Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 13 (1934)
- Issue
- 46 (15.11.1934)
- Date
- 1934-11-15
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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J i C-V^Ztg. Nr. ^6 2, Beiblatt 15. Novbr. 1934 Ml M lilliil m WSllge Bestimmungen des Werbecvles der drustiben WirMast to& Gesetz über Wirtschaftswerbung hat das säfeutliche und private Werbung?., Anzeigen.. Aus. 'rpUim£Ti->--, 'Wesse, und Reklamewesen zweck-- einheitliriicr und wirksamer Gestaltung der Aufsicht des ftciriic* unterstellt und diese Aussicht dem neu kan. ftiniievfcu Werbernt der Deutschen Wirtschaft jibertragen. 'un Verein mit den' zwei Durchsiignmgsverordnungen des Propagandamiliisteriums nein 14. September und 27. Oktober 10:;:; inid schließlich den Bekanntmachungen des Werbern^-? iell'it «bisher neun, erschienen im „Deutschen Aeichs-Anzeiger" respektive dem amtlichen Mitteilungsblatt des Werberatcs „Wirtsck)astswer. lumg"> iit nunmehr folgender Uebcrblick über die Neuregelung möglich. Tie Ausführung der Wirtschastsinerbung hen.jrf grundsätzlich «£ des Gesetzes vom 12. Sepieinber 10:;:-!, der Genehmigung des Werberates, der berechtigt ist. sie sowohl von der Errichtung einer Abgabe als auch von weiteren Bedingungen abhängig zu mahnen und dein das Recht zum jederzeit inöglichen Entzug der Genehmigung im § 4 brr zweiten Durchführungs-Verordnung ausdrncklidi bestätigt wird. Tür alte Talle der hier allein interessierenden (ngeinverönng — das heißt die Wirtschastswcrbimg iür die eigene entgeltliche Leistung — ist bin'c Genehmigung unter Verzicht aus jede Abgnbeuerhebung in der zrveiten Bckanntmachnng de? Werberates vom 1. November 19n:', generell e'-keilt nwrden. ausgenommen die Veranstaltung von Vtenen und Ausstellungen seiner 10h Ter Begrün der WirtschastSwerbung darf nicht zu eng ausgelegt werden. Es ist zum Beispiel gleichgültig, ob sich die Werbung an die Gesamtbeit oder nur an einzelne Personen richtet, ob ste ichriitlich oder mündlich (auch telephonisch'., erfnfql; auch der Firmenname fällt nach einem Ent. scheid des Werberates vom l. März 1.0:!-} hierunter. es sei denn, daß er neben dem "Namen der Inhaber und sonstigen rein sachlichen Angaben keinerlei Zusätze enthält, denen eine Werbe- Wirkung beizumen'en wäre. Tn seinen Richtlinien für die Ausiührung und «Gestaltung der WirtschastSwerbung fordert der Werberat unter anderen,: Die Werbung hat in «Besinnung und Ansdruck deutsch zu sein: sie soll geschmackvoll sein; der Werbuirgtreibendc muß als ohrbarer Kaufmann handeln, alle Angaben müssen wahr und klar sein und die Vi'öglichkeit einer Irreführung vermeiden: die Werbung darf nicht in marktschreierischer Weise oder durch liebertreibung verlocken, vielmehr soll sie die Vorteile der eigenen Leistung in sachlicher- Beweisführung llervorheben: der Wettbewerber darf nicht herabgesetzt werden: die Verwendung und Nachbildung amtlicher Zeichen ist untersagt. Im Sinne der verbotenen Herabsetzung des Wettbewerbes hat der Sonderausschuß der Haäptgemeinschaft des Deutschen Industrie- und Handclstages entschieden, daß die Verwendung von ».cmparatiben und Superlativen in der Werbung auch dann als sittenwidrig zu bezeichnen ist, wenn der Hinweis auf einen Wettbewerber fehlt. Unter „Wettbewerber" ist dabei keineswegs nur die direkte, sondern ebenso die indirekte Konkurrenz zu verstehen: zum Beispiel kann sich eine Werbung für Stahl sowohl gegen eine zweite Stahl-Marke als auch etwa gegen Holz richten. In einem solchen Talle erkennt der Werberat «Wirtschaftswerbrmg Ar. 1<>) den „notwendigen Vergleich" an. wenn sich bestimmte Eigenschaften nur. in der Weise hervorheben lassen, daß die Be-- Ziehung zu einer anderen, diese Vorzüge noch nicht eriüllenden Ware hergestellt wird: dabei ist die objektive Durchführung eine selbstverständliche Voraussetzung. Dagegen verstößt in der Regel gemäß einer Reichsgerichtsentseheidnng vom 4. Mai .lü;!-} (II_8/84) die vergleichende Reklame gegen die guten mitten und hat ans diesem Grunde und auch im Hinblick ans die Richtlinien des Werberate? als verboten zu gelten. Die wichtige siebente Bekanntmachung des Werlwrates bestimmt in Punkt 1. daß mit Abbildungen, Anssprüchen und Lebensgcwohnheiten lebender Persönlichkeiten des öffentlichen und politischen Gebens nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung geworben werden darf. Gernäß Punkt 2 dürfen Tank, und Empfehlungsschreiben und ebenso Gutachten nur unter der gleichen Bedingung und nur unter genauer Angabe von Namen, Berns, Anschrist usw. verwendet werden. Dabei muß der Inhalt der Schreiben sowohl den Tatsachen als auch den Richtlinien des Werberates entsprechen: damit übernimmt der Werbnngstreibende die volle Berantwortnng für den Inhalt dieser Schreiben und muß besonders beachten, daß nur die objektiven Tatsachen, nicht aber die subjektiven Empfindungen der Schreibenden maßgebend sind. Von größter Bedeutung ist noch die 9. Bekanntmachnng des Werberates, die den Außenan. i ch l a g regelt, d. h. also die Werbung durch Plakate, Retlameschilder. Giebel- und Lichtreklame ustv. Sie schasst hinsichtlich des Bogenanschlages ein geordnetes Anichlagwesen für alle Orte mit mehr als Einwohnern und alle i'alxs und Kurorte: in Wirten unter .Vm'iO Einwohner kann eine solche Regelung auch Platz greisen. Geschieht dies nicht, dann darf Bogenanschlag nur an den von der Gemeinde bestimmten Stellen angebracht werden. Außerhalb geschlossener Latschasten ist er mit geringen Aus-, nahmen überhaupt untersagt. Gleichfalls untersagt ist außerhalb geschlossener Ortschisten auch der sogen. Daueranschlag, d. h. Außenanschlag, der seiner ganzen Art nach länger als drei Monate werbend wirken sann. Eine Ausnahme hiervon gibt es für Gasthöfe, Restaurants. Tankstellen und Autowerkstätten in Orten unter 80000 Einwohnern, soweit die Betriebe nicht an der Einfallstraße liegen. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist Daueranschlag gestattet, soweit er den hierfür genau aufgestellten Bedingungen entspricht. Uederhaupt ausgenommen von dieser Bekanntmachung ist der Außenanschlag an der Stätte der eigenen Leistung, innerhalb von Bahnanlagen eines öffentlichen Verkehrsmittels und dessen Haltestellen sowie das Umhcrtragen oder Umherfahren von Anschlägen. Es entspricht dem Wesen jeder gesetzgeberischen Maßnahme,-die Nichtbeachtung oder Uebertrctung mit Strafe zu bedrohen-resp. zu ahnden. Der Werbcirat hat eine solche Möglichkeit durch die ihm erteilte Berechtigung, .die Genehmigung zur Wirtschafts- Werbung zu entziehen, also die WirtschastSwerbung an sich zu verbieten. Da dieses Verbot im Verwaltungswege ausgesprochen wird, ist ein sehr schnelles Eingreifen des Werberates möglich.. ' Die Anordnungen des Werberates ändern die geschlichen Bestimmungen selbstverständlich mellt. Daraus erklären fiel) die in der Praxis vorgekommenen. Fälle, in denen die Gerichte einen anderen Standpunkt einnahmen als der Werberat. Diese Gerichtsurteile haben jedoch aus die Entscheidungen des Werberates insofern keinen Einfluß, als das Verbot der WirtschastSwerbung im Verwaltungswege auch gegen eine andere Ausfassnng bekundende Gerichtsentscheidungen ausznsprechen und dnrchzusetzen vermag. Herbert Jorvsz. Werbeberater (Breslau). A. UMMMSchMg In einer großen Rede vor der Presse, über die die Tageszeitungen . aussüstrlich berichteten, hat der zum R e i ch s k o m in i s s a r s ü r Preisü berwach n n g berufene Leipziger Oberbürgermeister 35 r. 0 oer bei er über seine Aufgaben gesprochen. Er hat dabei u. a. auch daraus hingewiesen, daß er von jedem Kaufmann erwarte, daß er nicht zu einem, unnötigen Warenbeziig -im feuere, sondern jede Ueberdeckung des Bedarfs ablehne. Alle unberechtigten Preissteigerungen werde er ebenso unbarmherzig beseitigen, wie der sozial bescheidene und wirtschaftlich richtig gerechnete Preis gegen Angriffe geschützt werde. Dr. Goerdeler teilte dann u. a. weiter mit, daß er alle neue Preisbildungen von feiner Zustimmung' abhängig gemacht und eine Anmeldepflicht für alle diejenigen Preisbindungen eingesührt habe, die seit dem 1. Juni 1938 iieu vorgenommen worden sind. Bindungen, die die innerhalb kürzester Trist durchzuführende Nachprüfung nicht beständen, würden verschwinden und dem - vernünftigen freien Wettbewerb der tüchtigen Kräfte Platz-machen. Es wäre klug, wenn die Beteiligten viele Bindungen aiis freien Stücken verschwinden ließen. Der Reichskoinmissar für Preisüberwachnng hat in einer Bekanntmachung eine Zusammenfassung der für die Beschilderung und Auszeichnirng von Preisen geltenden Vorschriften gegeben. Die peinliche Durchführung dieser Vorschriften sei, so wird bemerkt, für die Preisüberwachung von entscheidender Bedeutung. Bei den Verordniuigen handelt es sich im einzelnen um folgende: 1. Die Verordnung über Preisschilder Mid Preisverzeichnisse vom 17. September 1931, Reichsgesetzblatt I Seite 788 (betr. Brot und Kleingebäck. Frischfleisch und das T r i s e u r g e w e r b o). 2. Verordnung über Preisschilder und Preisverzeichnisse vom 8. Januar 1932, Neichsgesetzblatt I, Seite 18 (betr. M ehl, Butter.Öb st, Gemüse usw.). Diese Verordnung bezieht sich aus den Großhandel nur insoweit, als er in eigenen Berkaussstelleii und Derkaufsständen an den letzten Verbraucher abgibt. (Anordnung vom 12. Februar 1932.) 3. Verordnung über den Aushang von Preisverzeichii:sscn im Kleinhandel mit künstlichen D ü n ge Mitteln vom 20. Januar 1932, Reichsgesetzbiatt I Seite 33. 4. Verordnurig vom 22. Februar 1932 über die Preisbildung im Klein- Handel mit frischen, geräucherten und marinierten Seefisch e n. Neichsgesetzblatt I. Seite 91. ö. Zweite Verordnung vom 23. Februar 1933 über Preisverzeichnisse für S ch u h a ii s b e s s e ru n g e n aus Ausschnittleder. Reichsgesetzblatt I Seite 99. 6. Verordnung über die Preisauszeichnung un Kleinverkauf von K' a s s e e in vorbereiteten Packungen vom 3. Mai 1933. Reichsgesetzblatt I Seite 25.9. 7. Verordnung über den Kleinverkauf von B i e n c n h o n i g vorn 8. Juni 1983, Reichsgesetzblatt T Seite 8(53 8. Vee - ordnung über Meldepflicht. 'Mengen- und (v wichtsangavc bei M a r t e n w a r e n vom 29. Fr bruar, l.'Iuli, 28. September 193-2. Reichsgesetz blatt I. Seite 12". .337, 492. 9 (a) Anordnung vom 29. Januar 1932 betr. Senkung der Bierpreise. Ziffer -t dieser Anordnung ist dergestalt aiizilwenden. daß bei den Preistafeln nur der fetzt geltende Preis angegeben wird. Von einer Angabe des am 8. Dezember 1931 gültigen Preises kann abgesehen werden. (M Verordnung über me Preisbildung für den M.ineralwasserver - k a u s im Kleinhandel vom 9. Februar 1932. Reichsgesetz.blatt I Leite «15. «',-) Anordnung vom 26. Mai 1932 und 12. April 1933 betr Preisangabe für S p i r i t u o s e n a u s s d) a n k. In den letzten Tagen i«t eine Reihe von Berlautbarungeu. erfolgt, die sich mit den Fragen des Einzelhandels befassen und für jeden diesem Wirtschaftszweig Tätigen von Interesse sind. So erläuterte der Reichswirtschajtsminister in einem Schreiben an die Länder und die preußischen Behörden„ wie die Tagespresse berichtet, die kürzlich erfolgte Lockern n g der E i n z e l h andelssperre. Tie ivesenllichste Bedeutung liege darin, chaß der Nachweis des Bedürfnisses grundsätzlien fortgefallen sei, und daß nunmehr in erster Linie die persönliche Zuverlässigkeit und Fachkunde des Antragstellers entscheidend seien. ES sei daraus verzichtet loorden, neben der Sachkunde die „fachliche Eignung" besonders hervorzuheben, da dieses Erfordernis in der Praxis deshalb zu erheblicheir Schwierigkeiten geführt habe, weil es sich hier nur Fähigkeiten handele, die in einem polizeilichen Ge nehmigungsverfahren kaum sestgestellt werdcir könnten. Der Begriff der Saehkimde erfasse sowohl die durch eine praktische Tätigkeit erworbenen besonderen teehniselien Kenntnisse des in Betracht kommeiiden Warenziveiges als auch die allgemeinen kanfinänuischen Kenntnisse. Der "Ninister empfiehlt über die Saclikunde zunächst eine gutachtliche Aenße rnng der zuständigen Berussvertretung einzuhollu- Wenn der Antragsteller eine abgeschlossene kansmänuische Lehre und eine anschließende mehrjährigo Gehilfenzeit oder ohne Lehrzeit eine ivenigitens fünfjährige Gehilfenzeit Nachweise, könne in der Regel von einer besonderen Prüfung abgesehen iverden. In allen anderen Fällen solle jedoch die Ab legmig einer Prüfung verlangt werdeir. In ent sprechenden Sondersällen könne auch eine Ansnahmebewilligung erteilt werden, wenn zu envarten sei, daß der Antragsteller ans Grund seiner bisherigen Vorbildung und Tätigkeit die noch vor- IWlbldlh bnooiisoj corcdJ (Biumx?* f> Q fTl j in h Heaussehufco sind . weltbekannt! C. Ä« Schnoidor Schi? hf a ö rl ken Fra nErf a. <äroßhandlun§ liefert Volksempfänger und sämtliche anderen Typen. Verkauf nur an zugelassene Händler nach Wirufa- Bedingungen. 5.. i. © w i n Q Co« S. 8A. lÄ. - n 8«r1La-LüLrlottvodurg:, ktuno - Fischer - Strasse 14. Tel. J 3. Westend 44-18. ^OWSk^S K^fürWoü-u.Bawmwollgewob«m.b.H. Frankfurt a. N. Kasserstrasse 58 Kleiderstoffe,Druck- und Baum v/ofi waren en gros - Ausrüstung ttaröckalchtigen Sie! Ii unsere Inserenten Emaille! WmssamYX | leäsrgross&aBälajjg F Li Beuübcn_L a O OUÜiÜüÜS ©f'enbscb Feinlsds? für Lederaaren r Plauen i./Vo*rtl. 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