firma, namentlich angesichts ihrer Eigenschaft als eines jüdischen (Geschäftes, eine Gefahr für die reibungslose FvrE sührung des Betriebes bilden. Die Zurückstellung der Prinatinteressen des .stlägcrS hinter die Nültjid)t auf daS Betriebsgauze tonnte der Firma al-S geboten und die Weiterbefchäftignng des Buchhalters als nicht zumutbar erscheinen lassen. .Allerdings — so meint das Rcichsarbeitsgericht — hat sich der Betricbstührcr in solchen Fällen um Aufklärung der wahren Sachlage zu bemühen. Nur wenn er trotz der ihm insoweit zumutbaren Nachforschungen weiterhin eine irrige Auffassung über die Auswirkung auf seinen Betrieb hatte, bann.ihm das Recht zur außerordentlichen stündignng zugcbilligt iverdeu." ,Die vorstehende Entscheidung läßt erkennen, daß das Reichsarbcitsgericht an die Pflicht dcS Bctricbssührers. in ciuein Falt wie in dem hier zugrunde liegenden alles zu tun, um zugunsten des Arbeitnehmers eine Aufklärung der wahren Sachlage zu erreichen, besonders strenge Anforderungen stellt. Da sich eine solche Aufklärung in der Regel wird erzielen lassen, so wird der vorn Reichsarbeitsgoricht als möglich angesehene Fall, daß unberechtigte Vorwürfe von dritter Seite einen Grund zur fristlosen Entlassung bilden können, als ein ganz seltener Ausnahmes'all anzusehen sein. Me WMLM Lri BÄiMÄt- DaS Amtsgericht Berlin hat .in einem Urteil zum Ausdruck.gebracht, daß eine mit hebräischeil Vctturn unterschriebene Vollmachtsurkunde nicht rechtsgültig fei.' -Vir lallen diese Auffassung für irrig, '.chinääist ist einznincuderl, daß zu einer Feit, iil der hebräisch eine amtlich zugelassene Sprache in einem (lande ist, mit dem Deutschlard in starkein ustrtschaftlichen Verkehr stellt, sehr leicht Falle cintreten können, in denen whr bedeutsame wirtschaftliche und jilrislische Borgänge mir hebräischen Lettern, ja sogar in hebräischer Sprache zur Borlagc bei deutschen Gerichten kommen können. Demgegenüber erscheint mns die Unterzeichnung einer Bo'llmacht in hebräischen Lettern als selbstverständlicher Borgang. Die RechiSlehre steht durchiveg auf dem Standpunkt, daß die Bollmachtsurkuude lediglich dern Beweise für daS bestehende BertrctungsverhältniS dient, daß darilm gerade auf sie die Bestimmung des 8 180 GBG. ivonach die Gerichtssprache vor deutschen Gerichten die deutsche ist, nicht An- Wendung finden tairu, und daß auS diesem Grunde jede beliebige Schriftsprache, ja sogar der Tclegraphencvde, mindestens aber jede lebende Schriftsprache zur Unterschrift verwendet werden kann.^ (Vgl. hierzu Oertlnann. BGB. tz lW. 3a,.. am Ende: Staudinger, .stommcntar zum BGB, 8 l-<>, IV, 4: Förstcr-.stann, ZPO, § SO, 4: Stein- IonaS, ZRO. SO, III. 4.) ES muß nur die Möglichkeit bestehen, die angewandten- Zeichen überhaupt als Buchstabcufchrijt gelten zu lassen und - diese müssen dein Beweis. dem Berständigungszwect der Urkunde und der Unterschrift dienen. Das muß u. E. auch ' für hebräische Schriftzcichcn gelte,:. M WOMrM vss Mstes-. MMM feil SM 1. KiMM 1935 Schon bisher galten die Provifionsansprüche derjenigen -vaudlungsagenten, die von ihrem Gefchäftsherru in persönlicher und ivirtschaftlichcr Beziehung abhängig sind, der „arbeitnehmcrähuliäten" l'lgenten. gwich den Lohnforderungen als nur beschränll pfändbar. Mil Bstrkiing Pont I. Januar 1935 ist Artikel 3 des Reichsgesetzeü vom -4. Oktober in .straft getreten, der eine bedeutende Erweiterung der Ansprüche bringt, die mir in beschränktem Umfange dein. ZlvangSzugriff der Gläubiger unterliegen. Abgesehen von den Beamtengehältern, den Dienst- und Arbeitslöhnen, deren Pfändiingsschnß unter Herabsetzung der Unpfäiidbarkcitsgrenze auf IÜ0 RRt im rveseutlichcil dem bisherigen Recht entspricht, sind nach dem seht geltenden § N50 e ZPO „alle Ansprüche auf Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste", also in erster löinic die Ansprüche der Agenterr. von der Pfändung sreiznst-.'Ileii, foiveit der Schuldner für seinen und seiner Angehörigen notwendigen Unterhalt ihrer bedarf. Zu einigen Pnntten stehen aber die Agenten und die sonstigen unter $ 850 p ZPO fallenden Personen hinsichtlich der Psäiidimgsbeschränkungen lvesentlich ungüiistigcr alS Beamte, Angestellte oder Arbeiter. Mährend bei letzteren der Bollstrectungsrichter, dem die Entscheidung über den Pfändungsantrag obliegt, von Amts wegen die mangelnde Pfändbarkeit des Anspruchs berücksichtigen muß. wird bei den hier in Frage stehenden, dem £ 850 e ZPO unterliegenden Ansprüchen die beantragte Pfändung grundsätzlich nicht abgelehiit und ist es Sache des Schuldners, Antrag ans Aufhebung bzw. Einschränkung der P sä n di mg zu stellen. Ferner wirkt die Psändungsbeschräiiknng hier nicht absolut, wie bei den Lohnforderungen. sondern der Richter hat unter freier Llürdignng -aller Umstände, insbesondere auch der Belange "des Gläubigers, zu^entscheiden, ob und jnivieiveil" dem Antrag des ScliuldnerS auf Freistellung steiucr Bezüge' stattgegeben werden soll. .steincsfallS ist ihm mehr zu belassen, als ihm verbleiben ivürde, wenn seil, Einkommen aus laufendem Arbcils- oder Dienftlohne bestände. Dagegen steht etz dem Richter frei, nach den Umständen des Falles unter d?c für Arbeitslöhne geltende Freigrenze wesentlich hcrnntcrzngehen. Auch ist ihm durch die seinem Ermessen unterstellte Bestimmung deS angemessenen Zeitraums, für welchen nach § 850.o ZPO der Unterhalt des Schuldners.zu sichern ist. ein weiterer Spielraum für seine Entscheidung gegeben. Ms ist ..MesSelMM'? Der bapcrische Vcrwaktungsgcrichtshof hat ziir Frage der LUcdereinbürgerung kürzlich eine wichtige Entscheidung getroffen. Eine kaufmännische Angestellte in einer bäurischen c-tadt hatte 10-0 einen ans Russisch-Bolen stannuendcn, später staatenlos' gewordenen jüdischen Schuhwarenhäudler gelfeiratet. nachdein sic vorher zur jüdischen Religion übcrgetreten war. Zwölf Jahre später wurde die Ehe ans Bor schulden deS Ehemannes gesthicden, die Frau aber auch als Mitschuldige erklärt. da sic während der Ehe längere Zeit ehebrecherische Beziehungen unterhalten hatte. Lun Februar 1933 beaiitragtc die Frau, die ihren früheren Familiennamen wieder angenorniueu hatte und zur katholischen Religion zurüctgelehrl war, bei ihrer Wvhngcmcinde die Einl'ürgerung. Der Stadtrat lehnte bcn Antrag ab, da die Frau wegen ihrer Verheiratung mit einem Angehörigen einer fremden Rasse und ihres Glaiibenswcchjels nicht mehr alS „unbescholten" im Sinne des Gesetzes gelten könne. Tic zuständige.Ureisregierung bestätigte diesen Beschluß, iiud der Bcrwaltungsgcrichtshof hat jetzt die Beschwerde dagegen abgctnicsen. Er betonte in seinen Entscheidungsgrün.- den. daß es zur Aufhebung der Unbescholtenheit nicht iminer einer, gerichtlichen Strafe bedürfe, vielinehr müsse datz Gesamtbcrhaltcn des Eiuptbürgernden in gesetzlicher und sittlicher Beziehung zugrunde gelegt werden. Im wesentlichen tonuiic es danach auf eine Würdigung des einzelnen Falles all, wobei stets im Auge zu behalten sei, das; es bei solchen Eiubürgernugsansprüchen um die Zugehörigkeit zur.staatlichen Gemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten gehe, die fiel) aus dieser Zugehörigkeit ergäben und die ein besonderes Maß von sittlichem uuö staatsbürgerlichem Verantwortungsgefühl bedingten. In diesem Zusammenhang weisb-das Gericht aus den Uebertritt zur jüdischen Religion ohne innere Ueberzengnng hin, was geeignet gewesen sei, auch unter den damaligen Zc:tpe'rhält'nisseu berechtigten Anstoß in der Ocssew.. kichleit zu erregen, ferner ans die Mitschuld der Beschwerdeführerin an der Trennung ihrer Ehe. Daraus und aus der ganzen Lebcuseinstellnng der Beschivcrdeführcri'n ergebe sich ein Gesanrlbiid ihrer ganzen Persönlichkeit, aus dem unnioglicl; der Schluß gezogen werden tönnc. daß sie eine,! unbescholtenen, d. h. von öffentlichem Tadel freien Lebenswandel im cirrnc des Gesetzes geführt habe. §er DrulfÄL Gruß Tie „Rote Erde" in Dortmund und die „Fräuliscl>c Tageszeitung" iit Nürnberg nehmen tu den letzten Dagen zur Ainvendnug des Deutschen Grußes durch Juden im Berlehr uiit - Hörden, aber auch als llnterschrist unter Bciesc'.c Stellung und bezeichiicn dieses Berhaltcn als „niierhörtc Verächtlichmachung des Grußes". A-'r eriiinern uns, in der Presse auch gegenieilige Auffassungen gelesen zu haben. Iniicrhalb dm- Justiz ist der Deutsche Gruß sogar Borschriii. Mir sind aber der Aiisicht, daß es ioürdelvs i". wenn ein Jude, um sich zu „tarnen", den Tcn!- scheii Griiß ariiveudet. Wie das „Trierer Notiouolblatt" „litreib. sollci'. die Einzelhandctsgcschäste in Trier Plala:- streiicu für ihre Schansenstcr erhalten, mn die deutschen Gesästiste kenntlich zu machen. Ta-- Blatt fügt hinzu, daß dann die klare Entscheidung in Trier wohl endgültig vollzogen sein iverde. Wir nehmen au. iu'dem Sinne, daß in Trier die Erlasse des Reichsiuuen- und hst'ichsivirischaftsministeriums über freie Wirtschaft und Aricrparagraph zu beachten seien. 75 Jahre im Dienst des Banthaufcs L. Behrci.s Söhne (Hamburg» steht am l. Alärz Albert Olosenthal. Beim Großbater des jetzigen Inhabers begann er. 13 Jahre alt, als Lehrling und ist noch honte als Buchhalter dort tätig. Seine Pünktlichkeit, Arbeitsfreude und Treue sind allen Altgestellten dieses L>anses ein leuchtendes Vorbild, und mit Recht heißt er im Geschäft der A tt - mcister der Angestelltcnichast. Der älteren Generation ist der 3'.>sährige Jubilar im ganze.i Vatcrlande unter dem Namen Albert Roder i ch bekannt durch seine über 40 Jahre iuährende Mitarbeit in deit „Fliegenden Blätlcru". in denen er unzählige Gedankensplitter, Aphorismei'. und Gedichte veröffentlicht hat, die später vom Verlage Braun & Schneider in München unter den Tiicln „Gedankcnsplittcr" und „Unter Rcenschen" heran >- gegeben wurden. ' M,;aufhäu^ N UND EINZELHANDEL /T^7~7r- 5 iAc;"::;;; cgi D r 'I r) p fr: rrn o O P: SUCCiiUffi.siiiiiJ Spezialgeschäft für Leinen- Wäsche-Ausstattungen 75 Jcshir© börgsn fürGütcu. Preiswürdigkeit rrr^r-ZSTJ /-inr-3 ■Au 1 ä L.4N C..I Kbü l'uss Spczia!h3C3s ersten Ransss für Damenkonfekfion l/pp O WURTEN BERG Mainz a rr» Markt .. & J Schöne w HAT ALLE G U Schuhe .1 niikcrstr Hasaa^egsn ) u ESgwisstffiag ) Et to’O W SP5ZIALHAUS FÜR STOFFE UND AUSSTEUER ARTIKEL. Hogcnbcrg/Rosgartenitrasse. 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