Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 13 (1934)
- Issue
- 25 (21.6.1934)
- Date
- 1934-06-21
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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h MW« gchm Ein wicküger De?S!u8 beZ LimdgerichiS Berlin .In der „Juristischen Wochenschrift* (Heft 2t vom IG. Juni 1234, Seite 1510) wird ein grnndsätzlicher Beschluß der M-S. ^ioiifnmmcr des Land- «icrtdjt-j Berlin Vom 14. Pkai 1034 (233 T 5683/34) veröffentlicht, der von Bedeutung für bn3 Sorgerecht einer Mutter ist, die eine zweite Ehe eingcht. Ter der Entsck^idnng zugrundeliegende Suchverhalt ist folgender: Tic (Eltern der minderjährigen Eeschivisier F. sind mit Alleinschuld des Ehemnunes geschieden. Ter 'Mutter stand daher das Persouerisorgercckst für die blinder zu. Beide Eltern sind wieder verheiratet, und zwar die 'Mutter seit IBM mit dein ungarischen Skantsmigehörigen T.. der jüdischer Abstammung, jedoch zur evangelischen Kirche übergetreten ist. Im Sommer 1!V;3 ist der jetzige Ehe- 'manu der 'Mutter in seine Heimat zurlickgekehrt; die grau ivill ihm mit ilirer Tochter aus der zweiten b'he und den ^lindern cuiL erster El>e, den Geschwistern F.. folgen. (Gegen diese Absicht wendet sich der geschiedene erste Eheiunnir, tveil er die Mitnahme seiner .llinder ins Ausland, ihr Aufwüchsen und ihre Erziehung in einer nichtarischen Umgebung für schädlich halt. Ans Antrag des 'Vaters hat das Amtsgericht dem Bater das Pcrsonensorgcrccht zuertannt. Es hat dabei anerkannt, das; die (Geseluvister F. mit dein Haiisliatt des jetzigen Ehemannes der Mutter Völlig verwachsen seien und mit ihrer Mutter und deren Ehemann in völliger Harmonie lebten. Sie seien zn iljm, der wie ein gütiger Bater sür sie sorge, nnd über ihnen wache, von rührender Anhänglichteit. Ter leibliche Bater F. habe ancli bis vor einer Reihe Von 'Monaten nicht das geringste gegen den Berbleib seiner minder im Hausl>atte T. ein niwenden gehabt. Üdutidem aber Tentschland zum nationalsoziatistiiüchen Staat gennwoen sei, müsse ancki siir die luer slreitigen Fragen einzig nnd allein die natioi'.alsozialislisrlie ' Weltanschauung gelten. Tas Tentsichlmn, das Ariertnm müsse in den Kindern gepflegt nnd Verliest werden.;x\m Interesse der deursagblütigen .Minder müsse daher die 'Personensorge der "JJi 1111cr genommen nnd dem Bater überlaiien werden (§ IG: 15, Abs. 2. Bl-'>B.), auch wenn ein Verschulden der Plntter, das die Anwendung des rj IGi'.n, B(GB. begründr'n lärme, nullt voriiege. Tas V andgeri rch t B e rlin hat die Aeschwerde der Nintter Z'.irückgewiescm rmd u. a. folgendes ansgeführt: Tie Meinungen der Eltern der 'Mindcrjährigen gingen inr Grunde nur darin auseinander. GsatllKk WshüÄrtZMtrrWtzMg rmaWrigig van Slrllgisn Ter Blagiürat einer Sllrdt im Regierungsbezirk Stettin entzog einer jüdischen Wohlsahrtsempsängeri» die 2stoI,!'.sahrtsunterstützmig. tveil es der Mwhttahrtsempiängerin möglich sein müsse, die Hilfe ihrer tGlanbwrsgenosseu in Anspruch ,',u irehmen, wenn sie sich nicht dagegen sträube, die ordentliche Fürsorge auzuruseu. Ter Kreisausiilms', wies den Anspruch der Wohlsahrtsem'p'ängeriu gegen den Bescheid des Magistrats als unbegründet zurück. Auf die hiergegen er- Iwbene Beschrverde hat der Regierungspräsident in Stettin (Gesch.-Rr. 1, 22. I.) den Bezirlssüriorgeverbaud sür verpflichtet erklärt, der Wohl« fahrtsempsängerni die früher bewilligte monatliche Bsohlsahrtsmiterftützuug zu zahlen. Er hat dazu folgendes ausgeführt: Eine Hilfsdedürftigleit könne grundsätzlich nicht deswegen verneint werden, weil der die Fürsorge Beanspruchende von einem Tritten unterstützt tverde, der ihm gegenüber keine rechtliche oder besondere sittliche Verpflichtung dazu habe, wenn durch die freiwillige Leistung nicht etwa der Lebensunterhalt über den notwendigen Bedarf sichergestellt iverde. Wenn dieser Grundsatz schon bei tatsächlichen Unterstützungen öuvdj nicht verl'ilitljti'ti' Tritte (Geltung habe, so ergebe sieh daraus, das; hilfsbedürftige nicht auf die 'Möglichkeit hingewiesen iverden könnten, sich Von dritter Seite, die ilmeu gegenüber keinerlei Berpflichtnrig habe. Beilülfen zn verschaffen, nnd das; lediglich aus diesem (Grunde die Fürsorge nicht versagt iverden dürfe. Im vorliegenden Falle sei die Fürsorgeeinpfängerin veranlagt worden, sich au die Jüdische (Gemeinde ivegen Ausbringung der für sie notwendigen Eristeuzmillel zu wenden. Tie Israelitischen (Gemeindeu seien Religionsgemeindei,. für die eine Nechispslnht zur Uuterlialtuug Uirer Biitglieder ntdii bestehe. Tb die Jüdische Gemeinde in Er zur Unterstützung in der Lage iväre, spiele keine Rolle. Tasselbc gelte von ihren Einzelmitgliedern, da sic der hilfsbedürftigen gegenüber nicht unterhaltspflichtig' seien. Ebensowenig könnten die Fürsorgestellen das Eintreten anderer Berbände ivie evangelischer oder katholischer Kirchengemeindeil u. a. sür ihre Btitglieder verlangen. Tadnrch würde die den Fnrsorgeverbänden obliegende Pflicht, den Hilfsbedürftigen den nollvendigen Lebensunterhalt z>l geioähren, ans unzuständige Stellen abgeschobeu und neue Fürsorgestellen geschaffen iverden, was nach den noch heute in Kraft befindlichen Borschristcn der Verordnung über die Fürsorgepslicht nnd den Anssührungsbestiimmmgeu dazu uicht zulässig sei. VUerLmtng uott Slrmcnanivnlfcn iii EüklÄti Tas sächsische Iustizminisleriuru hat in einer Beriügnng Vom 27. IV. 1034 (565a 11 /3-i; Sächs. A'NBl. 1034, S. 51; „Teutsche Justiz". S. 728) u.a. mii folgendes hingcwiesen: ob es dem Wohle der Geschwister F. dienlicher sei. mit der Mutter ins Ausland überzusiedeln oder beim Bater in Deutschland zu bleiben. So« wohl die 'Ansicht der Mutter toie auch die des Vaters sei verständlich. Die Mutter könne wohl davon ausgeheu, das; die Kinder sich bisher kaum entscheidend der jüdischen Abstammung des Ehemannes D. bewußt geworden seien, weil dieser ebenso wie die Bcntter selbst auf eine rein deutsche Erziehung der Kinder Wert gelegt habe imb die Kinder suhlten, das; auch ihr eigener Bater ihre Erziehung so, toie sie bisher geivesen sei, sür richtig hielt nnd billigte. Für den Willen der Eheleute D., die Kinder auch im 'Ausland im gleichen Sinne toie bisher zll erziehen, könne auch nichts besser sprechen als ihre erfolgreichen Bemühungen, den Eintritt der Kinder in die deutsche Schute dort zu sichern. Aber die 'Mutter verkeime, daß gerade im 2(118» land der Schwerpun.lt dentschell Lebens in der Familie liege und liegen müsse. Nun bestehe im 'Ausland in einer nichtarischen Familie noch mehr als in einer uicht aus jeder Etternseite Volksdeutschen Familie die Gefahr, das; die Kinder mit zunehmendeuc 'Atter allmählich und unmerkbar entweder ihr Nasse- und Bolksgefühl einbüßen oder, trenn das Gegenteil eintrete und sich ihr Gefühl für Nasse tind Art besonders ausprägen sollte, seelischen Schwierigkeiten ausgesetzt tverdcm, die ihnen auch die BiUtterliebe nicht erleichtern lonue und welche von unt so stärkerer Wirkung auf die tindticheu Gemüter sein muhten, als die Kinder auch an dem Ehemann T. sehr häugeit, dieser aber nicht mir einer anderen Nasse entstamme. sondern auch dem anderen Bolktstnm uäherstehe in dein er mm wieder lebt nnd ansgehen müsse. '.Aus diesem Grunde toürdeu die (Geschwister F. noch viel schlverereu Belast,rugerl ansgesetck seit, als die Kinder ausla>,dsdeutscher Fanulien. Getvis; könnten solche Belastungen besonders wertvolle und charalterstarke AAenschen heranbitden, und diese 'Allrknng möge der Beschioerdesülirerin Vorgeschtvebt haben, wenn sie aus deit Wert des 'Atlslaudsdeutschtums himveise. Es sei aber einmal ein groher Unterschied, ob deutsche Kinder in einer rein deutschen Familie ausrvüchsen, ans der sie immer tvieder die Kraft der gleichen Nasse ,md dl?s eigei,en Bolkstmtis schöpse-.l töuuteu. oder ob das iticht der Fall sei, und ferrrer, ob sie ans dein Fivang der Berhältniijc heraus int 'Ausland umwachsen mühten oder ob man ihnen diese Proben und Kämpfe ersparen und die Heimat erhalten könne. „Die Entscheidung darüber, welcher Nechtsawvalt einer armen Partei in den Fällen des § 115, Alls. 1. Nr. 0, IPT. zur vorläufig irnentgeltlicheu Wabrneliinuiig ihrer Rechte beizuordnen ist, steht grundsätzlich nn freien Ermesseii des 'Richters . . . Ebenso niie eine begüterte Partei in der Regel nur einen Anwalt wählen lvird, der ihr Volles uucin« geschränktes Bertrauen genießt, ist bei der Beivrdutliig eines 'Arinenanivalts deshalb in erster Linie daraus Bedacht zn nehmen, das; der beigeordnete 'Anwalt sich des Bertrauens der armen Partei er« Ein solches Bertraiieiisverhältiiis wird ossensichtlich in allen den Fällen Vorliegeii, irr denen schon vor Erteilung des 'Armenrechts die arme Partei einen Rechtsanwalt Veraiilaht hat, etiva durch Eilireichnng eines ZAriuenrechtsgesucheö oder eines den Sachverhalt kläreiiden Schriftsatzes, tätig zu iverden. 'Aiiderseits ivird bei rassischer Berschiedeuheit des beizilordnendeu 'Anivalts und der armen Partei ohne ioeiteres die (Grundlage für ein solches Bertraiieiisverhältnis verneint werden können . . . Begrüiidete Wüiische der armen Partei auf Beiordnung eines bestimmten 'Anwalts werden daher nach Btöglichkeit berücksichtigt werden köiinen...* Keine Ersiailung der Mehrkoslen wegen AnöschetdenS eines niwiarilchen AnwaNS Der 20. Fivitseliat des Kanmiergerichts hat in einem Beschluß vom 5. Mai 1034 (20 VV 3234/34; „Iilristifche Wochenschrift" 1034, Seite 1308) ausgesprochen, das; eiitsprechend seilier früheren Siellimgtiahme in allen Fällen des 'Amvaltsivechsels infolge der politischen Uinwälzniig grundsätzlich keine ONchrkostcii erstattet iverden. Tie Folgen der Uinwälzniig dürsten keine Erschiverung der Dilrchsübrnirg der Prozesse niid keine Belastung mit Kosten über das riormale Rkah hiiians zur Folge haben. Ter 'Ainvalt als Organ der Reclstspslege müsse rniter cigeueiu Tpser eine 'Mehrbelastung des Prozesses mit Kosten zn seinem Teile Vermcidel,. das heißt ans die für feinen Vorgänger etwa schon entstandenen Kosten verzichten. Tic Partei dürfe nur einen solcP'n 'Ainvalt neu betrauen, der zil solchem 'Verzicht bereit sei. Rieinals aber sei sie berechtigt, die ihr eiilstandenen Ptehrkosten ans die iinterliegende Gegenpartei nbztiivälzen. _ Cföufe&efHminunscn tro EirMülhunO Etz für Blirgr!, und WlilsKrülmrr Tas Gesetz zur Regelimg der landioirtschast« lichen Schnldverhältnisse (Eiilschuldullgsgesetz) er. inöglicht bis Zinn 30. Juni 1034 dem Inhaber eines laiidwirtschaftlicheli, sorstivirtschchtlichen oder gärtuerischen Betriebes unter bestimmten Boraussetzungen die üröfsmirig des EiitschnldlmgsverfahrenS. Ist daS Entschulduligsverfahren eröffnet, so haben die Gläubiger innerhalb bestimmter Fristen ihre For« derungen jeglicher Art anzuwelden. und sollen nach einem bestimmten Plan teils mit, teils ohne Nachlaß in kürzerer oder längerer Frist befriedigt werden. Ein klagbares Vorgehe,; eiries eiuzeluen Gläubigers ist hierdurch zum miridesten auf einige Zeit gehemmt. , Hierdurch ergeben sich naturgemäß Harten für den Gläubiger, der mit einer baldigen Rückzahlung seiner Schuld gerechnet hatte. Irr einer Reihe Von Fällen, die gerade aus ländliche Kanfleiite nnd Händler zntresfen. schüßeil aber das Eiitschnldungsgesctz Pud seine Dnrchsuhrimgsverordnmigen auch diese Perftmen. Leider fehlt feuern Kreise Von Kaufteuten und Händlern oft die Kenntnis des Gesetzes, und sie versuchen unmögliche Leistuugcm bezüglich der Rückzahlung Von Krediten zn vollbringen, während sie tatsächlich für eiire Zeitlang durch das Elitschnldungsgesetz gleichsalls Von der Rückzahlung ihrer Kredite befreit sliid. Häiislg hatte der Betriebstuhaber eme8 landwirtschastlichen Betriebes einen Kredit zur 'Auschaffling Von Bieh oder für Umbauten nötig, ohne die 'Möglichkeit, bei seiner Bank den Kredit zn erhalten. Ter Händler lind Kaufmann, der mit der Bank in laufender Geschästsverbindung stand, erhielt den Kredit viel leichter. In vielen Fälleri wurde deshalb die Kreditgewährung dadurch rnöglich gemacht, das; der Häridlcr nnd Kaufmann Bürge wurde, oder aber das; er selbst als Kreditgeber auftrat, das Geld über sein laufendes Konto erhielt nnd zrir Sicherheit für die Bank eine Grrllidschnld oder Hypothek an die Bank abtrnt. Im allgerneirien sind diese Kredite rricht ziirückgezahlt roorden, der landioirtschastliche Betriebsinhaber schuldet sie dem .Uaufmnnit und der Kaufmann hat Schnldeu ans seinem Baiikkonto. Es soll hier nicht eine Koimnentiernng des Entschnldnngsgesetzes vorgenoinmen werden, sondern nn Haird des Gesetzestertes min; man tmbc« dingt zu dem Ergebnis koimucri, das; diese beiden Gruppen Von bankmäßigen Kreditschnldnern nicht verpflichtet sind, insoweit ihre Kredite znrnckzuznhlen, als der Betriebsinhaöery sich irn Entsclinldiillgsverfahren befindet. Tie zweite Tnrchsütirlings- Verordlumg zrir landioirlscliaftliclien Schntdenregelung 1 h bestimmt im (Artiiel 5 'Absatz 1 solgeiidest Bom Zeitpunkt de? Eingangs des Antrags ans Erösfmmg des Entschnldnngsverfahrens nn, bis zur rechtskräfligen Entscheidung über den'Ailtrag, sowie während der Tauer des Entschnldnngs- und Zivaugsbergleichsversahrelis kann ein Bürge oder Ntitschnldner die Befriedigmig des Gläubigers iiisoweit Verweigern, als er im Falle der Besriedi« gnng einen Ersatzanspruch gegen den Betriebsinhaber haben ionrde. Beim Bürgen ist also der Fall ganz klar. Hat der Landivirt einen Kredit ansgenommen, Mid hat sich der Händler bei der Bank für diesen Kredit Verbürgt, einerlei ob selbstschuldnerisch oder uicht, so karm die Bank den Bürgen nicht in Anspruch nehmen, solange das Entschuldungsversahren laust und auch schon nicht mehr von dem Zeitpunkt ab. in ivelcheiu der Betrrebsinhaber den Entschnldungs« antrag an das 'Amtsgericht einreicht. 'Aber auch dann kann meiner 'Ansicht nach die Bank eine Rückzahlung Von dem Kontokorrentschnldner nicht Verlangen, wenri der andere Fall Vorliegt, nämlich wenn der Kontotorrentschnldncr feinen Kredit im eigenen Namen an den Betriebsinhaber gegeben und zur Siccherheit eine Hypothek oder Grnndschnld des Betriebsiuhabers bei der Bank hinterlegt hat. Gewnß ist die Bank normalerweise berechtigt, sich sorvohl ans der Hypothek als auch gegenüber dem Kontokorrentschnldner zn befriedigen. Ter Kontokorreiitschuldner ko.nn aber unter Bezugnahme aus 'Artikel 3 der 2. Dnrchführnngsverordnnng zur lanwirtschaftlichen Schnldenregelnng die Befriedigung der Bank Vertveigern, bis das Entschnldungsversahren zum 'Abschliiß gekommen ist, denn der Konlokorrentschntdner ist NÜtschnldner. Gläubiger des Betriebs- Inhabers ist die Bank. Tie Bank wird dies auch nicht bestreiten und ist verpflichtet, ihre Forderung anznmelden. Ter Mitschnldner kann zunächst abwarten, ioas bei dem Entschnldimgsverfahren herantzkommt und kann also während der Tauer des Entschnldnngsverfahrens oder bis zur rechtskräftigen 'Ablehnung des 'Antrags die Rückzahlung des Kredites an die Bank vertveigern. Bon iveniger großer Bedentung ist die Frage, wer den 'Verlust, der durch das Entschuldirngsverfahren entftefien kann, zu tragen hat. 'Auch hier schreibt das (Gesetz in tz 35 vor. daß die Herabsctziing der Forderung aucch für den Bürgen oder ’LUitfdmlbner wirkt, soweit dieser im Falle der Befriedigung des Gläubigers einen Ersatzanspruch gegen den Betriebsinha'ber haben würde. Las Letztere wird im allgemeinen der Fall sein. Es wird also ratsam sein, daß der .ländliche Händler und Kanflnann seine Bankverpslichtnngerl unter Berücksichtignng dieser für ihll im Entschiildnnasgesetz bestinnriten Schiltzbestimmungen nacli- Prüft und bei Drängen der Bank diese ans die gesetzlichen Bestimmnngen hinweist. Dr. Hermann Keiss, Marburg (Lahn). Sie .SeuWe FMiMMW" Bd der „Deiitschcn Juristen-Zeitlmg" Vollzog sich kürzlich ein mich für die 'Allgemeinheit bedentsamer Wechsel des Herausgebers, der als Bollenduug des Gleichschnltimgsprozesses anzusprechen ist. Staatsrat Dr. Earl Schmitt, einer der autoritativsten Vertreter nnd Shstematiler der nationalsozialistischen Staatsausfassnug. tritt au die Stelle des srüheron Senatspräsideuten Tr. Baumbach. Baumbach war erst vor wenigen Btonaten nn die Spitze des Blattes getreten, als Dr. Otto Lieb« m a n n, der es gegründet, verlegt nnd geleitet hatte, dein Zuge der Zeit folgend, ausgeschieden war. 'Mit der. 18% _ erfolgten Gründung der „Teutschen InristenHGeituiuz" hatte Liebmaim einen Betveis für die Siä)erhert gegeben, mit der er das Bedürfnis nach einem juristischen Organ erkannt hatte, das die Rechtsfragen des Tages snristlsch, aber ohne die Lchwersälligkeit der alten rechtswissenschastlichen Zeitschriften behandelte. Es glückte ihm, als Her- Am 8. Juni 1934 starb Instizrat Dr. Siegfried' Marburg. Er war am 16. August 1852 in Altona geboren, studierte in Göttingeii und wurde d-nt am 26. Januar 1863 zum Doktor Promoviert. Inc Jahre 1886 ließ er sich in 2lltona als Anwalt nieöer und wurde im' Jahre 1900 zum Notar ernaimi. Bon 1916 bis 1924 war er als Stadtverordneter im L. Altonaer Stadtverordnetenkollegiimi tätig. Ausrer^ dem war er, der Oberleutnaat der Reserve war, iiahezn 30 Jahre Vorsitzender der Freiwilligen Sanitätskokonue vom Roten Kreuz in Attona; nach seinem 'Ansscheiden rvurde er Ehrenvorsitzender. Nach dem Kriege hat Dr. Siegfried Marburg neben seiner Praxis eine richterliche Tätigkeit als Vorsitzender eines 'Mieteinignngsamtes. Ber« sorguirgsgerichts und eines Tnmultschadem'Ansschnsscs ansgeübt. Sein Bater tvar der Obergerichtsanwalt Moritz Marburg, der, seit 1835 in Altona tätig, auch Alilgtied des preußischen 'Abgeordnetenhauses war; sein Onkel war Pins Marburg, der eine Zeitlang als stellvertretender Bnrgerworthalter im iRagistrat 'Altona suiigierte; sein Bruder 'Albert MariuuP, Inhaber des Bankhauses W. S. Marburg in Altona, das später ans die Norddeutsche Bank in Hamblirg überging, war lange Zeit Präses der Altonaer Handelskammer, sein Bruder Jacob Marburg war einer der ersten, die im 5lriege 1870 sielen« Siegfried Marburg ivar stets bestrebt, seine deutsche Gesinnung nnd sein Iudentnin in Einklang zn bringen; so ivar er auch vorübergehend in, Vorstand der Indischen Gemeinde tätig. Blit Stolz sah er seine beiden Söhne als Offiziere mit Dem Eisernen Kreuz Erster Klasse ans dem Weltkriege heimkc'hren. Bei dieser Einstellung wurde er von der Eutivicklnug der letzten Jahre um so berührt. Er lebte in vornehmer Zurückgezogeulieit nnd trat nur hervor, lvenn es galt. Not zn lindem und Hilfe zn leisten. ausgeber drei Männer von glänzendem Namen zn geivinnen, den als Strafrechtler hervorragenden Neichsgerichtsrat S t e n g! e i n, den Begründer der im Bismarckschen Reiche dominierenden Staalsrechtslehre Professor La band und den Schöpfer der modernen deiltschen Koinmentiernngstunst Rechtsamvalt Staub. Bon ihnen inar Stand Jude. Labaud nach der heutigen Begrisssbestimmung Nichtarier. Besondere Beachtung fand von Al,sang arr die „Juristische Rundschau" Staubs, die Tagesfragen knapp nnd mit großer Trefssicherheit b> handelte, nach seinein allmsrühen, von der ganzen deutst-yen Iuristeuwelt beklagten Tod folgten die Berliner Recbtsanwälle Josef S tranz und Julius Bla gnns als Bearbeiter dieser Rubrik, die in den letzten Jahren von H a ch e n b n r g. dem durch seine hervorragenden handelsrechtlichen Schriften bekannten Mannheimer Rechtsanwalt, mit großem Erfolg bearbeitet ivnrde. Tie österreichische Recht-ewelt, mit der die „Tentiche Inristen-Zeitimg" die ^ierb'mdnng besonders pflegte, vertrat in ihrem Herausgeberkolleginni Franz Klein, der geniale Schöpfer der österreichischen Zivilprozeßordnung, deren Lehren znm großen Teil jetzt auch i» Teulschland durchgedruugeu sind. Weuu die hier genannten Pfänner und zahlreiche andere hervorragende Nfttarbeiter zu den N'ichiariern Zillillea, >c> stand das dainals dem eiumütigcm Zusannmmwiclen mit deir bedeutendsten 'Vertretern der dentschrn Rechtswissenschast und Praxis rein arischer Ab« staiilimnig. unter denen >mr"der mwergeßtiche Wilhelm K a h l genannt sei, keinesfalls im Wege. Kam ivar es. der zum 25jährigen Jubiläum des Blattes namens der Ptitarbeiter der ..Deutschen Juristen/ Zeitung" ihrem Herausgeber, den die Universitär Heidelberg schon 1208 zum Ehrendoktor ernannt hatte, 41, dann in einer Fcstschrift vereinigte Beiträge mit einer Ansprache überreichte, in, der sw die 'Verdienste der Zeitschrift nnd ihres Leiters ur dciiklvürdiger 22eise feierte. Das N e i ch L w i r t s ch a f t s m i n i st e r i n m begann am 11. Juni mit der Llerlegung serntd Dienstränme nach dem neuen Tienstgebände (Reichs/ Hans für 'Wirtschaft und Arbeit. 2A'hreiistrciße 13As, Ecke Eharlotlenitraße. Unter den Linden 33.'R>. Ter Umzug ist boranssichttich am 25. Juni beeuoec. Ter Betrieb des Neichsivirtschaftsministerinms wuo durch die Umgruppierung der einzelncn Abieilunflnr nur vorübergehend versichert. Ter Ast'iche>vu^ schastsminister bittet. Besuche in dieser Zeit "wisi lichst einznschränken nnd sich, iveim möglich, aus den schriftlichen Verkehr zu beschränken.