Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 13 (1934)
- Issue
- 33 (16.8.1934)
- Date
- 1934-08-16
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/2277379-2278044-2278077--08763-2289811- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
{..V.-Ze! tung Nr. 33 Cr^ P3 3-3 C . KETllJ Pa '3 i 1 - , , u l (n .y v va llu Ü , 16.. August 1934. - Mt M® KSK«N»AzW Ter nationalsozialistische Staat ist als die Ge-' vieinschast der deutschen Volksgenossen mrt 'einer neun: Sinngebung' erfüllt. Damit muß auch das : jjc£f|t als die auf dem Willen einer Gemeinschaft .; i-ruhende, schlechthin verbindliche Ordnung des! menschlichen Zusammenlebens der neuen Weltan-! Hauung angepatzt werden. Diese notwendige. SanMung in der Auffassung vom Recht kann nur j einem Vergleich mit den früheren Anschau- ' | egen ermessen werden. | Tie Frage nach dem Inhalt des Rechts wurde Mer in: Sinne der von Stammler begrün-! teen. neukantianischen Rechtsphilosophie beant- J hortet. Recht ist danach eine bestimmte Art 1 tos menschlichen Wollens, die allgemein verbinb ton* und für alle verbindlich ist. Für das Recht I cls der Willensäußerung des Staates besteht im | ©cgciiffij* zu den gesellschaftlichen oder sozialen ' ©crilogenheiten ein Zivang zur Unterwerfung, es;; in ein..selbstherrlich verbindendes Wollen". Dieses Seilen ist..unverletzbar", das heißt, auch der Ceschgeber selbst und der Richter sind an seine einä riel ergangene Willensäußerung gebunden. Die i cm;elnen Gesetze haben indes keinen Ewigkeitsl rert: zwar sollen sie der Idee der Gerechtigkeit ] beglichst nahe kommen, ober bei der Unzuläng- - Iid’fcit alles Menschlichen werden sich hierbei stets; Sänget zeigen, zumal die Anschauungen über das richtige Recl;t wechseln. Stellen sich derartige 11::- zntonglichkeiten heraus, so darf nur der Gesetz- S gebet — soweit nicht im Wege einer vernünftigen . fiMesauslegung geholfen werden kann — das :• besetz abändern. Dem Richter ist diese nur dem besetzgeber zustehende Funktion versagt. Er hat hl Cesetz, solange es besteht, anzuwenden. Tie heutige Auffassung vorn Recht geht nicht n:chr von dem allgemeinen, abstrakten Rechtsbegrü'r („unverletzbar,, selbstherrlich verbindendes ' Sellen") aus, sondern beschränkt die Deutung belrcht auf deutsche Verhältnisse und auf den Zweck t-r Rechtsanwendung. ..„Recht ist, was dem. Volke 7Ät. Unrecht, was ihm schadet", so hat Reichschchkommissar Staatsminister Dr. F r a n ck den ■ nun Rechisbegriff formuliert. Diese Fassung ist sich nicht so zu verstehen, daß im Rechtsstreit Zwischen einem deutschen Volksgenossen und einem Dritten,. zum Beispiel einem Ausländer oder Nichtarrer, immer Recht ist,. nxrs dem R a s s e g e - nossen nützt. Sie ist sicher auch nicht so zu verstehen, daß beispielsweise in einem Rechtsstreit gegen den Fiskus das Recht jedesmal auf seiten des Fiskus liegen müsse, weil andernfalls dem deutschen Volke ein Schaden erwachsen würde. Oberregierungsrat im Reichsjustizministerium Sch raut saßt den Rechtsbegriss dahin auf, daß „Recht ist, was ein arischer Mensch als Recht empfindet". Tie Bedeutung dieses Satzes wird klar durch einen Aufsatz des Staatsrats Professor Dr. Carl Schmitt in der „Deutschen Juristen- Zeitung" -1934, Spalte 691 ff. In diesem wird ansgesührt, daß ein etwaiger Zwiespalt Zwischen dem Gesetz und dem natürlichen Rechtsempfinden nicht erst durch Aenderung des Gesetzes gelöst zu werden braucht, sondern „der Richter muh selbständig werden, notfalls sogar gegenüber dem klaren Willen des Gesetzes". Damit wird bewußt von der früheren Auffassung abgewichen. daß der Richter an das Gesetz gebunden ist. Die im Staatsrecht seit der französischen Revolution anerkannte Trennung der drei Gewalten: Gesetzgebung, Rechtssprechung, Verwaltung wird ans diese Weise hinsichtlich der beiden erstgenannten Gewalten beseitigt. Recht soll also, nicht mehr auf der Grundlage eines als überlebt empfundenen Gesetzespositivismus gesprochen werden, sondern erforderlichenfalls auch selbständig gegenüber dem klaren Eesetzcswillen. Erforderlich ist dies immer dann, wenn das Rechtsempfinden, das heitzt, das Empfinden eines arischen Menschen von dem, was Recht ist, diese Rcchtsanwcndung verlangt. Hieraus geht hervor, daß Recht und Rechtsanwendung im nationalsozialiftischen Staat sich von der bisherigen. Rechtsaussassung und ihrer Anwendung grundlegend unterscheidet. Zwar ist die Entwicklung heute noch im Fluß und in der Rechtssprechung noch nicht überall anerkannt, aber es kann keinem Zweifel unterliegen, daß sie sich bei der Autorität ihrer Verfechter durchsetzen wird. Max Goldstein. E>§ t*" Amnestie Aus Anlaß der Vereinigung des Amtes des Reichspräsidenten mit dem des Reichskanzlers lck die Reichsregierung ein „Gesetz über die Gelrchriing von Straffreiheit" vom 7. August 1934 WBl. I. S. 769) erlassen. Geldstrafen bis zu, 1000 Reichsmark und Freifeitritrajen bis zu sechs Monaten, die dein: Jnirchrreten des Gesetzes (§. 8. 34) rechtskräftig erb-nnt und noch nicht vollstreckt sind, werden er- P’len, wenn der Täter bei der Begehung der Tat, "cht oder nur mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ton insgesamt höchstens drei Monaten vorbestraft!Fr. Geldstrafen bis zu 500 Reichsmark und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten werden ohne --üch'icht ans frühere Strafen des Täters erlassen, ^hängige Verfahren wegen Zuwiderhandlungen, vor dem 2. August 1934 begangen sind, werhn bei bisher Unbestraften oder nur geringfügig Rrbesiraßen eingestellt, wenn keine höhere Strafe ckfr Gesamtstrafe als Geldstrafen bis zu J'/-l0 Reichsmark oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Aonaten zu erwarten ist. Ist keine höhere Strafe s!? Geldstrafe bis zu 500 Reich-smark oder Frei- '-üsstrafe bis zu drei Monaten zu erwarten, so vird^ das Verfahren ■ ohne Rücksicht auf frühere 1 ptejen des Täters eingestellt. Straffreiheit wird! iFF ohne Rücksicht auf die -Höhe der'verwirkten j Mose gemährt:' 1. für Beleidigungen des Fühi -tos und Reichskanzlers, 2. für solche durch Wort; toto Schrift begangene Verfehlungen gegen das i Zehl oder das Ansehen des Reichs, die nicht aus! 'ck:-. odor staatsfeindlicher Gesinnung entsprun- : S-n sind u. c. m. i Zähere Anweisung an die Justizbehörden er-; Pit eine Allgemeine Verfügung des Reichsjustiz- -? Kisters vom 8. August 1934 (II t 2760 „Deutsche ,! ckumzh S. 1018). \ Hm Zusammenhang mit der Verkündung. des [ über die Gewährung von Straffreiheit s . 7. August 1934 hat der Führer und Reichs- \ :2n3ler durch Erlaß an die Landesregierungen - ck'ügi. dos; auch sämtliche Fälle voll! tz h af t e im e r b e s ch l e u n-i g te n N achi ^Usung unterzogen werden und dre. Entlassung ,; E ~.et Schutzhaft erfolgen soll, wenn der Anlaß; sto d:° Verhängung geringfügig war oder'wenn i der Tauer der Haft und der Wesensart des - Mangs erwartet werden kann, daß dieser sich [ lpf nationalsozialistischen Staat und seinen Orctoien gegenüber künftig nicht . mehr feindselig [ stylten wird. Tuber hat der Führer und Reichsi 3let ausdrücklich betont, daß auch diejenigen \ Ltzck m denen die Schutzhaft im Zusammenhang s?er Aktion vom 80. Juni 1934 verhängt wor- .; llt. wohlwollend nachgeprüst werden sollen. \ §6W6rSeff2küQr!8 . I, . Jrn 1. Juli 1934 ist das -neue Re ich § ge-; L.iüber die Feuerbestattung in Kraft.ge-'•; ° „7". das gegenüber dem bisherigen Zustande i wichtiger Aenderungen gebracht hat. i -mend nach dem bisherigen Rechte.die..Entsche> düng über die Bestattungsart allein von der Willensbekundung des Verstorbenen abhing, ist jetzt auch den Angehörigen des Verstorbenen ein Bestimmungsrecht eingcräumt. Liegt eine gültige testamentarische Willensbeknndung des Verstorbenen nicht. vor, so sind gleichwohl seine Angehörigen jetzt berechtigt, die Feuerbestattung bei der Polizeibehörde des Ein- . äscherungsortes zu beantragen. Zu den Angehörigen zählen der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte auf- und absteigender Linie, Geschwister und deren Kinder und der Verlobte. War der - Verstorbene zur Zeit seines Todes noch nicht ' 16 Jahre alt oder war er geschästsunsühig, zmn Beispiel entmündigt, so bestimmt derjenige, dem die Sorge für die Person des Verstorbenen oblag,, die Bestattungsart. Tie Feuerbestattung darf nur nach Genehmigung durch die Polizeibehörde des Einäscherungsortes erfolgen. Um zu vermeiden, daß Spuren eines Verbrechens beseitigt werden, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn außer der Sterbeurkunde eine aintSärztliche Bescheinigung über die Todesursache und ferner eine Bescheini- - gung der Polizeibehörde des Sterbeortes beige- . vracht wird, das; ihr keine Umstände bekannt sind, die auf Herbeisührnng des Todes durch eine strafbare Handlung schließen lassen. Zur weiteren Wahrung der Interessen der Strafrechtspflege ist vorgeschrieben, daß die Aschenreste in ein amtlich zu verschließendes. Behältnis aufznnehmen und in einer Urnenhalle, einem . Urnenhain, einer Urnengrabstelle oder in emein . Grabe beizusetzen sind. Die Aushändigung der Aschenreste^ an Angehörige des .Verstorbenen ist nicht zulässig. R.-A. Dr. Max Oppenheim (Berlin). .; m WWMMMM Nr 25 der „C.-V.-Zeitung" habe ich mich über Gläubigerschiitzüestimmungen rm Entsck)uldungs. - aeseß' aeäußert. Ta inzwischen bei den erossneten ' ^'tstlnildungsversahren die angemeldeten Ansprüche -' aeprüft :urd gruppiert werden, ist es von großer Wichtigkeit für die Gläubiger, zu wissen, wie sie ihre''Rechte geltend zu machen haben. Die Geltendmachung der Rechte geschieht durch. Anmeldung 'bei' Gericht oder bei der EntschuldiingS- . Kelle''Hat nach §11 des EntschuldungSgesetzes der - Gläubiger'die'Anmeldefrist versäumt und. ist aus ' diestm Grunde ^die Forderung im Entjchnldungsplan nicht-K«,cksich!igt. 1° -nt tchm »nte« Nach, teile' für' nicht ans dem Grundbuch ersichtliche Forderu'ngm«tritt - nämlich die Folge em, daß wegen d-efer Forderungen die Zwangsvollstreckung in d:e Ä -ücs BetrieLZinhasers nebst Inventar :*♦ hrtrt <5iir Vs?« be^ lL^riebssührung entsprechenden Forderungen des.Betridcllinhabers unzulässig - ist. Die Anmeldung muß also tonibcdingt innerhalb der von: Gericht bestiinlntcn Frist vorgenommen werden. Da mit der Anmeldung die in Händen de8 Gläubigers besiridlicheii Schuldnrkunden ernzureichen sind, empfiehlt sich die Einreichung -durch Ein)chreibebrief. Es empfichlt sich iveiter die Mitsendnng eines sranlierten Lriesnmschlags^ mit der Bitte an . das Gericht, die Ankunft der überreichten Anmeldung und Schuldurkunde zu bestätigen. Die' Anmeldung muß möglichst genau fein,, ba sonst weitere erhebliche Nachteile entstehen; insbesondere ist folgendes, zu beachten: ' Bei Hypotheken ist es von Bedeubing, ob dieselben innerhalb der Rcl:nLelsicherheitsgrenze liegen oder nicht. Tie Grenze der Atnnüelsicherheit wird errechnet. Erste Hypotheken sind jedenfalls zum Teil imnier mündelsicher. Es ist von wesentlicher Vedeutnng, ob die der Hypothek zugrunde liegende Forderung vor den: 13. 7. 1931 entstanden ist oder nachher. I-st die Forderung vor dem 13. 7. 1931 entstanden iind die eingetragene Hypothek eine mündelsichere, so entscheidet § 84 des Entschuldungsgesetzes über die Rückzahlung. Ohne Antrag erfolgt dann nämlich die Rückzahlung durch allmähliche Tilgung.' Der.Gläubiger kann aber jederzeit verlangen, daß seine Forderung von einer Pfandbriesanstalt gegen Gewährung von Schuldverschreibungen in Höhe deS Nennbetrages der Forderung übernommen wird. Ist die der Hypothek zu Grunde liegende ,Forderung vor dem 13. 7. 1931 entstanden und die Hypothek nicht in:;erhalb der MündelsicherheitSgrenze eingetragen, so kann die Gewährung vvii Schuldverschreibungen nicht ohne weiteres verlangt werden. Aber auch hier kaiin gemäß 8 17 des Entschuldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen die Ablösung verlangt werden.' Auch bei anderen vor dem 13. 7. 1931 ciü« standenen Forderungen , kann aus Billigkeits^ ründcn die Ablösung durch 2chuldvcrsck)reibungen eantragt aber nicht verlangt werden. Ganz-anders ist 'die -Behändlnng der Fordes rungen, die nach dem 12. 7^ 1931 begründet.sind, einerlei, ob cs sich um hypothekarisch gesicherte oder nicht gesicherte Forderungen handelt, kann hier wie bei mündelsicheren Hypotheken der Gläubiger der üblichen im £ 14 und 15 . näher bestimmten Tilgung widersprechen und innerhalb einer* bestimmten Frist, die ihm von der Ent^ schuldungsstelle angegeben wird, die Zlblösung der Forderstiig in bar verlangen. Verlangt in diesem, Falle der-Gläubiger die Ablösung der Forderung, so ist ihm der.llapitalbetrag nebst den ausgelanfe., neu Zinsen, die nicht höher als 5 Prozent sein dürfen, sofort oder nach Wahl der Entschuldungs> stelle innerhalb eines Jahres nach der Bestätigung des Plans auszuzahlen. Tie Au-szahlnng innerhalb eines Jahres hak natürlich für den Gläubiger den erheblichen Vor^ teil, daß er sein Geld erhält. Er muß aber aurfi einen Nachteil in Kauf nehmen, denn gemäß 8 16, 3 sind je nach dem Rang 10 bis 20 Prozent der Forderung abzusetzen. Jeder Gläubiger, der eine Anmeldung vornimmt, wird also bei seiner Llumeldung genai( auf folgendes zu achten haben: 1. Ob es sieh um eine mündelsichere Hypothek handelt. 2. Ob es sich um eine Forderung handelt, bid nach den: 12. 7. 1931 entstanden ist. 3. Ob er Barablösung verlangen will. 4. Ob er Barablösung gemäß 8 17 des Gesetzes aus Billigkeitsgründen beantragen will. Dr. Hermann Reis, Marburg (Lahn). M WZr Tas Reichsgericht hatte siech jetzt iniierhalb kurzer Zeit zweimal mit Prozessen :nn die Anfechtung der Mischehr zu befassen. Das eine Mal handelte es sich um die Revision gegen die in diesen Blättern mehrfach bcsproäjene Entscheidung des Oberlandesgcriehts Karlsruhe, das die Ansechtlmrkeit einer Atischehe wegen Irrtums über eine wesentliche persönliche Eigenschaft des Ehepartners, nämlich die Tatsache, daß er Nichtarirr ist. anerkannt hatte,' obschon der ansechtcnde Ehepartner bei der Eingehung der Ehe von dieser Tatsache Kenntnis gehabt habe. Das Reichsgericht ist in dieser Entscheidung, bei der es das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben nrrd die Anfechtbarkeit der Ehe abgelehnt hatte, auf die Prüfung des Tatbestandes ■ eingegangen. In einem zweiten Fall, bei dem cs sich um die Revision eines Kammergerichtsurteils handelte, ist das Reichsgericht materiell auf den Tatbestand dagegen nicht eingegangen, sondern hat die Anfechtung schon a;is dem formalen Grunde der Verjährung abgelehnt. Es hat dabei den wichtigen .Grimdsatz anfgeftellt, daß eine A n f e ch t n n g v o u Mischehen w e g e n der Bedeutung des R a s s e n u n t e r s ch i e d e s nach dem 1 5. Oktober 19 3 3 nicht mehr möglich sei. Diese Entscheidung ist von grundlegender Bedeu.tiing; denn es war in der Rechtsprechung äußerst strittig, wann die Frist zur - Anfechtung einer Atischehe abläuft, wenn die Bedeutung des Rassenunterschicds bereits ■ vor dern Jahre 1933 erkannt worden roar. Durch Urteil vom 2. August 1934 hatte das Kammergcricht eine im Juni 1933 erhobene EheanfechtungSklage abgewiesen, nveil der Klüger feinen vermeintlichen Irrtum über die Bedeutung der Zugehörigkeit der Beklagten zur jüdischen Rasse nach seinen eigenen Angaben spätestens im Jahre 1926, als er sich von der Beklagten trennte, entdeckt habe und weil daher die Anfechtilngssrist von sechs Atoimten zur Zeit der Klageerhebung bereits abgclausen sei. Aus die Revision des Klägers hat das Reichsgericht nun durch Urteil vom 12. Juli 1934 (IV 89/1934; „Deutsche Justiz" Nr. 82 vorn 10. August 1934, S. 1031) das Urteil des Kammergerichts ausgehoben und u. a. folgendes ausgcführt: „Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger den Irrtum spätestens im Jahre 1926 entdeckt habe, ist im rvescntlichen statsächlicher Art i'.nd läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Nicht zuznstimmen ist aber der Ansicht des Berufungsgerichts, daß damals die Anfechtungssrist' dc3 ' § 1339 BGB zu lausen begonnen habe. Nach § 1339 Abs. 3 BGB findet aus-die. An- ■' fechtungsfrist it. a. die Vorschrift des § 203 BGB' ' entsprechende Anwendung, woraus sich ergibt, daßck die Frist so lange gehemmt ist, als der Anfechtungsklüger durch Stillstand der MeePLsPflege oder in anderer Weise durch höhere Gewalt an der Rcchtsversolgung verhindert ist. Eine solche'Verhinderung ist anznnehmen, so lange keine Aussicht ä bestand, daß die Gerichte einer auf einen Irrtum über Wesen und Bedeutung der Rassenverschredenhcit gestützten Anfechtungsklage Folge geben würden, wobei von der Entscheidung der Frage, inwieweit ein solcher Irrtum die Anfechtung zu begründen überhaupt geeignet ist, ganz abgesehen werden kam;. Es ist der Revision znzngeben, daß eine solche Anfechtungsklage vor. dem Durchbruch der natioliolsozialistischen Bewegung keine Aussicht aus Erfolg gehabt haben würde. Erft durch das Gesetz zur Wiederherstellung des- Berufsbeamtentums vor:r 7. April 1935 in Verbiiidung mit der Ersten Durchführungsverordnung vom 11. April 1935 (insbesoiidere § 3) sind aus der Rasseverschiedenheit staatliche Folgerungen gezogen -worden. Vor dieser staatlichen Anerkennung der Rasseverschiedenheit war eine Anerkennung dieser Bedeutung durch die - Gerichte int Eyeanfechtungsstreit nicht zu erwarten. Dis dahir; erscheint daher die Anscchtungsfrist gehemmt. In ähnlicher Weise hat die Rechtsprechung angenommen. daß die Verjährung von Aus-- wcrtungsnnsprüchen nicht vor dem diese zuerst anerkennenden Urteil des Reichsgerichts von: 6. August 1924 (RGZ Bd. 106 S. 422) habe beginnen können, weil bis dahin Auswertungsansprüche auf dem Klageivege nicht dnrchznsetzei: waren (NGR Komn.ientar Anm. 2 zu § 202 BGB). Daraus kann nicht gefolgert werden, daß auch die Anfechtungssrist des § 1339 BGB erst in dem Zeitpunkt beginnen könne, in dem ein Urteil des Reichsgerichts die Anfechtbarkeit von Mischehen anerkenne. Denn der AnfwertiingSgedanke hat sich in der Rechtsprechung dnrchgcsetzt, bevor er Älnerkenriung in der Gesetzgebung gefuiiden hat. während hier die Gesetzgebung des nationalsozialistischen Staats eingegriffen und durch die gedachten Bestiminnngen die Aussicht auf einen Erfolg der Ansechtiing, gleichviel in welchem Umfange eröffnet hat.. Als Beginn der ' Anfechtungssrist kann dev' 15. April 1953 angesehen werden, da mit Sicherheit angenomnien werden kann, daß an diesenr Tage die gedachten gesetzlichen Bestimninngen allgemein bekannt geivorden waren. Vor dem: 15. Oktober 1933 war daher die Anfechtungssrist nicht abgelanfen. Die vorliegende Anfechtungsklage. die nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts als im Juni 1933 erhoben.gilt, ist daher fristgemäß erhoben." In der Anmerkung der „Deiltschen Justiz" (Maf^ fcller) wird der Entscheidung des Reichsgerichts zugestimmt. Der MM -Steif genfeft ton MGrn KOMM ßfe der M Im Frühjahr war der 50jährige H. vom Schöffengericht wegen fortgesetzter Beleidigung und wisq sentlich falscher Anschuldigung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ter Gegner des H. in einem Zivilprozeß war in den Jahren.1931/1932 von dem jndiseijen RechtSamvalt Tr. G. Vertreten worden, der als Frontoffizier beim Düsses dorfer Gericht zugclassen blieb. In seinen^ Schriftsätzen und in einer Eingabe an die?lnwaltskammeo hatte dann H. 1933 den Anwalt beschirldigt, er habv seinen Prozeßgegner zu einer wissentlich falschen eidesstattlichen 'Versichernng veranlaßt. Gegen das Urteil des Schöffengerichts hatte H. Berufung eingelegt. die er auf das Strafmaß beschränkte. Zur Begründung feines Antrages auf mildere Bestrafung betonte der Angeklagc, -er sei durch beleidigende Aeußerungcn iw .den . Schriftsätzen deä Rechtsanwalts Dr. G. zn Len Aeußerungew ' gereizt morden, die er heute bereue. Auch der Verteidiger des Angeklagten-erklärte, die Art-der Prozeßführung des beleidigten Amvalts habe den Angeklagten ' reizen müssen. Nach seiner Ueberzeugung, betonte der Verteidiger, habe der beleidigte Rechtsanwalt den Zivilprozeß unsachlich geführt. Lev Staatsanwalt war der Meinung, daß die scharfen: Aeußerungen des Rechtsanwalts Dr. G. iw feinen Schriftsätzen keineswegs schwer beleidigender Art seien. Es entspreche keineswegs nationalsozialistischem Geiste, einen Prozeßgegner nur darum zu vernnglimpsen. weil er Jude sei. Jnmierhin erscheine'angesichts der Rene des Angeklagten'eine' Herabsetzung der Strafe auf drei Monate Eefängni-Z angemessen. Die Berufungsinstanz ermäßigte dis Gefängnisstrafe auf 21-4 Monate. Es betonte, der Angeklagte möge' sich für alle Zukunft merken, daß dem jüdischen Rechtsanwalt derselbe Schul; g ew ä h rt w er de. w i e jedem a nb ex ren Anwalt. Selbst wenn er die Art der Pro« zeßsührung des Dr. G. nicht billige, habe er .nicht ausfällig werden dürfen.