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Central-Verein-Zeitung · 1934-05-17 · 20 (17.5.1934) · page 15

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
13 (1934)
Issue
20 (17.5.1934)
Date
1934-05-17
Page
– (sequence 15)
Language
German
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. 20 J W u UW Uz3 ■y J~u C~3 Ü MW MGtZOWWW "?ie Akademie für deutsches Recht hat einen -iluÄrls; für Rechtsphilosophie ins Leben geru'cm der kürzlich seine konstituierende Sitzung ,'in NieKschc-Archiv in Weimar abgehalten hat. ^em Ausschuß gehören von namhaften Rechtsaelchrten u. ö. die Berliner Professoren tzcheimrat Ernst Hey mann, Geheimrat Stammler und Bruns an. In der konstituierenden Sitzung und bei einem anschließenden Presseempfang haben Reichsm'stizkommissar Dr. Frank und Reichslciter M'rcd R o s e n b e r g progranunatische Reden qcfiaftcn, die Aufschluß darüber geben, in welcher Richtung der Ausschuß sein Ziel sucht. Nährend die frühere Rechtsphilosophie nach Allgemeinen, für alle Menschen verbindlichen Sätzen suchte — nsie 3. B. Stammler sein Lehrbuch der Rechtsphilosophie mit dem Satze beginnt: „Unter Rechtsphilosophie verstehen wir bie Lehre von dem, was sich in rechtlichen Erörtrrungen mit unbedingter Allgeineingültigssit anfsteilen läßt" —, lehnt Alfred Rvscnberg iCDc Rechtsphilosophie „an sich" ab, die er mit Uiiicr geistigen Hülse vergleicht, „in die sich alle stUechtestuiffaisungen der Nationen einfügen lassen müßten". Er sucht vielmehr einen spegifisch germanischen Rechtscharatter, der mit einem bestimmten Nassen- und Bolkscharatter gebaren werde und mit seinem Untergang verschwinde. Er beruft sich dafür auf einen Spruch der indischen Philosophie: „Recht ist dae. was arische Blenscheu für recht befinden; Unrecht ist das, was sie verwerfen." Er verteidigt diesen Grundsatz gegen den Vorwurf, iubiettivistisch-relativistisch zu sein, mit dem Argument, daß gerade die abstrakte, angeblich für alle gültige Rechtsnorm eine schwankende, durchaus relative Erscheinung sei, die in einem von allem losgelösten Individualismus geboren wurde. lieber den Inhalt dieser deutschen Rechtsphilosophie. deren Elemente der Ausschuß erstächen soll, deutete Rosenberg als seine eigene Auffassung an, daß das deutsche Rechtsleben aus einem einzigen Werte, dem der Ehre, striche, und zwar so, das; das persönliche chrbewußtsein später von dem Stammesiuvusttsein überhöht wurde, bis dann Staat und Kirche an seine Stelle traten. Tie Grundlage für eine kommende Nechtsgestaltung Dntschlands werde eine neue Auffassung des nationalen Ehrbegriffs, ergänzt durch bcn Begriff der sozialen Ehre, bilden. . Tie gleiche Herausarbcitung einer spezifisch deutschen Rechtsphilosophie tritt in der Fornmuerung Dr. Franks hervor, daß Anleihen ans fremden geistigen Bereichen nicht nötig seienda die Geistesarbeit deutscher Denker, von denen er Kant, Schopenhauer und Nietzsche zitierte, ein hinreichendes Reservoir an Schöpferkraft geschaffen habe. Die Seele des deutschen Rechtslebcns solle sich sreimachen von all den Einsplitterungen und Anhängseln übernommener Rechtsnormen fremder Rechtsordnungen. Franks. inhaltliche Bestimmung dieses Rechts kann in seinem Satze gefunden werden, daß es der Allgemeinheit und nicht dem Individuum gelten soll, daß es aber ein .Herrenrecht und nicht Sklavcnrecht sein soll. Sein Ziel soll' sein: Stärker der Starke, freier der Freie! In scharfer Antithese hierzu bczeichnete er als Sinn früherer Rechtsordnung: Schutz des Schwachen ans Kosten des Starken aus einer leeren Humanitätsdnselei verklingender müder Epochen. Bemerkenswert ist, daß er als Gegenstand des Rechtsschutzes den ewigen Gehalt der Ereignisse des Lebens, des Staates und des Volkes, nicht aber vergänglicher Aenßerlichleiten bezeichnet, zu denen er auch die Staatssorm rechnet, Nach nationalsozialistischer Rechts- und Staatsausfassung sei eine Si ch.e r un g der Staatssorm im R e ch t s s i n n e ein Widerspruch i n sich selbst. Diese Grundgedanken erläuterte Dr. Frank in seiner Ansprache an die Presse durch den Satz, das; die scharfe. Herausarbeitung des rassisch eindeutigen Eharakters mit zur Rechtsseele des deutschen Volkes gehört. Es handelt sich also in der Tat um das Programm einer Rechtsphilosophie, die sich von aller bisherigen grundlegend unterscheidet. Mit um so größerem Interesse wird man der Arbeit des Ausschusses entgegensehen dürfen, von der der Reichssustizminister Gnrtner mit Recht sagte, sie sei keine Angelegenheit, die die Tagespresse täglich beschäftigen könne, und für die Dr. Frank das Primat von Wissen und Können proklamierte. Einen Anhalt für ihre Richtung dürsten die deutschen Philosophen sein, aus deren Namen sich die Programmreden bezogen. ■ Wenn . die .Redner den Namen Nietzsches mit besonderem Nachdruck für sich in Anspruch nahmen, so gilt.dies wohl vornehmlich von der durch ihn vertretenen heroischen .'Lebensauffassung, nicht jedoch, von der Rassenlehre, die Nietzsche gerade in ihrer Anwendung auf die Wissenschaft (vgl. Z. B. „Fröhliche Wissenschaft" ,Nr. 348) entschieden abgelehnt hat. ' ‘ E Mo Ms)<RMDE?!?cA hm mm MMMLW m MM« W §M Ter nationale Staat, aufgebaut auf der Zusammengehörigkeit des Volkes als Träger gemeinsamen Blutes, hat in den rassenmäßigen, raffen- und bevölkerungspolitischen Anschauungen des deutschen Volkes .einen Wandel geschaffen. Infolgedessen wird von den maßgeblichen Stellen auch die Ehe zwischen 'lriern und Nichtariern (Mischehe) als cassen- und damit als volksschädlich bezeichnet. Lb ein gesetzliches Verbot der Mischehe Flechen wird, steht noch dahin. Eingehende Erörterung hat jedoch die Frage gefunden, scheu nach den bestehenden gesetzlichen Be- Rmmungen der arische Ehepartner eine beuchende Mischehe durch Anfechtung zur Anfmsuug bringen kann, wenn er über die Be? dcuiung der Rasse im Irrtum war. Die Zage, ob auch der nichtarische Ehegatte die bhe aufcchten kann, ist noch nicht behandelt worden. Die muß dann bejaht werden, wenn man die Anfechtung durch den arischen Eheh! 'stüassi. Eine gleichmäßige Behandlung arischen und des nichtarischen Ehegatten- Mgneh schon deshalb keinen Bedenken, weil ue..Regierung immer betont, daß mit der ^aisengesetzgebung kein Urteil über den Minöermert der jüdischen Rasse abgegeben wird. Tie bisherige Literatur und Rechts- Eichung, welche größtenteils schon an dieser stelle zum Abdruck gebracht und besprochen ^.rden ist. ist nicht einheitlich. Während zuaach,t überwiegend angenommen wurde, das;?? Anfechtung unzulässig ist, bejahen die Pachten Veröffentlichungen (LG Köln in 1933, S. 819, OLG Karlsruhe in Bad. Pchtsspr. 1934, S. 21, Schneider in IW 1034, f '..)S) die Zulässigkeit. Nachdem der Neichs- Mzwrnmissar Dr. Frank das Urteil des OLG Zisiuhf als bahnbrechend bezeichnet.hat, .-?d wohl die letztere Meinung die herrr P^den. Deshalb erscheint es ange-?cht, die wichtigsten Rechtswirkungen einer erfolgten Eheanfechtung gegenüber , Ehegatten und den ans der Ehe hervoröangonen Kindern zu besprechen. . . . wirksam erfolgter Anfechtung ist.die U als nicht vorhanden'anzusehen.. Die Ehegatten gelten im Rechtssinne als nicht verheiratet. Die Fraü darf also nicht mehr den Namen des Mannes führen, sondern muß ihren Familiennamen wieder annehmen. Sie teilt auch nicht mehr von Gesetzes wegen den Wohnsitz ihres Mannes, sondern begründet einen eigenen Wohnsitz dort, wo sie sich ständig niederläßt. Hatte die Ehefrau durch die Heirat eine andere Staatsangehörigkeit erworben, dann gewinnt sie nach deutschem Recht mit der Nichtigkeitserklärung der Ehe die alte Staatsangehörigkeit wieder zurück, sie wird jetzt nicht etwa staatenlos. . Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Wirkungen interessiert am meisten die Unterhaltspflicht der Ehegatten nach Auslösung der Ehe. Nach dem geltenden Recht (§§ 1345, Abs. I, 1349, Satz 2 BGB) kann der nicht anscchtungsberechtigte Ehegatte von dem Ansechtenden, soweit er den Unterhalt nicht ans seinem Vermögen und dem Ertrag seiner Arbeit bestreiten kann, den standesgemäßen Unterhalt -dann fordern, wenn er die Anfechtbarkeit der Ehe, nicht aber den Irrtum des anderen Ehegatten über die Bedeutung der Naß'enverschiedenhcit gekannt hat. Für den Fall der Anfechtung wegen Irrtums über die Bedeutnng der Rasse wird man aber dem nicht ansechtenden Ehegatten den Unterhaltsansprnch auch dann zubilligen müssen, wenn er die Anfechtbarkeit nicht gekannt hat (arg. a maiore ad. minorem). Denn wenn schon im 'Staatsinteresse Mischehen aufgelöst werden, so erfordern doch Treu und Glauben — ein Rechtsgrundsatz der gerade im nationalsozialisti chen Staat erhöhte Bedeutnng gewonnen w __ ,das; hierdurch nicht menschliche Härten eintreten. Der Ehegatte, welcher eine Mischehe im Vertrauen auf ihre Gültigkeit 'eingegangen ist. darf nicht dadurch Schaden erleiden, daß sie ohne sein Verschulden, nur weil er einer anderen Nasse angehört, ansgelöst wird. ' Mit der Nichtigkeitserklärung der Ehe entfällt auch das gesetzliche Erbrecht sowie däS P f l i ch t t e i l 8 r e ch t der Ehegatten. Ein Testament, durch daZ der eine Ehegatte den anderen bedacht hat, ist unwirksam. ...... Die Kinder aus einer für nichtig erklärten Ehe gelten als ehelich, sofern nicht beide Ehegatten die Anfechtbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt haben. Im übrigen ist das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und den Kindern nach Nichtigkeitserklärung der Ehe im allgemeinen so geordnet, wie.wenn die Ehe geschieden und beide Ehegatten für schuldig erklärt wären. Da-' nach bleibt dem Vater das Recht zur Vertretung des Kindes, ferner die Verwaltung und. Nutznießung des Kindesvermögens. Dafür ist er verpflichtet, den Kindern Unterhalt zu zahlen, wozu ihm die Mutter einen angemessenen Beitrag leisten muß, sofern sie Einkünfte hat. Bon dem Rechte der Vertretung unabhängig ist die Sorge für die Person der Kinder. Diese umfaßt das 'Recht, die Kinder zu sich zu nehmen und über ihre religiöse Erziehung zu bestimmen. Das Sorgerecht für einen Sohn unter sechs Jahren oder für eine Tochter steht der Mutter, für einen Sohn über sechs Jahren dem Vater'znl War aber dem Vater die Anfechtbarkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt, so hät er nicht die aus der Vaterschaft sich ergebenden Rechte, er bleibt jedoch unterhaltsverpflichtet. Die elterliche Gewalt übt die Mutter aus. Der Vater hat nicht einmal ein Recht ans Persönlichen Verkehr mit den Kindern. 'Er kann die Kinder auch nicht beerben. Kannte die Mutter bei der Verheiratung die Bedeutung der Nassenverschiedenhcit, so verliert sie die Sorge' siir die Person einer Tochter oder eines Sohnes unter sechs Jahren, die der Vater' zu sich nehmen darf; sie behält jedoch das Recht, die Kinder von Zeit zu Zeit zu sehen. Ebenso kann sie ihre Kinder beerben.- ■ M<ix Goldstein V ■ Professor Dr. Heinrich Stoll (Tübingen) schreibt in einer Abhandlung „Tic Auflösung einer Mischehe" („Deutsck)e IuristemZeitung", Heft 9 vom 1. Mai 19-44) über die bisherige Rechtsprechung zur Frage der Auflösung einer Mischehe. Er macht Vorschläge für die Aenderimg der.gesetzlichen Bestimmungen und führt dann n. a. nuY: „So sprechen'Gründe der NechtSsillmcheit wic'der Nasscnpolitik und der Billigkeit, für . eine ncugestaltendc gesetzgeberisll)e Lösung. ' Die Rechtssicherheit gebietet eine grundsätzliche Rc^-l; rassenpolitisch kann in manckicn si-ällen die Lösung'der' Ehe und Verhütung weiteren genüschtrassigen 'Nachwuchses den Vorzug vor den Gründen für die Agsi rcchterhaltiing der Ehe verdienen, menschlich kann das Rassecmpfindcn und völkische Aerantwortungsbcwußtsein des einzelnen so stark erweckt sein, die Erzeugung dcutschblntigcn Nachwuchses für ihn so wuchtig sein (z. B. Erbhvfbauer) oder die Zerrüttung der Ehe so weit vorgeschritten sein, daß aus Billigkertsgründen die Lösung der Ehe in solchen stallen ermöglicht werden sollte. Ich würde daher für daS Ilcvergangsrecht weder der Ablehnung jeder Lösungsmöglichkeit (Lchnmacher) noch dem Vorschlag eines allgemeinen beiderseitigen Tcheidnngsrechts (Jung) beitreten, sondern eine unterschiedliche Behaiidlnng anraten. die den hcrvorgeho-bcncn verschiedenartigen GesichtsPmillen gerecht werden fnnn, nlsin grundsätzlicher Ansschluß der Anfechtung bei Mischehen, die vor bem 15. Rpril 1944 abgeschlossen stunden, vollständig nach zehnjähriger Tauer der Ehe: im übrigen als Ansnahmcn: Lcheidlingsmöglichkcit in beiderseitigem Einverständiiis. und einseitlges Scheidnngsrecht. wenn dem Anfechtendcn die Fortsetzung der Ehe unter Berücksichtigung der völkischen und Familicnbelangc nicht inehr zugcmiitet werden kanii. Iliiterhaltspslicht des LcheidniigSberechtigten: bei Dcheidung in beiderseitigem Einverständnis hätte der 'Mann für den lliiicrhalt anfznkommen. Kinder werden unter die elterliche Gewalt des nichtarischen Teils gestellt." MöOZWMALSLKMZ Ein nütteldcutsches Amtsgericht hatte über den Antrag eines arischen Eheinaiuis. seiner von ihrii 'geschiedenen jüdischen Frau das Sorgerecht für die -'aus der Ehe hervorgegangeneii PAuder zii cnt^ Ziehen, zu entscheiden. DaS Amtsgericht hat den Antrag'zürückgewicsen. In der Begründung heißt , „Die Ehe zwischen deni Antragsteller und seuier Frau ist. durch Urteil des Landgerichts aus beiderseitigeni Verschulden geschieden wor.' den. Aus der Ehe sind zwei Kruder Hervorgepangen. Der jetzt elfjährige.Lohn befindet sich bei seinem Vater, dem 'Antragsteller, der -dreijährige Lvhii befindet sich bei der Mutter. - Ter Antrag ■ des Vaters bezüglich des elf. jährigen Lohnes ist gegenstandslos. Nach § 1645 . PE>B. steht ihm das Lorgcrecht für die Person dieses Kindes zu. ' Der Antrag.bezüglich.des dreijährigen Loh-' nes ist nicht begründet. Die Biutter hat nach ' Ü135 BGB. das. Lorgerccht für die Person dieses Kindes bis zur 'Bollendrmg des sechsten Lebensjahres. Eine davon abweichende Regelimg kann nur im Interesse des Kindes erfolgen. Die vom Antragsteller zur Nnterstütziing seines Antrags gemachtem Angaben enthalten keinen ■ Grund, eine von dein' § 1635 BGB. abweichende Regelung zu treffen. Das Kind ist. was' auch der Antragsteller Felbst nicht-in Abrede stellen kann . und was auch das.Jrigendanit bestätigt hast bei deiner Vtnttor 'in jeder/Beziehung gut anfgehoben. DaS Vorbringen, daß die Pt u tt c r des Kindes I ü d i n'. 11 n d . d a ß d a s - Kind daher nicht ' im nationals ozia! ist i scheu Sinne erzogen w 0 r d e, kann eine Sorgerechtsent" . Ziehung der Btutter nicht begrün-« d e n. Die Tatsache, daß das Kind jüdischer- , A bsta m m u 11 g ist. k a it n dnrchei.11 e u v ch s 0 besonders geartete Erziehung' des B a t e r 8 nicht aus der Welt geschafft werden. Wenn der Vater irgendwelche Nachteile, die seinen Kindern and ihrer Abstammung entstehen sollten, hätte vermeiden wollen, dann hätte er nicht eine Jüdin h e i r a t e n d ü r f e n. Solche Nachteile — ins- . besondere in gesellschaftlicher Hinsicht — waren . auch schon zur Zeit der Eheschließung denkbar ..." M KsMAMiLt r» N»gs der MM« WM «M Durch einen Beschluß vom 5. März 1944 (26 W 14/14) hat der 26. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin zur Frage der Ablehnung jüdischer Richter im Zivilprozcß (§ 42 Abs. 2 ZPO)' Stellung genommen („Juristische Wochcnschrifl", Heft 19, vom 12. Mai 1941, S>. 1178) und dabei foG geudes ansgeführt-. „Ntaßgebeud ist, ob vom Standpnnlt der bc^ trefsendcn Partei aus nicht nur snbjettive, sondern auch objcttive, d. h. nicht mir im Glauben der Partei wurzelnde Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Rtenschen geeignet sind, Alißtraucn gegen die Unparteilichkeit des - Richters zu erregen. Prüft man von dieser, vom Senat in ständiger Rechtsprechung festgehaltenen Grundlagc; ans, die zur Entscheidung stehende Ablehnung, so ist zunächst das B v r l i e g cn subjekti v c r Gründe nicht zu bestreite n. , Der Kl. ist Nationalsozialist in führendes Stellung und schon seit langem Anti-, s e m i t. Ans seiner E i n ste l l un g ge-, gen die Inden li a t er a-u ch i m gegen- . w artige n R c ch t s st r e i t keinen H e hl gemacht. Er hat den Beklagten in seiner Eigenschaft a ls I n d e n scharf angegriffen und ihm vorgeworfen, daß er sich mit Hilfe eines jüdischen und darum in seinen Augen nicht einwandfreien Zeugen aus typisch i ü d i-, ' sche Art um seine Z a h l n n g s wc r>> - pflichtnng drücken wolle. Es ist zu verstehen, ivenn der Kl. sagt, cv - könne sich bei diesem Sachverhalt nicht deuten, daß der abgelchnte Richter, der ebenso wüe der Bckl. Judo und infolge der neuen Beamtengcsetzgebung vom KG. an das LG. versetzt sei. seelisch i m G l c i ch g e w i ch t g e b l i e b c n s c i .und ihm als Nationalsozialisten "-' gegenüber dieselbe Stellung eiu« ■' 11 e h m e, w> i e gegen ü der d c m B e k seinem R asse g eu 0 sse u. Es fehlt aber auch nicht au einem objektiven! Grunde. Die dienstliche Aeußeruug des abgclehnten Richters vom 4. Januar 1944, mag sig auch auf die Erklärung der Unbefangenheit hinanslanfen, läßt erleimen, daß sich der abgelehnte Richter durch die Vorwürfe, die der Kl. gegen - das Judentum und ihn gerichtet hat, schwer ge- - troffen und verletzt gefühlt hat. Ist das aber der Fall, so sind die Bedenken des Kl., ob der Richter selbst beim besten Willen die volle Sachlichkeit wahren könne, auch sachlich gerechtfertigt." 'MrÜ örr usfßÄn. M8KSWM W SEAMWMS Ter Reichsministcr des Innern hat eine „Tritte Verordnung zur Aenderimg und Ergänzung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Bernfsbeaintentmns vom 7. Riai 1944" (RGBl. I, S. 474.) erlassen. In der Praxis hatte sich ergeben, daß die wegen nichtnrischer Abstammung gekündigten Behördenangcstellton, die die Rechtender Altangestellteu oder Frontkämpfer nicht für sich E'ansprnchen konnten, nach den Sondervorschriftcn der Nr. 4 der Ziveiten Turchsührungsverordnung zum Berufsbeam tengesetz lediglich besser gesicllt waren, als Altangestellte'oder Frontkämpfer, denen zur Vereinfachung der Verwaltung oder Betriebsführung oder im -Interesse des Dienstes nach Nr. 6 a a. O. gekündigt worden war. Um eine Benachteiligung der aus dienstlichen Iuteresscu gekündigten Behördenangestellten zu vermeiden, hat nunmehr Nr. 6, Abs. 3 ... folgende Fassung erhalten: „ (4) Wenn der Vertrag nicht befristet war und die stündigung dauernd ausgeschlossen oder am das 'Borliegen eines nüchtigcn Grundes geknüpft war, so sind nach Ablauf der Kündigungsfrist (Abs. 2) drei Viertel der dem Gekündigterr , zustehenden klagbaren Bezüge unter Ausschluß . einer cinmigen Ansivandsentschädignng zu zahlen, nba' nicht mehr als der im § 26 Abs. 2 Satz 1 des Reichsbeamtcngesetzes vorgesehene Höchst'betrag des Wartegeldes eines Reichsbeamten.. Solange der Dienstverpflichtete, auf Grund gesctz- - lieher Verpflichtung für- Faiuilienangehörige . sorgt, können an Stelle von drei Vierteln der . klagbaren Bezüge bis zu 90 vom Hmidert ge- . währt werden. Würden einem noch nicht berufsnnfähigen Dienstoerpflichteten klagbare Be- . züge zustel)eii. wenn er - bernfsunfähig wäre, so kann ihm eine lederzeit widerruflick-c laufende Unterstützung gewährt werden; sie darf die Bezüge nicht übersteigen, die dem Dienstverpflichteten im Falle der Bernssunfähigkeit zustehen würde. Nr. 3 Abs. 1 Satz 6 und 7 finden entsprechende Anwendung." Für die Verpflegung der Gefangenen hak der preußische Innenuunster angeorduet, daß chie Gesaugeneu jüdischen Glaubens in derselben Weise zu. beköstigen seien wie die übrigen. Sei einem jüdischen Gefangenen - Selbstbeköstigung gestattet, dann könnten die Speisen unter Beachtung der jüdischen Spciscgebvte beschafft werden.

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