Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 13 (1934)
- Issue
- 27 (5.7.1934)
- Date
- 1934-07-05
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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MANWS JUt MMMML Gibt es für den jüdischen Kaufmann, dem die Tages- oder Fachpresse die^ Aufnahme seiner Inserate verweigert, eine Möglichkeit, mit den Mitteln des geltenden Rechts dieser Verlegenheit Herr zu werden? Die Frage der Jnseratcnsperre ist von maßgebender Leite im zweiten Märzhest der Mitteilungsblätter des Wcrbcratcs der deutschen Wirtschaft behandelt worden unter Darlegung der Auffassung, daß der Verleger einer Zeitung Anzeigenausträge nur aus ganz bestimmten grundsätzlichen Erwägungen ablchnen dürfe, und zwar wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form der Anzeige. Hier interessiert allein das Moment der Herkunft und im Hinblick auf dieses heißt eS in jener Veröffentlichung des Wcrbcratcs, daß der Verleger einer antisemitischen Zeitung Anzeigen jüdischer Firmen der Herkunft wegen nicht anzunehmcn brauche. Diese Richtlinien des Werberates sind nun zu würdigen in Verbindung mit denjenigen Rechtsgedanken, die die rechtliche Beurteilung dieses Problems beherrschen. Tie Frage der Jnseratensperrc hängt eng znsammcn mit dem großen Problem des Kontrahierungszwanges, und man wird, falls man die Hilfe von Behörden anruft, nicht selten die Auskunft erhalten, daß mangels eines gesetzlich geregelten Kontrahierungszwanges auf dem Wege verwaltungsmäßiger Anordnung eine Abhilfe nicht gewährt werden könne. Der innere Rechtsgrund des Kontrahierungszwanges *) liegt in dem sozialen Interesse von Gcsamtwirtschast und Gerncinn'vhl. In Wahrung dieses Interesses wird der einzelne begünstigt: er wird begünstigt, weil der Staat die sittliche und rechtliche Pflicht hat, ihn zn schützen. Ter Kontrahierungs-Zwang ist ein Eingriff in die Vertragsfrcihcit und ohne ausdrückliches, auf gesetzlicher Grundlage beruhendes Gebot der Rechtsordnung ist eine Beschränkung der Vertragsfrcihcit durch Anwendung eines KontrahicrungszwangeS unzulässig. Unter gesetzlich festgelegtem Kontrahierungszw'ang steht der Geschäftsverkehr mit bestimmten öffentlichen Monopolanstalten wie Eisenbahn, Post, Telegraph, öffentlichen Hinterlegungsstellen, Rcichsbank. Daneben läßt sich ein Kcmtrahiernngszwang auS den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen der £8 826 BGB.. 9 KarlVO. ableiteu, je nachdem, ob ein Einzeluntcrnehmen oder eine kartellmäßige Vereinigung von Unternehmungen Gegenstand des Kontrahiernngszwanges ist. Da das letztere nur in wenigen Fällen der Inferatenfperre der Fall sein wird, verweise ich hier lediglich auf die eingehenden Ausführungen in meinem Kartellrccht. Die allgemeine RechtsbesUmmung des 8 826 BGB. erregt aber in diesem Zusammenhang so starkes Interesse, daß ihr einige Worte gewidmet sein sollen: 8 820 BGB. verpflichtet jeden zum Schadensersatz, der in einer gegen die guten Litten verstoßenden Weise einem andern vorsätzlich Lchaden zusügt. Wird durch die Ablehnung eines Dertragsvcrhältnisfcs, durch daS Richtkontrahicrcn. also z. B. durch die Verweigerung der Ausnahme von Inseraten einem andern ein Schaden zugesügt und verstößt die Ablehnung gegen die guten Litten, so besteht eine Unterlassiiiigspflicht oder, positiv ausgedrnckt, eine Rcchtspiljcht zur Lchadensverhütung durch Kontrahieren: ein Kontrahicrungszwang. Somit spitzt sich das Problem der Inscratenspcrre zn der einfachen Frage zn: Wann verstößt die Ablehnung eines Inserats gegen die guten Litten^ Während der innere Rechtsgruud bei den . 1) Eingehend hierüber siehe die Ausführungen rn meinem Buche „Tas deutsche Kartellrccht", Berlin PhiwWertag, Teile 1'.»'.) sf. gesetzlichen Fällen des Kontrahierungszwanges darin liegt, daß für den Wirtschaftsverkehr unentbehrliche Monopolunternehmcn es nicht in der Hand haben sollen, ihre Dienste grundlos zu verweigern, da ein öffentliches Interesse daran besteht, daß lebensnotwendige oder lebenswichtige Bedürfnisse durch die ungestörte Bereitschaft von „monopolistischen Anstalten mit öffentlicher Zweckbestimmung" befriedigt werden, ist dieser Gedanke zwar im Gebiete des 8 826 ebenfalls wirksam, aber der allgemeine Gedanke der Littenwidrigkcit tritt hinzu. Man würde zwar in analoger Anlvendung der in den Londcrgesctzen Zlnn Ausdruck gebrachten Gedanken einen Sittenvcrstoß dann annchmen, wenn eine Zeitung eine Monopolstellung cinnimmt, sei es, daß es sich bei einer Tageszeitung um die einzige Zeitung in einem bestimmten lokalen Gebiet oder bei einer Fachzeitung um das beherrschende oder einzige Organ in einem bestimmten Fachgebiet handelt. Aber darüber hinaus würde man die Littenwidrigkeit der Bertragsablchnung auch in solchen Fällen annchmen können, in denen von einer Monopolstellung keine Rede ist. So wäre es z. B. sittenwidrig, wenn jemand den Gedanken des Antisemitismus in einem Gebiete zur Geltung briligen wollte, in dem dieser Gedanke sachlich nicht gerechtfertigt ist, so daß es nicht nur den Richtlinien des Reichswirtschastsministeriums, sondern auch den guten Sitten widersprechen würde, wenn im Wirtschaftsleben aus Antisemitismus wirtschaftsschädliche Handlungen vorgenommen würben. Und so findet man sich bei dieser Rechtsbetrachtung auch im Einklang mit den Richtlinien des Werberats, der nur denjenigen Zeitnngsverlegern die Ablehnung der Anzeigen jüdischer Firmen gestattet, die sich als Verleger einer antiscmitischeu Zeitung betrachten dürfen. Antisemitismus kann die Gruudstimmuug in der Lebensbetrachtung eines jeden Zeitungs-Verlegers sein. Zum Merkmal der Zeitung aber wird der Antisemitismus erst dann, wenn die antisemitische Strömung in sachlicher Beziehung zum Wirkungsbereich dieser Zeitung gehört. Eine Zeitung, die über Schuhe oder über Keramik schreibt, steht außerhalb jener Beziehungen, in denen der Antisemitismus als Bewegung wirksam ist. Anders ist dies, menn eine Zeitung tagcspolitischen Charakter hat und in der Tagespolitik den politischen Antisemitismus vertritt. Hitb somit käme man zn dem Ergebnis: R u r eine antisemitische politische Tageszeitung l a im Inserate jüdischer F i r m e n zur ü ck w e i s e n. jedoch darf auch eine solche Zeitung sich d e m A u f li a I) m ezwa n g nicht entziehe n, wenn sie vermöge ihrer M o n v P ölst e l l u n g zur Befriedigung lebensnotwendiger oder lebenswichtiger Bedürfnisse grundsätzlich bereit sein m n ß. Jeder einzelne Fall nötigt sonach zn einer Berücksichtigung seiner besonderen Umstände. Das Rechtsmittel ist in den Fällen der Inscratenspcrre die Klage vor dem ordentlichen Gericht, in der Regel auf der Grundlage des 8 826 BGB., seltener ans Grund des $ 9 KartVO. R.-Sl. Tr. Rudolf <5attmann, Köln. Für MörösmngeWte Wichtige Entscheidung des RcichsarbeitsgerichiS Rach einem Urteil des Rcichsarbeitsgerichts vom 11. April 196-1 (RAG. 14/6-1: „Juristische Wochenschrift" 1964, Seite 1519) enthält die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses eines Behördenangestellten im Zweifel zugleich eine Kündigung zum nächsten vertragsmäßig zulässigen Kündigungstermin. Für wiederholte Kündigung r,um gleichen Termin ist dann kein Raum mehr; deshalb kann in solchen Fällen auch nicht durch erneute, nunmehr ans § 6 des Bcrnssbeamtengesetzes in Verbindung mit Rr. 6 und Nr. 2 der Zweitel! Durchführungsverordnung vom 4. Mat •rn'» oi'nihtnmm eine Beschrankt Nach der '„Vierten Verordnung zur Aendernng und Ergänzung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur —»cderhcrstelluug des Berufsbcamteutums" vom o. Ium 1964 (RGBl. I, Seite 477) können aber nunmehr Kündigungen nach Rr. 2 bis 4 der Zweiten Durchführnngsverordmmg zugunsten der davon betrosscncn Dienstverpflichteten auch Ninu als Kündigung nach Rr. 6 anfrechterhalten werden, wenn die Kündigung nicht vertragsmäßig dauernd oder für mehr als ein Jahr ausgeschlossen oder an das Don Nechlsanwa!! Georg Arnheim, Berlin B., der einem Beriifsverl^nde angehört, wird von einem anderen Miigliede des Verbandes, K.. wegen einer Streitigkeit ans einem Warengeschäft vor einem Schiedsgericht des VerMmdes verklagt. Die Verbandssatzung bestimmt, daß alle Ltreirigkciten der Mitglieder untereinander ans Rechtsgeschäften. die )ie über bestimmte Waren miteinander abschließen, von einem Schiedsgericht des Vorlandes gemäß der Verbandsschicdsgerichtsordnung zu entscheiden sind. V. hat nichts das nötige Vertrauen zn der Unbefangenheit, der Rechtskenntnis, der Verfahreusgewandtheit und der Arbcitsfrcndigkeit des von K. angernscncn Schiedsgerichts. Mus; er sich trotzdem infolge der Verbandssatzung ans das schiedsrichterliche Verfahren einlafseu und sich der Entscheidung deS Schiedsgerichts unterwerfen? Die Zivilprozeßordnung (ZPO) in der feit dem 1. Januar 196,4 geltenden neuen Fassung (n. F.) nach der Bekanntmachung vom 8. November 196,6 dient nicht der Erweiterung der privaten Schiedsgerichtsbarkeit, sondern vielmehr ihrer Einschränkung. Rach $ 1027 der ZPO Ms. 1 n. F. muß -der" Schiedsvertrag ausdrücklich geschlossen werden und bedarf der Schriftsorm, und die Urkunde darf andere Vereinbarungen als solckie, die sich ans das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, nicht enthalten? Soweit diese Bestimmung zur Amvcndung kommt, braucht sich B. dem Schiedsgericht nicht zu unterwerfen, da ein Schiedsvertrag im Sinne des $ 1027 ZPO Abs. 1 it. F. zwiscl^n ihm und K. nicht geschlossen ist. Läßt er sich jedoch ans die schiedsgerich!l:cl)c Verhandlung zur Hauptsache ein, so wird dadurch der Mangel der Form des Schiedsverträges geheilt. 1027 ZPO Abs. 1 letzter Satz n. F.) Wenn der Schiedsvertrag für B. und K. ein Handelsgeschäft war. und keiner von ihnen zn den Handwerkern oder den Personen gehört, deren Gcwerbebetrieb nicht über den Umsaug des Kleingewerbes hiuausgeht. so findet 1027 ZPO Abs. 1 n. F. keine Anwendung. Der Lchiedst'ertrag kann daher in diesem Falle auch mündlich oder stillschweigend geschlossen werden. Dennoch ist zwischen B. und K. 'nicht schon wegen der Satzungsbestimmnng ein Schiedsvertrag zustande gekommen. .Hackten aber B. und K. bei Abschluß des streitigen Handelsgeschäfts von ihrer beiderseitigen Zugehörigkeit zu dem' Verbände Kenntnis und haben sie demzufolge daS Geschäft ans Grund der Verbandsdestinunungen getätigt, so ist nnzunehmen, daß zwischen ihnen ein Schiedsgerrchtsvertrag perfekt geivorden ist. Rach der neuer'. Fassung des 8 1062 der ZPO körmen als Schiedsrichter auch Nichtarier im Sinrre des GesefreS zur Wiederherstellung des BenifSbeamtentrimS vom 7. April 1966 und der dazri ergangenen Trrrchsnhrringsverordnungcn abgelehnt werden. Im übrigen errihält der § 1062 der ZPO in n. F. die gleichen Ablehrrnngsgründe wie bisher. Dazu ist besonders hervvrzrrhcben, daß ein Schiedsrichter auch aris denselben Gründen rind unter denselben Voranssetzurrgen abgelehnt werden kann, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Ter Ablehnnngsiirirrid wegen Besorgnis der Befangenheit wird aber einem Schiedsrichter gegenüber viel häuslger vorltegen als gegenüber einem staalliss^ Richter, und die Besorgnis der Vesaugenheit wnd auch gegenüber einem Schiedsrichter viel leichcr m genormnen werden müssen als eincni Richter gegenüber. “ Tie neue Fassung der ZPO fat dem bi%rjn,„ § 1025 als Absatz 2 noch die Vorschrift nnnciim’ das; der Schiedsvertrag unwirksam iß. >venn c* »e Marter ihre wirtschaftliche oder soziale Ilcberlro'cn. heit dazu ausgenutzt hat. den anderen Teil" m seinem Abschluß oder zur Annahme von Bestimm, gen zu nötigen, die ihr im Verfahren, insbesondre hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung d?r Schiedsrichter ein Uebergewicht über den anderen Teil einräumen. In sehr vielen, vielleicht sogar in den wcist",i Fällen, wird es zweckmäßig fein, daß die Parteien und zwar sowohl die Parteien. die ein Schied??, geeicht angchen wollen. als auch die, die davor verlla gt sind, einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen und sich auch im gegebenen Fall durch den Anwalt vor de», Schiedsgericht vertreten laßen. Ter Amvalt wird zunächst die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes zu prüfen und bei der Vertretung vor dem Schiedsgericht außer darauf, daß er das Vorbringen seiner Partei richtig und vollständig darlegt, auf die Srd. nnngsmäßigkeit des von dem Schiedsgericht gcübten Verfahrens, soiveit es im Interesse seiner Martei liegt, zu achten haben. Eine Znrüeüveißmg von Rechtsanwälten als Prvzeßlvvollmächtigte darf durch die Schiedsgerichte nicht mehr erfolgen; entgegensteheudeBereinbarnngen sind unwirksam. Tas wird jetzt in der neuen Fassung des 8 1061 Z'kS ausdrücklich bestimmt. Liegt einer der in der ZPO bestimmten 'linshebungsgründe vor, so ist der Schiedsspruch ans Betreiben der beschiverteu Partei von dem slaatlichen Gericht anfznheben. Also, bei Unzufriedenheit mit einein Schiedsspruch darf nicht vergessen werden, den Schiedsspruch auf seine Aushebchrleit zn untersuchen. Tic vorstehenden Anführungen sind nur über das privatrechtliche fchiedsrichterliclie Verfahren nu Tinne der ZPO und auch nur über die Schiedsgerichte gemacht, die auf Parteivereinbarnng beruhen. Mm- und WÄWMMU- 3ef»ü seiNsKMüMM In zahlreichen Fällen, in denen Inden Tcutscip land verlassen, müssen noch Vermögensinlereßcn der Ausgewanderten in Deutschland geregelt werden. Es ward ferner häufig Vorkommen, daß die Erben jüdischer Bürger, die in Teulschland sterben. itirijt mehr in Deutscisiand weilen. In diesen Fällen besteht nach der Deviseiigesetzgebmig leine Möglichkeit, den im Ausland lebenden Erben, seien eS auch Kinder oder andere nahe Angehörige, ihr Erbteil zukonnncu zn laßen. Auch in diesen ,}ti!Je,i ist eine Betreuung des Rachlaßvormögens notwendig. Sowohl im Falle der Answandernng und des Regelung von Vermögensinteressen der Anc-geioänderten wie im Falle der Betreuung eines Ractilapvermögens ist die Bestellung eines Pflegers notwendig. Als reä)tS- und fachkundige Pfleger sollten in derartigen Angelegenheiten in erster Linie A n w n l t c bestellt werden, und zivar. wo es sich um jüdische Erblasser handelt, jüd.'selie '.'lnloälte, da dies offenbar der Willensrichtung der beteiligten Personen entsprechen dürfte. Ich ß'llP habe in letzter Zeit in Testamente, die ich als 'än-- walt entworfen habe, mehrfach die Besiinuming ausgenommen, d«is;, falls die zunächst vom Erblasser eingesetzten Testamentsvollstrecker aus irgendeinem Grunde in Fortfall kommen sollten, das A'aäilaw gerächt um Ernennung von Testamentsvollstrellem ans der Reihe der beim Landgericht Berlin zngelassenen jüdischen RechtSamvälte ersucht loerden soll. Ich habe das deshalb getan, weil ictj aus den Besprechungen mit den Errichtern der Tesiamenle den Willen entnahm, daß für die ansgeivanderten jüdischen Erben jüdische RechtSamvälte die Vermögensverwaltung führen sollen. I)r. E. T- Kulturbund Deutscher Juden, Bezirk Rhein-Main pränkfur. a,T1 Sonderveranstaltung: Wiederholung! Montap. d. 9. Juli, 2^ Uhr, hVankfurt-Lnpe II. ©rChSSSGF-ESOEWGrt des Kulturbund-Orchesters Rhein-Main D«riRrnt: Hans Wilhelm Steinberg. Solist: Ernst Drucker Schonborc: Vcrkl.'irtoNacht/Mend^Isi.sohn:Vinlin-Konzcrt Emoll op. t>4 / Mozart: Jupiter Symphonie. Karten z. Preise von —.50 bis 3.— RM. Verkaufsstellen: Büro des Kulturbundes, Gärtnerwcg 62; Buchhandlung M. f*ohn, Schillerstr. 14; Central verein, Stcin-weg 9; Pelikatosengeschäft Gerlicb. Grüuebargwg8; DrogerieLoeb. Goetbcstr.4; Bücherstube Scli&tzki, Bi'irse.nstr. U: Drogerie Schneemann, Schillerstr. 2: Jos. StrauO’schc Buchhandlung. Biebergasse ].H; Jugendheim. . Eschersheimerlandstr. 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