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Central-Verein-Zeitung · 1935-01-17 · 3 (17.1.1935) · page 2

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
14 (1935)
Issue
3 (17.1.1935)
Date
1935-01-17
Page
– (sequence 2)
Language
German
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rechts im Deutschen Reich ab. Rach den Grundsahen der NSDAP dom Fahre 1920 sollen. Staatsbürger des Deutschen Reiches ' nur Deutsche sein. Deutsch ist aber nur der, der deutschen Blutes ist." Das Problem des StaatsbürgcrrcchtS nimmt tu der Erörterung jüdischer Preise einen großen Umfang ein. Das ist begreiflich, weil die bisher noch bestehende verfassungsrechtliche Gleich-,° berechtigung der deutschen Juden neben der Svn- - derregelung der Ariergesetzgebuug eine symbol- Naste Bedeutung hat. Die formelle Feststellung eines minderen Stnatsbürgerrcchtes tvürde für uns deutsche Inden als der entscheidende Einselmitt in unsere historisch gewordene Zugehörigkeit Zur deutschen Nation empfunden gverden. Wir halten cs nicht für angebracht, eine Kommentierung der Antwort zu versuchen, die Dr. Frick gegeben hat. Wir wollen nur der Hoffnung Allsdruck gebeil, daß der Schwebezustand. den Minister Dr. Fr ick als solchen feststelltc. aufrcchterynltcn bleibe, bis die von Dr. Frj^s in einer anderen Stelle des Interviews angcdeutete organische Entwicklung des dentscherr Verfasfungslebcr-s eine Regelung finden läßt, die den historischen Gegebenheiten des deutschen Judentums Rechrrung trägt. saM .Mdrrungrn zvm inneren Neubau": Ein IMm'ivnSSeilrag vonNcchisanwalt SrinriS Stern. Berlin Zum Leitartikel der vorwöchigen „C.-B.- Zeitnng" von Dr. Ernst Herzfeld (Esten) schreibt uns der Vorsitzende öer Bereinigung für das liberale Judentum: Ernst Herzfeld bezeichnet fctnc Ausführungen in Nr. 2 der „C.-V.-Zeitung" als „programmatisch". Nach der redaktionellen Vorbemerkung und den Königsbergcr Ausführungen des Vorsitzenden des E.-V. darf wohl angenommen werden,- daß seine Ausführungen persönlicher Natur sind und den E.-D. in keiner Weise binden. Bei der grundsätzlichen Wichtigkeit der Herzfeldschen Darlegungen erscheint mir diese Feststellung in erster Linie notwendig. Ich will liier nur insoweit Stellung nehmen, als ich grundsätzlich von Herzfeld abweiche, obwohl manche Ergänzung auch dort nötig rväre, wo zwischen uns tut Grunde Uebercinstimmimg herrscht und tuende mich hier hauptsächlich gegen die eigentümliche Einstellung, durch welche Herzseid die denlschen Juden in E.-B.er, Zionisten und Orthodoxe gruppiert. Ich will davon absehen, daß ja ein großer Teil der deutschen Orthodoxie nicht neben, sondern i m E.-B. steht. Mein liberales Judentum ist mir. wie all denen, die jüdischen Dingen auf den Grund gehen, Ecwiffenssache, keine Partei, sondern das Judentum schlechthin. Nach meiner Ansicht sind die Ausgaben des religiösliberalen Judentums nicht „restlos erfüllt", sondern die Zeit des ausbauenden religiösen Indentum*’ welches in innerer Entscheidung und äußerer Ausdrucksform rcligiös-liberal ist, fängt jetzt erst an, seine große Chance ist jetzt erst da.. Stelle ich mich aber einmal für einen Augenblick selbst auf den Standpunkt des alten Gemeindeliberalismus, . tuie ihn Herzfeld offenbar vertritt, und der doch immerhin die Grundsätze nud gcmeindepolitischcn Forderungen von M der deutschen Juden darstcllte, so kann ich nicht derstehen, wie man die Ansicht vertreten kann, daß, kurz gesagt, im Genwindeleben jetzt künftighin nur noch eine C.-B.-Partei und eine zionistische Partei einander gegenüberstehen sollen. Es läßt sich sehr wohl darüber reden, daß für die dringenden Fragen des Augenblicks, welche den äußeren Nahmen des Gemeittdclebcns bestimmen, eine Arbeitsgemeinschaft zwischen all denjenigen hergestellt werden soll, für die Deutschland das Zentrum jüdischer Arbeit ist. (Nur wird Herr Herzfeld dann eine Menge sogenannter Zionisten in diese Gruppe hereinnehmen müssen.) Aber gerade in den Fragen der inneren jüdischen Erziehung sowohl der Jugend wie der Erwachsenen ist der C.-V., der religiös neutral ist und bleiben muß, die ungeeignetste Organisation, wenn anders er überhaupt bei einer derartigen Erziehungs- und Bildungsarbeit mehr geben, will als Oberflächlichstes. Die gotteSdienstlichen Fragen will ich hier einmal ausschalten, weil hier ohnehin völlig klar ist, daß in einer E.-D.-Fraktiou die „von Mrmck bis Karl Rosenihal" gehen würde. Nebercinstimmung nie erzielt werden kann. Glaubt ober Dr. Herzfeld, daß in Fragen der Erziehung der Liberalismus gleichrnütig Zusehen kann, wie seine Kinder — und erst recht seine Erwachsenen — herangebildet werden nach Grundsätzen, die er nicht ablehnt, weil ihm die Orthodoxie zu unbequem ist. sondern weil er sie aus Gründen innerster Ueberzeugung verwirft? Wie stellt sich Herzfeld. um nur. einiges hervorzuheben. Bibellcktüre, Veranstaltung häuslicher Feste, wie stellt er sich vor allem die Gestaltung des Sabbats in Mittel-Gemeinden vor, in denen ein doppelter Aufbau von unten an schon zahlenmäßig ausgeschlossen ist? Dr. Herzfeld berichtet, daß in Essen in diesem Winter am Freitag abend über das Buch der Richter vorgetragen wird. Glaubt er wirklich, daß hier eine in die Tiefe gehende Schilderung dieses schwierigsten, historischeu Buches möglich ist. ganz gleich wie man sich zubibelkritischen Fragen stellt? Und so gibt es fast aus jedem einzelnen Gebiete von Kultus und Unterricht ganz grundsätzliche weltanschauliche Differenzen, zu denen der Central-Verein nicht Stellung nehmen darf, ohne sich selbst auf da8 empfindlichste zu schädigen. Die Fragen, wie in der Ein Berliner Arzt hatie gegen seine Ehefrau die Eheanfechtungsklage erhoben., die er. damit be° gründet,' daß seine Ehefrau Nichtarierin sei. Die Ehefrau erhob daraufhin Widerklage auf, Scheidung. die sie damit begründete, daß cs 'ihr nicht zugemutet werden könne, die Ehe mit ihrem Ehemann fortzusetzen. wenn dieser in der rassischen Abstammung seiner Ehefrau eine Belastung für chn erblickt. Das Landgericht Berlin hat nm 5. November 1934 ein Urteil zugunsten der beklagten Ehefrau erlassen, die Ehennsechtungsllage abgclviesen, dagegen dem Scheiduugsdegehren der beklagten Ehefrau stattgegcbcn, wobei es die Schuld an der Scheidung dem Ehemann zusprach, und ihm die Kosten des Rechtsstreits aufcrlegte. In den Entscheidungsgründcn wurde ansgeführt. daß die Zugehörigkeit der Beklagten zur jüdischen Rasse als persönliche Eigenschaft im Sinne des § 1333 BGB anzusehen sei, die bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des'Wesens der Ehe-den. arischen'Kläger von der Eingehung der Ehe mit ihr abgehalten haben würde. Ter Kläger könne sich aber nicht auf einen Irrtum seinerseits über diese Eigenschaft der Beklagten berufen. Wie er selbst angebe, habe er bei der Eheschließung im Jahre 1930 gewußt. daß die Beklagte nicht. arisch, sondern von jüdischer Nasse war. 1930 sei aber die Frage der Rassenmischung. besonders zwischen arischen, Deutschen und Inden, im weitesten Umfange an die meisten Bevölkerungskreise Deutschlands, insbesondere in der Großstadt, herangetragen, und es war ihnen Gelegenheit gegeben, sich mit dieser Frage auseinanderzusctzen. Für einen Gebildeten wie den Kläger, der in der Großstadt lebte, sei cs ausgeschlossen, daß er sich nicht mit diesen Fragen besaßt habe, wenn er 1930 eine Jüdin heiratete, und es ist bei ihm als Arzt insbesondere auSgeschlossen, daß er nicht gewußt haben sollte, welche erbbiologischen Fragen die Rassenmischnng für seine eventuellen Nachkommen aus der Ehe mit der Beklagten habeit würde. Mit dem Erlaß der Beamtengesetzgebilttg des nationalsozialistischen Staates von April 1933 sei jedem dentscherr Volksgenossen nun arrch von Staats wegen klargemacht worden, welche Bedeutung die Nasserimischung habe und welche Nachteile jeder, der eiile Mischehe eingehl. zu erwarten hat. Vorn 13. April J933 habe sich auch die Möglichkeit ergeben, vor derr Gerichten des nationalsozialistjschen Staates eine Anfechtung mit Rücksicht auf die Zugehörigleit des anderen Ehegatten zur jüdischen Rasse mit Erfolg durchzuführen. Die sechsmonatige Frist lief also vom 13. April 1033 bis zum 13. Oktober 1933. Ter Kläger' habe aber auch diese Anfechtungsfrist versäumt. Dagegen fei die Widerklage der Beklagtem begründet. Hatte der Kläger die nichtarische Beklagte in Kenntnis dieser ihrer Eigenschaft geheiratet Ulld, damit zu erkennen gegeben, daß es seiner Ansfassimg durchails entsprach, eine Jüdin zur Frau und zur Lebensgefährtin zu haben, so sei ihm nicht das Recht zuzu b i l li gen, später, als Anfang 1933 durch äußere Umstände; nämlich den Sieg des Nationalsozialismus, die bisherige rechtliche und gesellschaftliche Gleich-, berechtigung der jüdisehen Nasse und dainst der' Beklagten in Deutschland aufhörte, die Beklagte durch Nichtachtung zu beleidigen und ihr den ehelichen Verkehr zu verweigern. Dies Verhalten mußte vielmehr bei ihm als eine schwere Verletzung seiner durch die Ehe begründeten Pflichten angesehen werden, - die: der Beklagten nicht zumutbar sei. Ihrer Scheidungsklage sei demgemäß auZ 8 1368 BGB stattzugeben, während die Eheanfechtungsklage abzuweisen war. Nach 8 1374 BGB war der Kläger für allein schuldig zu erklären. * Die „Hanseatische Rechts- und Gerichts-Zeit-.' schrist" vom 29. Dezember 1934 veröffentlicht ein ' Urteil des Hanseatischen Obcrlandesgerichts vom 13. November.1934, das die Anfechtungsklage des arischen Teils einer früher geschlossenen Mischehe für unbegründet erklärt hat. Die fragliche Ehe war 1914 geschlossen worden. Die Eheleute hatten sich 1921 getrennt^ Eine von dem arischen Ehemann 1922 erhobene-Scheidungsklage hatte keinen Erfolg. Er hat nunmehr die Ehe mit der Begründung angefochten, er habe erst im April 1934 erfahren, daß seine Ehefrau teilweise jüdischer Abstammung sei; als früherer Verbindungsstudent und jetziger Angehöriger des Stahlhelms bzw. der SA-Reserve I, der schon ivährend der Studcrltcuzeit Anhänger des völkischen Gedankens gewesen sei, ivürde er seine Ehefrau bei Kenntnis dieser Abstammung nicht geheiratet haben. Hinsichtlich der nichtarischen Abstammung' der beklagten Ehefrau lag vor, daß die Urgroßeltern der. Beklagten ursprünglich jüdischer Herkunft waren; wann sie sich haben taufen lassen, ist noch nicht ermittelt. Ihr Großvater mütterlicherseits wurde auf Veranlassung seiner Eltern alsbald nach der Geburt getauft. In den Gründen des die Anfechtungsklage ablehnenden Urteils heißt es: . . Das erkennende Gericht ist mit dem Landgericht der Anfsassung, daß der Kläger auch bei Kenntnis der Rassezugehörigkeit die Ehe geschlossen haben würde. Denn der Kläger, dem nach seinem eigenen Vortrag der völkische Gedanke und das über ihn damals bestehende Schrifttum, z. B. das Merk Houston Stewart ChambcrlaiuS, vortraut war, hat einen jüdischen Einschlag an der Beklagten und deren Familie überhaupt nicht bemerkt,, obwohl er mit der Beklagten drei Jahre verlobt war, während seiner Refcrendarzcit im' Haicse ihrer mütterlichen Familie häufig Perkehrte und Mitglieder dieser Familie zu seinen Verbindungsbrüdern zählte. Der Vater feiner Verlobten befand sich, ebenso wie alle männlichen Mitglieder der mütterlichen Familie seiner Verlobten. in hochangcsehencr Stellung; sie waren zum Teil evangelische Geistliche. Würde der Kläger damals erfahren haben, daß der Großvater seiner Verlobten 1822 bei der Geburt getauft wurde, das Datum der Taufe der Urgroßeltern nicht mehr feststellbar wäre, so würde rhu dies nach Ueberzeugung des Gerichts, selbst wenn er die damalige .... weltanschauliche Meinung über das Judentum in den Kreis seiner 'Erlvägungeil gezogen hätte, nicht von der Ehe mit der Beklagten zurückgehaiten haben. Hätte er damals schon das Rasleempfinden in der von ihm heute hervorgehobenen Stärke besessen, so hätte es in jedem Falle, auch wenn die Familieseiner Verlobten ihm durch seine studentische Verbindung bekannt war, doch nahegclegen, vor Eheschließung, möglicherweise schon vor'Abschluß der Verlobung, in vorsichtiger Form Erkundigungen über die Herkunft der Familie einzuziehcn. In Nr. 48 der „E.-B.-Zeitung" vom 29. 3Iovember 1034 teilten wir einen Beschluß des bayerischen Obersten Landesgerichts, Zivilsenat, vom 3. Oktober 1934 (Reg. III 103,34) mit. der folgenden Tatbestand betraf: Die arische Ehefrau eines Ariers starb im Jahre 1933 und hintorließ eine ans der Ehe hervorgegangeue im April 1922 geborene Tochter. Im Juni 1933 heiratete der Witwer eine der semitischen Rasse angehorende. zur protestantischen Kirche übergetretene Frau. Das städtische Jugendamt beantragte beim Bormundschaftsgericht, dem Vater das Sorgerecht für das Kind aus erster Ehe ,ut entziehen. Das Amtsgericht vernahm nach Anhörung des Vaters mehrere Zeugen über die Persönlichkeit der zweiten Frau und über ihr Verhalten gegenüber dem Kinde. Es wies alsdann den Antrag des Jugendamts als un« begründet' zurück. Das Landgericht und das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigten diese Entscheidung. Der Beschluß des Obertandesgerichts wird nunmehr in der „Juristischen Wochenschrift" (Heft 2 vom 12. Januar 1933. Seite 136) mit einer Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. Mützkc (Berlin) veröffentlicht. Matzke wendet sich gegen die Entscheidung und hebt insbesondere hervor, der Umstand, daß im vorliegenden Falle das Kind ständig der psychischen Beeinflussung durch eine nichtarische Stiefmutter ausgesetzt sei. müsse zu einer besonderen Charakterentwicklung des Kindes führen. Wer das leugne, leugne die rassische Bedingtheit jeder Erziehung und diese Bcdiugtheit zu leugnen, chi für einen Nationalsozialisten indiskutabel. Mit gutem Grunde habe die preußische Justizverwaltung den nichtarischcn Richtern die Ausbildung der Referendare entzogen. Es bestehe zweifelsfrei auch ein ersichtlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Vaters des Kim des und der zu erwartenden Charakterentwicklungdes Kindes. . - * Der Vorsitzende des Familicnrcchtsausschusses bei der Akademie für Deutsches Recht, Rechtsanwalt Dr. F. M ö ß m c t, hielt dieser Tage einen Vortrag, bei dem er nach dem „Völkischen Beobachter" folgende Vorschläge vortrug (von denen er erklärte, daß sie bei den Vorberatungen ventiliert würden, daß jedoch dem späteren Inhalt, des Gesetzes damit nicht vorgegrisfen werden solle). Für die Eheschließung forderte Rechtsanwalt Mößmer zunächst' daS Verbot der mischrassigen Ehen. Im zweiten Teil seines Vortrags besprach er die -Reform des Scheidungsrechts. Der Nationalsozialismus werde als Fundament der Ehescheidung den Zerrnttungsgrundsatz ausstellen. Ter. Richter solle zunächst die Zerrüttung einer Ehe feststellen und danach die Gründe dieser Zerrüttung suchen. Die Ursachen der Zerrüttung könnten in bestimmten Gründen gefunden werden, in geistigen und körperlichen Gebrechen, die während der Ehe entstünden, in Zeugungsunfähigkeit usw. Daneben käme eine Zerrüttung der Ehe ohne be- - stimmte Gründe in Frage, weil die Gatten sich einfach auseinaudergelebt hätten. Solche Gründe sollten jedoch nur dann zur Scheidung führen, wenn beide Ehegatten den Antrag auf Scheidung stellten; sonst könne der andere Teil auch den Antrag stellen, die Nichtzerrüttung der Ehe zu beweisen. Für die Rechtsfolgen der Scheidung werde daS Verschulden maßgebend sein. Als , Scheidungsrichtsr sollten nur die befähigsten Richter fungieren, eventuell nur solche Richter, die selbst in fruchtbarer Ehe lebten. Das Verfahren sollte zweckmäßig den Sippenämtern augegliedert werden. EncheitSgemeinde Gottesdienst, Erziehung. Jugendbewegung . und Erwachsenenbildung gehcmdhabt werden sollen, hängt nun eben davon ab, wie in den religiösen Fragen die Entscheidung des einzelnen, bezw. der einzelnen Gruppe gefallen ist. Gerade wer es ernst meint mit der jüdischen Durchdringung, dem kann es nicht gleichgültig sein, wie er und seine Kinder beton, was er und seine Kinder lernen, und insbesondere, wie unsere künftigen Rabbiner, Lehrer und Jugendführer erzogen werden sollen. Wenn in den Fragen der reinen Verwaltung, der Wirtschafts, und Sozialpolitik und eventuell der jüdischen Stellung zur Umwelt eine deutsch-jüdische Einheitsfront mög. MWr NMWA Wsr die Ä SüW ©ne Stimme vor 12 Sohren Am 21. Juni 1922 hatte der spätere Außen-' minister Dr. Stresemann in Besorgnis über Gerüchte, die das SaargHiet betrafen, an die Reiche . regierung eine Interpellation gerichtet. Im Namen der Ncichsrecherung antwortete der damalige Reichsminisier Walther Rathenan. Ter Wortlaut seiner Antwort ist in der Broschüre „Cannes und Genna" abgedrnckt. die 1922, nach dem Tode Rathenaus, erschien. Ter Schluß der» Reichstagsrcde lautet: „Als Deutsche können wir mit Stolz auf diä Tatsache Hinweisen, daß die Bevölkerung des Saargebietcs in den schweren Jahren der Fremdherrschaft, von denen erst wenige vorübergegangen sind, sich um so fester zusammengeschlossen hat. uni da-i zu wahren, was fic als ihr höchstes Gut betrachtet: ihr Deutschtum.' Immer und immer wieder erhält die Reichsregierung und die Leffentlichkeit aus dem Saarbecken Beweise bester deutscher Gesinnung. Ich stehe daher nicht an, zu erklären, daß die Deutschen an der Saar dem ganzen deutschen Volk Vorbild und Muster sind! Das deutsche Volk und die RcichSregicruug wissen schon heute, was sie an der Bevölkerung des Saargebietes haben. Ihr muß ihr bestes Wollen und Können gelten in der Hoffnung auf den Tag, an dem auch äußerlich bie. Wiedervereinigung vollzogen wird." Der 13. Januar 1933 hat gebracht, was am 21. Juni 1922 als bestimmte Erwartung ausgedrückt war. NechlöanlvM Ferdinand Samoje 6« Mw alt Am 19. Januar 1935 vollendet Ferdinand Samoje sein 60. Lebensjahr. Am Weltkriege nahm er bis zum letzten Tage - als Osizier des freiwilligen Motorboots-KorpS — meist an der Front — ehrenvollen Anteil. Die Nachkriegszeit bedeutete für Samoje eine getoaltige Erweiterung und Vertiefung feines Ar¬ ‘' -J - < % f - \ / lief) und wünschenswert ist — gegen eine Führung des C.-V. auf diesem Gebiete habe ich nicht nur nichts einzuwenden, sondern ich habe sie in den ersten Monaten 1933 sogar sehr vermißt —, so bleibt daS Gebiet der Erziehung im weitesten Sinne und des Gottesdienstes in Haus und Synagoge Sache der großen religiösen Gruppen, aber freilich nicht derer, denen die religiöse Richtung ein Parteietikett ist. sondern Sache des Gewisiens und des Herzens. An diese Dinge kann und darf der C.-D. als ganzer niemals rühren. Hier wird neben der Orthodoxie das religiös-liberale Judentum-seine Lebenskraft gerade jetzt zu. bewähren haben und — wills Gott — bewähren. \ / beitsgebietes. Seine Leistungen auf dem Gebst des Arbeitsrechts veranlaßen die Justrzverwal tung. ihm den Vorsitz einer Kammer des Arbertt gcrichts anzuvertrauen. Neben dieser vielseitigen Berufstätigkeit fan Samoje noch Zeit und Kraft, sich mit voller Hir gäbe den Angelegenheiten des Anwaltstandes z widmen. Die Vereinigung der Kanunergericht« anwälte wählte ihn in ihren Vorstarcd, und ü Jahre 1922 wurde er Mitglied des Vorstandes dc Anwaltskammer. Dies verantwortungsvolle Am — baä höchste, das die Anwaltschaft zu vergebe hat —. hat er elf Jahre lang bekleidet, seit 192 als Leiter einer Abteilung und als Bornhendc des Ehrengerichts. Seine glänzenden menschliche und anwaltlichen Vorzüge kamen gerade in diese Stellungen zu vollkommener Geltung. Daß die Berliner Anwaltschaft Samoje in di Abgeordnetenvcrsammlung des Deutschen Ai waltsvcreins als ihren Vertreter entsandte, ga ihm die Möglichkeit, sein gewichtiges Wort am bei Entscheidungen, die die gesanite deutsche Ai tvaltschaft betrafen, in die Wagschale zu werfe, .Seit Jahrzehnten steht Samoje in der Arbe für das deutsche Judentum. Im Central-Beren dem er von Jugend aus angehörte, übernahm , 1907 einen Ortsgruppenvorsitz. 1919 wurde tt i den Hauptvorstand, später in besten Arbeitsau schuß gewählt. Ten Reichsbund jüdischer Fron - soldaten hat er mitgegründet. In diesen Orgrn sationen lag der Schwerpunkt seiner Tätigkeit i der Jnnenarbeit. die er in unermüdlicher Energ leistete. Sein hohes Ansehen in Anwaltskreisi tvie in den jüdischen Organisationen, ließen il als den prädestinierten Vertrauensmann der nich arischen Anwaltschaft in der kritischen Lage, in b sie durch die Ereignisse des Jahres 1933 gerate war, erscheinen. Was er in den Monaten Mä bis Oktober 1933 und was er später für die Jnteresten geleistet hat, ist noch zu sehr lebendi, Gegenwart, als daß man es heute rückblicker würdigen könnte. Des Dankes, den er sich ve dient hat, wird er auch ohne viele Worte gewi sei«. . . . Hauptgeschäft: , Bettfedern, Daunen, Fertige Betten, Bett*!n!ette, Bettwäsche, Steppdecken, Wattefüllung, Zweiggeschäft r StaÜtÜühniiü! Börse Daunensteppdecken, Metallu. Messingbettstelleh, Polstermatratxen, Indicifasern, Haar usw. Chtirlotlenburg, Wlmrüüllöl Stf. 83

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