Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 14 (1935)
- Issue
- 3 (17.1.1935)
- Date
- 1935-01-17
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Q-V.-Dg. Nr. 3 (K Beiblatt fTO^K/rmj LW n ii <Li imf II cLk7. i\i. vsf he >=^ 17. Januar U; 1935!W ZM SS» tdSMMMMl bÄKWMtzLWMOA - Am 29. März 1934 Hatto die deutsche Reichsregierung bekanntlich das sogenannte „Kapitalanlagegesctz" beschlossen, welches den Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht auferlegte, einen sogenannten Änleihestock bilden. Dieses Gesetz ist jetzt durch ein am 1'). Dezember 1034 veröffentlichtes neues „Gesetz üier die Gewinnverteilung bei Kapitalgesellschaften (llnlerhestockgesetz)" vom 4.Dezember 1934 („Reichsgesetzblatt" 1931 I Seite 1222) aufgehoben worden. Das ueue Gesetz enthält grundlegende Abweichungen von der bisherigen Regelung, die für die Aktionäre von Kapitalgesellschaften von weittragender Bedeutung sind. Nach dem alten Gesetz stand es den Gesellschaften grundsätzlich frei, jede ihr vertretbar erscheinende Dividende zu verteilen. Wollte sie mehr als 6 Prozent ausschütten und überstieg sie hiermit den Dividendensatz des Vorjahres, so konnte sie dies tun. Sie war in diesem Falle nur ' verpflichtet, einen dieser Mehrauch'chüttnng entsprechende» Betrag in Anleihen des Reiches, oder der Länder anzulegcn. Die Aktionäre wurden also hierdurch in keiner Weise betroffen. Ganz anders nach dem neuen Gesetz. Jetzt sind nämlich alle Kapitalgesellschaften, als solche gelten Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien. Gesellschaften mit beschränkter Haftung. bergrcchtliche Gewerkschaften usw., in der Ausschüttung von Dividenden auf Höchstsätze beschränkt. Gewinne bis zu 6 Prozent dürfen uneingeschränkt ausgezahlt werden. Gewinne zwischen 6 und 8 Prozent dürfen nur noch dann ausgeschüttet werden, sofern sie dem ausgeschütretcn Gewinn des Vorjahres entsprechen. Gewinne über 8 Prozent dürfen jetzt überhaupt nicht mehr an die Aktionäre ausgcschüttet werden. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn und soweit das Kapital der betreffenden Gesellschaft im gleichen Jahr oder in den beiden Vorjahren herabgesetzt worden ist. In diesem Falle darf auch eir. dem Umfange der Zusammenlegung entspre-' chender höherer Gewinn ausgeschütiet werden, um den Aktionären auf diese Weise einen. Aus» gllich für ihren Kapitalverlust zu bieten. Könnte eine Gesellschaft nun eine höhere als llprozentige Dividende auSschütten, so darf ftc dies nur, wenn sie bereits im Vorjahre den gleichen Betrag an die Aktionäre verteilt hat und sie hierbei 8 Prozent nicht überschreitet. Alles was darüber hinausgehi, ist sie verpflichtet, an die Deutsche Kolddiskontbank Berlin zu übernwisen. Entsprechendes gilt, wenn ein sogenannter- Dividendengarantievcrtrag besteht. Auch hie« darf eine Dividende bis zu 6 Prozent uneingeschränkt. zwischen 6 und 8 Prozent nur dann ausgeschüttet werden, wenn dies der Ausschüttung des Vorjahres entspricht,. und eine Dividende über 8 Prozent hinaus auf keinen Fall gezahlt werden. Der garantierte Mehrbetrag ist in gleicher Weise an die Deutsche Golddiskontöank abzuführen. Die Bank hat den überwiesenen Betrag alsbald für die Gesellschafter in Anleihen des Reiches, der Länder oder Gemeinden anzulegen und den so gebildeten Anleihestock für die Gesellschafter treuhänderisch zu verwalten. Der Gesellschaft und den Gesellschaftern steht keinerlei Verfügungsrecht über diesen Änleihestock zu. Die Zinsen und ZinseSzinscn sowie diejenigen Beträge, die infolge Auslosung oder Zurückzahlung auf die von der Deutschen GolddiSkoulbank für die Gesellschafter gekauften Anleihen entfallen, sind ebenfalls wieder für den Anleihestock anzulegen. Sie kommen den Gesellschaftern daher in dieser Weise zugute.. Das neue Gesetz gilt für drei Geschäftsjahre. Alsdann ist der bei der Deutschen Golddiskontbank gebildete Anleihestock unter diejenigen Personen aufznteilen, die dann als gewinnberechtigte Gesellschafter gelten. Ueber die Art und Weise dieser künftigen Aufteilung sind besondere Bestimmungen angekündigt. Im übrigen ist durch Androhung von Strafvorschriften dafür Vorsorge getroffen, baß den ' Bestimmungen des Gesetzes auch Genüge geschieht. Werden Gcwinnteile an die Gesellschafter ansgezahlt,' die ihnen nach den Vorschriften des neuen Gesetzest nicht zustehen.- so-sind sie .zur-Erstattung der- Pflichtet.- Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaften können auf Antrag dos Reichswirtschaftsministers mit Gefängnis und Geldstrafen bestraft werden. Dr. jar. Raoul Herbert Pappenheini, Berlin« NMZ MömMMMt! von IMoli Grauvner, Berlin Aus den in letzter Zeit ergangenen devisenrechtlichen.Neuregelungen dürften folgende Punkte-' hier von allgemeinerem Interesse sein: l. TwMericcmig von Slentcn, Scniionen uto. Ineinem Allgemeinen Erlaß der'Rcichsstellc' für Devisenbewirtschaftung vom 28. September, der erst jetzt veröffentlicht wird, und einem ergär zenden Allgemeinen Erlaß vom 18. Dezember v.;j. wird angeördnct, daß eine Transferierung' der V e r s o r g u n g s - und Z n s a tz r e n t e n für Kriegsbeschädigte, der S o z i a l r e n t e n fow ie der U n t e r st ü tz u n g e n hilfsbedürftiger Deutscher im Ausland durch die öffentlichen Fürsorgeverbände 'weiterhin ins Ausland -tmit Genehmigung der Devisenstelle — erfolgt (und zwar ausschließlich im Postverkehr). Ties ist von besonderer Bedeutung für solche Personen, die nach Palästina auswandern und auf Grund einer sh um monatltd) znftehendcn Rente von mindestens 1 Pfund Sterling (Kategorie Ä4) die Einwanderurgserlanbnis erhalten wollen. ' , Bei der Transferierung von Nuhegehältern ehemaliger Beamter kann eine Genehmchung nur erteilt -werden, wenn der Antragsteller ein«; Bescheinigung der für die Zustimmung zur Wohnsitzverlegung zuständigen obersten Reichs,, ode: Landesbehörde darüber vorlegt, daß dem Ruhcgehaltsempfänger die Aufgabe deS Wohnsitzes , im Ausland nach erneuter Nachprüfung nicht zu-- - gemutet werden kann. - -- - - Auf Grund deS Deutsch-Niederländischen Derträges über den Verrechnungsverkehr vom 5. De-< zen ber 1934 können im'Bcrrechnruigsverkehr auS Billigkeitsgründen Unfallrenten und Pensionen an Personen in den Niederlanden (also auch an. solche mchtniederländischer Staatsangehörigkeit) durchbie.zur Zahlung vcrvflichtcteu Stellen sowie aw< . gemessene Untcrstützungszahlimgcn. Stndicngelder Und ähnliche Leistungen niederländischer staats, ungehöriger in Deutschland an Verwandte in den Niederlanden im Aerrcchnnngsvcrkehr (nut Genehmigung) geleistet werden. u. BeMerungsprämien Die — insbesondere für ansgewanderte Per-, sonm bedeutsame — Frage, in ivelchem Umfange die Zahlung von Nersicherungs- Prämien aus Sperrkonten erfolgen kann, ist in ihren Grundzügen wie folgt neu geregelt worden: ■ Allgemein wird die Zahlung aus Sperrgnthaben unter der Bedingung gestattet, daß me während der Devisenbewirtschaftung salug werdenden Leistungen deS deutschen Versicherungs- Unternehmens in- Höhe der aus Sperrguthaben gezcchlten Prämien wieder auf e r n g l e t Ar. ar kige 8 Sperrkonto zu verbringen^sino. Für Schadensversicherun.gen wird im allgemeinen insofern eine Erleichterunggewahrt. -als -der hiernach wieder auf das Sperrkonto zu! verbringende Teil der- Versichernngsleistung zur Beseitigung des eingetretenen Schadens im Jnlande verwendet werden darf. Be-i Lebensversicherungen. aus denen ein Inländer Berechtigt ist. wird denr Ausländer die Prärnien» zahluiig aus Sperrkonten bedingungslvs genehmigt, wenn die vereinbarte Prämienzahlnngsdauer mindestens. 12 Jahre beträgt;-hier-kann beim Eintritt -des Versicherungsfallcs die Aus- Zahlung an den Inländer ohne weiteres erfolgen. Unter den gleichen -Umständen wie die Prämienzahlung aus Sperrguthaben wird auch die' Zahlung durch einen Inländer zu Gunsten eines ausländischen Versicherungsnehmers genehmigt. Falls dem Inländer ein eigenes Recht an Per Versicherung zufteht (zum Beispiel infolge Abtretung oder Verpfändung) bedarf es überhaupt keiner Genehmigung. Ul. MsoseMr mit r« Schweiz .Für den deutschen Reiseverkehr nach der ' Schweiz hat das am 1. Januar 1935in Kraft tretende ' Abkommen im wesentlichen folgende Neuerungen gebracht: Während E.r h o.l u n g s r e i s c n d c allgemein nur im Gegenwert von höchstens 500 NM pro . Person und Kalendcrmonat Reisekreditbriefe. . Reiseschecks, Hotelgutschcine. Akkreditive, u.-a, erwerben .und nach der Schweiz verbringen.dürfen, gilt für Reisen, die im I a n u a r . Februar oder Dt ä r z 1.9 3 5 angetrelcn werden, die Besonderheit, .daß im ersten Kalendermonat des Aufenthaltes Reisekreditbriefe usw. 1 im Gegenwert bis zu 700 RM mitgenommen werden dürfen. Daneben sind die Reisenden wie' - bisher berechtigt, die Freigrenze von 10 RM monatlich in .Anspruch zu nehmen und einen weiteren Betrag von 50 RM in deutschen Scheidemünzen oder ausländischen Geldsvrten mitzu- . nehmen. „ .Von Bedeutungist ferner, daß die schon bis- - her gegebene Möglichkeit. die für den Aufenthalt - in schweizerischen Erziehnngsinstituten oder für das Studium an schweizcrisäien Hochschulen und Universitäten erforderlichen Kosten in Höhe bis - zu 500 RM zu' transferieren. nunmehr auch auf . F a ch s ch u l e n - (z. ■ B. Hotclsachschulen) ausgedchnt. ivorden ist. : ' - DiDLuktivrr Krebtt "Die Zeirschrift „Ständisches Leben" (4. Jahrgang. 12. Hest) veröffentlicht einen Auszug auS "der Rede.' die Reichsfinanzmiurster G r a f- S ch w e r i n -Kr o s i g k über -„Grundsatzliches zur Finanz- und Wirtschaftspolitik" vor der Berliner Verwalt,ingsakademie gehalten hat. Genau dasselbe, was in den Zeiten der Fülle zu geschehen hat.SiMß". so sühne der Minister' u. a. aus. „in den-Zeiten der Krise getan werden, indem man hier.S weil keine Reserven auS deraangeuen. Zeiten.-da sind, vorausgreift auf künftige Jahre' und durch I diesen Vorgriff, der Belebung in die' Wirtschaft bringt, sich die-Reserven, schafft, aus denen die Vorgriffe zurückgezahlt werden können. Man hat also folgendes getan: Man hat auch-einen Kredit ausgenommen, aber nicht einen D e s i z i t k r e d i t, sondern einen Kredit, der produktiv weiterwirkt und die Mittel schafft, aus denen einmal dieser Kredit zurückgezahlt werden soll." M ifÄseateg Bei Zuwiderhandlungen . gegen PreiSsest. fetzungen des Reichskommissars für Preisüberivachung und bei Verstößen gegen Vorschriften über Preisschilder und Preisverzeichnisse bestand für die PreiSüberwachungSsiellen bisher nur die Möglichkeit. die Schuldigen durch das Mittel der Geschäftsschlreßung' oder der Untersagung der Betriebsfvrtführung zu bestrafen: Wie nach der Tagespresse von zuständiger Seite mitgeteilt wird, habe es sich erwiesen, daß ein derartiges Vorgehen nicht immer das richtige Mittel zur Ahndung der angegebenen Verstöße sei. Geschäftsschließungen stellten stets einen sehr schweren Eingriff dar. Sie seien in ihren Wirkungen häufig mcht zu übersehen. da hiervon regelmäßig auch die Gefolgschaft des Betriebes in erheblichem Umfange betroffen werde. Um den PreisüberwachungSbeh'örden die Möglichkeit zu geben, in leichteren Fällen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Preisschilder oder Preisverzeichnisse sowie Verstöße gegen die Festsetzung von Preisen und Preisspannen oder Zuschlägen in ziveckentsprechender Weise zu ahnden, ist ihnen durch eine neue Verordnung des R c i ch s k o mm i s sar s für Preisüberwachung die Befugnis verliehen worden, in derartigen Fällen Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 1000 RM für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängen. EVirttusilMslrie Die Wirtschaftsgruppe ..Spiritusindustrie", Berlin NW87, SchleSwiger Ufer 2, wurde unbeschadet der Zugeörigkeit der einzelnen Unternehmer und Unternehmungen zum Reichsnährstand, als die zuständige Vertretung ihres Wirtschaftszweiges anerkannt. Sic gliedert sich in die Fachgruppen: Kartoffelbrennereien, Melassebrenncreien. HefelüftungSbrennereien, Spiritusceinigungsanstalten. Kornbrennercicn. Klein- und Obstbrenncrcicn. Trinkbranntweinhersteller. Wcinbrennereien. Ter Wirtschastsgruppe werden alle Unternehmer urid Unternehmungen angeschlossen, die im stehenden Gewerbe folgende Waren Herstellen: Branntwein in Kartoffelbrennercien, in Kornbrennereicn, in Wein« brenncreien, in Klein- und Abfindungsbrcnnereien. in Melassebrenncreien, HefelüstungSbrcilliereien (Hefe nach den Lüftungsverfochren), durch Remigung von Rohspiritus gewonnenen fein filtrierten Sprit. . Primasprit. Sprit zu technischen Zwecken/ vollständig '' Und'' 'unvollständig Vergällten' 'Branntwein. Trink branntwein. Sie haben ihren Betrieb bei der Wirkfchaftsgruppe Spiritusindustrre anzümelden. Slföifcifcnmciaflc Die Wirtschaftsgruppe „Nichteisenmetalle". Berlin >V 35. Matchäikirchstraße 4. wird als alleinige Vertretung ihres Wirtschaftszweiges anerkannt. Sie gliedert sich in die Fachgruppe n „Dretallcrzeugcnde Industrie" und „Metallhalbzeugindustrie". Angeschlosscn werden alle Unternehmer und Unternehmungen. die Nichteisenmetalle gewinnen, und zwar Schwermetalle. Leichtmetalle. Znsatzmetalle und , Edelmetalle und auf Halbzeug verarbeiten. Sie haben « ihren Betrieb bei der Wirtschaftsgruppe anzumelden. ÄWlhMt v für AMlMrtretor vsM«Mt Wie wir bereits in Nr. '1 der „C.-B'-Zeitung" vom 4. I. 35 berichtet'haben, haben sich alle Handelsvertreter und Handclsmakler bei der Fachgruppe Handelsvertreter und Handelsmakler anzumelden. Ausgenommen sind nur die, die ausschließlich dem Reichsnährstand angehören. Ursprünglich war für die Anmeldung eine Frist bis zum 1-5. Januar gesetzt. Diese Frist ist bis ' zum 31. Januar 3,935 verlängert worden. nommen ist der Verkehr mit nordischem Schnittholz und amerikanischen, tropischen mrd subtropischen Holzarten in rundem, beschlagenem oder geschnittenem Zustand. m WMes aus der MUM - Durch eine Anordnung 22 der Ueberwa chun gsstelle für unedle Metalle werden die geltenden Verwendungsverbote für K u p s e r in der Elektroindustrie einer Neufassilng unterzogen, die teilweise über die bisherigen Vorschriften hinausgehen. . . Der Ncichsernährungsminjstcr und der Reichssinanzministcr haben, wie nach der Tagespresse u. a.. Niitgcteilt -ivird, im Zusammenwirlcn mit dem ReichSiiährstand- Maßnahmen getroffen, die eine - weitgehende A c r b i l l i g u ii g der am meisten vcr- ' rvendeten M a r m e l a d e n bis in den Herbst dieses Jahres hinein ermöglichen. * In einer Anordnung deSReichsha n d Werks-. Meisters wird mitgetcilt. daß die Handwerks- GmbH in Liquidation tritt. An ihre Stelle tritt die Re.ichszentrale für Hondwerks'-kiefe-' r n n g e n eGmbH, deren Gründung zur Zeit vorgenommen wird. Dadurch werde-auch dreGründung von Ncichslicferungsgenostenschaften überflüssig gemacht'.' Die 'Landesliesernngsgenossenschaften werden sich künftig der Neichszentrale für ^Handwerkslieferungen anzuschließen haben. r. . , -V » .. Der R e i ch s k o m m i s s a r f ü r P r>e i sm-b e rw a ch u n g hat bestimmt, daß Preisbindungen, Nicht.. vreise und Preisempfehlungen jeglicher- Art-löwie jcaliche Vorschriften über Handelsitufen im Verkehr mit S ch n i t t h o l z in Mengen üper 20 Kubikmeter ’ , unstatthaft sind. Von dieser Bestimmung ausge- Sermana Eumstl Ein Monier der Kali-Znw!icie In diesen Togen verstarb 73jahrig Kammer, z i e n r a t H e r m a n n G u m p e l aus Hannover, der Scniorchcf der alten und in wciten Kreisen deS Binkwefentz und der Wirtschaft wohlbekannten hannoverschen Privaibankfirma Z. H. Gumpel. Damit hat sich wieder ein Leben zu Ende geneigt, das ganz im Dienste der Wirtschaft stand. Insbesondere ans dem Spezialgebiet der deutschen und vor allem der hannoverschen Kaliindustrie habeir Hermann Gumpel und seine Firma wertvolle Arbeit geleistet. Kommerzienrat Hermann Gwnpel. der schon im Jahre 1878 in das väterliche EesckHft eingetreten war, hat dieses zunächst lange Jahre gemeinsam mit seinen Brüdern geführt. Erst spater ging die Entwicklung nach verschiedenen.Richtungen; so trat euier der Brüder in das ebenfalls weithin bekannte hannoversche Prrvatbaulhaus Ephraim Meyer & Sohn über, das in späteren Jahren dann auch viel durch seine iüirtfd>aftlidjc Aktivität von sich reden machte. Mit vollem Recht ist Hermann Gumpel in verschiedenen Nachrufen ols^ ein Pionier der K a l i i n d n ft 11 c bezeichnet worden und der zweitgrößte deutsche Kalikonzern, die Bürbach Kaliwerke A.-G^ betont in den Gedenlworten auf ihr früheres Anfstchtsratsmitglied. daß Hermann Gumpel sich neben dem Ausbau verschiedener bedeutender Kalnverte. vor allem auch um die Gesamtintcressen der Kaliindust r i e sehr verdient gemacht habe. Es ist überhaupt eine eigentümliche und erfreuliche Erscheinung, daß gerade von den Privatbanken des hanlwverschen WirtschastSbezirks viele wertvolle Anregungen für die deutsche Wirtschaft ausgegangen find, wenn einige dieser Firmen auch später, bedingt durch die 'Wirtschaftskrise — aber zum Teil wohl nicht ganz ohne eigenes Verschulden — mehr und mehr von ihrer Aktivität cingebüßt haben. Von den größeren Häusern, die mannigfache Transaktionen oft mit großem Wagemut durchfül^rten, ist neben Z. H. Gumpel vor allein auch das Bankhaus Ephraim Meyer L Sohn'zu nennen, zu dem — wie errvahnt — enge verivandtschastliche Beziehungen bestehen. Im Laufe der Jahre hatte die Firma Z. H. Gumpel ihre Interessen auf dem Gebiet der Kaliindustrie unter Fülirung Hcrnrann Eumpels kräftig . ausgebaut; nicht weniger als acht Kaliwerke nennt allein der Nachruf der Burbach A.-G.. zu deren - -Mitbegründern der Verstorbene zählte. In späteren .. Jahren erfolgten Abrundungen; es wurden VerbinT:- - -düngen zu anderen Kaliinteressenten aufgeiwmmsn-- und dann ein Teil der Beteiligungen abgetreten, so z. B. an den Braunschveigischen Staat, an die Helmstedt A.-G. und vor allem auch an die Gruppe . Burbach. Auck) nochzu einer Zeit, zu der sich Hermann Eunipel in starkem Maße von der lausenden Arbeit zu entlasten versuchte, hat er seinen 'Jtat und seine Erfahrung der Gcwcrksct)aft Burbach — er war Mitglied ihres Grubeiworstandes — mrd den Kaligewerkschasten Einigkeit 1—III sowie Siegfried I—II, in deren Aussichtsrätcn er fuß, zur Verfügung gestellt. Es waren aber nicht nur die Gesellschaften der Kaliindustrie, für deren Arbeit und Ergehen sich Kommerzienrat Gumpel in hervorragendem 'Maße eingesetzt hat. wenn sie auch verständlicherweise sein Hauptinteresse beanspruchten. Auch andere Unternehmungen. so z. B. in der Asphaltindustrie die' bedeutende Gruppe der Contiuentalen Asphalt A.-G, deren stellvertretender Aussichtsratsvvrsttzender er lange Jahre war. .svivie Ltromversorgungsbetriebe konnten Kommerzienrat Hermann Gumpel zu ihren . Verwaltung-Mitgliedern zählen; schließlich gehörte er noch bis zuletzt dem Aussichtsrat der Gummiwerke Elbe A.-G. an. Alles in allem: ein Leben erfüllt von Arbeit für die Wirtschaft, für sein Haus und die ihm nahestehenden Unternehmungen. Kommerzienrat Miciialiki. In Kommerzienrat Dtartin M i ch a l s k i, der am 11. Januar im Alter von nur 62 Jahren verschied. ist eine weit über den Kreis ihres engereir Interessengebietes hinaus bekannte und geschätzte Persönlichkeit dahingegangen: ein großer Kaufmann und ein großer Wohltäter und Menschenfreund. Kommerzienrat Michalski war seit langen Jahren Inhaber der Holzhandels- . und Sägcwerkssirma Sicgmund Michalski, die zu den bcachtetsten Firmen ihrer Branche im Berliner Wirtschastsbezirk und. darüber hinaus zählt. Welches Vertrauen Kommerzienrat Michalski in rveitesten Kreisen der Wirtschaft genoß, zeigt sich vor allem auch darin, daß er neben anderen Aemtern in seinem BernfSziveig etwa sieben Jahre lang — von 1926 bis 1933 — Vizepräsident der Berliner I n d u st r i e - und H a n d e l s k a m m e r ivar. Seine Wohltätigkeit und sein mitfühlendes Handeln und Teiikeri für alle, die irgendwelche Unterstützung und Hilfe gebrauchten, war weit be- . kannt: Wenn es zu helfen galt, gab es für ihn — der ein bewußter und aufrechter Jude war — keinen Unterschied des Glaubens und des Bekennt- . nisses. Mancherlei Ehrungen iourden ihm dabei - zu Teil, so'ernannte ihn-auch die Berliner Handclshochsch-u-le -zu ihrem Ehrenbürger. ■ . Martin Michalski ging den vielen, denen er in langen Jahren Helfer und Berater war, zu früh dahm. Fl©||IgI@r der gute Likör, Magister München VII