Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 13 (1934)
- Issue
- 43 (25.10.1934)
- Date
- 1934-10-25
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Von «Stäöelf GrSnpnsr Tie große Steuerreform, die setzt in Angriff genommen worden ist, erstreckt sich vorläufig aus die Einkommen-, Vermögen-, Erbschaft-, Umsatz- und Bürgc-rsteuer. Tie neuen Gesetze über die Umsatzsteuer und die Bürgersteuer find bereits veröffentlicht. Tas Ilmsatzsteuergesetz tritt am 1. Januar 2935 in Kraft; das Gesetz über die Bürgersteuer findet erstmalig für das Kalenderjahr 1935 An- Wendung. Daneben ist am 17. Oktober 1934 L>as Stcueranpassungsgeseh (StAnpG) vom 16. Oktober 193! verkündet worden. Dieses Gesetz enthält einmal eine Neufassung wesentlicher Grundbegriffe und Grundsätze des Steuerrcchts und eine einheitliche Formulierung verschiedener Begriffe, die für alle SLeuergesetze gelten. Sodann sind in dem StAnpG wichtige materiett-rcchtliche Aendcrungen bestehender Gesetze enthalten, die teilweise geradezu neuen Gesetzen glcichlommcn. 'Von diesem grundlegenden StAnpG ist ein Teil der Bestimmungen bereits am 17. Oktober in Kraft getreten. Tie restlichen Bestimmungen gelten ab 1. Januar 1935. Nachstehend sollen vorläufig nur die Vorschriften behandelt werden, die bereits geltendes Recht sind. Hinweise auf später in Kraft tretende Bestimmungen erfolgen nur in den Fällen, die ivegen ihres Gegenstandes auch jetzt schon von entscheidender Bedeutung sind. >. Verlängerung des LolkLöerralgrletzeS DaZ am 12. Juni 1933 ergangene Gesetz gegen den Verrat der deutschen Volkswirtschaft sah belanntlich eine Kapitalslucht- und Tevisenamnestie für Personen vor, die bis zum 31. August 1933 — die Frist wurde dann bis zum 31. Oktober 1933 verlängert —. ihre legal oder illegal im Ausland befindlichen Vermögenswerte und Devisen an- 3 lugten. In Abschnitt III des StAnpG wird die Anzeigefrir't des Volksverratgesetzes mit Rückwirkung vom Ablauf des Monats Oktober 1933 ab bis zum 31. Tezember 19:',! verlängert, so daß die Anzeigefrist also die Zeit vom 14. Juni 1933 bis zum Ablauf des 31. Dezember 193! musaßt. Bis zum 31. Dezember 193! können daher noch Anzeigen auf Grund des. Vollsverratgcsetzes mit der dort vorgesehenen Amnestiewirkung erfolgen. Durch verschiedene Aendernngen der ursprünglichen Bcstinummgen de.Z Bolksverratgesetzes wer-' den die Anzeigepflichtigen günstiger als früher gestellt. An Neuerungen ist hcrvorzuheben: Werden anzeigepflichtige Werte bis zum Ablauf des 31. Dezember 193! angezeigt, so tritt grundsätzlich die Amnestie auch für Steuer- und Devisenzuwiderhandlungen. die vor dem 17. Oktober 1934, dem Tag des Inkrafttretens des Abschnittes III des StAnp.E begangen wurden, ein. Tie im Loltsverratgeseh enthaltene Tevisenamnestie erstreckt sich auch aus Werte, die vor dem 17. Oktober 1934 der Reichsbank hätten angcbotcn werden müssen, wenn sie bis zum 31. Dezember 1934 augeboteu werden, lind zwar gilt dies auch für solche Devisen, die nach dem 31. Mai 1933 anbietungspflichtig geworden sind. In diesen Fällen müssen zur Erlangung der Amnestie der Reichsbank außerdem Devisen in Höhe eines Betrages angewiesen werden, den die Reichsbank bestimmt. Die Voraussetzung des ursprünglichen Dolksverratgesetzes, wonach Amnestie nur eintrat, wenn die Anzeige oder Anbietung erfolgt war, bevor einer der zuständigen Stellen (z. B. Finanzamt, Devisenstellen, Reichsbank) die Zuwiderhandlung bekannt geworden war oder der Anbietungspslichtrge nicht durch eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung zur Anbietung veranlaßt worden war, ist weggesallen. Nach dem neuen Aenderungsgesetz erstreckt sich die Amnestie auch aus Steuer- und Devisenzuwiderhandluugeu, die mit einer Zuwiderhandlung gegen das Volks- Verratgesetz z u s a m meuhLngen, also z. B. eine hiermit zusammenhängende Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung oder Urkundenfälschung. . # Ferner werden anhängige Strafverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Volksvcrratgesetz, einschließlich der „Zusarnmenhangsdelikte" eingestellt und wegen solcher Straftaten ergangene rechtskräftige Strafen erlassen. >!. DEnreSt Von großer Tragweite ist die Einfügung eines neuen tz 36a in die Tevisenverordnung vom 23. Mai 1932. Bisher wurde auch derjenige l>estraft, der sich in: Irrtum über die Erlaubthcit einer devisenrechtlichen Vorschrift (z. B. über das Erfordernis einer Genehmigung) befand. Nunmehr bleibt straffrei, wer in unverschuldetem Jrrtmn über das Bestehen oder die Anwendbarkeit devisenrechtlicher Vorschriften die Tat für erlaubt gehalten hat. Jedoch wird wegen fahrlässigen Tevisenvergehens bestraft, wer aus Mangel an Sorg, falt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen persönlichen Verhältnissen fähig war, die Tat für erlaubt gehalten hat. \ll 1. Tie Geltung der Rcichsflnchtsteuerverordnuug ist bis zum 31. Dezember 1937 verlängert worden. 2. Bekanntlich unterlagen bisher gemäß ß 81 Ziffer 2 Rcichsabgaberwrdmrng die leitenden Angestellten eines inländischen Unternehmens oder die an der Eeschästssührung des inländischen Unternehmens wesentlich beteiligten Aussichtsratürnitglicder bei 'Ausgabe ihres Wohnsitzes in Deutschland nicht der Reichsflnchtstener. wenn sie diese Stellungen weiter bekleidetem -Mit Wirkung von: 1. Januar 1935 ab gilt diese Bestimmung für die Neichsfluchtstencr nicht mehr (§ 14 Abs. 3 StAnpG). diese Personen werden also rcichsfluchtsteuerpflichlig. Tas bezieht sich auch auf Personen, die zurzeit noch kraft ihrer Eigenschaft als leitende Angestellte oder als Aufstchtsratsmitglieder nicht reichsflucht, steuerpflichtig sind. l¥. EsuKgr siWreechZHe SeMMWgm Bor, den Vorschriften, die bereits in Kraft getreten sind, ist noch § 1 des StAnpG zu erwähnen. Dieser lautet: „Die Stcuergesctze sind nach nationalsozialistischer Weltanschauung auszulegen. Dabei sind, die Vollsanschauung, der Zweck und die wirtschaftliche Dcdeüt:n>g der Steuergesetze und die Entwicklung der Verhältnisse zu berücksichtigen. . Entsprechendes gilt für die Beurteilung von Tatbeständen/ Ferner sind die Vorschriften über die Abgabe zur Arbeitslosenhilfe gemäß Abschnirt III des Gesehes zur Erhaltung und Hebui-rg der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Arbeitslosenhckfeabgabegesctz) auf den Arbeitslohn, der für die Zeit :«ch dem 31. Dezember 1934 gewährt wird, nicht mehr auzuwcnden. (§ 45 Abs. 1 'StAnpG.) MM BAMZMZMMlV ®ihn Aus der Vielfalt der Devisenbestimmungen haben für die Allgemeinheit vorzüglich diejenigen Interesse, die sich auf die Versendung von Zahlungsmitteln, und auf die Freigabe für Reisezivecke beziehen. Der augenblickliche Stand ergibt sich aus folgender Ilebersicht: (Rderl. 124/3!.) I. Versendung von Zahlungsmitteln. Hier ist die monatliche Freigrei:ze ans 10 RM herabgesetzt worden. Eine Versendung kann durch die Post (Postanweisung) oder durch zugclnssenc Geldinstitute erfolgen. Versendung von deutschen oder fremden Noten per Brief ist unzulässig. Bei der Versendung von 10 RM durch die Post usw. erfolgt keine Eintragung in den Paß. Die versendende Stelle hat sich jedoch durch Befragung zu vergewissern, daß die Freigrenze noch nicht in Anspruch genommen ist. Verletzung der Freigrenze ist mit Strafe bedroht. II. Freigabe zu N e i s e z w e ck c n. a) In: allgemeinen gilt auch hier die Freigrenze von 10 RA!. Eine Mitnahme darf ii: diesen: Rahmen in. deutschen Scheidemünzen oder ii: ausländischer Währung erfolgen. Ter Erwerb wird in den Paß eingetragen. b) Kreditbriefe, die vor den: 1. Oktober ansgestellt sind, behalten auch nach diesem Termin ihre Gültigkeit. c) Wer sich in: Besitz einer Tringlichkeitsbescheinignng der zuständigen Ortspolizcibehördc befindet, darf bei Auslandsreisen über die Freigrenze hinaus deutsche Scheidemünzen oder fremde Zahlungsmittel in: Werte von 50 RM, zusammen also im Werte von 60 RM, mit sich führen. Die Tringlichleitsbescheiuignng wird bei glaubhaft gemachter Dringlichkeit der Reise ans geschästlichen oder persönliche'.: Gründen von der Polizei in den Paß eingetragen. Sie gilt für eine Reise innerhalb von acht Tagen nach Ausstellung. Es können mehrere Tringlichkeitsbescheinigungen im Monat erteilt werden. Ter Betrag vor: 50 RN! (nicht jedoch die Freigrenze vor: 10 NM) kann also Reichsbankpräsident und Geschäftsführer Minister' Dr. Schacht hielt in den Wilmersdorser Tennishallen eine Bctriebsveranstaltung der Reichsbank ab, in der er u. a. folgendes aussührtc: . . Es hat wenig Zweck, das Kapital als eine libcralistrsche Teufelei zu brandmarken, solange man sich nicht einmal über das Wesen und die Notwendigkeit des Sparens irr: klaren ist und solange jeder nach Kapital schreit. Auch mit der kategorischen Forderung, daß Angebot und Nachfrage — mit ihrer: mitunter leider recht lästigen Folgen — ans der künftigen Wirtschast einfach zu verschwinden Hütten, kam: man nur auf dem geduldigen Papier operieren. Mit all dieser: Gedanlenspielereicn läßt sich in der Praxis blutrvenig ansangen. Selbst ii: der Theorie scheint ihr Wert recht problematisch zu sein. Jedenfalls ist es nicht klar, wie man aus der eilten Seite richtig fordern kann, das Geld müsse Diener urrd nicht Herr der Wirtschaft feilt — ein Grundsatz, dessen sich die Reichsbank stets bewußt war — auf der anderer: Seite aber unrichtigerweise mit Hilfe des Geldes diese ganze Wirtsckiaft regulieren will. Geldkapital ist teil: beliebig vermehrbarer Papierfetzen, sondern das Ergebnis von Arbeit urrd Sparen. Darum fommt es nicht auf die Notenprcsse au, sondern allein auf Arbeit und Sparen. Mau kam: arrch nicht mit einen: einzigen Federstrich die Wirtschaftsgeschichte einiger Jahrhunderte auslöscheu. und man kam: ebensowenig die Wirtschastsersahrurigeir in Bausch und Bogen abtnn moller:, die ir: der Vergangenheit gesammelt worden sind rnrd die zu der: wertvollsten Aktiver: der Wirtschaft gehörer:. ./• mehrmals im Monat zu Reisezwccken angefordert werden. d) Für Länder mit Reiseablommcr: (z. Zt. vor allen: Schwerz und Italien) gilt folgendes: Die Mitnahme eines .Nreditbricfcs oder Postkreditbrieses ist in der serveiligeu Höhe zulässig. Darüber hinaus kann die Freigrenze irr Anspruch genomrnen rvcrder:. Außer diesen 10 RM köirneu ohne Dringlichkcits» bescheiniguug 50 RM in deutscher: «Lcheidemünzen oder fremder Währung mitgcsührt werden. Sie rverden durch den Kreditbrief gedeckt, der also im Ausland nur irr eutsprecherid geringerer Höhe erhoben weder: kann. I)r. Vv. .Apt, Wir lesen in dev „Frankfurter Zeitung": „Bon einer Frarrkfurtcr Firma, welckje Herren- und Knabenlleidnrrg urrd rveiterhin Uniformen führt, liegt ein Werbeflugblatt vor, das in einer benrerkensrverteu Weise Politik und Weltanschauung für geschäftliche Reklamezwecke ausnutzt. Die erste Seite dieses Werveblattes trägt.nichts als den Titel „Stinrmen warnender Ahnen den Enkeln": die folgenden Seiten dringen mehr als 30 Zitate JFGaljDtfüÜ&üom&mB mmdJ (EiPdDSQÜaijma arm Msebe Firl Ute Adolf Karsimerschlag IMldcsIielm Zweigniederlassung Hannover lacbc u. Farben f. Industrie u. Handwerk. iniilHllilliniHllllillillllllilllilllllHiHIHlHlSlllllliSIllllllilllllllllllHIllllllIHllHlimillilllHlHtllinint E3!n,r»wp??np fprs uÜÜilGü jÜu'jicöbö jä ER FU RT Ledergroßhandlung fJ3, n ” r“>,rs ulÜB Cü Q Lj ü L i_> ii L21» Li vti vJ Plauen i.|VogtI. □□□□□□□□□□□□□□ Spez.: bunt bo<3rudtto Voll©«. | 7G €!sc tfiUUdaO'iÜaÜLJ L-wujUUiUti'w-O *. Grosso Auswahl, preiswert W. SCoppel,'' AaSiSIsrisstr. 35 a Eil (p'. p!ül! o «Rh. Esn!8 a. Fr’cdr'cfi E.ans 17 eingrosshasÄRg i j BouS^oei ©.«S- , U^örf abrjk Ü Wesngrosshcancüüiras "--=— s^n PLISSEE DEe SsocftoSzssMscfea UE32ervfQsc5jo aus Sesnbcpg ■ MaSS tcattipw i CüS-ÜSGr. %dk A. 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