Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 14 (1935)
- Issue
- 1 (4.1.1935)
- Date
- 1935-01-04
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
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SaS Gesetz oesca keEMZsZe LMr mif M M EM EÄ M WO öN §rWtös3ÄA»W8 Die Ncichsregierung hat ein neue? „Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen" vom 20. Dkzember 1934 (RGBl. I. S. 1269) erlassen, das an die L-telle der Verordnung des Reichspräsidenten Zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung vom 21. März 1933 (NGÄl. I. S. 135) tritt. Nach 8 1 des neuen Gesetzes wird derjenige, der vorsätzlich eineunwahreundgröblichentstellteBehauPtung tatsächlicher Art aufstellt oder verbrei tet. die geeignet ist. das Wohl des Reichs oder das Ansehen der Reichsr e g i e r u n g oder das der N a t i o n a I s o z i a - listischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihrer Gliederungen schwer Zu schädigen, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angcdroht ist. mit Gefängnis bis Zu zwei Jahren und. wenn er die Behauptung öffentlich aufstellt oder verbreitet, mit Gefängnis Nicht unter drei Monaten bestraft. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Richtet sich die Tat ausschließlich gegen das Ansehen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihrer Gliederungen, so wird sie nur mit Zustimmung des Stellvertreters des Führers oder der von ihm bestimmten Stelle verfolgt. . Wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende Äeutzerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP, über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen macht, die geeignet sind, das Vertäuen des Volkes zur Potitischen Führung zu untergraben, wird mit Gefängnis bestraft. Den öffentlichen' Aeußerungen stehen nichtöffentliche böswillige Aeußerungen gleich, wenn der Täter damit rechnet, oder damit r e ch n e n muß. daß die Aeußerung in die Oeffentlichkeit treten werde. . Die Tat wird nur auf Anordnung des Reichs- Ministers der Justiz verfolgt; richtet sich die Tat gegen eine leitende Persönlichkeit der NSDAP, so trifft der NeichSminister der Justiz die Anordiiung im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers. Der Reichsminister der Justiz bestimmt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers den Kreis der leitenden Persönlichkeiten im Sinne des Abs. 1 (§ 2). Wer parteiamtliche Uniformen, Uni for mlrile. Gewebe., Fahnen oder Abzeichen der NSDAP, ihrer Gliederungen oder der ihrange» schlossenen Verbände ohne Erlaubnis de8 Reichsschatzmeisters der NSDAP gewerbsmäßig her stellt, vorrätig halt, feilhält oder sonst in Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. Für welche Uniformteile und Gewebe es der Erlaubnis bedarf, bestimmt der Reichsschatzmeister der NSDAP im Einvernehmen mit dem Neichswirtschaftsminister durch eine im „NeichSgesetzblatt" zu veröffentlichende Bekanntmachung. Wer parteiamtliche Uniformen und Wzeichen im Besitz hat. ohne dazu als Mitglied der NSDAP, ihrer Gliederungen oder der ihr angeschlossenen Verbände oder aus einem anderen Grunde befugt zu sein, wird mit Gefängnis bis u einem Jahr, und, wenn er diese Gegenstände ragt, mit Gefängnis nicht unter einem Monat 'bestraft. Den parteiamtlichen Uniformen, Uniform^ teilen und Wzeichen stehen solche Uniformen, Uniformteile und Abzeichen gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Neben der Strafe ist auf Einziehung der Uniformen, Uniformteile, Gewebe, Fahnen oder Ab-' zeichen, auf die sich die strafbare Handlung bczieht, zu erkennen. Kann keine bestimmte Per- . son verfolgt oder verurteilt werden, so ist auf Einziehung selbständig zu erkennen, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die eingezogenen Gegenstände sind dem Reichsschatzmeister der NSDAP oder der von ihm bestimmten Stelle zur Verwertung zu überweisen. . Die Verfolgung der Tat und die selbständige Einziehung (Abs. 4 Satz 2) findet nur mit Zu- .stimmung des Stellvertreters des Führers oder der von ihm bestimmten Stelle statt (8 5). Die Vorschriften des Gesetzes gelten sinngemäß für den Reichslustschutzbund, den Deutschen Lust^vortverband, den Freiwilligen Aroettsdienst und die Technische Not Hilfe, jedoch mit Ausnahme des tz 5 Abs. 1; das heißt einer Erlaubnis des Neichstchakmenters der NSDAP für die gewerbsmäßige Herstellung, da? Borrätighalten. Feilhalten oder sonstige Jn-Berkehr-Bringen der lim« formen, Uniformteile, Gewebe. Fahnen oder Abzeichen dieser Verbände bedarf es nicht KM S:?r8 Wer Lrn LuZslrlÄ bLTrsrÄMSMerÄksiMe In der Wochenschau der „Deutschen Justiz" (Nr. 51/52 vom 21. Dezember, S. 1620) berichtet 'Ministerialrat Tr. Erwin Pätzold über die Erwägungen. von denen das Gesetz über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche vom 13. Dezember 1934 (RGBl. I, S. 1235 — vgl. „C.-V.- Zeitung" Nr. 51 vorn 20. Dezember 1934) — ausgeht. Die ordentlichen Gerichte sind, wie Pätzold ausführt, mit einzelnen Nechtsstreitigkeiten befaßt, bei denen bürgerlich-rechtliche Ansprüche aus Handlungen hergeleitet werden, die mit der nationalsozialistischen Erhebung und Staatserneuerung Zusammenhängen. Unter-diesen Rcchtsstreitigkerten seien solche,. die nur dann richtig beurteilt werden könnte«, wenn sie im Nahmen des Gesamtverlaufs der nationalsozialistischen Staatsumwälzung gewürdigt würden. Dies gelte insbesondere von der Frage, ob und in welr~i n^1 r il> \\!'□! ~3 L_Z3 nn\r Ju\ r\r Lu—u-AuJ pn ÄlteBüESSBE-g immer mkreszd Guten Erfolg bringen Ihnen Ankündigungen C.-Y.-Zeiliino Fsbrcßd m Platze. KauKaaeas L©S3ÜS P©K3KD0P: Größtes Sorfimcnfgestiiaft am Platze grösste Leistungsfähigkeit Breslau 8 Ring 39/40 i1 ilSetarzttl Beuthon 0.*S. 0 Eiserneren A Seileru. Polstcrnisterlallsa g 00 ite8Soa-Bi£3PB3S£teis Die oeSq Zigarre «eit ISO? m B. 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