Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 13 (1934)
- Issue
- 30 (26.7.1934)
- Date
- 1934-07-26
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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raschend schnell eine neue Grundlage ihre? Seins, wenn auch mitunter vorschnelle Entschlösse heftige Neue auslösten. Diejenigen aber, die vorher sich befähigt und berufen stählen dursten.. führend und helfend auf andere einzuwirken, waren besonders. stark betroffen, da diese Führung ihnen genommen war und. ein Grundsatz nicht nach Einzel» fällen fragen kann. Ihr Leben stand, unter dem einzigen Leitstern: für andere und auf andere zu wirken; darin allein fand es Sinn und Rechtfertigung. Nun sahen sie sich aus der einen Gemeinschaft hcrausgenommen und in eine andere, wenn selbst ganz ohne eigenes Tun, hineingestellt. Sie waren „neue Juden" geworden. Judentum, das bisher ein nicht übermäßig beachtetes Element des Lebens gewesen war. wurde nun herrschend und bedeutsam. Und was andere rn Jahrzehnten, durchleben, geschah an den „neuen Inden" oft binnen kür- . zester Zeit. Was in ihnen geschlummert hatte,. wurde nun erweckt; sie begriffen, was es heißt, ein Jude zu sein, w e! ch e r S t o l z und welche Verpflichtung darin liegen muß. Es lag nicht. Selbsttäuschung oder Konjunkturrciterei darin, daß sie das zu spüren glaubten: in ihrer grundsätzlichen Einstellung war es ja nichts anderes, daß sie nun für die kleinere -Gemeinschaft zu denken begannen. Und nach einer kurzen Pause der Besinnung treten sie mit Plänen. Meinungen und Arbeiten hervor. Für die vielen, die heute neue Helfer am Ausbau des Judentums sein wollen, muß es . gesagt werden, daß sie sehr betrübt sind, oft ein Mißtrauen zu fühlen, daß aus der Meinung kommt. sie könnten jetzt noch keine Vertreter der jüdischen Gesamtheit oder jüdischer Organisation sein. Und doch scheint es ihnen, daß heute nur eine Frage gilt: Wohin? und nicht mehr das unwichtig gewordene: Woher? dk AWöltW -es inMiMchsn Mdsns Eine Erklärung der Nrichrvcrlrelung Ter Präsident der Reichsvcrtretung der dcntschen Juden, Tr. Leo Baect. äußert sich im I. F." wie folgt über die Bedeutung der Kundgebung der Reichsvertretuug vom 1. Juli über die vaterländische Gesinnung der verschiedenen jüdischen Aich- Um gen: „Tie Erklärung, die unterm 5. d. Dt. veröffentlicht wurde, wollte wiederum aus die notwendige Grundlage der Zusammenarbeit der deutschen Juden Hinweisen. Tiese unentbehrliche Znsammenarbeit der verschiedenen Richtungen im deutschen Judentum setzt für eine jede von ihnen ein Doppeltes voraus: Festhalten an der eigenen Ileberzeuguug und Achtung vor der Ueberzeugung der anderen. Wer allshören lvollte, der eigenen Gewißheit klar, offen und ehrlich ihren Ausdruck zu geben, und ebeilso der. welcher anfhörte. der Gewißheit des Gegners klar, offen und ehrlich ihr Recht zuzugestehen: beide lvürden sich in gleicher Weise gegen dieses Grlindgesetz der Znsarnmenarbeit vergehen. Es ist eine unabweisbare Pflicht, immer wieder mit aller Entschiedenheit, niemandem zu Liebe lind nieiilalldein zli Leide, zu fordern, das; dieses Gebot der Zusauliueilarbeit, auf dem heute alles beruht, von jeder Richtung im Judentum begriffen und beachtet werde." DerKw. Kabban Schimeon den Gamliel sagte: Reine schöneren Tage hatte Israel als den ii5. Aw und den Jom Hakippurim, denn an ihnen ziehen die Töchter Jerusalems hinaus mit weißen geliehenen Kleidern, um diejenigen, die keine haben, nicht zu beschämen. Alle Kleider brauchen ein Tauchbad. Und die Töchter Jerusalems ziehen hinaus und tanzen in den Weinbergen.^ Und was sagten sie? Erwählter Freund, erhebe doch deine Augen und sieh, was du - dir suchst! Gib deine Augen nicht auf Schönheit. Gib deine Augen auf die Familie! Und so sagt er: „Ziehet hinaus und sehet, Töchter Zijons, den König Schlomo, in der Krone, damit ihn feine Mutter gekrönt hat am Tage seiner Hochzeit und am Tage der Freude seines Herzens." (tzohes Lied, 3, u*) Am Tage seiner Hochzeit — das ist das Geben der Thora; und am Tage der Freude feines Herzens — das ist der Bau des Tempels — möge er wiederhergestellt werden, bald in unseren Tagen! „An ihnen ziehen die Töchter Ierusa- , Icms heraus -. * Die Rabbanan lehrten: die Tochter des Königs leiht von der Tochter des tzohepriesters, die Tochter des tzohexriesters von der Tochter des priester- Vorstehers, die Tochter des Z)riestervorstehers von der Tochter des Feld- .. Priesters, die Tochter des Feldpriesters . von der Tochter des Linzelpriesters — und ganz Iifrael leiht einer von dem anderen, um den nicht zu beschämen, der keines hat. V . (Aus dem Talmud.) Dr. Walter Groß, der Leiter des Naffepolitischen Amtes der NSDAP, veröffentlicht im „Bolkischen Beobachter" vom 20. Juli d. I. an hervorragender Stelle einen Aufsatz über „Rassenstolz und Politik", dessen Absicht ist, alle die Mißverständnisse auszuräumen, die insbesondere im Ausland über den Sinn und die Tendenz der deutschen Rassegesetzgebung verbreitet sind. In dem Artikel ist unter anderem folgendes ausgeführt: „ . . . Erklärlich ist diese Einstellung nur dann, wenn man annimmt, daß geschickte Brunnenver-. gistung in der Welt tatsächlich ein sachlich falsches Bild von den rassischen Grundsätzen des Nationalsozialismus verbreitet bat. Deshalb sei hier noch einmal mit Schärfe sestgestellt. daß der Nationalsozialismus gar nicht daran denkt, aridere Nassen herabzusetzen oder als miriderrvertig zu bezeichnen. Wir betonen nur die Rotwcndiglcit für alle Rassen nnd Böller der Erde, ihre besondere blntmäßige Eigenart so zu erhalten, rvie sie der Schöpser gestallet hat, und wir betonen die Unmöglichkeit, die natrrrgcgebenen llngleichheiten der Rassen und Böller noch länger als bisher außer acht zu lassen. Der Nationalsozialismus spricht also nicht von der Minderwertigkeit irgendwelcher fremder Menschengruppen, sondern lediglich von ihrer Andersartigkeit. und lehnt die Vermischung als schädlich süc beide Teile ab." .Wir Deutschen haben uns nach jahrhuudertelanger Berrvirrnng endlich wieder aus die Eigenart.ui,d den eigenen Wert unseres Blutes besonnen. Wir können uns nicht mehr vorstellen, daß mir diese Eigenart durch sinnlose Bermischung mit Angehörigen fremder Nassen zerstören sollten. Wir sind, wieder ebenso stolz aus unsere Art geworden, wie cs der Mongole oder Inder von jeher auf seine eigene war, wenn er als Gast unter unS weilte. Damit ist aber an dem politischen und menschlichen guten Verhältnis zwischen unseren Gästen aus aller Welt und uns selbst nicht das geringste geändert worden. Wir-denken nicht daran, sie abzulehnen oder aus sie hernbzuschen. sondern wir behandeln sie mit dem selbstverständlichen Entgegenkvmmen. das jedem Gast unseres Volkes gebührt. Und wir ehren an ihnen das Besondere ihrer Art ebenso. Jute wir unsere eigene Art geachtet und geehrt wissen wollen. So führt der Rasscnstandpunkt des Nationalsozialismus nicht zn Feindschaft und gegenjethgem,. Kampf, sondern zu gegenseitiger Achtung, die all.in die Grundlage für friedliche Beziehungen inner Menschen und Völkern sein kann." Dr. Groß hat, wie unsere Leser wissen, diesen Standpunkt der gegenseitigen Achtung schon wieder- . holt .zum Ausdruck gebracht. ' 0M&6 Mt FMnftM Gauleiter Grohe .sprach, ans der Kulturwoche der Nitlcr-Iugend in Köln von über 100 000 Zuhörern. Im Verlaufe.seiner Rede sprach/ er über die rassischen Grundlagen der deutschen. Dolksemheit. Er führte hierbei aus: - Wenn das deutsche Volk diesen Nasseiistandpunlt verfechte, so betrachte cs deshalb doch nicht die. anderen Rassen als minderwertig. Die jüdische Rasse dagegen müsse es als ininderiocrtig ansehen. Der Jude sei der Feind jeder anständigen Gemeinschaft in der ganzen Welt. Ter Jude sei der '(yeinb der Arbeit; er lebe voin Prosit, immer bestrebt, andere Völker zugruttdeznricbten. 20 war es schon vor tausend Jahren, so war es schon seit Christus, der ja behauptet hat, der Satan sei der Vater des jüdischen: Volkes. Bon dem Inden stamme alles Teufelswcrl. Er habe dem deutscheil Volk jeden sittlichen Halt nehmen rvolleu, nnd das sei ihm auch teilweise geglückt. Ter Jude sei der Urheber des Klassenhasscs. des Marxismus und der Tünkelhastigkeit. Sv habe er Tentschland zum Spielball der Welt gemacht. Bor dem Kriege habe er die Welt gegen das friedfertige Tentschland ausgehetzt. Im Kriege habe er Grcuclinärchcn gegen das deutsche Volk verbreitet. Nach dem Kriege habe er das Volk aiisgcbentct, Wirtschaft und Kultur vernichtet. Heute hetze er die Welt wieder gegen das friedliche Deutschland. Das inüsse die Jugend wissen, daß ihr die Reinheit des Blute? und die Eigenart des Volkstums über alle? zu gehen habe. Tie Jugend sei verantwortlich für das Wciterlcben der Nation. Jeder deutsche Junge und jedes deutsche Mädchen müsse sich schämen, einen Inden auch nlir freundlich anzusehen. Wer bei einein Inden kaufe, einen jüdischen Arzt oder einen, jüdischen Rechtsanwalt zu Rate ziehe, beschmutze die deutsche Ehre. Unsere Anständigkeit nnd unsere Menschlichkeit gebieten uns, - den Juden als einen Feind zu behandeln. J&ekSamatSonen wegen unregelmässiger Belieferung der . „C.-V.-Zeitung“ sind unter Vorlage der Postquittung a bsim zuständigen Postamt (Zeitungsstelle) oder dem Briefträger nicht bei dem Verlag, anzubringen. ' •- Nur bei Beachtung dieses Hinweise« lassen ßich Stockungen in der Zustellung der „C.-V.-Zeitung“ vermeiden. ' b min&ßrt MtUmMMM Tas Verwaltuugsgericht M ü n ft e r hat in seiner Sitzung am 15. Juni 1034 eine Entscheidung gefällt, die über den Nahmen des einzelnen Falles hinaus als grundsätzlich bcdeutungsvvll angesehen werden muß. In der Rechtssphäre des deutschen gewerblichen Lebens, namentlich soweit es durch die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich maßgebend geregelt wird, spielt der Begriff der 3 u v e r l ä s s i g k e i t häufig eine entscheidende Rolle. _ Schauspielunternehmer, Gastwirte, Schausteller, Tanz-, Turu- und Schwimmlehrer, Pfandleiher u. a. bedürfen gemäß 8 30 ff. der Gewerbeordnung zur Ausübung ihres Betriebes einer polizeilichen Erlaubnis oder Konzession, die im allgemeinen nur dann erteilt wird, falls die Behörde die Ueberzeugung gewinnt, daß der Rachsucheude die zu seinem Gewerbebetriebe erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, oder die versagt werden kann, falls nach Ansicht der Konzessionsbehörde der Betreffende als unzuverlässig angesehen werden muß. Rach dem bisherigen Deutschen Vermal- "tungsrecht wurde die Frage der Zuverlässigkeit lediglich nach den persönlichen Verhältnissen des einzelnen Falles beurteilt: Abstammung, ■ Konfession oder andere außerhalb der moralischen Sphäre des Geiverbetreibenden liegende .Momente spielten dabei keine Rolle. ' . Im Gegensatz zu dieser ständigen und kaum je bestrittenen Praxis des Deutschen Verwaltungsrechts versagte die Polizeibehörde der rheinischen Stadt B. einem jüdischen Kaufmann eine von ihm gemäß 8 34a der Gewerbeordnung benötigte und beantragte polizeiliche Erlaubnis lediglich mit der Begründung, als Richtarier sei in seiner Person nicht, die nach der Gewerbeordnung notwendige Zuverlässigkeit vorhanden. In dem betreffenden Fall handelte es sich um einen seit 34 Jahren in Rheinland-Westfalen. ansässigen Gewerbetreibenden. der seit zirka 2 Jahren auf einem infolge der Wirtschaftskrise nicht mehr benutzten Teil seines Grundstücks eine sogenannte Fahrradwache (Unterstellplatz für Fahrräder) betrieben hatte. Es handelte sich hier u:n einen bisher hochangesehenen, in geordneten Verhältnissen lebenden jüdischen Kaufmann, dessen Zuverlässigkeit bei der Erteilung der polizeilichen Erlaubnis in früheren Jahren niemals in Zweifel gezogen worden war. und der sogar eine Zeitlang als vereidigter Sachverständiger am Landgericht in E. tätig gewesen war. Ein Appell des Kaufmanns an den zuständigen Stadtausschuß wurde von diesem ab gelehnt mit der Begründung, seine Fremdrassigkeit „biete keinerlei Gewähr für die zürn Gerverbcbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit". Gegen dieses Urteil hatte der Gewerbetreibende Berufung bei dem zuständigen Bezirksverwaltungsgericht in Münster eingelegt und dabei unter Bezugnahme auf die zahlreichen Erklärungen hoher und höchster Reichs- und Staatsbehörden aus den letzten VA Jahren „ daraus hingewiesen, daß-nach dem Willen der ÄüfssrlMM and) M MtM In einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Nr. 25;26 a.c. 220/34) mar der Standpunkt ver. treten worden, das; nichtarische Firmen, d. Firmen, deren Inhaber oder gesetzliche Vertreter Richtnrier sind, ihren Beschäftigten gegenüber mt die über den 30. April Mül hinaus verlängerten Tarifverträge nicht gebunden seien, soweit' diese Tarifverträge nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden seien. Diese Auffassung des Arbeite, gerichts Berlin wird vorn ..NationalsvzmIiüüäM Wirtschastsdienst" scharf zurüclgewiesen nnd' nk> „schon rechtlich unhaltbar" ertlärt. Das Gericht meine, -daß die von der Ausnahme in der Deutschen Arbeitsfront ausgeschlossenen uichtarischen Firmen auch nicht für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge gebunden seien. Es verkenne, daß nach dem Arbeitsordnungs-Gesetz und ministeriellen Anordnnngen die in Kraft gervescnen Tarifverträge nl: „Tarifordnungen" weiter in Kraft gesetzt würden. Tarifordnungen aber erstrecken sich ans alle Betriebe und Betriebsgefolgschaften, für die der Treuhänder bzw. Rcichsarbeitsurinister sic erlasse. Auch unserer Ansicht nach ist das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin rechtlich nicht zn halten. Ta den verlängerten Tarifverträgen durch Gesetz die Eigenschaft von ..Tarifordnungen" beigetegt ist. sind die uichtarischen Firmen ebenso wie alle anderen an sie gebunden. Dieser Grundsatz de: gleichmäßigen Geltung der Tarifordnungen steht auch in Ilebereinstinunnng mit den wiederholten Ministererlassen, nach denen in der freien Wirtschaft eine Uitterscheidtmg zwischen Ariern und Nichtariern nicht getroffen werden soll. Reichsregierung, die auf bestimmte Berufskategorien beschränkten Bestimmungen der Ariergesctzgebnng. nicht ans die freie Wirtschaft nnd das Gewerbe angewandt werden sollen, und daß daher keinesfalls die Tatsache seiner Fremdstämmigkeit allein als ein die Versagung der polizeilichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit rechtfertigender Grund ' angesehen-werden kann. Ans den gleichen Standpunkt hat sich auch ' das L e z i r k s v e r w a l t n n g sger i ch t Al ü n st e r in seinem Urteil vom 15. Juni 1034 gestellt, und wie folgt entschieden: „Unter Aufhebung der Entscheidung des Stadtansschusses der Stadt B. vom 24. November 1933 wird dem Kläger die Erlaubnis des Bewachuugsgewerbes — Fahrradwache auf dem Hosraum des Grundstücks B.. G.-Straße 14. erteilt. Der Wert des Streitgegenstandes wird ans 100 RM festgesetzt. Tie -tosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last: ein ^nschquantum bleibt außer Ansatz. Gründe. Durch den angefochtenen Beschluß des Stadtausschnsscs von B. vorn 24. November 1933 ist - der Antrag des Klägers ans Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des BcwachungsgewerbeL abgelehnt worden, weil der Kläger, die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze und weil an dieser Stelle ein Bedürfnis für eine Fahrradwache nicht bestehe. Hiergegen ist rechtzeitig Berufung eingelegt. Ans die Ausführungen in der Berufungsinstanz wird verwiesen. Es war. wie geschehen, zu entscheiden. Hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit wird dem Kläger lediglich vvrgewvrfen. daß er Nichtarier ist. In dieser Allgemeinheit darf Ilnzuverlässig- . seit nichts angenomlneu werden. T-aS Bedürfnis - ö'1!. die Errichtung der Fahrradwache an der beabsichtigten Stelle hat das Gericht nicht be- Zlveifclt." Die als Präzedenzfall bedeutsame Ent- . scheidung vertritt die Grundsätze, die allgemein seitens höchster Instanzen über die Stellung der Istichtarier in der Wirtschaft vertreten worden sind, und insbesondere vvrt dem Senat der freien und Hansastadt Lübeck in einer Mitteilung ait den Landesverband Nordwestdeutschland des E.-V. vom 20. Februar 1934 dahingehend zusammengefaßt worden sind, daß „der Senat eine unterschiedliche Behandlung von arischen tind nichtarischen Unternehmen oder Gewerbetreibenden nach der in der Geiverbeordnnng vorgesehenen Alarkt- und Gewerbefreiheit grundsätzlich nicht für zulässig erachtet." i)r. Werner Rotenberg. Wer-MtimNung bei LrirheliHrn Zur Beseitigung von Ztveisoln, die sich bei der Attslegung der gesetzlichen Bestimmungen ergeben haben, vertveist der Reichspostminister auf die Rtchtltnien. die für die Feststellung der arischen Abstammung bei Unehelichett gelten. Danach gilt das uneheliche Kind einer Arierin als nichtarisch mt Sinne der Beamtengesctze. wenn sein Vater oder dessen . Sinter oder Mutter nichtarisch, »var. - Geben standesamtliche Negister, Gerichtsakten usw keinen Aufschluß, und ist auch sonst nicht nachzuwegen. wer der Vater war, so wird ein - "^e.üHes Kind 6ci arischer Herkunft mutter- ■ ncherscNs bis zum Beweise des Gegenteils oder - wentt uirt)t die besonderen Umstände' des Falles - '-dagegrnsprcchen, als arisch anzusehen sein. A§r -eutsA Auß In der „RS-Bemntenzeittmg" beschäftigt sich Dr. von Lecrs mit der innerhalb der Beamtei:- fdiaft cmftauchendcn Zweifelsfrage, ob im Berkebr der Behörden mit dem Publikum der deutsche Grntz auch gegettüber Nichtariern anzuwettdcn sei. Tr. von Leers erklärt hierzu, daß der Hitler-Gruß pv,\ allgemein der Gruß der deritschen Behörden gegenüber allen deutschen Staatsangehörigen fei._ Ter Jude, der sich in Deutschland aufhalte, müsse ücä diesen Gruß gefallen lassen, genau so wie es sich ein Ehrist in einem mohammedanischen Lande gefallen lassen müsse, daß er mit dem islamischen Friedens' grüß „Salaam" gegrüßt tverde. Ter Hiiler-Grnn gelte gegenüber allen Neichsangchörigeu. dagegen nicht gegenüber Ausländern. Der Itidc, der die Rcid)sangehörigkeit besitze und damit auch ihre Borteile genieße, müsse jedenfalls amtlich den^Hitler- Gruß nehmen tmd geben. Im persönlichen Gespräch mit einem Inden werde man von der Lage de: Dinge und dem natürlicheit Takt auszngehen haben. Jedenfalls werde hier kaum zu envarien und zu fordern sein, daß der Jude auch im Privatleben den deutschen Gruß amvende. Diese Stellungnahme ist durch die Person ihres Verfassers nnd durch den Ort ihrer Veröffentlichung sehr wesentlich. Eine gesetzliche Regelung ist bekanntlich noch nicht erfolgt. M WMWWOW A WöskdSW gMst Die Friedhofsschändung, die entrüstet von allen. Kreisen der Bevöltcniitg verurteilt worden ist. fat nach einem Bericht des ..Westfälischen Voltsblatts" bereits ihre Sühne vor dem Pader bvrner Schobengcricht gefunden. Die als Täler sestgestetlten Angeklagten Johann Schmidt. Franz Nehermauu und Hermann Wüllner hielten in der Berhaudluug üu bereits int Vorverfahren abgelegtes Genänduis w vollem Umfange aufrecht. Tie Betoeisausnatzme ergab eintvandfrei, daß die da und dort geäußertetl Beemntungen. die Sache sei voll einer bestimmteu Stelle angeregt worden, vollkomrnen unbegründet sind. Ter Staatsamvalt führte in seiner Autlagercde u. a. aus. daß von einer Trtmkeuhcit. die von den Angcllagteu als Etttschuldiguug für ihre Tat angeführt worden sei. wohl kaum die R'ede sein könne. Für die Strafdemessting sei Punkt 6 der Richtlinien zu berücksichtigen, die der Reichskanzler kürzlicl) nutgestellt habe. Das Urteil lautete gegen den Hnupb angeklagten Schmidt wegen Grabsehändmtg nun Sachbeschädigung aus ein Jahr, gegen Wüllner aui sechs Monate und Rehcrmann 'aus vier Aionate Gefängnis. •k . In der Vorwoche veröffentlichten wir n»e dem „Hantburger Fremdenblatt" entnommene Notiz über die Grabschändungen aus dem jetzt unbenutzten .Friedhof der Teutsch-IsraelitisäM Gemeinde m Hamburg. Es ist dieser Rleldung hinzttzrisügen. das; die seinerzeit von der Deutsch.Israelitischen Gemerrrde misgesetzte Belohnmrg für die Namhnstmachung der Täter auf 500 RM erhöht worden 'st- In Kisfingen ist kürzlich durch Anschlag oekanntgegeben worden, daß der Besuch der stilv. tischen Schtvimm-, Luft- und Sonnenbäder durch Jrtden nicht ertvünscht ist. Der Bereu: ZU- --Hebung des jüdischen Fremdenverkehrs m Ktssingen teilt dazu mit. daß sämtliche ofsewl'chen staatlichen Badeanstalten zunt Eebrauy von kohlensauren Bädern sowie die Trrnkqneu. allen Kurgästen ohne Ausnahme, also lüdischen. wie bisher uneingeschränkt zur -c - Tilgung stehen.