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Central-Verein-Zeitung · 1934-04-19 · 16 (19.4.1934) · page 14

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
13 (1934)
Issue
16 (19.4.1934)
Date
1934-04-19
Page
– (sequence 14)
Language
German
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r~v ( i RW8§§ ' . Tas preußische Oberverwaltung'8. qericht hat in einer neuerlichen Entscheidung -um Ausdruck gebracht, daß auch im neuen Staat per dichter an das Gesetz gebunden sei. Dieser Satz, per durch die Weimarer Lersassung festgelegt: fei, fei durch die neueste Rechtsentwicklung weder ausdriichich noch stillschweigend aufgehoben worden. Insbesondere könne der Richter nicht deshalb von erner Hsietzstvorschrift abweichen. weil sie nach seiner Meinung den Grundgedanken der nationalsozialistischen L>eltanschauimg widerspreche - Die in den . früher gültigen formen erlassenen Gesetze seien nicht ■ etn* fach aufgehoben. Tie Ausgabe, die bisherige Gesetz, aebung den Erfordernissen des neuen Staates anzuvaiseu. bleibe daher den nunmehr mit der.Gesetz« gebung betrauten Stellen Vorbehalten. Allerdings verwende die Gesetzgebung gelegent« lich Begrisie, die dem Gebiet des Wartens angehörten, so daß die Vorschriften, in denen sie vor. jiimcn, gewissermaßen Blankettgesetze darstellten, für bereu Ausfüllung der Richter den Maßstab ous-- jchlicschch dem allgemeinen Rechtsempfinden ent« nehmen müsse. Diese Ausgabe selbständiger Rechtsjjndung werde der Richter nur dann recht zu lösen rermogen. wenn sein Urteil dem Kern dessen mög. lich t nabekonnne, was das Volksbewußtsein mit jewci.'s wachsender Klarheit als recht empfinde. Für bis Anwendung und Handhabung dieser General, tlauseln durch den Richter seren, wie . E a r l 3 ctimitt es fornruliert habe, die Grundsätze des sjchtionalsogialismus unmittelbar und ausschließlich maßgebend. Als alltägliche Beispiele solcher General- Dauicln werden u. o. die Begriffe- „Treu und Hstben", „gute Sitte", „wichtiger Grund" angeführt. an. C. 161/33.) . ' MWMÄ E2Ä eil £33 EWM Ministerialrat Seel (im Reichsministerium des .Innern); der Verfasser des bereits in zweiter Auf« sage erschienenen Kommentars zum Berufsbeamtenge'ch. veröffentlicht im Beamten-Nachrichten-Dienst Miuhrungen über die Bedeutung des Vierten Gel?tzcs zur Aenderung des Berufsbeamtengesetzes vom V.. März 1934 (RGBl. I, S. 203). . Er hebt u. a. davor, daß der vorübergehende Charakter des Bew-beamtengesehes, wenn auch die Frist für Versü. tiuen nach den §§ o und 6 (Versetzungen und Ruhe-- Üovdsverfehungen im Interesse des Dienstes) nochmalnm ein halbes Jahr hinausgeschoben werden mußte, doch im allgemeinen und grundsätzlich gewahrt Seblieben sei. Er führt dann weiter folgendes aus: „Anderseits stellt der durch die vierte Novelle - dem § 7 neu angefügte Abs. 3 ausschließlich eine im Interesse der Beamten getroffene Maßnahme dar. Denn dort wird vorgeschrieben, daß Verfügungen nach §§ 2. 2a bis 4 „Zugunsten der davon betwsienen Beamten" bis 36. Scpteuüber 1934 zu. ruckgenommen oder geändert werden können. In der Praxis wurde allerdings bisher schon.so vor» fährerr; denn - wenn auch die nach § 2 ff. deZsGegetroffenen .Maßnahmen ,^d gültig" -und „unter Ausschluß des Rechtswegs" ergehen,, so/ war eS doch selbstverständlich., däß so schwerwiegende Maßnahmen; t>te oft die - gesamte..Existenz eines Beamten-ins Mark -trafen,-dann nicht aufrecht« erhalten werden konnten, und'durften, wenn sich später Urnständeergaben, die den -Fall in einem anderen-Licht erscheinen ließens weil-z. B..der..Be- - amte-Handlungen -oder A'eußerungen, die ihm'Zur " Last gelegt -waren, nicht. begangen oder gemacht hat oder weil sie sich nachträglich als harmlos herausstellten. In solchen Fällen-ist. es ein Gebot der Gerechtigkeit. die..'über den. Beamten verhängte Maßnahme'wieder.aufzuheben oder sie rn eine weniger schwere umzuwandeln, und zwar muß die Maßnahme, wenn der Beamte-nicht dock) geschädigt werden 'soll, mitrückwirkender' Kraft aufgehoben oder gemildert'werden Vnnen.- Doch wurde unter Berufung auf das sonst geltende- Beamtenrecht noch die Meinung vertreten, ein bereits - entlassener oder in den Ruhestand versetzter Beam« - ter könne nicht ohne weiteres wieder in den Dienst zurückgenommen oder reaktiviertwerden. Man könne einen solchen Beamten, .wenn sich die ausgesprochene Maßnahme als ungerechtfertigt erweise, nur wioder neu einstellen. Das hätte, zur Folge, daß der Beamte für die Zeit zwischen der Entlassung (Pensionierung) und - Wiederanstellung , keine (oder doch nur niedrigere) Bezüge-erhalten - hätte. Diese rechtlichen Bedenken räumt.- die. Novelle aus, indem sie die Zurücknahme oder W> sckpvächung früher getroffener Maßnahmen zuläßt. Daß dies mit rückwirkender Kraft geschehen, kann, ergibt sich ohne weiteres aus. Art; 2 der Novelle. . Eine Abänderung getroffener. Maßnahmen zu Un- . gunsten der. Beamten ist unzulässig. Anderseits ist der Sinn des neuen Absatz.3 des § -7 nicht etwa -der. daß nunmehr alle Beamten, gegen die.aus Grund des BBG.'vorgegangen worden ist. eine' t Zurücknahme oder Milderung der; verhäng. ten Maßnahme ereichen könnten. ' Dem, sachlich . hat sich-an den Voraussetzungen der §§'2 fs. durch die Novelle nichts geändert. Die neue Bestimmung . räumt selbst kein neues Recht, insbesondere fein Beschwerderecht, ein. Ein solches gab es bisher nach dem BVG. nicht und ist auch durch Art.'3 des Gesetzes über den Neuausbau des Reichs vom ' 30. Januar 1934 nicht geschaffen worden, der die '. Reichsstatthalter der Dienstaufsicht des Reichs« Ministers des Innern unterstellt hat.; Die durch § 7 BBG. vorgesehenen Zuständigkeitensind dadurch in keiner Weise berührt worden. Es kann also auch jetzt kein Beamter -beanspruchen, daß das . gegen ihn durchgeführte Verfahren neu aufgerollt wird. Wohl aber kann die zuständige -oberste ' Reichs, oder Landesbehörde.' wre es schon bisher geschehen ist. selbst ihre Entscheidungen nachprüfen und ändern, ohne durch die.oben erwähnten rechtlichen Bedenken daran gebindert zu sein. Doch hat sich bisher bei solchen Nachprüfungen meistens ergeben, daß die getroffenen Verfügungen dem Gesetz entsprachen. Es trifft darum auch nicht zu, wenn, da und dort der Eindruck entstanden sein sollte, als ob eine'Menge unrichtiger Entscheidungen ergangen wäre. Nur in einzelnen Fällen . ließen sich ergangene Entscheidungenmit'dem Ge« -setz nicht vereinbaren; sie sind dann schon bisher ' -richtiggestellt worden und die Novelle bestätigt nur dos bereits geübte Verfahren." 8iW MÄWch» WschMWiM MLMZM' 3n Heft 15 der „Juristischen Wochenschrift" vom. k April 1334 ist eine von Rechtsanwalt Deutschmann, Berlin, einHesandte Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 23. Februar M veröffentlicht,.in der es folgendermaßen heißt: „Nach § 42 ZPO. ist nicht erforderlich, daß. der Richter objektiv befangen ist, es genügt viel, wehr zur Ablehnung., daß eine verständige Partei ons sachlichen Gründen berechtigt ist. Befangenheit zu besorgen. Solche sachlichen Gründe sind vorliegend nicht von der Hand - zu weisen. In chrem Schriftsatz führt die Beklagte aus: „Es kommt hinzu, daß bei den Juden nach den Vorschriften des Talmud die falsche Aussage gegenüber einem Nichtjuden nicht nur erlaubt, sondern sogar vorgeschrieben rst. - wenn auch ttcin^e Juden Angst haben vor dem Staatsonwalt und nicht immer gewagt' wird, diese Forschrift des Talmud zu befolgen, so -ergibt *lc9 doch nus ihr eine derartige Verwahrlosung der jüdischen Mssagemoral vor .Gericht, daß den-Aussagen von Juden, zumal wenn -sie an ^.r.Sache selbst interessiert sind und sich in einer '^tuation befinden, daß sie den Memsid, für schwer' nachweisbar halten können, mit .allergrößter Vorsicht zu begegnen istmit derselben chorsicht, mit der man ihnen grundsätzlich Lei wlen geschäftlichen Transaktionen begegnen muß, wenn man nicht schwer hereinfallsn will.". Da wen unterstellen muß. daß diese. Ausführungen dfe persönliche Auffassung der Beklagten, selbst, wcht bloß die ihres jetzigen Prozeßbevollmäch. t.Pten, wredergeben. so ist. zumal-von der Wiit> xMng der Aussage der angegriffenen jüdischen Oeugui die Entscheidung des Rechtsstreits wosit- ^hond abhängt. nicht zu verkennen, : daß die ~2uagte in der Tat dis Besorgnis hegen darf, -5». gegenüber diesen-scharfen Angriffen gus dis T"hn,,„ . - - - al ^lehnte nüber nicht völlig i»*'*“*'-*1 us-z^n weras. iiu kann hierbei - nichr ws Gewicht fallen, daß nach seiner dienstlichen Äußerung der obgelehnte Richter selbst und seine ^bern christliche Religion - sind, da schon daS Egandensein jüdischer Vorfahren'im RahmenuZ -oeamtsngese.tzeü bei. den r.das Judengrrlchtsten Ungriffsn die Besorgnis der DeaSttti bezüglich der Befangenheit - -LeS- -abgslehnten Richters zu rechtfertigen' geeignet er-' scheint." . ' ' Die Auffassung des Landgerichts Berlin, die sin der Entscheidung vom 23. Februar 1934 zum Ausdruck .'kommt, erscheint allerdings sehr weitherzig. Danach kann eine Partei ohne weiteres' die Ablehnung eines .ihr nicht genehmen'jüdischen Richters durch judenfeindliche Ausführungen in ihren Schrift.' sätzen erzwingen. Eine — vom Standpunkt'.des. Ansehens der Rechtsprechung aus-betrachtet —' sehr bedenkliche Konsequenz.. . : , i \ \; MM MaSÄxMs ZAMeM -; Zur Frage der Änfechtimgvon Mischehen, - die in letzter-Zeit verschiedentlich im -Schrrfftum '.und in -der Rechtsprechung -behandelt-'-worden ist; nimmt' Rechtsanwalt Schneider, Karlsruhe, erneut Stellung. ■ Nachdem der Verfasser Pch .gegen.-"die Auf-' fasiung derjenigen Gerichte gewandt hat,-die die Zulässigkeit^ der-Anfechtungverneint haben. - führt er -folgendes aus:. - i : . ' - -.; - ' „Eine -Kenntnis -des Anseck)tiwgsgruNdes liegt erst'dann vor, wenwder. arische' Gatte die v o l-le Bedeutung des Rassenunterschiedessowohl -für-die Eh» ftlbst wie, für die - Nachkommenschaft, auf deren Erziellmg ja die Ehe .ihrem-Wesen-nach-gerichtet ist (RiG-.Rccht 1922-Nr. 972). erkannt hat. Der Gatte.-' der eine- Ehe eingcht. ■ mußwissen, fcaft die- Rassenicht -.nur - körperliche - Merkmale zeitigt, sondern daß. sie die Grundlage der> Persön-' licb^it überhaupt bildet. . > JQr muß wissen.- daß-die-Rassen natürliche Gin« - sind die auseinander abgestimw.tsind, dre einanderergänzen (vgl.-. Staemmler.- „Rassenpflege im völkischen Staat"..S. -16). ' ■ ■ ' Gr .muß auch wissen. - wenn - er. - eins; Jüdin heiratet. 2) daß der Jude - z-uur Arier ,den ,.gswaltesten--Te-L-s«»-' bild Ktlsr. »D-m -Kamps", v- Wi. ,d>.-d°ß.di- Äiküche jn11:cinem-iübtfqjen Vstien beOI;«-I5-jut entfeembung^bsm . -O-n a A rt rt.n fl.ft st ¥ ¥ 9 fft'rt. ch dast b-ie' Kinder au8.solche-.n Ehen )erbmr-nd'er/w'ertig sind und^deshatb' s-ol.che "Echen zu ,geistiger unid .Messtische r En'tart'un'g der Nachkommen- - sichä-ft f'ü h-re n'. - < '« -' ' —Fehlte- -ihm bei .'Eingehung - der -Ehe- 'die >- Kenntnis, dieser Tatsachen., so warer--'im Jrrtvm. - .--befangen.; -. - ' . - - Nachdem inzwischen -' das-' -Oberlandesgericht, Karlsruhe durch -Urteil vom. 2. MärzV93L ebenfällS die: Amfechtung. wegen Jrrtiiws über -Wesen--und Bedeutung, der Rasse für zulässig erklärt hatchsind die.nachfolgenden Ausführungen, die der. Verfasser über den Zeitpunkt macht,-.in dem daS Ansechtungsrecht'.-geltend, .gemacht werden muß. deshalb, yön größerer. Bedeutung, weil-.sie im Gegensatz zu. der bisherigen- Auffassmrg der Gerichte stehen..' Ter Verfasser' vertritt folgenden Standpunkt: - .„Nach § 1389 BGB muß das Alnfechtungsrecht 6' Monate 'nach Kenntnis des Anfechtüngsg'rundes . geltend gemacht werdsn.- ' Diese Kenntnis dos Ansechtungsgrundes kann : aber nicht« nur -bedeuten: Kenntnis, der wahren - Sachlage. Aufklärung des Irrtums, sondern-ein , Erlöschen -des Anfechtungsrechtes durch Zeitablauf kann erst, dann eintreten, wenn wirklich dem; Anfechtungsberechtigten die . Möglichkeit. gegeben war. von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch. zu ' machen.- ' ' ' - ' : -Es -wärewidersinnig, von einem' Erlöschen des Anfechtungsrechtes zu sprechen, so lange 'noch keine. Rechtsprechung, vorliegt, die diesen Anfech. . tungsgruud anerkennt., -- Das Erlöschen setzt voraus, daßder Berech. ,, tigte.mirrdest-ens eine angemessene Zeit .die Rböglichkeit hatte,.den Anfechtungsg'rund^geltend'-zu ' machen. ' ' Es würde im Hohen Grade unbillig erscheinen, den Verlust des Anfechtungsrechtes durch Ablauf ' der Frist eintreten zu lassen, obwohl der An- .' fechtungsberechtigte infolge irrtümlichex- Recht. - sprechuna gehindert war-, sein Anfechtungsrecht. «- zu verwirklichen--(vgl. dazu Mot. z.: BGB IV, 94). , Der § 1839 ist dem Berwirkungsgedankeir . entsprungen. Von einer'Verwirkung im Sinne' des § 1339 kann, daher erst dann die .Reche sein, wenn der Ansech'tungsberechtigte' mindestens.eine ' angemessene Frist zur Anfechtung besaß; -Bis-heute - kann'daher die Anfechtungssrist t nicht als verstrichen betrachtet werden-"^ - ' Wie .bekannt-, , wird - bisher in Schrifttum - und' Rechtsprechung der -Standpunkt vertreten, daß-dis sechZnwnatliche Frist des'8 1339 DGB bereits mit dem Zeitpunkte der nationalsozialistischen Revolution zu laustn begann, so daß in'dem augenblicklichen 'Zeitpunkte die. Anfechtungsmöglichkeit einer Mischehe infolge Ablaufs' der Frist nicht' mehr gegeben.'ist.; . ' ' ' ' / ■ , 'Der Verfasser des' oben besprochenen Artikels stellt sich im Gegensatz hierzu auf den Standpunkt, daß die sechsmonatliche Frist des'Z 1339 BGB erst in dem Augenblicke'zu laufen beginnen darf.' als eine.Rechtsprechung vor-liegt, :bte diesen Ansech. tungsgruud anerkennt. Nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe, wie oben erwähnt, erstmalig durch Urteil-vom 2. März 1934. die Anfechtung der Mischehe wegen Irrtums über Wesen und Bedeutung der Rasse für zulässig erklärt hat. dürfte nach den- Ausführungen des Verfassers die sechsmonatliche Frist erst am 2; März 1934 zu laufen beginnen, so daß auch heute mich die Anfechtungsmöglichkeit einer Mischehe gegeben wäre. Vtan wird abwarten müssen, ob sich die künftige -Rechtsprechung diesen Standpunkt zu eigen machen wird. -Ksch«sSo" der AivMSwMfstz - In der „Juristischen Wochenschrift" (Hest 14 vom 7. April 1934. S. '853) wird ein Beschluß des Laubgerichts in Berlin-vom 16. Februar 1934 (408 T. 946/34) veröffentlicht, der die Bedeutung des sftrmenzusatzes „deutsch" behandelt, (tz 18 Ms. 2 HGB. 8 144.RFGG). Das Landgericht kommt zudem Ergebnis, daß das Wort „deutsch" in einer Firma, wenn das Geschäft ntd)t für die Gesamtheit der Deutschen'wesentlich sei, jetzt täuschend und nach dem Gesetz unzulässig sei. Sei aber ein - Firmen^ beständteil unzulässig, so sei die ganze Firma unzulässig. Die Firma im ganzen könnte und müßte gelöscht werden. Amtsgerichtsrat- Dr. Karl-August C r.i s o l.l i (Berlin) stimmt in der Anmerkung der „Juristischer Wochenschrift" dieser Elüscheidung zu. bedauert'ak'ev, daß das Landgericht nicht zu der Kammergerichts« entschsidung vom 21. Dezember 1933 („Juristische Wochenschrift" 1934, S. 491). die zu einem anderen Ergebnis gekommen war, Stellung genommen Hai; CvO'LyL/' vwvv/o r: ' In der vorigen - Nummer der „E.-D.-§situng' . hat Rudolf sGräupner über, die Grundsätze berichtet. . die. für - die Defrsiung von dar ReichsstuchtstLuer im - allgemeinen, urtd für Nichtarter-im besonderen-gelten.' . Nachstehend führt er nun Einzelfälle. in denen der . Rei'chsfinqnchof die 'Befreiung'von' der Reich.?flucht« steutr abgelchnt' oder als rechtmäßig anerkannt bat, ' auf. Die Deröfsentlichun-gen tvcrden in den nächsten ' Nummern'fortgesetzt werden. . - ' , LÄS2LMM LLÄ WM - - h , Mit. der Auswanderung nach UeLersee beschäftigen sich.zwei RFH-Urteile vom 8.- April (III. A.. 878/32 — HI. A. 400/32). In dem' einen Falle war ein- Deuäscher, der sich schon früher in Südamerika lange Zeit aüfgehaltenhatte und 1607. Zurückgekehrt war.- dahin. Zurückgegangen, um - einen erheblichen Teck fernes Vermögens, das dort festlag, zu verwalten, -und Zwar sollte dies - durch 'Eröft'nimg neuer - Unternehnren geschehen. Das hortrge deutsche Konsulat hatte ihm eine Bescheckugung erteilt,.' in. dem. ihm bestätigt wurde, daß.er über gute persönliche'und ftncm» zielle Beziehungenverfüge und .„seine Tätigkeit. stets'dem' deutschen. Ansehen.und., volkswirtschaftlichen -Jütevstsfen gedient , hat. und. dienen wird." - - . Im - anderen; Falle war ein Deutschermit seiner- Famckie- - nach / Auttelarnercka -ausgewandert; um - feine' Plantage, . die er --feit ZahLZehnten. besaß, - persönlich-zu verwalten. Dies war nach dem -Tode des bisheriben Verwalters-und bei den schwierigen-wrrtschaft- . lichen- Verhältnissen in'-MiLLelaruerika.. notwendig' geworden, : '; - . - In'beiden'Fällen'hat der'RFH Bes'reiun.g. g-udebt II i-gt:'- Es bedürfe' - keiner weiteren Llusführung. daß es volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. wenn ein. Deutscher sich durch persönliche'Arbeit'bemüht, sein im Ausland -festliegendeZ und gefährdetes-Kapita?--- Zu - erhalten- und in neuen Un-Lernehmun» - gen.im Ausland anzulegen o^w. ein ihm.seit längeren. Jahren.' gehöriges,, durch - besondere Umstände'. jetzt .gefährdetes - Unternehmen Zu erhalten. .. , ■ „Er-. dient -zwar - auch -eitzenwirtschastlichsn Zwecken; das .-kann aber^ kein Grund 'zu-einer - anderen Beurteilung sein. :wril - letzten-Endes jede ErwerbStL-iglert'Förderung privater Inter- - esien bezweckt. - Lei so enger Auslegung würbe die - Befred' .wrschrift -de2 tz -2 Nr.'3 RFISstLO kaum-' .nal2. Platz--'greisen-können. -Mit.Recht weist das: Firranzgericht auch darauf'hin/daß-da-Z -Deutschtum im Ausland gestärkt und - damit: daö -deutsche Interesse gefördert wird wenndeutsche ■ Unternehmungen int Ausland blühen und ge« deihsn:"- . - . '.; Die sich' hieran anschließenden Ausführungen des RFH beanspruchen insbesondere für die Auswanderung von K a u f l e u t e n- und Industriellen besonderes Interesse;. „Ob ein Steuerpflichtiger - zu diesem Zwecke . seinen W o h n s i tz im Inlandaufgeben muß, ob nicht auch ein 'vorübergehender Aufenthalt im Ausland dazu-ausreichen würde, ist nach Pen be-! sonderen Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen.' Dauernde Anwesenheit kann bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe und bei dem Aufbau neuer Unternehmungen erforder- - lich 'fein, während die Anknüpfung neuer Beziehungen im Handelsgewerbe sich regelrnäßig auchohne Wohnsitzverlegung ermöglichen läßt. - Wenn die Handelskammer in diesem Zusammenhang ausführt. daß . die - Geschästsinteressen des Beschwerdeführers im Ausland ihrer Ansicht nach auch ohne dauernde Aufgabe des inländisehen Wohnsitzes wahrgenommen werden könnten, wenn auch n i ch t s o vorteilhaft, als wenn-er seine Interessen an Ort und Stelle per, . stete, und wenn-sie^ deshalli das Vorliegen eirws deutschen Interesses für. die Aufgabe des inländi, scheu Wohnsitzes durch den Beschwerdeführer per, . neint, so kann der Senat dem nicht folgen. Er 'lehrst eine'Auslegung der Verordnung ab. bei der einem. Stenerpflichtigen das Recht beschnitten würde, voll'swirtschaftlich so vernünftig zu hau-, deln, wie es die Umstände erfordern und bei der - ein Steuerpflichtiger mit Rücksicht auf steuerliche . Belange des Reiches veranlaßt würde, etwas ihm - Unyorteilliaftes zu tun und das Vorteilhaftere ,;u unterlassen. . Die Auffassung der HalldelSkammer führt im Ergebnis zu einer ausnahmslosen Versagung des hier in'Frage kommenden Befreiungs« -grimdes,- weil -zu keiner irgendwiegearteten . Tätigkeit im Ausland eine Wvhnsitwerlcgung unbedingt nötig ist. Im Zeitalter des Verkehrs mit - schnellen Dampfern, mit Luft, und Fer'nsprechver-- - bindung nach Uebersee .bietet-sich in allen Fällen die i technische- Niöglichkeit. ausländische Geichästa von. Deutschland aus. - nötigenfalls . mit häufigen Reisen, zu führen. Bei-dieser Auslegung wüste! § 2'Nr. 3 q. a. O. zu einer inhaltlosen Rede- ’ Wendung. Das, kann aber nicht die Absicht des - VorostnungSgebers gewesen sein. Mißbräuchliäi.er Ausnutzung. jener Befreiungsvorschrift' kann - durch Würdigung-der Befvrrderheiten des Einzel- ' falles. wie oben dargelegt ist. .vorgebeugt werden." - Schließlicki billigt der NFH moch das von der Industrie- - und HaudelSkummer - empruhrsteu wnd -.geordneten Zeitenohne üb mäßigen Steuerdruck im-Inland sich - voraussickrtlickj ebenso, verhalten-hätts/wie er.eS zurzeit . ferner Auswanderung getan hat. - L>ies gilt - aber. nur in zwei-fel haften Fällen: der-Umstand,-daß sich der Steuerpflichtige in normalen - Zeiten^ ebenso - verhalten hätte, genügte also a l l e i nn-i-ch t, um die Befreiung zu-rechtfertigen. . , , Uuävlk ' I'

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