Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 13 (1934)
- Issue
- 36 (6.9.1934)
- Date
- 1934-09-06
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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bänden die vorhandenen Beträge nicht allsreichten, um allen berechtigten Anforderungen zu. entsyrischen, wurde bei der Ncichsvcrtrctung bzw. bei dem Zentralansschust für Hilfe und A n f b a n ein Ausgleichsfonds geschaffen, durch den einzelnen Landesverbänden wiederum gewisse Zuschüsse gewährt werden tonnen. Im Ganzen gesehen, ist es infolge dieser großartigen Lelbithilse- Maßnahmen und der gewährten organisatorischen Unterstützung gelungen, Znsmnmenbrückie zu vermeiden und die in den Gemeinden verankerten bewährten Institutionen des deutschen Judentums aufrechtznerhalten. Last dies ein großes und hartes Stück Arbeit für die verantwortlichen stellen bedeutet hat, kann außer Zweifel flehen. H. W-l. Die Neuregelung öerBerteilungbrrArSeitöplätze i. Tie Bemühungen, eine gesunde Verteilung der Arbeitsplätze zu errcicl-en, zeigen sich in versetzte.. denen Blaßnahinen der Reichsregicrnng. Im Blai d. I. wurde durch die Verordnung über die Regelung des Arbeitseinsatzes die Frage des Zuzugs vom Lande in die Großstädte gesetzlich geregelt. Nunmehr hat auf Grinw der Verordnung über die Verteilung von Arbeitsplätzen vom 10. August 1934 der Prchident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung unter dein 30. August 1934 eine Anordnung erlassen lvgl. Rcichsanz. Ar. '-'02), die einschneidende Blastnahmen über den Austausch jüngerer Arbeitskräfte mit älteren znm Inhalt hat. Tie Anordnung regelt zweierlei: Einmal den Austausch der Arbeitsplätze bei bestehenden Arbeitsverhältnissen. Tiefe Bestimnningeu treten für alle Betriebe am l. September 11^54 in Kraft. Sodann wird die Reueinstellung von Arbeitern und Angestellten unter ‘25 Jahren geregelt. Diese Vorschriften treten für die Betriebe mit über '20 Angestellten und Arbeitern am 1. Oktober 1934, für die übrigen Betriebe am 1. Januar 1935 in Kraft. R'ach den Bestimmungen über den Austausch der Arbeitsplätze find die Führer der Betriebe und Berwalrungcn verpflichtet, die Zusammensetzung ihrer Gefolgschaft im Lause des Monats September 1934 ans ihre altersmäßige Zusammensetzung dnrchzuprüfcn und das Ergebnis für eine R'achpriifnng durch die "Arbeitsämter schriftlich niederzulegen. Ausgenonrmen sind it. n. die Betriebe der Land» und >>uisivirtschaft. Tie Prüfung Hai sich daraus zu erstrecken. ob die altersmäßige Gliederung der Arbeiter und Angestelltcu unter Bcrücknchtigimg der betriebstechnischen und wirtschaftlichen Erfordernisse des Betriebes den ftaarspolitischen (Gesichtspunkten gerecht wird, die eine bevorzugte Befchiftiguug arbeitsloser älterer Arbeiter und Angestellter, insbesondere kinderreicher .Familienväter, gegenüber Arbeitern und Angestellten unter '25 Jahren erfordert. Tie Führer der Betriebe mit über '20 Angestellten und Arbeitern haben bis zum 1. Oktolter dem zuständigen Arbcitsamt zu melden, wieviel Arbeiter und wieviel Angestellte über und unter 25 Jahren im Betriebe mrtig sind und in welchem Ilmfang und Zeitraum die Auswechslung jüngerer mit älteren Arbeitskräften vorgenommen werden soll. Glaubt das Arbeitsamt, daß der Führer des Betriebes den vorgesehenen staatspolitischen Gesichtspunkten bei der Prüfung nicht ausreici)end Rechnung getragen hab-e, so hat das Arbeitsamt durch Verhandlungen mit dem Betriebssührer eine Klärung herbei« znführen. Kommt dabei «ine Einigung nicht zustände, so entscheidet der Präsident des Landes- Arbeitsamts, ob, in welchem Uminng und in welchem Zeitraum ein Austausch der Arbeitsplätze vorznnehmen ist. Gegen diese Entscheidung kann der Betriebssührer binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen und eine endgültige Entscheidung des Präsidenten der Reichsanstatt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenve r sichre r u i: g herbei s ü h reu. -Tie durchdie Entlassungen -frei, gewordenen Arbeitsplätze sind durch bei den Arbeitsämtern an- , zufordernde ältere Arbeitslose zu besetzen. Wesentlich ist. daß der Führer des Betriebes sich rechtzeitig mit dem zuständigen Arbeitsamt darüber ins Benehmen zu setzen hat, ob und wann den zur Entlassung kommenden Arbeitern und Angestellten andere offene Arbeitsplätze angeboten werden können. . Tie Durchführung der Maßnahmen darf, nicht zu einer Verminderung der Gefolgschaft oder , zu einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit der zur Entlassung kommenden Arbeitskräfte führen. U. Was nun ' die Neneinstellnng von Arbeitern und Angestellten unter 25 Jahren betrifft, so dürfen künftig Personen unter 25 Jahren nur noch mit Zustimmung der Arbeitsämter neu eingestellt werden. Ausgenommen hiervon sind Lehrlinge mit einem Lehrvertrag von mindestens zweijähriger Tauer. Ter Antrag auf Zustimmung ist von dem Führer des Betriebes bei dem zuständigen Arbeitsamt zu stellen. Er hat verantwortlich zu prüfen, ob die Einstellung bei Berücksichtigung der Betriebserfordernisse- und-.der - staatspolitischen Gesichts- - punkte notwendig ist. und in dem Antrag'auf-Zustimmung eine entsprechende Erklärung abzugcben. Versagt das Arbeitsamt seine Zustimmung.-so kann in derselbe,! Weise wie bei dem Austausch von Arbeitsplätzen die Entscheidung des Präsidenten des Landesarbeitsamts und die endgültige Entscheidung des Präsidenten der Rcichsanstalt herbeigeführt werden. Für jeden Arbeitsplatz, der mit einem Arbeiter oder.Angestellten unter 25 Jahren besetzt werden darf, hat das zuständige Arbeitsamt dem Betrieb auf seine Anforderung geeignete Arbeitskräfte zur Anstellung znzmveisen. Hervorzuheben sind ' noch die Bestimmungen über, den LeistnngSansgleich für ältere Angestellte. Hiernach können unter'bestimmten Voraussetzungen' dem Betriebe zum Ausgleich von Minderleistungen der neu eingestellten älteren Angestellten Zuschüsse - ans Mitteln der Reichsanstalt gewährt werden. Tiefe Verordnung, deren Turchführnng wohl noch näher geregelt werden wird, ivirft auch für die jüdischen' Arbeitnehmer und Arbeitgeber, vor allem im Hinblick auf unsere Jugend. Probleme auf. deren' Behandlung die zuständigen jüdischen Stellen bereits beschäftigt. Keine EnWWM MM -MWMAM . Zur Frage der Beschäftigung von Nichtariern wird durch Mitteilungen in der Presse ein Schreiben des R c i ch s w i r t s ch a f t s m i n i st e r s. datiert vom 5. April 1934. bekannt, welches erneut hervorhebt, daß Betriebsvertretungen und andere Stellen sich im Widerspruch zu den wiederholten Berlantbarnngen der Reichsregiernng setzen, ,venn sie eine Entlassung jüdischer Arbeitnehmer wegen deren Rassezugehörigkeit fordern. Anlast dazu boten, wie wir der „FrankfurterZeitung" entnehmen,Angriffe gegen den Gesck)ästsführer einer Einkaufsgcnostenschast des Handwerks in einer großen südweftdentscheu Stadt wegen seiner Rassezngehörigkeit. Tie Genossenschaft stellte in einem Rundschreiben daraufhin fest, das; das Interesse der Genossenschaft die Beibehaltung des jetzigen Geschäftsführers erfordere, und zwar wegen seiner bewiesenen Eignung und Tüchtigkeit. Zugleich gab sie den Wortlaut eines Bescheides des Herrn Rcichswirtschafts- Ministers vom 5. April 1934 bekannt, der der Genossenschaft auf eine frühere Eingabe wegen gleichartiger Angriffe zngegangen war. In dem Besä)eid heißt es: Ser Brozeß der Mjlbeulichen Kaufhes 21.(8. In dem Rechtsstreit, den die Westdeutsche Kauf- Hof A.-G. in Köln gegen den „Westdeutschen Beobachter" angestrengt hatte (vergl. „G.-B.-Zeitung" Nr. 33 vom 16. August), sollte das Urteil Ursprunglich am 21. August gesprochen werden. Tie Urteils- Verkündung ist jedoch rächt erfolgt, sondern auf Antrag der Westdeutschen Kaufhof A.-G. wird die mündliche Verhandlung wieder eröffnet. Ter nächste Termin steht noch nicht fest. Wie wir erfahren, fall zunächst versucht werden, die Streitsache im Vergleichsverfahren zu regeln. Inzwischen ist nun nach einer Mitteilung der „Frankfurter Zeitung" eine Veränderung innerhalb der Verwaltung der Westdeutschen Kaufhof A.-G. enigetreten. Es scheiden Franz Levy nnd Julius schloß aus dem Vorstand, Rechtsanwalt Tr. Eliel, Kommerzienrat Theodor Frank und der frühere Generaldirektor Tr. Alfred Leonard Tietz aus dem Aussichtsrat der Gesellschaft aus. An ihre Stelle nmrdcn H. G. Lange ,md H. Liffcrs in den Vorstand berufen; znm Vorsitzenden des Vorstandes wurde Tr. Otto Vaier bestellt. In den Anssichtsrat soll Tireltor I. V. Rath gewählt werden. . Tamit ist die in dem Geschäftsbericht der Gesellschaft angekündigte, seit 1933 schwebende Neuordnung durchgeführt. „Gegen Ginslustnahmc austcrbetritblichcr Stellen auf die Ginstcllnng und Entlassung von Arbeitnehmern, etwa wegen deren Nasiezugchörigkcit, haben bereits der Herr Neichsarbeitsminister und ich in einem Erlast vom 21. Oktober 1933 Stellung genommen. Außerdem hat der Herr Neichsarbeitsminister in einem Rundschreiben an die Treuhänder der Arbeit vom 24. November 1933 — 111h Nr. 14872/33 — daraus hingewiesen, daß Betriebsvertretungen und andere Stellen sich mit der Forderung, jüdische Arbeitnehmer zu entfernen, in Widerspruch zu den wiederholten Verlautbarungen der .Reichsregiernng setzen. Aus der Tatsache nämlich, das; nach dem Willen der Ncichsrcgie« rung im Wirtschaftsleben zwischen arischen und nichtarischeu Firmen zum Zwecke der Boykottierung uichtarischer Geschäfte nicht unterschieden werden solle, könne ohne weiteres abgeleitet werden, das; auch den nichtarischcn Arbeitnehmern der Schuh der Negierung zustchc..." Mt Finanzen Frankfurts" „Eine Richtigstellung" In der „Frankfurter Zeitung" lesen wir: „Gelegentlieh der Vorlage der Iahresrcchnung der Stadt Frankfurt für das Haushaltsjahr 1933/34 wurde von dein Finanzdezernenten, Stadlkämmerer Tr. Lehmann, in einer Pressekonferenz, wie auch wir seinerzeit? berichtet haben, erklärt, daß die bereits im letzten Jahre an anderen Orten und Stetlen festgestellte Aufwärtsbewegnng der Steuereinnahmen in Frankfurt noch nicht eingetreten sei. Er fand eine Erklärung für diese Erscheinung darin, daß die durch die Belebung der Wirtschaft vorhandene Tendenz zur Steigerung der Steuereinnahmen in Frankfurt gehemmt sei durch den auch jetzt noch aithaltenden Schrnmpfnngsprozest an jüdischen Firmen, von denen monatlich eine ganze Reihe liquidiere und durch die Ablvauderung jüdischer Einzelpersöulichkeiteu, Aus Grund ' dieser Feststellung ist nun anscheinend infolge einer irreführenden Renter-Meldnng in einem Teil der ausländischen Presse, und z,var gerade auch in maßgebenden Organen Englands. Hollands und Frankreichs, in großer Ausmachung behauptet worden, daß sich die Finanzlage Frankfurts durch diese jüdische Abwanderung sehr' verschlechtert habej Ter Oberbürgermeister der Stadt .Frankfurt wendet sich in einer Erklärung nachdrücklich gegen eine solche Entstellung des Tatbestandes. Er erklärt dir finanziellen Verhältnisse Frankfurts feien von fei. nein Amtsvorgänger und dessen Kämmerer in \\n, ordnnng hinterlassen worden und erst setzt in Ord. nnng gebracht morden. Trotz der Abwanderung jüdischer Firmen stehe Frankfurt geldlich weit besser da, als vor zwei Jahren." BetriMsrLmiWn bis 1. Sltokrr . Wie der Tagespreise von zuständiger Stelle mit. geteilt wird, muß vis spätestens 1. Ottober in allen Betrieben der privaten Wirtschaft, in denen in der Regel mindestens 20 Arbeiter und Angestellte deschästigt sind, eine den Vorschriften des Gesetzes znr Ordnung der nationalen Arbeit entsprechende Betriebsordnnng vom Fübrer des Betriebes nach vorheriger Beratung im Vertranensuit erlaßen sein. Ter Reichsarbeitsminister' teilt hierzu im Einvcr^ nehmen mit dein Reichswirlstchastsminister mit. pch; dieser Zeitpunkt, nachdem bereits einmal eine Fristverlängerung ftattgefnnden hat, unter teilten Um. stünden überschritten werden dürfe. Anmeldung der LandSMrlsbrtkiebr 3um NeirMiiWgnd Im Reichsgesetzblatt Nr. 99 vom 27. August wird die zweite Berordnnng des Reichs-Ministers für Ernährung und Landwirlschait vom 22. Anguit 1934 über die Anmeldung der Betriebe des Landhandels und der Be- und Verarbeitung landnurlschaftlicher Erzeugnisse zum Reichsnährstand veröffentlicht. Tie Verordnung gilt auch für dir tu jüdischem Besitz befindlichen Betriebe. "Nach dirier "Verordnung wird der in der öffentlichen Anssordernng des Reichsbanernführers iunu 25. Juni 193; und in der Verordnung über die Anmeldung der Betriebe des Landhandels und der Benud Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum Reichsnährstand vom 6. Juli 1934 vorgesehenen Meldepflicht von den Inhabern der Betriebe des Laudhaudels und der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aneh dann genügt. wenn sie sich bis zum 15. September 1934 bei der;»- ständigen Kreisbanernschaft aumcldeu. Von den Inhabern der Betriebe des Leben-.nnilleleinzel. Handels wird der "Anmeldepflicht auch dann gelingt, wenn diese Inhaber sich bis Zlim 15. September 193.4 entweder bei der örtliehen zuständigen Kreisbanernschaft oder bei der örtlich zuständigen Bezirksorganisativn des Reichsverbalides deutscher Kausleute des Kotvliia Ovaren-, Feinkost- und Lebensmitteleinzelhaudels anmelden. Tie Strafverfolgung wegen Zuwiderhandlung gegen die erwähnte Verordnung vom 6. Juli 1934 tritt' mir auf Antrag des Landesbanernsührcrs ein. W» LR MWiMMÄ Wie die „Tcrtikzeitring" berichtet, wird die Fachgruppe Bekleidungsindustrie in den nächsten Tmzcir an ihre Mitglieder eine Anweisung ergeheil Innen, alle Abfälle in ihren Betrieben zu sammeln und im eine noch zu bestimmende Stelle abziiführen. "Auch die Heimarbeiter dürften in gleirl>er Weise auch» fordert iverden. In Zusammenarbeit zivisckien Bekleidiingsindilstrie und Einzelhandel soll eine "^et- I u d) S w eberei errichtet iverden, die jeden neuen Rohstoff und jede neue, ans der Verwendung bisher ungeivvhirter Materialien 'entstandene Gewel'eart auf ihre Brauchbarkeit lind Verwendnngsniöglichlttt Prüfen werde, bevor die Ware an die Seisemlichleir komme. Tamit lvürden stiinnnmgsmäßige Fatioren. die sich hier und da in der Kvnsiimentenschast no.h als Heberbleibsel der Ersatzzeit in den Kriegsiahren sestgellistet haben könnten, ausgeschaltet. Tie Industrie ivotle dem Einzelhandel imd dem Verbraucher nichts zmnuten, für das sie nicht eine absoluie bewähr übernehmen könne. i'üWh, ' V VI ItOll Di Auch!: Höhere jiidifche Internatfchule in Coburg für Knaben und Mädchfen ß-klass. Realschule.Sport. Gartenbau. Handwerk. Hauswirtschaft. Zeitgemässe Gebührensätze. Die Jugend lebt hier in einem herrlichen Heim, völlig ungestört und frei in fröhlicher Gemeinschaft. 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