Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 13 (1934)
- Issue
- 33 (16.8.1934)
- Date
- 1934-08-16
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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G-V.-Zfg. Nummer 33 16. August W MH«, rMN, 5; Sas Reicksgccicht lehnt Kündigung eines Sriellschaslsverlrages wegen Fehlens der Seuijckilämmigkeil eines Ecsellslhasicrs ab In der „Juristischen Wochenschrift" (€>cft 32 vom 11. August 1934, 3. 1903) wird ein bedeutsames Urteil des Reichsgerichts vom 16. Februar 1934 (IX 231 33, Tüsieldorf) vcrössentlicht. Es behandelt die Frage, ob das Fehlen der Dentschstämmigkeit eines Gesellschafters als ivichtiger Grund zur Kündigung eines aus lange Zeit eingegangencn Gesellschastsvertrc>zcs anzusehen ist, wenn der Zweck der Gesellschaft in der Ginholung von Aufträgen seitens staatlicher Beschassnnasstellen besteht. Für die Annähme eines dadurch etwa gegebenen ivichtigen Grundes nt nach der (Entscheidung des Reichsgerichts d:c Entwicklung der Stellung der Regierung in der Behandlung der nichtarischen Firmen bei Austragsvergebungen, ferner der Umstand, das; der nichtarische Teil Kriegsteilnehmer war, endlich, daß der Kündigende ebenfalls Nichtarier isk, von rechtlicher Bedeutung. Das Reichsgericht führte u. a. aus: Tie Gründe des Dat'achenrichters ließen crleunen, daß der von der Klägerin betonte unstrittige Urnstand der Kriegsteilnehmerschaft des Gesc!>tstssilhrers und Alleirrgesellschafters der Klägerin überhaupt nicht gewürdigt worden sei. Allerdings sei dieser Umstand ausdrücklich nur in den Gesellen und Berordnungen über das Berlu'sbeamtentmn und über die Zusammensetzung und Tätigkeit der ans staatlicher Zulassung ausgebauten freien Berufe für die Belastung Richtdentschsrämmiger in ihren Rechten berücksichtigt, dagegen in den für die Beschauungsücflcn maßgel^enden Erlaßen nicht erwähnt. Es möge auch fein, daß dieser Umstand inr (betriebe der Wirtschaft vielfach nicht so zur Geltung konunen könne, wie in jenen önentlichrechtlichen Verhältnissen. die nur eine einmalige und endgültige Beweisführung für das Zutreifen der Kriegsteilnehmerschaft erforderten. Aber auch in aintl:ck>m Befchgssungsstellen srehe der Klägeriil jedenfalls eine Amtsstelle gegenüber, der der Beweis ein für allemal geliefert werden könne, und schon die vom Be« ausungsrichter zugrunde gelegte Weisung der Hauptverwaltung der Teutschen Reichsbahn vom 10. Juni 1933 betreffend die Bergebung von Aufträgen, „in erster Linie" deutschstämnnge Firmen zu berücksichtigen und die Ueberlannng der Entsck)eidung in den Emzelsällen an die Besäiasfungsstellen. eröffnen diesen die Möglichkeit, im Sinne der in jenen Gesellen und Verordnungen zum Ausdruck gelangten Stellungnahme zur Kricgsteilnehmerjchaft der Nichtdeutschslämmigen diese auch bei der Bergebung von Aufträgen zu beachten. Tie Bereinig:,ng der drei Eigenschaften: K r i e g s s r c i w f l l i g e r, Frontk ä m p f e r. Kriegsbeschädigter in der Person des Geschäftsführers und Alleingcfetlschafters der Klägerin sei von solcher Bedeutung gerade im Berhältnis zu amtlichen Stellen. daß ohne ihre Beachtung der tatsächliche künftige Ablauf des Vertragsvollzugs nicht richtig erkannt und daher auch das Borliegen eines wichtigen Grundes für seine Beendigung nicht richtiggewürdigt werden könne. In dem Urteil des Reichsgerichts werden ferner die in Nr. 32X933 des Amtlichen Rachrichtenblatis „Tie Reichsbahn" veröffentlichten Richtlinien vom 26. Juli 1933 über die Bergebung öffentlicher Ansträge erwähnt, die in Ziffer III zwar den Grundsatz aufstellen „bei gleichwertigen Angeboten deutschstämmige Firmen zu bevorzugen", die aber pflichtmäßiges Ermessen der amtlichen Bergebnngsstellen über die sachlich richtige Entscheidung unter den zur Zeit noch bestehenden Berhältnifscn und Rücksicht aus das im Vordergrund stehende Arbeit-, losenproblem vor allen anderen Ucberlegungcn fordern. Scr Führer der Betriebs trägt allein ble Verantwortung bei Entloüungen Auf'Anregung des Stabes der Arbeit hatte ein Handelsunternehmen einer Angestellten gekündigt, die ihrerseits vor dem Arbeitsgericht im Wege der Klage den Widerruf der misgesprocHenen Knndigimg verlangte, weil diese eine unbillige Härte sei. Tas Frankfurter Arbeitsgericht führte in dem dieser Tage ergangenen Urteil aus. daß der Führer des Betriebs einer Angestellten nicht lediglich deshalb kündigen dürfe, weil von; Stab der Arbeit (übrigens ans Grund einer ihm "vom Betriebssührer eingereichten Vorschlagsliste) der Rat gegeben worden sei, diese Angestellte zu eutlassen. Ter Führer des Betriebes trage allein die volle Verantwortung für sein Handeln und er sei deshalb verpflichtet, festzusiellen, ob berechtigte Gründe zur Entlassung vorlicgen. Erst wenn er sich hiervon überzeugt halte, dürfe er eine Kündigung a^ssprcchen. Es sei nicht angängig, daß er sich hinter dem erteilten Rat des Stabes der Arbeit verschanze, ohne selbst seiner Nachprüfungspflicht Geuügc getan zu haben, zumal c4 jrnqlich fei, ob der Rat überhaupt erteilt worden wäre, wenn dem Stab der Arbeit die Verhältnisse ' so geschildert worden wären, wie sie nachträglich von dem Führer des Betriebes erst ermittelt worden seien. Wenn der Betriebssührer die Anregung des Stabes der Arbeit als einen ausdrücklichen Befehl aufgcsaßt habe, so sei dies auch keine Entschuldigung dafür, ohne eigene Nachprüfung der Angestellten zu kündigen. Er müsse ans den Bekanntmachungen in den Tageszeitungen wißen, daß ein solcher Besch! als ein derbotcner Eingriff in die Wirtschaft nicht zulässig sei. Lei er der Auffassung gewesen, daß ihm ein Befehl erteilt worden sei, so hätte er sich an die Vorgesetzte Behörde des Befehlenden gegebenenfalls wenden müssen. Ein Bolonlörvertrag darf nicht zur Umgehung eines Tarifvertrages bienen Eine ausgelcrnte Bcrkäliferin wurde von ihrer Firma ans Grund eines sogenannten Volontär- Vertrages über zwei Jahre lang mit einem monatlichen Taschengeld von 43 Mark wciterbeschästigt. Sie verlangte Nachzahlung zum Tariflohn und hatte danlit beim Laudesarbeitsgericht Tuirburg- Hamborn als auch fetzt beim Reichsarbeitsgericht vollen Erfolg. Ju der Begründung heißt es u. a.: Ter sogenannte Volontärvertrag stellt sich in diesem Fall als eine bewußte Umgehung des Tarifvertrages dar, denn die ausgelcrnte Klägerin war nach der Art und dem Umiang ihrer Tätigkeit tatsächlich Verkäuferin und sollte es auch sein. Tie Firma bezweckte mit dem Abschluß des Volontärvertrages keineswegs eine Ausbildung der Klägerin, sondern wollte bannt offensichtlich den Tarifvertrag umgehen, weil ihr die Tariflöhne zu hoch waren. Bon einem Verzicht auf einen bekannten Anspruch kann nicht die Rede sein; die beklagte Firma muß daher den Unterschied zum vollen Tariflohn nachzahlen, „©ermnnffl“ als Firmenbeitandteil Nachdem der 1. Zivilsenat des Kammergerichts in den bekannten Entscheidungen vom 21. Dezember 1933 ('1. b. X. 649. 33) und vom 12. April 1934 (1. b. X. 148. 34) zu der Frage, ob der Finnen, zusatz ..Deutsch" bann stets als irreführend anzusehen und deshalb zu beanstanden sei. wenn Inhaber oder Gesellschafter der Firma Juden seien, in verneinendem Sinne Stellung genommen hat, hatte kürzlich der gleiche Senat des Kammergerichts diese Frage bezüglich des Firmenbestand, teils „Germania" zu entscheiden. Er hat hierzu in einem Beschluß vom 12. Juli 1934 (1. b. X. 258. 34) folgendes ausgeführt: Ter Senat verkenne keineswegs, daß das Wort „Deutsch" als Bestandteil einer Firma nach bereits bestehender, insbesondere in letzter Zeit entwickelter Verkehrsanschaunng unter Umständen als Hinweis auf die Rassezugehörigkeit der Geschäfts- Reichsnährstand 1. Anmeldepflicht Ueber den Umfang der Meldepflicht der Betriebe des Landhandeis und der Le- und Verarbeiter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum Reichsnährstand sind, wie mitgeteilt wird, aus den Kreisen der Beteiligten eine Reihe von Zweifelsfragen an das Reichsernähriingsministerinm und den Reichsnährstand herangerragen worden. Tas Reichsernährungsininisterium und der Reichsnährstand geben nach der Tagesprcsse hierzu bekannt, daß Anordnungen ergehen werden, daß die am 15. August ablausende Frist zur Anmeldung zum Reichsnährstand bis zum 1 3. September verlängert werden ivird. Tie Fristverlängerung wird Gelegenheit geben, die noch bestehenden Zweifel klar zu stellen. Gleichzeitig wird vom Reichsnährstand u. a. mikgeteill, daß für die Anmeldung aller Verteiler Vordrucke zu verwenden find, die vom Ortsbauernführer bezogen werden können. Auch wo über die Zugehörigkeit zum Reichsnährstand Zweifel bestehen, sollte doch die Anmeldung erfolgen, für die bekanntlich eine Gebühr nicht erhoben wird. Stellt es sich nach der Entscheidung der hierfür allein zuständigen zentralen Stellen später heraus, daß der angemeldele Betrieb nicht zum Reichsnährstand gehört, dann erwachsen aus der Anmeldung keinerlei Verbindlichkeiten. In der Mitteilung des Reichsnährstandes wird weiter nochmals auf die erheblichen Strafen hingewiesen, die bei Unterlaßung der Anmeldung drohen. Alle Auskünfte erteilen die Trtsbauernsührer. deren Anschrist bei den Trtsbehörden zu erfahren ist. 2. Diehmarkt Aus Grund des Gesetzes über den Verkehr mit Tieren und tierischen Erzeugnissen wird der Kreis der Schlachtviehmarkte, die einer besonderen Regulierung unterliegen, auf die Städte Tarmstadt. Erfurt, Husum. Kassel. Koblenz, München-Gladbach, Lsnabrück und Wiesbaden ausgedehnt. In den Gemeinden Rhehdt, Rüß und Viersen wird die Er- Hebung eines Ausgleichszuschlages für Lebendvieh angeordnet. 3. Getreidewirtschaft Ter Rcichsminister für Ernährung und Land- Wirtschaft - und Reichsbanernsührer R. Walther Darre hat, wie gemeldet wird, zum Vorsitzenden der H a u p t v e r e i n i g u n g der deutschen Getreidewirtschaft den Leiter der Reichs- Hauptabteilung des Reichsnährstandes. Karl Vetter. Mid zu dessen Stellvertreter Staatsrat Helm, den inhabor gedeutet werde: die? gelte insbesondere bezüglich der Ausdrücke „Deutsches Geschäft". „Deutsches Unternehmen" und würde wohl auch bei der Verwendung des Ausdruckes „Deutsche Mühle- — handelte sich im besagten Falle um ein Mühlenwerk — im allgemeinen anzunchmcn sein, weil hier das Wort „Deutsch" unmittelbar mit der Bezeichnung der Geschäftsart in Zusammenhang gebracht, und daher aus den Gewerbebetrieb "als solchen, als zu dessen Kennzeichnung dienend, bezogen werde. Hieraus könne man aber nicht folgern, daß jedes 'Unternehmen, in dessen Firmenbezeichnung in irgendeinem Zusammenhang das Wort „Deutsch" oder gar nur das Wort „Deutschland" oder „Germania" vorkomme, inr Verkehr als ans die Rastezugehörigkcit der Inhaber himveisend angesehen werde. Ter Senat fährt dann fort, es laue sich jedenfalls nicht der Schluß ziehen, daß der Ausdruck „Germania" unter allen Umständen denr Ausdrucke „Deutsch" gleichzustellen sei und nach der herrschenden Vcrkehrsaiissaßuug ans das Deutschtum und die Tcutschstämmigkeit der Inhaber Hinweise, Noch weniger lasse sich dies allgeinein bei einer G.m.b.H. — mn eine solche handelte es sich in diesen: Falle — oder gar einer Aktiengesellschaft sagen, in deren Firma ein derartiges Wort vorlomme, da deren Bestand ihrem Wesen mich von den Personen der Gesellschafter bzw. den Besitzern der 'Aktien losgelöst iei. Ter Senat habe wiederholt betont, daß das Wort „Deutsch" je nach dem Zusammenhang. in dem es vorkomme, einen sehr verschiedenen Sinn haben, ja. daß es unter II m st ändc n sogar völlig farblos und nichtssagend sein könne. Das gleiche gelte in noch weit höherem 'Maße von dem Ausdrucke ...Germania", der schon rein äußer- ■ lich keine Kennzeichnung des Gewerbebetriebes als solchen enthalte. Znm Schluß sagt dann der 1. Zivilsenat des Kanuuergeriäits, um derartigen in gewißem Sinne als Symbol des deutschen. Volles dienenden Worten einen weitgehenden Schutz angedeihen ,;u laßen, biete, wie der Senat bereits wiederholt hervorgehoben habe, die Vorschrift des $ IS Ab!. 2 HGB. keine geeignete Grundlage: vielmehr könne ein solches Sonderziel nur durch besondere gesetzliche Regelung erreicht iverden. Tie Veanslandnng des Firmenzusatzes ..Germania" erscheine im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. da auch für die Annahme, die Ver- Wendung des Firinenzusatzes ..Germania" diene unlauteren Zwecken oder verstoße, abgesehen von einer etwaigen Däuichungsgesahr. auch nur objektiv gegen die guten Sitten, nacli Lage der Sache nicht der geringste Anhalt vorliege. Dr. Arthur Lewin-Bauer, Berlin. 1 Der Pr-ozcs'» »nt die Westdeutsche Kaufhof A.-G. Wir veröffentlichten in der vorigen Nummer der „E.-V.-Zeituug" eine 'Mitteilung des Gau- Wirtschaftsberaters der NSDAP des Gaues Köln- Aachen über die Stellung der Partei zum'Warenhaus. die augenscheinlich im Anschluß an einen Prozeß erfolgt ist. den die Westdeutsche Kaushof A.-G. (vormals Leonhard Tietz A.-GI gegen den „Westdeutschen Leolv.chter" wegen zweier Artikel angestrengt hatte. Wir >oerden ans das Urteil nach seiner Verkündung am 21. August noch zurückkvmmem MMN Vorsitzenden des Verwaltungsrates der wirtschaftlichen Bereinigung der Roggen- und 'Weizenmühlen berufen. Tie Bestellung eines weiteren Stell- Vertreters de-:- Vorsitzenden der Hauptvereinigung der deutschen Getreidewirtschaft bleibt Vorbehalte!:. Ferner hat der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu seinem Beauftragten bei den Znsannnenschlüßen der deutschen Getreidewirtschaft Herbert Baßler. dessen Betrauung als Beauftragter bei der Wirtschaftlicher: Vereinigung der Roggen- und Weizeninühleu daneben bestehen bleibt, und zu dessen Stellvertreter Georg Reichert, Abteilungsleiter in: Stabsaint des Reichsbauernsührers, ernannt. Ter Reichsernährungsminister hat Hans M olir, Berlin, zum Vorsitzenden der „Wirtsclpftlichen Vereinigung der Nt a r g a r i n e - und K u n st s p e i s c f e t t - I n d u st r i e" und z:un Stellvertreter Albert Malzahn, Elmshorn, ernannt. Neue SruvvcnWrrr in der äöfrtfömft Zum Führer der Hauptgruppe V der Organisation der deutschen Wirtschaft, als Nachfolger des zurückgetreteneu Herrn Pietsch, München, ist jetzt Herr Pf o t e n h afti e r, Darmstadt, ernannt worden, der innerhalb dieser Gruppe bereits mit der Führung der Untergruppe „Chemische Industrie" beauftragt war. Ter Präsident der Industrie- und Handelskammer. Köln, Kurt Freiherr von Schröder, ist z:nn B e z i r k s w i r t s ch a s t s s ü h r e r für das R h e i n l a n d ernannt worden. Wichtige wirtschaftliche Anordnungen Tie U e b e r w a ch n n g s st o l l e für u i:. edle M etalle veröffentlicht nunmehr R i ch t. preise. Nach früherer Anordnung ist es ver. boten, zu Preisen zu verkaufen, die die obere Erei:ze des Richtpreises überschreiten. Der Verordnung unterliegen säintlichc unedlen Metalle, außer Eisen, sowie deren Legierungen. Altinctalle und Abfällei N'eben anderen Strafe:: kann der Reichswirtsclpftsi minister bei Zuwiderhandlungen die Schließung von Betrieben anordnen, sowie auch dem Täter die Betätigung in der Wirtschaft aus Zeit ganz oder beschränkt untersagen. Tie N e i ch s st e l l e f ü r G e t r e i d e hat eine Anordnung über die Verwendung von inländischem Roggen und Wetzen erlassen. Danach darf iniän dischcs Brotgetreide auch insoweit, als es vor dein Inkrafttreten der Verordnung zur Ctimmq d?- Getreidewirtschast von einem Erzeuger. Tepwab empsänger oder einem E'.npsänger eines Lei^ebing-' verlauft oder geliefert worden ist, nur für' Hncwder menschlichen Ernährmug oder für ,ech-üsclie Zwecke weiterverkauft oder weilcrveräußert sonne nur für diese Zwecke verarbeitet oder'verwende' werden. Diese Anordnung gilt jedoch nicht, we-n das Gerteide bereits an Verbranclwr gelußr: iß und sich zurzeit in deren Besitz befindet. Tie bc, b ran che r dürfen solches Getreide nur i:n eigene': Betriebe venvcrrden. Als Verbraucher gehe,: de'ni auch Hersteller vor: '.'Nischfntrcr und Schrou.n.üheo jedoch nicht sonstige Mühle::. Tie Reichs'telh'p.''. hält sich in: übrigen vor. von den Besiinunnneen Ausnahmen im Einzeltalle auf besonderen Ammg zuznlaßen. und vor den: ln. Iuh ovn einen: Erzeuger, Teputatempfänger oder einem Einv'äu'er eine-^ Leibgedinges verkaufte!: oder gelieferte!:" im läudischeu Roggen oder inländischen Weizen Futter- und zu Saatzwccken sreizugeben. sind an sie zu richten. ' " ZeantNsrlMg von BrMiMUfchreihn In einer Veröfsentlichnng der Zsitichrist Krankenkasien-Spihenoerbäi'de wird ^die raneLe daß es heute noch vielfach üblich ßt. Vewerbungu: aus . SteUenausschrcibuugeu ohne jegliaus A,n schreibe!: zurückzureichen. als eine uiweare:'!-» N i ch t a ch t u i: g de s V e rv e r b e r s und sew.er sorgfältigen Arbeit für eine Bewerbung bezoich-'eu Jede Beiverbung sei eines Bescheides würdig, 'und n::t diesen: Bescheid laue sich auch ein erz-eher-ieh?^ Nionwnt verbinden. Ei:r Ablehnung ohne Aeglsiu schreibe:» oder mit den: üblichen M'daucr-sch'.uven sage den: Benoerber nichts darüber, ob die 3ck"!d lvi ihn: liegt oder ob andere Ihnnäudc Ru der A.- setzung bzw. Ablehnung nsilgesprogien. hatten E.-> wird ein Musterschre:b-.'n inr Antworte!: ans Wwerbungen vorgeschlagen, das die Möglichkeit bMu diirch Unterstreichen ' oder Ankrenzen dw Griindc m:tzntei!en. aus denen die Belveröung nicht beruu sichrigt werden konnte. , W:r hatten uns als letzten Artikel unserer Re:hc über d:e jüdischen Wirtschaslsorganisationen in Deutschland mit dem Ausbau und der Bedeutung des jüdischen T-arlchnskaßenwesen beschäftigt. Wir hatten dargelcgt. wie von der ersten Berliner Gründung vor jetzt etwa zehn Jahren ein ganzer -hetz tvlcher Kleinkreditinsiitute über das Reich aurging.. das gerade in der heutigen Zeit besonders wichtige Funktionen zu erfüllen hat. Es war uns ledoct) in: Rahmen dieser Tarlegunoen nicht mohlich gewesen, ans die i n ne r e A r'b e :'t der Tarlchn-- kauen in: einzelnen einzugehen. Um unseren Lesern aber auch einen Einblick in die Arbeit dieser Kaste,: zu geben, veröffentlichen wir nachstehend einige Einzelheiten üöer die Berliner jiidische Tarlelinskaße. die niclit nur als die erste, sondern anäi als die größte dieser Einrichtungen in Teurichland gelten kann. - Berliner jüdische Tarlehnskane gewährt grundsätzlich Darlehen nur gegen die selbstsclinldnerische Bürgschaft von selbständigen Perstuwü. Sie sollen in 40 rvöchcntlichen Raten'' zurnckbezahlt iverden. Es ist immerhin erfreulich, wenn mm: ernährt, daß ans diese Weise in den letzten zehn Jahren durch die Tätigteit der Berliner judi'Mei: Tarlehskassc mehr als 1 0 000 gefährde t e E r i st c n z e n gerettet werden konnrci:. Aus einer sehr interessante!: statistische:: Darstellung. o:e der ^verdienstvolle Förderer der Berliner Iarlehivskasse. Wilhelm Nt a r c u s , veröftentlicht bat. fei ^entnommen, daß die Anforderungen an die Kaffe bis 1930 ständig gestiegen sind, und erst von da ab unter dem Einfluß der Wirtschafrsenlivicrlnng und zuletzt selbst auserlegter Einsäiränkimg wieder einen Rückga::g zeigen. Tie ausgeliehenea Darlehen betrugen 1924 rund 66 000 üc stiegen bis 1930 aus rund 216000 RNt. um bis 1933 wieder auf etwa 106 900 RNt zurückzugehea. Tot den zehn Jahren ihres Bestehens hat die Tarlehnskasse insgesamt rund 1.6 Millionen R' Nt Darlehen vergaben. Ntehr als 73 Prozent aller Darlehen bervegten sich zwischen 1OO uhd 3>.>O RNt. Im Jahre 1933 stellte sich der durmschlnttliche Darlehensbetrag auf 236 RNt. lvälirend er 1930 noch 390 RNt betragen hatte. Inlerenant ist übrigens, daß gerade das Jahr 1933 hinsichtlich der beruflichen Gruppierung der Darlehensiu'hiner eine starke Veräiwerung gegenüber den vorhergehende!: Jahren gebracht hat. Sie ist durch die besonderen Verhältnisse im deutschen Judennni: teit dem vergangenen Jahr bedingt. Die früher stark im Vordergrund stehende Gruppe Handrverker ist voih den Kauslenten überflügelt tvorden. Auch die freien Berufe sind setzt inner den Darlehennestmern verhältnismäßig stärker vertreten als ... Oerbient Hervorhebung, daß die Berliner jüdische Darlchnskasse sorvoh! über die Krisem lahre 1930 bis 1932 als a::ch über das Jahr lA>>, das an die jüdischen wirtschaftlichen Einrichtungen besondere Ansordernirgen stellte, gut himveagetein' men ist und ihre A k t i o n s f ä h r g k e: t :}} v o l l e m Umfange bewahrt hat. 'D^s rsr cm Zeickwn für die geschickte kaufmännische Fuarung und für die gesunde Grundlage des p'efchast-- IPsür spricht auch die Tatsache, daß die Ausfälle, die der Darlehnskasse ans gegebenen Krcdllei: erwuchien, in den zehn Jahren ihres Bestehens nur wenig über 4 Prozent sämtlicher in diewm Zeitraum vergebenen Darlehei: ausmachten, ßno jo.kann man nur wünschen, daß die Darlean-" lohe auch in Zukunft erfolgreich ans den Gebieten. H:e tür sw in Frage kommen und innerhalb der Grenze::,, die sic sich gesteckt hat, zu wirken vermag. 11 i; | l; t r i ji ko E Sc kc le P< ihr de Ai hi< Ju: llw .3 jiu de: der Per Um gef: j/en )w!) jü<li Leb land rieh heis Wir des lage sclie rnüs: zu » Gesc .■Wir Ijüdi, ratic Dich an di voll 1 Leb füg. spät in, blic! erst jüdi onU sind in c l!«,li borj Vers Ist Men M'U! fühl 8 j