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Central-Verein-Zeitung · 1935-01-24 · 4 (24.1.1935) · page 2

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
14 (1935)
Issue
4 (24.1.1935)
Date
1935-01-24
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Dernssstruktnr bet Umwelt. Diese Zielsetzung ■ darf aber nicht dazu verleiten, in völliger Ver? kennung der wirtschaftlichen und menschlichen Sachlage einen organischen Enbvicklungs- Prozeß überstürzen zu wollen. Eine geistige Begründung des den herrschenden Strömungen entgegengesetzten, abwägenden und abwartenden Standpunktes hat jüngst Oberrabbiner Tr. Carlebach ausgezeichnet sormuliert: „Das Judentum der Ueberlieferung sieht allen Phrasen/ all den aufsteigenden und wieder verschwindenden Losungen unserer neuen Propheten in überlegener Skepsis zu. Für uns macht nicht der Beruf den Menschen. sondern der M e n s ch d e n B e r u f. Jede Regelung, die eine Lebensnotwcndigkeit ist, die den Bedürfnissen des Lebens entgegenkommt, ist gleich wertvoll und gleich achtenswert, solange sie sich in den Bahnen des jüdischen Sittengesetzes bewegt. Die höchste Tugend ist. daß jeder jede Frist das tut, wozu er taugt und tüchtig ist... — Jeder Beruf dient dem Ganzen, keiner kann, solange er in den Grenzen geheiligter Lebensordnung bleibt, irgend einem vorangestellt oder irgendwie entwertet werden." Trotz dieser berufspolitischen und geistigen Rechtfertigung, die in erster Linie auf den Kaufmannsberuf gemünzt ist und ihm zugute kommen soll, läßt es sich nicht leugnen, daß die Neigung bei unseren Jüngeren zu diesem Berufe immer geringer wurde. Es wird notwendig sein, die einzelnen Meinungen in dieser Frage gegeneinander zu stellen. Wir haben bisher fast nur über die alte Nerufslage und insbesondere über den Kausmannsberuf gesprochen. Die sich ausdrängende Frage heißt aber: In welche Berufe schichten wir um, bzw. welche Berufe ergreifen wir? Erste Antworten hierauf wollen wir im Zusammenhang mit dem Problem der Erstausbildung zu geben versuchen. Tenn die Dinge liegen heute so, daß im Vergleich zu den z i o n i st i s ch e n Bünden die Berufs u m schichtung bei der deutsch jüdischen Jugend eine" geringere Rolle spielt als die Berufs n e u schichtung. Die Mehrzahl der Aelteren im Bunde übt noch ihren alten Berus aus, und es wäre vom Standpunkt der Gesamtheit wie deS einzelnen durchaus unvernünftig, wenn diese Menschen ihren festen Arbeitsplatz gegen eine unsichere Chance vertauschen wollten. Sr» liegt das Schwergewicht der Verwirklichung unserer berufspolitischen Ansichten bei der Zuführung der Jüngereil in neue Berufe. Es gilt, die richtige Erstausbildung zu ermitteln, ein Unternehmen, das im Hinblick auf die nahende Schulentlassung von größter Bedeutung ist. Welches ist der „richtige" Berus? Auf keinem Gebiet ist cs so schwer wie auf diesem, den Maßstab für richtig oder falsch zu finden. Entscheiden die Interessen der Gesamtheit, gehen die Interessen der Einzelpersonen oder verwandter Einzelpersonen (der Familie) vor? Zweifellos gibt es Momente, die ausschließlich persönlich bedingt sind. Hierher gehören die körperlichen und geistigen Anlagen, die der inbiuiiMicltc Mensch in das Berufsleben einbringt. Die Neigung dagegen wird nicht ausschließlich tmrdj die Person, sondern im starken Grade auch von der Allgemeinheit her bestimmt. Sie ist also eine Gegebenheit, die vom Einzelwesen u n d von der Gemeinschaft abhängt. Ein nicht persönliches (allgemeines) Moment ist die berufspolitische Rücksicht auf den wirtschaftlichen Fortbestand des deutschen Judentums. Bei der richtigen, d. h. für die Person wie für die Allgemeinheit vernünftigen Berufswahl müssen die persönlichen mit den allgemeinen Momenten möglichst weitgehend in Einklang gebracht werden. Dieses Schema kann, wie jedes Begriffsgcrüst, den Bau der Wirklichkeit nur stützen, nicht ihn h e r v v r b r i n g e n. Die täglichen Fälle werden sich nicht leicht nach der einen oder der anderen Seite durch Einordnung in das gegebene Schema entscheiden lasten. Es wird sogar eine Anzahl von Fällen geben, die überhaupt nicht gelöst werden können, jene echten beruflichen Konfliktfälle, die es immer gegeben hat. Eines allgemeineren Momentes ist noch nicht gedacht worden: des Einflusses der Familie aus die Berufswahl —ein in früherer Zeit besonders schwerwiegender Faktor. Er kann weder zu persönlichen, noch zu den allgemeinen Momenten gerechnet werden. Die verständliche Einflußnahme der Familie, die ' sich bis zum übertriebenen Familienegoismus steigern kann, ist ein gemeinschaftshindernder Umstand bezüglich der DerusZwahl. Jede Stelle, die eine Berufsplanuna vornimmt, muß ihn in Rechnung stellen und sie notfalls zugunsten der Allgemeinheit beseitigen. Ein einfaches Beispiel möge diese Grundsätze ^erläutern. Schwere körperliche Berufe, wie Schmied, Maschinenschlosser, Maurer, erfordern einen Menschen von kräftiglw Kürplwbeschasfenheit. Einem Schwächling, nur deshalb, weil er Neigung dazu hat oder weil sein Vater Baumeister ist oder es im allgcineimm Interesse gelegen sein könnte, zum Maurerberufe zuzuraten, wäre falsch. Das wichtigste Persönliche Mornent: die A n l a g e, ist unbe- . rücküchtigt geblieben. Welche Berusszweige sind unter Berücksichtigung der angegebenen. Voraussetzungen zu _ empfehlen? Die Erfahrung bei den jüdischen Arbeitsnachweisen hat gezeigt, daß in Industrie und Handwerk (besonders in den Mittelbetrieben) noch sehr viel Nachwuchs unterzubringen ist. Ein starker jüdischer s? ach arbeiterstand wäre ein gewaltiger Schritt zu einer gesunden Berufsverteilung. In der Industrie (z. B. Metallindustrie, Lampenfabriken, Fabriken für optische Instrumente usw.) werden am ehesten Facharbeiter: wie: Schleifer. Galvaniseure. Mechaniker u. a. Unterkommensmöglichkeiten haben. Im Handwerk sollen nach Ausführungen, dis der Vorsitzende des Berliner jüdischen Handwerkervereins gemacht hat, in nächster Zeit besonders die Bauberufe bevorzugt werden. Man muß sich bei der Wahl eines Handwerks davor hüten, nur auf klangvolle Namen, wie z. B. „Elektrotechniker", zu achten. Darin zeigt sich .ein letzter Rest bürgerlicher Berufsrvertung, der überwunden werden muß, wenn mit der gesellschaftlichen Umformung des deutschen Judentums Ernst gemacht werden soll. Bei der Berufsvorbereitung der Mädchen sollte neben einer Vollausbildung eme Spezialausbildung erfolgen, also nicht nur der jüdische Standardberuf „Modistin" oder „Schneiderin" gewählt werden, sondern eine Spezialisierung als Wäsche-, Rock-, Blusennäherin, Stepperin usw. vorgenommen werden. Die Großkonfektion beschäftigt zum größten Teil Heimarbeiter. Sowohl unter den Direktricen wie bei den Zwischenmeistern sind verhältnismäßig wenig Juden beschäftigt. Hier könnten Arbeitsplätze gewonnen werden.. Diese allgenreinen Berufswinke können selbstverständlich nie die Beratung im Einzelfalle ersetzen. Man muß stets der Tatsache eingedenk bleiben, daß es sich bei der Berufswahl um einen entscheidenden Akt im Leben des Menschen handelt. IiZLSN «AÄ MchHwLs» Kurze VsSrachwRASu zu neunen Angriffen auf das jüdische Schrifttum Den Rabbiner Dr. M- EschelSscher-Düsseldorf ' IV. Dürfen Juden einen Meineid leisten? i. In einer vor einigen Monaten erschienenen kleinen Schrift „Rassische Geschichtsbetrachtung" ist das Schlußkapitel überschrieben: „Die Frage des Judentums vorn Gesichtspunkt der nordischen Rasse". Hier heißt cs Seite 46: „Wie das Gesetz anssah, nach dem die Juden ihren Eid ablegten, sagt der Talmud (Joreh deah 232,14 Hagah II) „Bei Geldprozessen ist ein Meineid nur dann erlaubt, wenn er als solcher von niemand nachgewiesen werden kann". - Nichts davon steht im Schnlchan aruch. * Die Form, in der hier zitiert wird, zeigt, daß der Verfasser weder den Talmud, noch den Schulchan aruch je gesehen hat. Der Joreh deah, der zweite Teil des Schulchan aruch, steht nicht im Tal. mud, sondern ist um tausend Jahre jünger. „Der Talmud sagt im Joreh deah" hat ebensoviel Sinn wie etwa die Behauptung: „Die Lex Salica bestimmt im BGB." Der Versasier urteilt also über eine Sache, von der er selber nichts iveiß, aus Grund eines verfälschenden Zitats, dessen Quelle er nicht ongibt. Seine Behauptung ist falsch. In Wirklichkeit entspricht die angeführte Bestimmung der Schulchan aruch in ihrer echten Form allen For«. beturtflen von göttlichem und menschlichem Recht, von Vernunft und Sittlichkeit. Tie Thorah gebietet Wahrhaftigkeit al§ die höchste Pflicht. Sie verabscheut Unwahrhaftigkeit als ein Verbrechen. Ten falschen Eid gar, bei dem Gott als Bürge für eine Unwahrheit angerufen wird, stigmatisiert sie als „Entweihung des göttlichen Namens". Deshalb gebietet sie (Ikl. B. M. 19,12): '„Ihr dürft nicht in Meinem Namen zur Lüge schwören, du würde st damit den Namen deines Gottes entweihen. JchbinderEwige!" Gesteigert gilt das Gebot der Wahrhaftigkeit vor dem Richter. Meineid, von dem in der zitierten Broschüre gesprochen wurde, ist unbedingt, unter allen Umständen, ein Verbrechen. Im Lelxm aber hat nicht unbedingt jeder ein Recht auf Wahrheit. Zwar lehrt Fichte in seinem System der Sittenlehre: „Keinerlei Lüge ist erlaubt, auch nicht um jemanden vor dem ihn verfolgenden M ö r d e r zu retten", aber in dieser Entscheidnng folgt ihm weder das deutsche Recht, noch das jüdische Religionsgcsetz. die Halachah. „Nach deutscher Rechtsanschauung soll auf die Regel „ein Mann ein Wort" nur eine r e d l i ch e Gegenpartei sich berufen können", lehrt Konrad Cosack (Lehrbuch des deutschen bürgerlichen Rechts, 1898, I. S. 212). Kein Räuber und kein Mörder hat seinem Opfer gegenüber Anspruch auf Wahrheit. So hat auch RabbiJsmaelim zweiten nachchristlichen Jahrhundert in einer Erklärung deL oben angeführten AibelworteL eine Grenze aufgezeigt, die dem Gebot - der Wahrhaftigkeit gesetzt ist! .Ihr dürft nicht in Meinem Namen zur Lüge schwören, wohl aber darfft du einem Mörder, einem Räuber und einem wilden Zöllner unter Eid die Unwahrheit sagen", j. Ned. III, H. 4,5. - Einer Erklärung bedarf in diesem Satz nur der wilde Zöllner. Rechtmäßig vom König derordneter Zoll muß unter allen Umständen entrichtet werden. „Das Gesetz de?' Staates ist Gesetz" erklärt "der Talmud bei der Erörterung unseres Problems (b. Ned. 2 8a). Jener Zöllner aber, dem man falsche Angaben machen darf, auch in Form eines Gelübdes oder SchwureS, ist. ebenfalls nach der Erklärung des Talmud a. a. O., ein Zöllner, der ohne Bestallung durch den König aus eigener Willkür als solcher auftritt, also ebenfalls ein Räuber. „Da dem so ist, so ist sein Verfahren nicht Recht, sondern Raub" bemerkt R. Nissim, der ■ klassische Talmnderklärer. Aus dem Neuen Testament, das „Zöllner und Sünder" in einem Atem nennt (Matth. 9. 12). ist diese Tatsache allgemein bekannt. Einem solchen Zöllner, und nur ihm, darf man, auch in Form eines Gelübdes oder eines Schwures, im Augenblick der Er- Pressung, keineswegs etwa im Prozeß, der Wahrheit zuwider deklarieren, das mitgcführte Getreide sei Priesterhabe oder Eigentum des Königs, mithin zollfrei (M. Ned. III, 4). Aber sogar dem Räuber und Mörder gegenüber schränkt der jerusalemische Talmud a. a. O. das Recht auf falsche Angabe auf den Augenblick der Bedrohung ein. Mit diesen rabbinischen Entscheidungen stimmt durchweg das deutsche Recht überein, das alte, wie oben gezeigt wurde, so gut wie das moderne. „Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung durch Notwehr geboten war. Notwehr ist diejenige Verteidigung^ welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich selber oder einem anderen abzuwenden", sagt das Strafgesetzbuch 8 53. Von einem Fall der Notwehr gegenüber einem Räuber oder Mörder aber spricht im vorliegenden Falle das rabbinische Schrifttum. Dabei ist es gleichgültig, ob der Räuber, der Mörder oder der wilde „Zöllner" Juden sind oder nicht. Keinesfalls handelt es sich um eine Sonderbcstimmung gegenüber nichtjüdischen Verbrechern. 8. Die Thorah verurteilt in der angeführten Stelle den falschen Eid als eine Entweihung des. göttlichen Namens. Dieser Verdikt hat die jüdische Seele erschüttert. Um auf alle Fälle eine solche Entweihung zu verhüten, hat einer der großen Rabbiner de8 fünfzehnten Jahrhunderts. Jakob Weil, Rabbiner in Nürnberg. Augsburg und Erfurt, daran gedacht, das Recht der Notwehr einzuschränken. Er mochte es wohl erlebt haben, daß die Welt nur hörte, wie ein Jude die Unwahrheit gesagt oder ein Versprechen nicht gehalten hatte, ohne daß sie ahnte, daß sein Gegner ein Räuber oder Mörder war, daß sie nicht wußte, daß er in berechtigter Notwehr handelte, und daß sie deshalb in ihrer Unwissenheit urteilte, „der" Jude habe falsch geschworen. Dieser Folge wollte er Vorbeugen. Infolgedessen führt der Schulchan aruch a. a. O. seine Meinung an, man müsse dem Räuber oder Mörder die Wahrheit sagen, wenn die Unwahrheit doch entdeckt würde. Diese Meinung ist aber mit Recht zurückgewiesen worden. Vielmehr erklärt der Schulchan aruch im unmittelbaren Anschluß daran, man solle den Verbrecher irreführen und ihn sofort nachdem die Zwangslage aufgehört habe, aufklären. Diese Entscheidung ähnelt jener, die im Zivilrecht da8 BGB 88 123. 124 .für den Fall einer erzwungenen Willenserklärung trifft. „Wer zur Abgabe einer Willenserklärung . .. widerrechtlich durch Drohung bestimmt werten ist, kann die Erklärimtz . binnen' Jahresfrist ansichtrn. Die Frist beginnt - mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört." Der Schulchan aruch schließt seine Erörterung mit der allgcrwinen Anweisung: „AlleL richtet sich nach der Sachlage". Im engen Anschluß an den Wortlaut des angegriffenen Schulchan aruch stellen wir diesem dis Wiedergabe der Broschüre gegenüber: Sch. A. Joreh deah „Rassische Geschäfts- 232, 14 betrachtuiig" Man darf Räu- Bei Geld Probern, Mördern z'esfen (!) ist ein und wilden Zoll- Meineid (!) nur dann n e r n, auch in Form erlaubt, wenn er als eines Gelübdes oder solcher von niemand . eines Schwures falsche nachgewiesen ' werden Angaben machen, kann, gleichviel ob sie erkannt werden können oder nicht. Alles richtet sich nach der Sachlage. Mit dem Hinweis auf diese urkundliche Konfrontation rufen wir Got: und die Menschen als Zeugen an für das Anrecht, das unserer Lehre und Ueberlieferung in der ziiierten Darstellung geschieht. _ Zur Ncuklllkrng k$ ELtteWterunMarograsbrn In bet „Deutschen Justiz". Nr. 3 vom 1*. Januar 1935, Seite 121, werden in dem Abschnitt „Blick in die Presse" Zeitmgsmitteilungen über die Neufassung des Paragraphen über die Gotte-:-- lästerung (§ 166) im Zuge der neuen Strafrechts, reform gebracht. Bei der neuen Fassung werde man sich zunächst darüber Aar zu werden haben, welche Werte des religiösen Empsindungslreises von so wesentlicher Bedeutung für das bcutfdic Volkstum seien, daß ihner. gegen Beschimpfung und Verächtlichmachung strafrechtlicher Schutz zu gewähren sei. Hier sei auch im Sine des Punktes 24 des Parteiprogramm; der NSDAP davon auszugehen, daß ein solche: Wert grundsätzlich nur dem Christentum eign;, wobei dessen konfessionelle Untergliederungen zunächst außer Betracht bleiben könnten. Es sei demnach unrichtig. die Schutzobjekte des Strafrechts allzusehr zu generalisieren und zu abstrahieren und etwa das „religiöse Empfinden des Voltes" oder den „religiösen Glauben" in allgemeiner Weise und ohne nähere Tefinierung und Begrenzung zu schützen, zumal diese Tatbestandsmerkmalc der richterlichen Erfassung nur schwer zugänglich seien. Im Bereich des deutschen Volkstums handele cs sich nicht darum, irgendeine unvollkommene und derzerrte religiöse Idee oder eire beliebige Vereinigung von Personen, die sich jm eine solche Idee zusammenschließen, in die Sphäre des staatlich«-'! Rechtsschutzes zu ziehen, sondrrn nur dann denjenigen religiösen Glauben, diejenigen Religionsgesellschaften. dasjenige religiöse. Gefühl zu schützen, das als Grundlage des deutschen Volkstums angesprochen werden könne. Der Vorstand der Synagogen« gemeinde deL Kreisen Saarbrücken erläßt im „Nachrichtenblatt der Synagogen-Ge« meinden deS Saargebietes" vom 18. Januar einen Aufruf aus Anlaß der Abstimmung, auZ dem wir folgende Sätze wiedergeben: „-Am 13. Januar hat das Saar- Volk eindeutig gesprochen. Die auf den außergewöhnlichen Erfolg zu erwartende Atmosphäre der Entspannung wird, wie wir hoffen, neben der Befriedung des Kontinents auch einer ruhigeren und gerechteren Beurteilung des gesamten Komplexes der Judenfrage günstig sein . . ." „Mir als dem Vertreter der in der Zentralinstanz zusarnmengesaßten jüdischen Organisationen Deutschlands liegt e8 ob. das erste .Wort der Begrüßung an unsere saarländischen Brüder zu richten . . Kommerzienrat Hermann Röchling, einer der Führer der Deutschen Front des Laargebiets. hat in einem Interview auch seine Ansicht über die Entwicklung der Indens rage gegeben und hierbei ausgesührt: ..... Tie Politik gegenüber den Juden im Saargebiet werde eine betont milde sein, von einer Milde, die von großer Bedeutung für die Welt sein werde. Etwa <00 Juden hätten . das Saargebiet verlassen. Unter ihnen seien Rechtsanwälte und Warenhausbesitzer. Jene Ladenbesitzer, mit denen das Volk keine Geschäfte! machen will, hätten Ausverkauf vorgenommen. Die übrigen Juden im Saargebiet. Aerzte. Angehörige freier Berufe und kleine Geschäftsleute, werden unbehelligt ihrem Erwerb weiter nack? gehen." Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinden an die jüdische Gemeinde Saarbrücken Anläßlich deS Ergebnisses der Saarabstimmungchat der Preußische Landesverband jüdischer Gemeinden an die Synagogen gemcinde in Saarbrücken ein Schreiben gerichtet, in dem die Wiederaufnahme der früheren Verhandlungen wegen Eintritts der saarländischen Gemsinden in den Preußischen Landesverband angerigt wird. f : iK -U u K JfH/ KM DER ERLAUBTEN WAREN BEGINN SB. JANUAR BERLIN CS SPANDAUER STRASSE . KÜNK3STRASSE

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