Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 14 (1935)
- Issue
- 8 (21.2.1935)
- Date
- 1935-02-21
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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töfrer 1034. Der Stoff ist übersichtlich gegliedert; die Praktische Brauchbarkeit wird erhöbt durch getrennte Behandlung einzelner Berufsgruppen. Die beiden Büchlein werden dem Laien/ der die Neuerungen auf steuerlichem Gebiet an Hand deS Gesetzestextes allein nicht übersehen kann, gute Dienste leisten. Die beiden Steuertabcllen bringen in praktischcr Aufmachung die Steucrsäße nach den neuen Gesehen mit kurzen Erläuterungen. Namentlich die Bürgersteucrtabclle, der ein Merkflott beigesügt ist. ist deshalb besonders an schaulieh, weil sie die Steuerbcträge bei 500, 600 und 700 Prozent Zuschlag 51t den Rcichssätzen bclonbcrö errechnet Zusammengestellt. Dr.M.Sch. jLWEWN Esr SriSNs in ,'\m „Westdeutschen Beobachter" nimmt der Vorsitzende des Kölner Verkehrsvereius noch einmal Stellung zu der Frage, ob der Verkehrsverciu richtig darin handele, das; er auch Niclstarier aufnehm'e. Diese Frage wird im wesentlichen dahin beantwortet, das; der Bund Deutscher VcrkchrSoerbände und Bäder, dessen Untergliederung der Verein ist. auf Anweisung des Pröpagandaminineriums den Standpunkt eiunehmc. daß alle direkten und indirekten Nutznießer am deutschen Fremdenverkehr sich an der Aufbringung der zur Fremdenwerbimg erforderlichen Atittel zu beteiligen hätten. Da nun die jüdischen Firmeninhabcr zu den unmittelbaren Nutznießern des Freinden- Verkehrs gerade in ^öln gehörten, müßten sie auch zur Aufbringung der Mittel hcrangezvgen und demgemäß als Blitglieder des Berkehrsvereins ausgenommen werden. Eine andere Frage sei die des Mitbcstimmungsrechtes jüdischer Mitglieder; da der Verein aus dem Führerprinzip ausgebaut sei. könnten nichtarische Mitglieder niemals dem Vorstand des Vereins angehvreu. Im Anschluß daran wird darauf hingcwiesen. daß die Plakette des Kölner Verkehrsvereius also leinen Ausschluß über die illassezngehörigleit von Geschäsisii>I)abern gebe. Eine Antwort auf die Frage, wie man deutsche und jüdische Geschäfte unterscheiden tonne, gebe der stellvertretende Gauleiter als Leiter des Amtes für Vvlkswohlfahrt. Die ASB werde ii^ dev. nächsten Tagen mit einer Aktiva beginnen, und zwar werde jedes Mitglied der NSV, das Geschäftsmann fei. eine Plakette für das Schaufenster erhalten. Da Mitglieder der ASB rein arischer Abstammung sein müßten, sei an dieser Plakette zu erkennen, daß das Geschäft unbedingt arisch sei. Ae SlM-rr LruMrS EeMft" Der „Mainzer Anzeiger" vom 13. Februar bringt eine kurze Notiz. mit der er unter den Mainzer Geschäftsleuten für die Anschaffung der Schilder mit der Aufschrift „Deutsches Geschäft" wirbi. Die Notiz hat folgenden Wortlaut: „Deutsches Geschäft. Diese Schilder sind erhältlich aus den; Amt der NS-Hago. Kreisamtsleitung. Mainz. Hintere Bleiche 59, Zimmer 206." In der deutschen Presse hatten wir schon irrt Dezember 1933, so etwa in der „Berliner Atorgenpost" vom 1. Dezember gelesen, daß im Zusammenhänge mit dem Verbot der SA-Selbsthilse durch den Stellvertreter des Führers. Rudolf Heft, offiziell erklärt worden ist. Schilder mit der Aufschrift „Deutsches Geschäft" dürften nicht mehr vertrieben lverden und hätten keinerlei Bedeutung. Die parteiamtliche „Niederschlesische Zeitung" vom 2. und 3. Dezember 1933 hat eine Zuschrift der znständigen örtlichen Kreisamtsleitung der NS-Hago wiedergegeben, in der hervorgehvben war, „daß die bereits, gelieferten Schilder „Deutsches Geschäft", soweit sic von der NS-Hago G. H. G. genehmigt sind, auch weiterhin ihre Gültigkeit und Bedeutung behalten." Aus diesen Verlautbarungen, die unseres Wissens keine neue Regelung erfal)ren haben, geht die Bedeutung hervor, die nach Dezember 1933 bezogenen Schildern „Deutsches Geschäft" beigelegt ist. AsLMA; tzLs Wsü ..öriÄÄ" in dsr §UAÄ2Mm)MLA In der letzten Nummer der „E.-V.-Zeitung" hatten wir über ein kammergerichtliches Urteil berichtet, in den; ohne abschließende Stellungnahme die Frage gestreift wurde, welche Geschäfte die Bezeichnung „deutsch" führen dürften. Die „Juristische Wochenschrift" (Heft 6 vom 9. Februar 1935. S. 436 ff.) veröffentlicht jetzt einen weiteren Beschluß des KanuncrgerichtS,. Zivilsenat 1b. vorn 25. Oktober 1934 (Id 491/34), der sich mit dem gleichen Problem grundsätzlich beschäftigt. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Im Handelsregister steht seit dem Jahre 1907 eine Offene Handelsgesellschaft, bestehend ans den nichtarischen " Kaufleuten Moses und Jakob I., unter der Firina „Deutsche Lederindustrie Gebr. I." eingetragen. Das Registergcricht leitete mit Verfügung vom 1. März 1934 ein Verfahren zur Löschung des Firmenwvrtcs „Deutsche" ein mit der Begründung, daß die Voraussetzungen für dieses Wort „weder in persönlicher noch ui sachlicher Beziehung gegeben seien". Die Gesellschaft legte rechtzeitig Widerspruch ein und machte gleichzeitig geltend, daß die „Gebr. G. G.m.b.H.", deren Inhaber wiederum die Gebrüder I. sein sollen, als dritte Gesellschafterin in die Offene Handelsgesellschaft eingetreten und daß ans diesem Anlaß die Firina in „Deutsche Lederindustrie, Inh. Gebr. G„ G. m. b. H./L Go." geändert sei. Die nunmehrigen Gesellschafter meldeten diese Aendernug zum Handelsregister an. Das Negisrergericht wies den Widerspruch gegen die Lvschungsankündignng sowie den Eintragungsantrag zurück, dune gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiescn. Ans die weitere Beschwerde hat das Kammergericht, svtveit es sich um die Löschung der alter; Firma handelt, die Vorentscheidungen ansgehoben, während die Ablehnung der. Eintragung der neuen Firma im Ergebnis gebilligt worden ist. Nach Ansicht des Kammergerichts kann die Firma einer Offenen Handelsgesellschaft nicht deswegen von Amts wegen gelöscht werden, weil sienachtraglich unzulässig geworden ist. Bezüglich der Eintragung der neuen Firma führt das Kammergcricht u. a. aus: Eine das Wort „deutsch" enthaltende Firmenbezeichnung könne einmal aus Grund des § 18, Abs. 2 HGB deshalb unzulässig sein, weil sie geeignet sei, eine Täuschung über die Art oder den Ilmfang des Geschäfts oder über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Sie könne aber auch .. wegen der nach allgemeiner Anschauung ungehörigen Art der Verwendung des Wortes „deutsch" im Handelsverkehr gegen die guten Siticn verstoßen. Der Senat hält au der schon seinen früheren Entscheidungen zugrundeliegenden Auffassung fest, daß bei der Prüfung dieser Fragen behutsam vorgegangen werden müsse. Es liege ' keineswegs im Interesse der Gesamtheit des Volkes, daß die Führung des Zusatzes ganz allgemein von bestimmten engen sachlichen Voraussetzungen abhängig gemacht'werde, welche einzelne Schriftsteller oder einzelne behördliche Stellen aufstellen zu müssen glaubten. Insbesondere bestehe kein ausreichender Grund, den Zusatz „deutsch" nur Unternehmungen von besonders großem Umfange zuzubilligcü. Darauf brauche aber nicht weiter eingegaugeu zu werden, weil der Zusatz „deutsch" in der vorliegenden Firma mindestens die Nassenzugehörigkeit der Inhaber in täuschender Weise verdecke und schon deshalb unzulässig sei. Der Senat habe bisher noch keinen Anlaß gehabt, entscheidend zu der Frage Stellung 'zu nehmen, ob und unter welchen Umständen der Zusatz „deutsch" in einer Firma für Handelsgesellschaften zulässig sei, deren Inhaber nichtarischer Abstammung seien. Tenn die arische Abstammung der Inhaber habe in allen bisher entschiedenen Fällen außer Zweifel gestanden. Lediglich bei Gelegenheit der Beurteilung einer Firma „Germania-Mühle G. m. b. H." sei gesagt worden, daß Ausdrücke wie „deutsches Geschäft", „deutsches Unternehmen" aus die Rasseuzugehörigfcit des Geschäftsinhabers hindeutcten und daß dasselbe wohl auch für die Bezeichnung „Deutsche Mühle" gelten müßte, weil hier das Wort „deutsch" unmittelbar mit der Bezeichnung der Geschästsart in Zusammenhang gebracht und daher auf den Gewerbebetrieb als solchen als zu dessen Kennzeichnung dienend bezogen werde (1b X 258/34, „Juristische Wochenschrift" 1931, S. 2100). Die damit angedcntete Auffassung liege in der Tat im Zuge der neueren Entwicklung. Die Bezeichnung „deutsch" werde immer mehr in der Bedeutung von arisch im Gegensatz zu nichtarisch (jüdisch) verstanden. Es liege daher in allen Fällen der vorbezeichncten Art für Publikum und Haudelskreise regelmäßig nahe, in dem Zusatze „deutsch" einen Hinweis auf die arische Abstammung des Geschäftsinhabers zu sehen. Damit sei' die Täuschungsgefahr im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB. gegeben, wenn der Inhaber tatsächlich nichtarisch sei. Das gelte aber nicht, wenn besondere Umstände die Gefahr im einzelnen Falle a u s s ch l 0 s s e n. (Bon uns gesperrt. Die Schriftltg.) Letzteres treffe dann zu, wenn der in der Firma erscheinende Name der Geschäftsinhaber, wie hier bei der bisherigen Firma der Name Gebr. I., für jedermann klar und deutlich die n ich tari sche Abstammung der Inhaoer ergebtL C33on. uns gesperrt. Die Schriftltg.) Anders verhalle es sich aber mit der neu angcmcldeten Firma. Obwohl auch deren Inhaber/Nichiarier seien, lasse nichts in der Firma, insbesondere nicht der Familienname „G.", diese Rassenzugehöriglcit sicher erkennen. Die neue Firma dürfe deshalb nicht zugelassen werden. Wwr,'Lende GebülirenreSnung in LeitteLLNZÄwLea nügW Die Rcichsrechtsantvaltslammer hat, uüe wir der „Juristischen Wochenschrift" (Heft 2 vom 12. Januar) entnehmen, beschlosten, „in dem Bestreben, den rechtsuchcnden Volksgenossen die Berufstätigkeit des Anwaltsstandcs zu den geringsten tragbaren Gebühren zur Verfügung zu stellen, und es zu ermöglichen, daß die sogenannten Beitreibnngssachen wieder in größerem Umfange als in der vergangenen Zwischenzeit dem Amvalt als dem rechtskundigen Berater der Voltsgenosicu übertragen werden", auch eine von der Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte abweichende Gebührenrcchnung in Beitreibungssachcn zuzulassen. Die näheren Einzelheiten dieser Gebührenrechnung sind in Richtlinien geregelt, die in der oben angegebenen Nummer der -„Juristisch!?,, Wochenschrift" vcröfscutlicht sind. Anzeigen-Dertreter! Wie wir aus Kreisen der Anzeigen-Vcrtreter erfahren, wird auf Grund einer Mitteilung der Reichspressekammer die Rcichsfachschast deutscher Wcrbefachlcnte mit Wirkung ab 31. März 1935 aus der Rciäisvrcsß'' kannner ausgegliedert. Tie Anzeigen-Vcrtrctcr werden in die Organisation der Wirtschaft eingcgliedcrt, und zwar in die Fachgruppe Handelsvertreter. Kavikalserh üfiungcn vsn Vrvtzunicrnehmungen in SJnlmtina Wie die Jüdische Telegraphcu-Agentur erfährt, wird die Palestiuc Elelric Corporation (Rulhenbcrg-Kraftwerl) ihr Kapital um 1,2 Mill. Pfund erhöhen. Für 009 000 Pfund Stanunaktien werden den bisherigen Aktionären zmn Kurse von 125 Prozent angebotcn werden. Ein gleicher Betrag Aktien wird in 4^prozentigen rückzahlbaren Vorzugsaktien zu Pari auf dem Kapitalmarkt in London aufgelegt werden. Tic Bruttoeinnahmen der Gesellschaft, die im Jahre 1926 79 900 pal. Pfund betragen hatten, stiegen im Jahre 1933 aus 22l 000 pal.'Pfund und werden für das Jahr 1934 auf 350 000 pal. Pfund geschätzt. Gleichzeitig tritt auch die Palestine Potash Ltd. an den englischen Kapitalinarkt mit einer 'Aktienemission heran. Tic Gesellschaft, die bekanntlich die Salzvorkonnnen des Toten Meeres ansbeutcl. hat in der letzten Zeit ihren Absatz beträchtlich steigern können. Sie legt in Palästina für 35O0yi> Pfund Beteiligungsvorzugsaktien zur Zeichnung auf. Da für diese Aktien auch ein Zülassungsantrag für die Londoner Börfc gestellt werden wird, wird auch englisches Kapital sich an dev Emission beteiligen. w AUPMÄUSER UND -EINZELHANDEL ( UCsrlsFcrfae ")!( HjaclwEgshaffesa iV*r>n!w G.n». LAAiiUl d. N. BSe feiles WsħkM8s j a. Ludwigshafen a/Rh. Spezirioos für Le&enstniliel Karlsruhe mit Zweigniederlassungen Pforzheim. Bruchsal. Rastatt. Ravensburg und Herrn. Schmoller & Co,. Mannheim. Eisenhandlung Herde / Oefen ^.1!? Dqs Imllm für Damen&onleRtlOD. EloBsiasas j Herren-1. [ieieisldeiileei feine Maßschneiderei sst-1© es L co. UonrcIittonsImuN Merkur c liMlscek D Warenverkauf 11 Inh. Joseph Jacoby Ikltidiii Gegründet 1882. «och Wßlf? 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