Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 14 (1935)
- Issue
- 9 (28.2.1935)
- Date
- 1935-02-28
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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Aus kt Der von der Mandatsregierung im November 5eingesetzte Ausschuß zur Ucderprüfung des Palästinensischen Bankwesens hat nunmehr, wie gemeldet wird, seinen Bericht der Regierung vorgelcgt. Die wichtigste Maßnahme, die vorgcichlagen wird, soll in der Festsetzung eines Mindestkapitals für Banken und Bankgeschäfte bestehen. Im Berlauf der günstigen Konjunktur haben sich nämlich sehr viele kleine Bankgeschäfte niedergelassen, die nur über ein Kapital von wenigen 1000 Pfund verfügen und im Falle eines Konjunkturumschwunges sich mangels Reserven wahrscheinlich nicht würden halten können, was für die Allgemeinwirtschaft unangenehme Folgen haben könnte. Der Ausschuß soll deshalb vorschlagen, daß alle Bankfirmen ihr Kapital aus mindestens 25 000 Mund erhöhen, Banken mit ausländischem Gesellschaftsbesitz sogar auf mindestens 100 000 Pfund. Auch müsse der Betrag nicht nur detz autorisierten, sondern deS tatsächlich eiugezahlten Kapitals allgemein bckanntgemacht werden. Ferner sollen die BerufSausübungsmöglichkeitcn für Bücherrevisoren verschärft und öftere Publikationen von Rechenschaftsberichten gefordert werden. Die neuen Anordnungen sollen auch für Kreditgenossenschaften gelten. * Zwischen belgischen und Palästina- Ino u st r i e l l e n hat sich, wie gemeldet wird, in den letzten Monaten eine gewisse Zusammenarbeit entwickelt. Im Oktober 1934 wurde von verschiedenen belgischen Industriellen die Cie. Gänörale Belge du Levant gegründet, der im November 1934 eine Parallelgründuug von Industriellen in Palästina folgte, die unter gleichem Namen die rechtliche Form einer palästinensischen Gesellschaft annahm. Gleichzeitig hat die zur gleichen Gruppe gehörende Banque Belge pour I'Industrie im Dezember in Tel-Awiw eine Agentur eröffnet. Nunmehr ist ein Vertrag zwischen der belgischen und palästinensischen Cie. Günörale du Levant abgeschlossen worden, wonach die palästinensische Gesellschaft die Vertretung in Palästina von sämtlichen belgischen Erzeugnissen erhält, die von den der belgischen Gesellschaft nahestehenden Industriellen hergcstellt werden. Da8 Abkommen sieht gleichzeitig eine Reziprozitätsklausel für den Absatz von Palastina-Erzeugnissen in Belgien vor. * In der palästinensischen Tageszeitung »Doar fcaiom* beschäftigt sich der Führer der jüdischen Kolonisten in Palästina, Mosche Smikansky, mit den Schattenseiten der palästinensischen Prosperity. Nachdem er zunächst die Haupt- Merkmale der Prosperity aufgezählt hat. — die Aufnahmefähigkeit des Landes, auf Grund deren cs zurzeit imstande ist, jährlich 50 000 jüdische Menschen wirtschaftlich einzuordnen, das Fehlen von Arbeitslosigkeit, den Budgctüberschuß, das starke Kapitalangebot und die Entwicklung der Industrie, — führt er als ungünstige Konjunktur- Zeichen die folgenden an: Palästina habe eine passive Handelsbilanz, und zwar übersteige der Import den Export um etwa daS Doppelte. Obgleich cS als Agrarland anzusehcn sei, führe es für zwei Millionen Pfund jährlich Agrarprodukte ein. Der Nahrungsmittclbedars des Jischuw betrage allein das Vierfache seiner eigenen Nahrungsmittelproduktion. Ferner sei e8 ein bedenkliches Zeichen, daß die Bauindustrie die Hauptstütze der Prosperity sei. Die Bauindustrie ist aber inuucr ein außerordentlich labiler Faktor, wie sich in der Geschichte aller Krisen gezeigt habe. Es besteht die Gefahr, daß die heute gebauten Häuser einmal wie in Polen, Deutschland. Frankreich und England zum halben Herstellungspreis angeboten werden. Wenn dieser Riesenscktor der palästinensischen Wirtschaft, den die Bauindustrie heute darstellr, einmal stillsteht, so werden Zehntauseude von Arbeitern brotlos sein, deren Ueberführung in andere Produktionsgebiete nicht möglich sein wird. Zum Schluß kommt Smilansky zu der Forderung. den landwirtschaftlichen Aufbau mit aller Kraft zu fördern, weil er den einzigen Weg zur Abwehr der kommenden Krise bildet. 78 Jahr« K. van Holland in Köln. Am 86. Februar kann ote Leder» und Ledcrabfall»Großhandlung K. van Holland in Köln auf ihr 75jÜhngeS Geschäftsbestehen zurückbllckcn. Am 26. Februar 1800 wurde die Firma von KvorS, gen. Karl van Holland in Köln ' gegründet. Seit 1906 ist Moritz Metz alleiniger Inhaber der Firma, die sich sowohl im Inland wie im Ausland des besten Rufes und Ansehens erfreut. Oskar Radzewsk! (Bad Freienwalde/Oder). Inhaber der Firma Kaufhaus Rautcnberg Nfl., begeht am 1. März sein SöjährigeS GeschäftSjubiläum. Herr Radzewski gehört seit 25 Jahren auch dem Vorstände der SMragogengemeinde Bad Freienwalde an, als deren Vorsitzender er seit langen Jahren tätig ist. WS kt WW LZS AWMW In seinem Urteil vom 29. November 1934 („Steuer und Wirtschaft" 1935 Nr. 37) beschäftigt sich der Ncichsfinauzhof mit der Frage, ob und in welcher Höhe eine Schenkungssteuerpflicht entsteht, wenn eine ältere Frau viele Jahre hindurch dorr ihrem Schwager monatlich 200 RM (insgesamt: 18 600 RM) und außerdem spater eine einmalige Kapitalzuwendung von 85 000 RM erhält. Bekanntlich tritt eine Schenkungssteuerpflicht nur für solche Zuwendungen ein. die über bestimmte Fretbcträge hinausgehen. Um daher die uahellegonde Möglichkeit auszufchließen, daß größere Zuwendungen zwecks Vermeidung der Schenkungssteuer in kleinere — für sich allein genommen nicht steuerpflichtige — Terlzuwendüngen aufgeterlt werden, sieht 8 13 des Erbschaststeuergcsetzes vor, daß solche Teilzuwcudungen für die Sck-enkuugvsteuer zusammen« gerechnet werden, wenn sie innerhalb von zehn Jahren erfolgen. (Sine Zusammenrechnung rst aber nach dem Rcichssinanzhos nicht zulässig, wenn sie sich auf solche Teilzuwendungen erstrecken würde, die nicht nur wegen ihrer geringen Höhe, sondern mit Rücksicht auf ihre desondere Zweckbestimmung steuerfrei bleiben sollen. Im erwähnten Falle scheitert daher eine Zusammenrcchnung daran, daß die monatlichen Zu- Wendungen von 200 RM als angemesiene Unterhaltsbeiträge (ebenso wie Unterstützungen zu Ausbildungszwecken) von Gesetzes wegen von der Schenkungtzstcuer befreit sind. . Zu versteuern waren somit nicht etwa die insgesamt zugewendeten 53 600 MM. sondern nur die emmalige Zuwendung von 35 000 RM. * Bei unentgeltlichen Zuwendungen, die ein Schwiegervater seinem Schwiegersohn zukommcn läßt, ist es für die Höhe der Steuersätze bzw. der Areibeträge von erheblicher Bedeutung, ob der Schwiegersohn selbst oder die Tochter des Schenkenden stenerrechtlich als Empfänger anzusehcn ist. Sv würden zum Beisprel bei einer Zuwendung an die Tochter bis zu 30 000 RM schenkungssteuerfrei bleiben, während eine Zuwendung in dieser Höhe an den Schwiegersohn (hier gilt nur eine Freigrenze von 2000 RM) einer Schenkungssteuer von 3600 RM unterliegen würde. Der Reichsfinanzhc.f (Urteil vom 22. Aovcmber 1934. „Steuer und Wirtschaft" 1935, Nr. 36) lehnt einen Grundsatz, daß Schenkungen an Schwiegerkinder als den leiblichen Kindern zugedacht gelten müßten, ük diese; Allgemeinheit ab. wenngleich unter gewissen Umständen eine Vermutung hierfür spreche. Wie aus den Ausführungen des Urteils hccvorgeht. kann eine Unklarheit über die Bestimmung des Empfängers, die namentlich enistehen könnte, wenn die Zuwendung wirtschaftlich dem Schwiegersohn zugute kommt, nur dadurch vermieden werden, daß die Schenkung ausdrücklich an die Tochter erfolgt. Rudolf Gräupner, Berlin." EinrvkkUNg brr WMront auf EnüriiiAWN Eine in jüdischem Besitz befindliche Firma in Frankfurt a. M. hatte auf eine entsprechende Aufforderung durch die zuständige NS-Kreisbetriebszellciilcitung ihren Ende Januar 1934 wegen angeblich staatsfeindlicher Acußerungen verhafteten jüdischen Hauptbuchhalter fristlos entlassen. Nach wenigen Tagen wurde der Buchhalter wieder aus freien Fuß gesetzt; das Strafverfahren gegen ihn wurde eingestellt. Die Bezirksleitung der Deutschen Arbeitsfront versagte ihre Zustimmung zu einer Wiedereinstcllung des Brrchhalters. Mit der Begründung, daß seine Entlastung zu Unrecht erfolgt sei, klagte der Buchhalter gegen die Firma aus Fortsetzung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Firma berief sich demgegenüber auf die ihr erteilte Entlastungsanweisung. Das Arbeitsuüd Landesarbeitsgericht in Frankfurt a. M. hatte die Klage abgeu'iefcn. Auf die Revision des Klägers hat das Rcichsarbeitsgcricht die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen und neuerliche Verhandlung angeordnet. „Die beklagte Firma hat die fristlose Kündigung nicht auf die angeblich staatsfeindliche Einstellung des Klägers gestützt, sondern allein mit der ihr erteilten Anweisung begründet.' Vom rechtlichen Standpunkt aus bestehen — wie das Reichsarbeitögericht aussührt — zedoch schon insofern Bedenken gegen die fristlose Entlastung. a'.s die angeblich staatsfeindlichen Acußerungen des Klägers zeitlich weit zurücklageu und selbst dem Betriebsrat nur zu einer Verwarnung. nicht aber zu einer Meldung zwecks Weiter- KAUFHÄUSER UND EINZELHANDEL 8 Maus Stßsewilz I sm Flatze. C AgBistadii; t.®uls [PoramGE* Grames Sortimcntcssehail am Plate ( BSasaalsearg ***) Sie kaufen gut und billig bei Gebr« Raus Spezialgeschäft für DAMENSTOFFE S. BRANDES Gröner Markt 4. . Ihre günstige Einkaufsquelle ist Warenhaus Tietz B A M B ERG ^BegatEacra ®.«§. j «Jy ■outhen 0.-5, 11-1 Ring 16/17 Seiden / Kleiderstoffe Leinenwaren Damenkonfektion Immer iSshrend ' IsEiqükkissügs Kaus c3or cScgantoa SchuhQ DüMclflorr- Ktuttixnrt. iiiiiniiruiitiiiiiiiiiuiiiiiiiiiiiiiiirn^iuiiiiitHtiiriiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiTni L. 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