Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 14 (1935)
- Issue
- 7 (14.2.1935)
- Date
- 1935-02-14
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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f nur verwiesen nnrd und ferner viele Einzel« ) -'lelnnzien der Erlasse der-llcichsstelle für Devisen« Bewirtschaftung weiter gelten. K. (^r. Reue ZevZseÄrWMyunAU für AusSWuWMten im Wlrmd In Ergänzung und Abänderung früherer Be« ftimuumgen über die Transferierung von Studiengewcrn in§ Ausland (vgl. „C.-V..Jeitung" Nr. 48/1934) durch Unterhaltsverpflichtete sind jetzt neue Borschriften ergangen, von denen folgende hier interessieren: Unter '<■ t u b i c n a n i c n t'() a 11 tut Sinne dieser BorschrUten ist der Besuch von össentlichcn und privaten Schulen, von Hochschulen und Fach» schtilen sonne der Aufenthalt zu Zwecken einer soirstigen Ausbildung oder Weiterbildung zu vcr« stehen: ferner finden diese Bestimmungen auch auf Lehrlinge und Bolontärc im Ausland An« Wendung. Als Unterhaltsverpflichtete gelten hier neben den r.rd)liiiij Berpflichtetei» auch istiei-, Bslcgeltcrn. Verinandte und Verschwägerte, nicht ober charitative Vereine oder Anstalten. Die Transferierung nach allen Ländern ist in der Regel nur möglich: 1. wenn Unterhaltsverpflichtete ausländische Wertpapiere, und zwar sowohl nicht an einer deutschen Börse znru Handel zugclasscne wie auch zngelassene (Arbitragewerle) besitzen oder von einem Deviscninländer erwerben. ES kann dann genehmigt werden, das; auS den mtS dem Berlanf dieser Effekten anfallenden De« visen bis zu 200 NM (bisher 259 RM) monatlich für Studienkosten im Ausland verwendet werden, wenn 50 Prozent (bisher 33 lü Prozent) der anfallenden Devisen an die Reichsvank abgeliesert werden, welche den Gegenwert in Reichsmark auszahlt (Die bisherige Vergünstigung der Verwendung der Erträge auS den Effekten fällt demnach weg); 2. wenn Unterhaltsverpflichtete Lebensversicherungen in Fremdwährung bei einer ausländischen Gesellschaft im Ausland abgeschlossen haben. Dann kann die Genehmigung erteilt werden, daß die aus dem Verkauf, der Beleihung oder der Verpfändung einer solchen Lebensversicherung anfallenden Devisen nach Ablieferung von 50 Prozent an die Neichsbank für Studiengclder verwendet werden. In beiden Fallen kann auch eine Sammelgenehrnignng bis zu sechs Monaten erteilt werden. Im Gegensah zu dieser mit gewissen Verlusten verbundenen Transfermöglichlert stehen folgende Möglichkeiten ohne oder mit ganz geringem Transservcrlust: Für Studicnkosten in der Schweiz verbleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach auf Grund des Reiseabkommcns bis zu 5OO RM monatlich in Anspruch genommen werden können. Diese Inanspruchnahme des Rcifcabkommens — aber nur bis zu 2OO RM monatlich — ist auch aus Lehrlinge und Volontäre ausgedehnt worden, vorausgesetzt. daß die Deutsche Vcrrechmmgskasse und die Schweizer Nationalbank zustimmen. Eine wesentliche Neuerung besteht darin, daß seht auch Beträge bis zu 200 NM monatlich für Stndienkosteu in der Tschechoslowakei, in Jugoslawien und in Spanien frcigegeben werden. Ferner können in besonderen Fällen auch Devisen für Studienkostcn in Oesterreich. Rumänien. Türkei. Ungarn und in den mittel-- und südamerikanischen Staaten zngetcilt werden. Darüber hinaus hat sich die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung die Entscheidung in besonderen Härtesällcn uno für den Fall Vorbehalten. daß der Studienaufenthalt im Ausland für den Betrieb oder die Entwicklung eines inländischen Geschäfts unbedingt notwendig ist und eine Genehmigung zur Verwendung über angc« sallcue Devisen beantragt wird. Aus Grund des kürzlich abgeschlossenen deutsch-dänischen Verrcch« lumgsabkommcns können in besonderen Härtesüllcn auch Zahlungen für Studierende in Düne« mark, geleistet werden. WsKer DiKabrr in ki offenen ZMrlSsrsellsLsst Die ..Deutsche Bergwerks-Zeitung" berichtet über einen Rechtsstreit, in dem mehrere Gesellschafter den Ausschluß von zwei jüdischen Mitgescllschaftern wegen Gefährdung des Geschäftsbetriebes verlangten, nachdem die jüdischen Gesellschafter eine gütliche Auseinandersetzung und Abfindung ausgcschlagen batten.. Klagegrundlage bildete der § 140 in Verbindung mit § J33 HGB. Nach diesen Bestimmungen kann, wenn in der Person eines Mitgcscllschafters ein wichtiger Grund vorlicgt. der das Recht gibt, die Auslösung der Gesellschaft zu verlangen, das Gericht die Aus« schließung des Gesellschafters aussprechen, sofern die übrigen Gesellschafter anstatt der Auflösung die Ausschließung beantragen. Das ObcrlandeSgericht Hamm, vor das öer Fall gelangte, erkannte auf Ausschluß der jüdischen Gesellschafter. Diese Entscheidung ist jetzt vom Reichsgericht aufgehoben worden, die Sache wurde zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht znrückverwiesen. Zur Begründung führte der Vorsitzende des erkennenden zweiten Zivilsenats folgendes aus: „An sich ist die Judeneigcnschaft der beklagten Gesellschafter ein in ihrer Person liegender Grund zur Auflösung der Gesellschaft im Sinne de8 133 HGB. Die Judencigenschaft eines Gesell« schafters einer offenen Handelsgesellschaft ist aber für sich allein nicht ausreichend, einen wichtigen Grund zur Ausschließung zu geben. Ob bei anderen Gesellschaftsformen eine andere Beurteilung möglich ist. kann hier dahingestellt bleiben. Zur Stützung des wichtigen Grundes zum Ausschluß muß hinzukommen, daß die Existenz der Gesell« Kund damit auch die der übrigen Gesellschaf. »irtschaftlich gefährdet wird. Zn diesem ausschlaggebenden Punkte läßt das oberlandesgerichtliehe Urteil erschöpfende Feststellungen vermissen. Etz hat auch die vielsacheu. aus wirtschaftlichem Gebiete liegenden einschlägigen Kundgebungen maßgebender Persönlichloite». vor allem des Neichswirtschafts- und des Ncichsarbcitsministers, nicht ausreichend in Betracht gezogen. Ferner ist noch zu erörtern, ob in der Person der jüdischen Gesellschafter nicht bestimmte Umstande vorhanden sind, die trotz der Judeneigenschaft eine — unter anderen Verhältnissen vielleicht mögliche — Gefährdung deS Besteliens der Gesellschaft ausschließen. wie beispielsweise die Kriegsteilnehmerschaft des einen und das Hope Alter des anderen Gesellschafters. Schließlich bleibt noch zu prüfen, ob ein Ausschluß der beklagten jüdischen Gesellschafter überhaupt nötig ist. denn der Ausschluß ist das äußerste Mittel, wenn die Lösung eines Konflikts auf andere Weise nicht mehr möglich ist. So können seitens der klagenden Gesellschafter noch weitergehende Vorschläge als bisher gemacht werden. um zu einer vertraglichen Entlassung der jüdischen Gesellschafter zu kommen." (II 148/34. — Urteil des Reichsgerichts vom 11. Dezember 1934.) Won Md WMrsnt Wie der ..Westdeutsche Beobachter" berichtet, laufen bei der Gauverwaltung Köln-Aachen der Deutschen Arbeitsfront ständig Aufnahmegesuche solcher Zlntragsteller ein. die entweder jüdischer oder nicht rein arischer Abstammung sind. Dazu teilt der „Westdeutsche Beobachter" mit: „Kein IiUie kann Mitglied einer RS-Organisation sein. Da die Deutsche Arbeitsfront eine Gliederung der. NSDAP ist, können Juden und Halbjudcn keine Aufnahme in die DAF finden." Die „C.-V.-Zeitung" hat diesen seit je bestehenden Sachverhalt wiederholt dargestellt. Keine naMrägliÄe Umwandlung des EnlIakiungSgrundeS Nach einem Urteil des Neichsarbcitsgerichts vom 22. September 1934 (RAG 113/34; „Deutsche Justiz" Nr. 5 v. 1. Februar 1935, S. 185) kann eine auf Grund des .§ 2a des Gesetzes zur Wieder« - Herstellung des Berufsbeamtenums vorgenommene , Entlassung regelmäßig nicht nachträglich als ver«! tragliche Kündigung gelten. In der Entlassung; nach § 2a dos Bcrussbeamtengesetzes liege, da die! kommunistische Gesinnung nicht ohne weiteres als Vertragswidrigkeit betrachtet werden könne, ein Eingriff des Reichs in das Dienstverhältnis kraft ■ Staatshoheitsakts. Daraus folge, daß eine solche ' Entlassung noch nicht notwendig den Willen ent« : halten müsse, den Vertrag auch abgesehen von dem staatlichen Eingriff auszuheben. FUbüÄM Eine bekannte Firma der Papier- und Zellstoffbrauche Deutschlands, die Vogel & Bernhcimer Zellstoff« u u d Papier« fabrikcn A.«G. m Ettlingen und Marau am Rhein, konnte in diesen Tagen ihr goldenes Jichj. liinm feiern. Erst feit dem Jahre 1928 wurde die Firma. die mit einem Altieukapital von 4.2 Äil« lionen Mark arbeitet, in eine Aktiengesellschaftr nmgcwandclt. und zwar zunächst unter der Firma Vogel & Bernhcimcr Karlsruher Papierfabrik A.-G. Wenige Wochen später schon hat sie die heutige Firmenbezeichnung angenommen. Tic. Werke stellen vor allem Zellulose und Papier her, daneben auch sonstige einschlägige Artikel und Nebcnprodulte. Außerdem wird Handel in diesen Waren getrieben. In den Jahren'1929/30 erfolgte ein beachtlicher Ausbau der Werke, und seit l'.iZl ist die Gesellschaft auch dem ncugcgründeten Zellftofs-Syndikat angcschloffen. Sie ist mit 51 Pro« zcnt an dem 20 000 Mark betragenden Kapital der Papiersackfabrik Ettlingen GmbH beteiligt. Der Mitbegründer und Scniorchef der Gesellschaft, Sigmund Bernheimer, ist noch heute im Betriebe tätig. Ten Vorstand bilden außerdem Dr. Julius Vogel, Ernst Bernheimer und Dr. Norbert Bern« hcimer. Tie Zusammensetzung des Aufüchtsrats zeigt, daß sich das Kapital im wesentlichen im Fomilicnbcsitz befindet. Die Gesellschaft beschäftigt eine Gefolgschaft von etwa 1000 Personen. * Dr. Max von der Porten, der ehemalige Generaldirektor der Vereinigten Aluminiumwerke, die sich bekanntlich im Rcichsbcsih befinden, ist von der türkischen Regierung zum ersten Wirtschaftsberater bestellt worden. Er arbeitet bereits seit einiger Zeit im Wirtschaftsministerium in Ankara und' gilt als einer der kenntnisreichsten Persönlichkeiten des Aktienrechtes. Wie wir hören, sind Dr. von der Porten innerhalb der jungen türkischen Republik noch weitere umfassende wirtschaftliche Aufgaben zu gedacht worden, die mit dem türkischen Fünslahresplan in Zusammenhang stehen. 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