Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 13 (1934)
- Issue
- 21 (25.5.1934)
- Date
- 1934-05-25
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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/ Ein Beschluß des KammergerichlS In der „C.-V.-Zeitung" (Nr. 45) vom 23. November 1933 (1. Beilage, S. 2'3) teilten wir einen Beschluß des Kammergerichts von) 6. Oktober 1933 (1. a X 1049333) mit, durch den der Beschluß eines Landgerichts ausgehoben wurde, das einen früheren Anwalt — (mit Rücksicht auf die Entziehung der NechtSauwaltschast wegen nichtarischer Abstammung) — als Aermbgenspfleger eines jüdischen Pflegebefohlenen entlassen hatte. TaS Kammergericht hatte die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Tiefes hatte durch Beschluß vom 31. Januar 1934 erneut die sofortige Beschwerde des früheren Anwalts gegen die Entlaisungsvcrfngung deS Amtsgerichts zurückgen'iesen. Ter Beschwerdeführer hat daraus beim Kammergericht wiederum sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das Kaminergericht durch Beschluß vom 6. April 1934 (l ti X 39134) stattgegebcn. Es hat den angefochtenen Beschluß anigehobeu und die Sache nochmals zur andern'eitigen Erörterung und Entseheidung nach Maßgabe der folgenden Grunde an das Landgericht znrückverwiesen: „Tas Landgericht hat seht die Pvransseßnngen der >> IIN!3 BGB ans anderen Erivägnngen für nicht gegeben erachtet und folgendes ansgeinhrt: ,.Tie Pflegebefohlene fei zwar ebenso ioie der Pfleger nicht arisch. Tas berechtige sie aber nicht dazu, die Bestellung eines nicht arischen Pflegers verlangen. 2io lebe als Angehörige eines rasseiremdeil Volkes in Tentfehland, ebenso wie die Angeliörigen einer nationalen Minderheit. Tiefe Pestsiellnng sei schon allein dadurch geboten, daß gerade die Angehörigen der jüdischen Rasse nach'der nationalsozialistischen Revolution ausnahmslos die Rechte für sich in 'Anspruch genommen hätte», die naet) völkerrechtlichen Berträgen den nationalen Minderheiten znständen. E.- sei für das beschließende Gericht offenkundig, daß iast alle Hilden, die ihren Wohnsitz in Oberschlenen gehabt hätten, diese Retchte für fidi in Llnsprueti nälinn'ii. soweit sie siet, davon eine Forderung ihrer Interessen versprächen. Böen» die Puden im übrigen Tentschland wiederholt dieser Auffassung ihrer in Oberschlesien lvohnendeu Rassegeuossen ividersprochen halte», so entsprächen diele Aeußeruugeu nicht ihrer ivirklicheu Rieinnng. Svlelie Auslassungen seien nur daraus erklärlich, daß ne selbst diese Rechte nicht für sich hätten in 'Anspruch nelunen können, ivährend fic befürchteten, daß durch die Beansprnelnmg dieser Rechte seitens ihm' obersthiemchen lliaüegenosscn ihre eigenen Interessen beeinträchtigt werden könnten. ES wäre sonst nicht eriri), ans inoldjcm Grunde gerade bei den oberfchlenscheu Puden eine ganz andere Geiüesrichtnng und Einstellung zum deutschen Staate herrschen sollte, als bei den übrigen in Tentschland ansässigen Puden. Tiefe Grundeinstellnng dieser jüdischen rassischen Minderheit beweise, daß sich das Judentum entgegen seinen früheren Erklärungen bewußt außerhalb des Deutschtums stelle. Beständen aber solche Spannungen zwischen der Minderheit und dem Staatsvolk im allgemeinen, so erforderten die Interessen der Pflegebefohlenen es, daß diese Spannungen beseitigt würden. Ihre Nichtbeseitigung würde daS Interesse der Pflegebefohlenen gefährden, und zwar auch hier, wo es sich lediglich um eine Vermögens- Verwaltung handle . . . . . . Gerade der Beschwerdeführer erscheine aber ungeeignet dazu, dieSpannungen auszugleichen, die zlvijchen der Pflegebefohlenen als einer Angehörigen einer rassischen Minderheit und dein deutschen Bolle und seinen Volksgenossen beständen. Er sei durch die nationalsozialistische Revolution aus feiner Lebensstcllnttg, sa überhaupt aus seinein Berufe heransgerisscn worden. Es fei vssenluudig, daß ihm wie anderen Juden in gleicher Lage diese Ereignisse jede Objektivität in ßiner Einstellung znm deutschen Botte genommen hätten, jene Objektivität, die dazu erforderlich sei, um das Vermögen der Pflegebefohlenen in ihrem wohlverstandenen Interesse zu verwalten. Tie Bermöizciisverwaltuug erfordere, wie bereits jcstgestellt. einen ständigen Verkehr mit Behörden. insbesondere den Gerichten und anderen vssentlichen Stetten. Ter Beschwerdeführer ivordc bei der Abwicklung dieses Verkehrs nicht nnbesangen sein können. Er werde entioeder die Interessen der Pslcgebefohlenen nicht mit der Entschiedenheit vertreten. mit der es ein deutscher Pfleger tim ivürde, weil er befürchten lverdo, ans feinem Auftreten als Pfleger persönliche Nachteile zu erfahren, oder aber er werde die Vermögens-Verwaltung so führen, daß dadurch feindliche Opnmumgen zivischeu der Pslegebesohlenen und dem deutschen Botte 'entständen. In beiden Pötten seien die Puteresseii de'r Pflegebefohlenen gefährdet." Tas .Lettidgericht schließt mit der Erivägnng, daß. „hier nur von der Möglichkeit einer InterZsengefährdnng zn sprechen, das SpannnngsverhältniS zwischcn den deutschen Volksgenossen und de'r jüdisehen Rasse verkennen hieße, daß für jeden vollsverbundenen Tcutichen so offen liege, daß es nur noch eine einheitliche Vollsmeinnng darüber gebe." Nachd-e'm das Kammergericht znnäehft seststcllt, daß der Pfleger nicht wegen feiner frükieren Inge- Hörigkeit znui Anwaltsslaiide zum Verkehr mit Behörden und uamenttich mit Gerichten ungeeignet sei, nimmt es zu der Begründung des Landgerichts wie folgt Stellung'. „Tas Landgericht ist ersichtlich der Auffassung, daß der Btstchwerdeführe.r in seiner Eigenschaft als Pude und entlassener ehemaliger Rechtsanwalt, ohne daß es auf seine persönlichen Eigens,'hafleu im übrigen, den Pflegling und die ganzen Umstände ankomme, iin Palle der Portsührnng des Pflegeramtes das Interesse der Pflegebefohlenen gefährden würde. ES lönntc schon die Präge ansgeworfen werden, ob solche Erwägungen ganz allgemeiner Natur, die den Einzelsall völlig außer Acht lassen, im Einllaiige mit § 1880 BGB sin Verbindung mit § 1915 BGB), der je die alleinige gesetzliche Grundlage für die Entlassung eines Pflegers wider feinen Willen abgibt, stehen. Auch abgesehen hiervon kann sedoch die Begründung de? Landgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht staudhattcu, wobei ebenfalls dahingestellt blechen kann, ob die von dem Beschwerdeführer gerügte Verallgcuicincrung der vorn Laildgericht sestgestellten Einstellung der obcrschlcsischeu Inden zu rechtlichen Bedenken Anlaß gibt. Schon der Ausgangspunkt der rechtlichen Er- Wägungen des Landgerichts steht nicht im Emklang mit.den gesetzlichen Bcstinnuuugen. Heer ist zwar nicht die Präge zn entscheiden, ob em neuer Pfleger etwa wiederum jüdisch sein nuintc; daS Beschwerdegerecht hat sich aber ersichtlich davon beeinflussen lassen, ob ein Anspruch des Pfleglings ans BesteUuiig eiuctz nichtarischen Pflegers besteht. Wenn es dies verneint hat, sv hat es tz 1779 Abs. II BGB, der in Kraft ist und nach dem „bei der Auswahl auf das religiöse Bekenntnis des Mündels (Pfleglings „ § min BGB —) Rücksicht zn nehmen ist", unbeachtet gelassen. Soweit es sich um Inden handelt, fällt das religiöse Belenntms fast n»snahmslvS mit der rassischen Abstaminnng zusammen. Es muß deshalb, Reelsisbedeuleu her- Vvrriifen, ivenn das Landgerielst eine grundsätzlich mit 8 1779 Abs. Il BGB im Einklänge stehende Pilegerbesteltnng aus dem dargelegten Grundsätze widersprechender Ern'ägnngen für die Interessen der Pslegebefohlenen grundsätzlich gefährdet eraclitet. Tie ganzeii Erivägnngen des Landgerichts allgemeiner Art (oben :>) stehen aber auch nielit im Einklang mit der Stellungnahme des national, sozialistischen Staates z» der Arierfrage. (TaS Kammergerictst verweist auf die Regelung des Bernssbeaiutengefetzes. das Schreiben des -st'eichsittnenministers gegen das Arierprinzip , in der Wirtschaft und Aenßernngen deS Staatssekretärs Preisler, Deutsche Justiz 1933. S. 694 ff.). . . . Auch die Gleichsetzung dieser „Spannungen" zivischeu den Geßuutheiteu mit solchen zwischen der Pflegebefohlenen und dem deutschen Bolle und feinen Volksgenossen ist nicht näher begründet (S 25 RPGG), wie überhaupt nicht ausgeführt ist. imviefern allein durch die Vermögensverwaltung für die minderjährige Pflegebefohlene Ruth Schmidt oder im Zusammenhänge damit „feindliche Spannungen zivischeu ihr und dem deutschen Volte und seinen Volksgenossen" entstehen könnten. Aber auch die ziveite Erwägung des BeschwerdegeriehtS, daß nämlich dem Beschwerdeführer ivie jedem anderen Inden in gleicher Lage die Ereignisse jede Obiektivität in seiner Stellung znm deutschen Bolle geiiommeu hätten, und die daraus gezogene -Polgerung, daß er bei Abwicklung des Verkehrs mit Behörde)), insbesondere Gericliten und andere)) öffentlichen Stellen, „nicht unbefangen sein könne", muß Nechtsbedenlen begegnen, weil sie in keiner Weise aus die Einzelperson und den Einzelsall abgestellt ist. Namentlich erscheint aller insviveit auch eine Pnteressengesälirdnng nicht dargetan. Tie Befürelltiiug des LaiidgerichlS, daß von dem Beschwerdefnhrer ans Sorge vor persönlichen Nachteilen die Interesse)) der Pflegebefohlenen nicht mit der nötigen Entschiedenheit vertreten iverden würden, wäre mir dann gerechtfertigt, ivenn tatsächlich mit einer solchen Möglichkeit zu rechnen wäre, die wiederum nur dann in Betracht zu ziehen wäre, ivenn ivirklicl, dem- Beschwerdeführer persönliche Naetjteile deshalb drohen könnten, weil er die Vermögensinteressen -seines Pfleglings „mit Entschiedenheit" wahrnimmt. Hierfür fehlt cS jedoch auch nicht ausgesprochen. Jwviesern hier ah* bei einer entschiedenen Wahrnehmung bet aw nwgenSiuteresscn der Minderjährigen „seiMcke Spannungen zwischen ihr und dem deutschen Volk entstehen" sollten, ist nicht dargelegt, auch nicht ersichtlich.; Hiernach konnte die nunmehr abgegebene %. gründung des Landgerichts für die Entlassung bc§ Beschwerdeführers als Pflegers der Ruth Schmidt auch nickst aufrecht erhalten iverden. m Der Richter über dem Ersetz In der ,.E.-V.'Zeitilug" (Nr. Ui von, 10. April 1934) teilten wir ein Urteil des 3. Senats bc8 Preußischen OberverwaltnugsgerichtS vom 15. bruar 193-4 (III G 161/33) mit. Tiefe Eritschstchmg ist nunmehr in der, ..Juristische» Wochenschrift'- (Heft 20 vom 15. Mai 19-34. S. 1209) veröffciitliclit Als Leitsatz wird von der „Juristischen Wocstm.' schrist" dabei angegeben: „lieber eine positive Gesetzesbestimmung km,,, sich der Richter bei seiner Eutsch-eidung nicht einfach hm. ivegwtzen, weil sie nach seiner Meinung naijvuah'otig. listischer Anssassiiug ividorspricht. Vielmehr ist flu: das. ivas im nationalsozialistischen Staat rechtens ist nach dem Pührerprinzip nur eine einzige, nämlich die mit der G e s e tz ge b u n g bei raute Steile maß. gebend." _ p Wirdrrum der S-irmenjufoft „tculfsfr In der „Juristisch?» Wochenschrift" sHest 20 vom 19. Nlai 1934. S. 1247> wird ein neuer Beschluß des Zivilsenats 1 b des Kammerg,wichts vom 12. April 1934 (I b X 148 34) veröffentlicht. Zur Anwendung des 18 Abs. 2 HGB genügt danach nicht schon, daß der Pirmenznsatz „dentsth" das Gefühl der Allgemcinheiit von seiner Würde verletzt. Tie Vorschrift soll nicht einen für notwendig erachteten Wortschutz bestimmter Begriffe ermöglichen. sondern lediglich Täuschungen ist) Handelsverkehr verhindern. Pur Velumpsting bloßer Ungehörigkeilen kommt nur § l;is BGB in Betracht, sofern die Firma noch nicht ein- «getragen ist. Amlsgerichtsrat Grwchuss (Berlin) bringt in der Anmerkung der „Juristischen Wochenschrift" Aedenken gegen die Rechtsausicht des .stammergericht» vor. Ter Pirmenzusatz „deutsch" bezeichne mich bestens ein der „Art" nach spezifisch ..deutsches" Uuterueltmen im Gegensatz zn „nickstdemschen" (aus. ländißsteu und jüdischen) Unternehumngeu. Wo ein spezifisch „deutsches" Unternehme» nicht vorliege, sei der Pirnueuzusatz „deutsch" tänschtmasgeeignet.' 3)>C’ zifisch „tuntHd)" sei ein Unternehmen dann, wem, es vom ivirtsäiastS-, rossen- und außenpolitische)) Standpunkt ans betmchtet „deutsch" sei. Mensa Aeademiea Iudaica e.'V., Berlin. 5 54. Rvsenthaler Straße t>> U. Der Gostrnum trägt jetzt die Bezeichnung „Akademikerhcim 'Dieter Bildes, beim er". Der Verein bedeutet allen jüdischen Studenten eine wertvolle Beihilfe. Die l^astränme. die täglich, emci) Sonnabends und Sunntags und an jüdischen und anderen Peiertagen. geäffnel sind, stellen aber nicht nur Akademitern, snndern auch allen männlichen und weiblichen Werktätigen, sawie jüdischen Pamilien, die den Allnnsch haben, die Ha.v-i sran einmal van der Küchenarbeit zu entlastkR.. affen. 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