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Central-Verein-Zeitung · 1934-11-08 · 45 (8.11.1934) · page 18

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
13 (1934)
Issue
45 (8.11.1934)
Date
1934-11-08
Page
– (sequence 18)
Language
German
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j Sbenso wie das frühere Steuerrecht sieht auch die neue Steuergesetzgebung eine gänzliche oder teilweise Befreiung der gemeinnützigen und mildtätigen Unternehmen 'sowie der Leistungen für „kirchliche Zwecke" vor. So sind zum Beispiel nach § 4 des neuen Körperschafts, steuergesetzes Körperschaften. Personenvereinig,ingen und. Dermögensmasicn, die nach der Satzung. Stiftung oder sonstigen Bestimmungen und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ansschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemein« nützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, von der .störperschaststencr befreit; (unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über den Sabinen einer Vermögensverwaltung hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig). Dasselbe gilt gewäß £ 3 Zifs. 6 des neuen Vcrmögenstcuergesetzcs für die Vermögonstcuer.?luch nach § 7. Abs. Zsi. 1 des neuen Kapitalverlehrsteuergeschcs wird kine Gelellschaftssteucr bei inländischen Kapital« sielelllchallen, die nach der Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und nninittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, nicht erhoben. Ferner bleiben nach ris Abi. 1 Zisf. 19 de? Erbschaftsteuergcsetzes Zu- Wendungen an rechtsfähige inländische Vereine, Tintlingen nsw.. die ausschließlich gemeinnützige eder mildtätige Zwecke verfolgen, oder Zuwendungen. die sonit ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, steuerfrei. Tic verschiedenen Begriffe der Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit und der ..kirchlichen Zwecke" find fetzt einheiltlich in den §§ 17—19 de? Steueranpassnngsgwrtzes be'tiinmt worden, G cmci n n ü tz i g sind solche Zinecke. durch deren Erfüllung ausschließlich nnd unmittelbar die Allgemeinheit gefördert wird. s.Z 17 Abs. 11. Nach § 17 Abs. 2 ist eine Förderung der Allgemeinheit nur anzunehmen, ..wenn die Tätigkeit dem gemeinen Besten, das heißt dem Wohl der T e u t s ch e n Volksgemeinschaft auf marerietlem, geistigem oder sittlichem Gebiet, nutzt. Tb dies der Fall nt, beantwortet sich nach den Anschauungen der Volksgesamthcit." jüdische Organisationen konnten bisder als gemeinnützig angesehen werden, da auch ihre Tätigkeit dem gemeinen Besten nutzen konnte; denn eine Förderung der Allgcme-inheit lag bisher auch dann vor, wenn die gemeinnützige Tätigkeit sich ans größere Pcrsonenkreise beschränkte, die nach dem Religionsbekenntnis abgegrcnzt waren. Nun nt aber das gemeine Beste als das Wohl der Deutscheu Volksgemcinsckjast desmiert. dadurch erhebt sich die Frage, ob auch fernerhin füdische Organisationen als gemeinnützig anzusehen sein werden. Es wird abznwartcn sein, wie sich die Praxis dazu stellt. Eindeutig ist dagegen die Rechtslage bei jüdischeu Unternehmen, die m i l d t ä t i g e Zwecke verfolgen oder firdjlidfjcit Zwecken dienen. Mildtätig sind solche Zwecke, die ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet sind, bedürftige, rm Inland befindliche Personen oder bedürftige deutsche Volksgenossen im Ausland zu unterstützen. Da hrer von im Inland befindlichen Personen schlechthin die Rede ist, so fallen jüdische Organisationen, sofern sie den sonstigen Erfordernissen entsprechen, zweifellos unter diese Bestimmung. „ , umgekehrt können aber, jüdische Institutionen unnen „kirchlichen Zwecken" dienen. Denn nach 8 19 StAnpG sind kirchlich solche Zwecke, durch deren Erfüllung eine christliche Reliaionsgesellschaft des öffentlichen Rechts ausschließlich und unmittelbar gefördert wird. Eine Ausnahme besteht hier wohl nur hinsichtlich der Befreiung von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei Zuwendungen an inländische Kirchen, an inländische Stiftungen, Gesellschaften, Vereine oder Anstalten, die ausschließlich kirchliche Zwecke verfolgen, sofern ihnen die Rechte juristischer Personen zustehen, sowie Zuwendungen zu ausschließlich kirchlichen Zwecken innerhalb des Deutschen Reichs, sofern die Verwendung zu diesem Zwecke gesichert ist (§ 18, Abs. 1, Zisf. 18, Abs. 1). Nach der besonderen Bestimmung des § 18, Abs. 1, Zisf. 38, Abs. 2 Erbsch. StG, sind hier unter Kirchen alle inländischen Ncligionsgcsellschaften, denen die Rechte juristischer Personen zustchen, unter „kirchlichen Zwecken" die Zwecke solcher Religiousgesellschasten zu verstehen. Alraft ausdrücklicher Beft immun g sind den ReligionSgesellschasten auch solche inländischen Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Ausgabe machen und denen die Rechte juristischer Personen zustehen; ihre Zwecke sind kirchlichen Zwecken gleichgestellt. Für das Erbschaftssteuergesetz ist also der Begriff der „kirchlichen Zwecke" wesentlich erweitert, da einmal für den Begriff der Kirche nicht die Eigenschaft einer christlichen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts erforderlich ist und ferner auch sogenannte Weltanschauiingtzvereinigungen gleichbehandelt werden. Ta diese Spezialvorschrift durch das Cteueranpassungsgesetz nicht ausgehoben und auch durch das Gesetz z:ir Abänderung des Erbschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 im Gegensatz zu vielen anderen Bestinimungeu wohl bewußt nicht abgcäiidert worden ist. so gilt sie auch weiterhin. Demnach sind auch Zuwendungen a'.i jüdische religiöse Körperschaften (z. B. Gemeinden) oder zu ausschließlich jüdisch-rcligiöscn Zwecken (etwa zur Förderung des Religionsunterrichts oder zur Unterhaltung des Beerdigungswesens), sofern die Verwendung zu diesem Zwecke gesichert ist, steuerfrei. Rudolf Grüupncr (Berlin). Die seit längerer Zeit zwischen der zionistischen Exekution und den Revisionisten in London schwebenden Verhandlungen, die auf die Beseitigung der Auswüchse im innerzioinstlschen Kampf hinstrebten, sind zu einem Abschluß gelaugt. David Ben Gurion und Wladimir Jabotinsky haben einen zwischenparteilichen Fricdenspakt unterzeichnet, in dem es heißt: „Ohne Beeinträchtigung der Freiheit von Dis-, kussim: und Kritik in der zionistischen Bewegung*' verpflichten sich alle Parteien,. Mittel des Parteikampses nicht anzuwenden, die jenseits der Grenzen politischer und' ideologischer Erörterung liegen und mit den sittlichen Grundsätzen des Zionismus und zivilisierten Verhaltens unvereinbar sind. Alle Parteien sollen Aufrufe an ihre Mitglieder erlassen, in denen Terror und Gewaltakte jeder Art und Form nnd unter allen Umständen) sei es in Palästina oder in der Diaspora, verboten werden. Jede Partei soll die schärfsten Mittel anwerden, um solche Alte auszumcrzen. Dieses Verbot betrifft ebenso auch das Eintreten für Terror und Gewaltakte, sowie deren Gutheißung. In Ländern, wo eine zionistische Gruppe von der Negierung verboten oder ungern gesehen ist, darf keine Gruppe oder Person ihren Gegner direkt oder indirekt mit Hilfe der Negierung bekämpfen. Ebenso ist es verboten, eine gegnerische Partei oder ihre Mitglieder mit Ausdrücken zu bezeichnen, durch die ihr Bestehen in diesen Ländern gefährdet werden könnte . . . In keinem Falle und unter keinen Umständen ist es den Parteien oder einzelnen ihrer Mitglieder gestattet, Versammlungen einer gegnerischen Partei zu sprengen oder zu stören." Die Kunde von den: Zustandekommen der Vereinbarung hat innerhalb der zionistischen Gruppen in aller Welt lebhafte Freude und Genugtuung ausgelöst. Ucberall wird in zustirnmenden Erklärungen der Zuversicht Ausdruck gegeben, daß cs gelingen möge, diesen Friedensschluß tatsächlich von der feierlichen Deklamation in die Wirklichkeit tiberzusühren und damit zu einer entscheidenden Festigung der gesamtzionistischen Situation auszugcstalten. Den nicht unmittelbar beteiligten Beobachtern im nichtzionistischen Lager wird vielfach erst durch den Ernst, die Entschiedenheit und durch die im Wortlaut des Vertrages crrcäljnien Einzelheiten zum Bewußtsein gebracht, wie tief die Zerklüftung innerhalb des Zionismus fortgeschritten war. Wer die Vorgänge genauer beobachtete und wem vor allen Dingen die Erfordernisse und Gesetzmäßigkeiten geläufig sind, denen jede Partcibewegung unterliegt, gleichgültig welcher Richtung sie zustrcbt, der wußte seit langem, daß die zionistische Entwicklung während der letzten Jahre eine Zone schwerster innerer Gefährdung durchschreitet. Die äußeren Erfolge haben — so paradox das klingen mag — die Gefahr durch Zustrom unvorbereiteter Massen und Herandräugeu gesinnungsgemäß ungeeigneter Elemente erheblich verstärkt. Im gleichen Rhythmus, in dem die Ein- Wanderung Menschen anzog, wuchs die Radikalität der Flügel und mit ihr die Schärfe der angewandten Kampfmaßnahmen. Das wird jetzt, so hoffen auch wir, besser werden. Aber wie wir ohne Sentimentalität und Sittenrichtcrel die früheren Formen der Auseinandersetzung, soweit es nicht gerade zu groben Ausschreitungen kam, als in: Zuge einer eigen- . gesetzlichen Entwicklung liegend ansahen, so können wir auch jetzt nicht dem schranlenlvscn Optimis- - mus frönen, cs würde nunmehr eitel Frieden und Frenndschaft alle ■ sachlichen Erörterungen überstrahlen. Dazu sind die Gegensätze zu echt und die Grundhaltungen der Richtungen zu tief in Gesinnung'begründet. Trotzdem ist der Friedensappell wichtig und gut; denn wenn' er dazu dient, die streitenden Parteien auch nur um einige Grade stärker an ihre jüdische Veranwortung zu binden, so wird er eine wesentliche Aufgabe erfüllt haben. ÄymsEaemdls^ Baeacfoira<2fad@Ea In den neukonstituierten österreichischen Staatsrat ist als Vertreter der österreichischen Juden der Präsident der Wiener israelitischen Kultusgemeinde, Dr. Desider Fried mann, berufen worden. Zum Mitglied des gleichzeitig eingesetzten Kulturrates wurde der langjährige Direktor der Wiener Universitätsbibliothek und Fachreserent für jüdische Angelegenheiten im österreichischen Kultusministerium, Professor Dr. Salomon Frankfurter ernannt. Dagegen ist in den ncukonstituiertcn Wirtschastsrat lein einziger Jude berufen worden. In jüdischen Kreisen hat man den Eindruck, als ob zwar die Juden als Religiousgesellsthaft eine gewisse Vertretungsmöglichleit im Staate haben sollten, die Regierung aber auf dein Standpunkt stehe, daß Juden zur Bekleidung von Aemtern unfähig sind. Bundeskanzler Dr. S ch u s ch n i g g hat sich in einer Rundfunkrede kürzlich zu dem Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz bekannt, jedoch hinzugesetzt, das; die Stimme des „seit Generationen in der Heimat Verwurzelten" mehr wiege als die „des eben erst Eingebürgerten". Es heißt, daß Tr. Schuschnigg sich mit der Absicht trage, ein Gesetz zu schaffen, wonach Einbürgerungen erst nach einer beträchtlichen Wartefrist das Vollbürgerrechl. die Fälligkeit zur Bekleidung öffentlicher Aeinter und dergleichen, verleihen sollen. Das Gesetz soll mit rückwirkender Kraft ausgestattct werden. Das würde unter den gegebenen Verhältnissen dahin führen, daß beispielsweise die nach dem Kriege eingebürgerten jüdischen Advokaten in der Ausübung ihres öffentlichen Amtes vor neuen Schwierigkeiten stehen. In der Salonikier Vorstadt N'eapolis ist es zu sudenfeindlichen Ausschreitungen gekommen. Eine Bande drang zunächst in die Apotheke eines jüdischen Pharmazisten ein nnd mißhandelte den Eigentümer schwer. Sie stürmte sodann in die hauptsächlich von Juden bewohnte Vorstadt Aja- Paraskevi. Als eine Gruppe von Juden den Angreifern cntgegentrat, ergriffen diese zum größten Teil die Flucht, doch konnte die inzwischen herbeigeholte Polizei noch drei Verhaftungen vornehmen. Gleichzeitig wurde ein Steinboinbardemenl gegen die jüdische Schule in Aja-Sosia durchgesührt. Schon in den letzten Tagen hatten Unbekannte einige Male die Fenster der Schule eingeworscn.. Die Redakteure der Salonikier antisemitischen Zeitung „Elenthcros Tvpos". Fardis und Mesiolonghitis siiid wegen Aufreizung zu Feindselig' leiten zwischen der christlichen und jüdischen Bevölkerung zu je vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Fardis hat im Jahre 1961 durch seine Pressehetze den Pogrom im Eampbell-Viertel herbeigesührt. \I-.H .jj Li UÜZf 'Lnp-nc: _L Li lj\L / I;j d ' /!!H nnr: |L : HL L A \Ll" FiramMs S© Ivii» „y ) _ LchLi vLLi U Gu-w ui Li SL_l'—i U ü j Klf,-eno Anfertigung! S. Ü?. G.m.b.H., l'ccdinc^e80,82. I □□□□□□□□□□□□□□cnnöoöo £§. 2 SIL ALL “ r«ii 67' l Oes Kaltes ir sie Wdmn. □ £!□□□□□□□□□ □□□□□□□□□□! ©reis 2 PlMPIf! 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SS75I ( ° sTTTTTäTA I &UÜÜQGP.Ü3 I Herder-Straße K LLÜHduosi: LO / i iOGlbGusSein u. FreodesiSliaS HILDESHEIM Das Kaufhaus f. Textilien pnr^nnnnr-'-’i jji lsLilLti»iUuiLL-«J u lUüvitL)M p Blaus, und KdcJsonsrorlite E*orzollan — CUc» — Ensa’JIo h Splolrrarcn 11 llsrrisie Irsslfsl i Gegründet 1871 Damenkonfektion Textilwaren jeder Art. S. SLLQaQ SMn bllSlsro E:jnUaufn<}U<sll<5 für sämtUche Testllworen SCleidG? m6 WMÄ i \ ©dipgM ) CT © ra o C:S 6 © C3 g ft o a i Läv J i_—y i i_. o Li \J Oppeln Inh. SA1LO L3E1TT Samen., Mildclten- und Kinder- Itelilolduns’. © f*-' -»n r~>".« n cu1 Vjy l!ujbw wt—• u L_jju In grosssr Auswahl und Jeder Proislcge C-IarSmaGüia OPPERN s. IL. >:J rs nn r-o r\ r; mt rrr-, \\ V\ i : L i!; A ■ L ' c_/a cJil u U ü\J Llüs: In allen übteilungsn orcsss Susivah! 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