Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 13 (1934)
- Issue
- 15 (12.4.1934)
- Date
- 1934-04-12
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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gc<?t»3- <christ- ' lDClt. Cri^cit ihrigen e» y niiveliijc in der ir:n'«g5. jiibi» der Zu ,.bibohne von mig ist »lachen ^Iter ig zeigt Asa sie izer ledies %\xl A'chien: muffe, itiinlicfi tzckiche 13 erklalt-rs endlich auf im Seckhes bleibt ie sich JQcOtcil dos lern ti ist h ist tr im- Jtfv-?UUi]fc iuit> n Nr» öl sei, ifdrl)» 11 bic leben ilH'l* Iveisi, Dessen;!!iT» ihift lücher 91ci‘ jirlditi des tfi-cn. niinu feüc. Necht flücf» den cre;t lllliiC bMWS M mrnrnm tssa m. MW ®äta » :;■" Ms Setlag md ASSMML 'Mw & ». Wws M §M. Mis Z4 fi&tf issi V§. ELM mm' mm» Kartelle sind der entscheidende Einbruch in die freie Konkurrenz von seiten der Wirtschaft her. Ter einzelne luiü Rücksicht nehmen auf die' wirtschaftliche Situation seines Konkurrenten. In ganzen Wirtschaftsgebieten selten gleiche Preise, gleich welche Selbstkosten der einzelne hat, gleiche Bedingungen und gleiche Qualität der Ware. Die Konkurrenz soll für den Schwachen schmerzlos werden. Tie im rasenden Werden der Technik schnell und schneller überholte Maschine soll nicht wertlos werden und damit zum Ruin chres Inhabers führen: Gesicherte Preise sollen ihm auch noch die Eristenzmöalichkcit lasten. Gleichzeilig aber stärkt das Kartell die Macht des starken. Ihm. der immer die technisch vollkommenste Arbeitsmethode sich leisten kann, werden die notwendigerweise höheren Preise des veraltet arbeitenden Fabrikanten gegeben. In der Organisation fällt ihm leicht der entscheidende Einfluß zu, genügt doch seine Drohung, anszuscheiden, sich die auf das Kartell Angewiesenen gefügig zu machen. Kartelle sind Vereinbarungen privater Wrtschastspersoncn, für den Juristen also zunächst privates Recht. Sie verleihen aber Nacht gegenüber den:. Konkurrenten, der sich Preise, Bedingungen und Fabrikat diktieren lagen muß. ja, der zum Beispiel überhaupt von der Belieferung ausgeschlossen werden kann, gegenüber dein Konkurrenten, der — wenn er dem Kartell angeschlossen — die Verbandsgewalt durch Strafen usw. zu spüren bekommen kann, und der — wenn er nicht angeschlossen ist — zum Beispiel einer mit Mlteln der gesamter: Konkurrenz finanzierten ilnterbictungskampagne ausgesetzt ist. Kein Staat, der sich nicht von Privaten lbrrwachen lassen will, kann zu diesen Vor- MUen schweigen. Co hat schon das Kaiserreich die Kartellenquete emgeleitet, so ist 1923 die Kartellverordnung ergangen, die dem Ctaat unmittelbare Eingrifssrechte sichert. In späteren Bestimmungen sind diese Rechte erfreifett und vertieft worden. Das ist für den Juristen öffentliches Recht. Wie die juristische Betrachtung immer nur eine Teiluntersuchung sein kann, so ist erst recht hier die Scheidung zwischen privatem «nd öffentlichem Recht nur eine rein technische. einer Gesellschaft wie der unseren kann lein entscheidender wirtschaftlicher Vorgang!ich in der privaten Sphäre vollziehen. Alle diese Dinge sind von öffentlichen: Interesse und Unterliegen der Entscheidung des Staates. Callmanns neues Buch nennt sich bescheiden einen „Kommentar" des Kartellrechts, lrs ist viel mehr und muß auch mehr sein. Die lln-stegung der Gesetzesbestimmungen auf dem Cebiete des Kartcllrechts ist wichtig wie die Heranziehung der Entscheidungen des Kartell- Nichts und die der ordentlichen Gerichte aus dem Gebiete des Kartellrechts. Sie ist bei. daflinann eine vollkonunene. Aber Wich- 'K>te ist die Herausarbeitung des Zujammenpngs zwischen Kartell und Staat, die Beachtung der Bedeutung, die den Kartellen in den verschiedenen Stufen der Wirtschafts- Entwicklung zukommt. Das ist Callmann Ölungen in Abschnitten, die ihre Bedeutung urcht nur in: Rahmen des Kommentars, sondern auch als selbständiger Aufsatz haben. Grade in diesen Teilen wird man mit _.mann nicht immer einer Auffassung sein Achsen, um die Bedeutung der Arbeit zu erfreuen. Die behandelten Fragen müssen notwendigerweise oft an Welianschauungsprovleme^ rühren, in denen Meinungsverschiedenheiten nun einmal notwendig sind. Cs wird einmal ein interessantes histoches Problem werden, welche Nolle die Karechragen bei dem Werden des Nationalsoziau-unuz gespielt haben. Einerseits drängte die ^ereinigmig soviel öffentlicher Macht in pri- M-e Hand, gegen die trotz der Gesetze kein chckllches Eingreifen erfolgte, — also der ^'dgeusatz zu den Kartellen — zum totalen, te privaten Mächte verschluckenden Staat, ^derseits schuf der Kartellgedanke selbst eine ^sianlsaiion der Wirtschaft, die den totalen "ihechich geführten Staat als ihre Einheit stvugte. Der heutige Staat zeigt auch in s.?dr Arbeit die beiden Richtungen: Ber- -arkung der Kartellkontrolle einerseits. Aus- 5r Kartelle, insbesondere der ZwangS- 'Vr ikfr ihre Entstehung nicht privater ttlatPß' pudern staatlicher Anordnung ^friert, anderseits. Er bereitet die Atts- TttvC rMumfl bor, die zwischen dem Gedan- ■!w,Kartelle und dem der Stände notweudig^. ■ . . . bekannten Bekanntmachungen des Reichs- Wirtschaftsministeriums und des Reichsarbeitsministeriums aus jüngster Zeit überein. Die Bohkottbestrebungen haben sich anderer Mittel bedient als der Kartellsperren. Auf das gleiche hinaus aber kommen. Bestimmungen in Kartellverträgen, die den ausschließlichen Vertrieb bestimmter Waren regeln, daß Mitglieder nur Arier sein dürfen. Für solche Bestimmungen werden alle möglichen Begründungen gesucht, vor allem, daß Für den juristischen Praktiker bietet daS an dem in: Kartellvertrag geregelten Waren- Vuch Außerordentliches. Welcher in diesem vertriebe nicht nur ein wirtschaftliches, son- Gebiete Arbeitender wird es vermissen woldern auch ein kulturelles oder politisches len? Es seht sich durch, wenn es auch nicht Interesse bestehe. An der geltenden Rechtsauf die altgewohnte Weise ihm zugänglich la0c' daß derartige Bestimmungen zu vergemacht werden kann. Seine Qualität ist werfen sind, kann kaum ein Zweifel sein. Sie seine Reklame. widersprechen aufs krasseste dem Nechtsgrund- Eine Auseinandersetzung mit Eimelansatz. daß Sondergesetze wie das Berussbeamschauungen Eallmanns gehört in Fachzeittengesetz nur für^den,Sonderfall Anwendung schriste::, sie wäre hier verfehlt. Bei der Lek- Eallmanns Buch wird für die kommende Entwmlung das richtige Verständnis zu geben vermögen. u türc der einzelnen Erläuterungen fühlt man,!vie sehr Callmann die große Bedeutung einer Reihe von Punkten für die im deutschen Wirtschaftsleben stehenden Juden erkannt hat. Wir lesen in seinen Ausführungen zur Sperre: „Die Kartellfperre darf nicht Vorwand für andere Bestrebungen darstellen." In einem Erlaß des Reichsministers des Innern (I A 1450/25) vom 27. 12. 1932 an die Landesregierungen betr. Boykott heißt es: „Mir sind Klagen über sich häufende. Fälle des Boykotts gegen bestimmte Geschäfte oder bestimmte Gattungen' von Geschäften vorgetragen worden. Es handelt sich dabei nicht um einen sogenannten wirtschaftlichen Boykott, d. h. um einen Boykott' als Mittel des Wirtschaftskampses, der von der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig anerkannt w:rd, sondern um einen Boykott aus politischen oder weltanschaulichen Gründen, der im allgemeinen unter den Begriff der unerlaubten Handlung fallen wird." M:t diesem Erlaß stimmen die % S>33i Audslf GsSQfttes, DarlSr; S. EUMÄM Nach § 2 Nr. 3 der ReichSfluchtsteuerverordnung (RFlStVO) sind von der Reichsfluchtfteuer unter anderem Personen befreit, denen das Landesfinanzamt bescheinigt hat, daß die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsorts im Inland :m deutschen Interesse liegt oder aus Gründen erfolgt, die' volkswirtschaftlich gerechtfertigt sind. Diese Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, der bis zur Ausgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts gestellt werden kann (vergl. aber auch 8 7 RFlStVO). Gegen einen ablehnenden Bescheid ist das ordentliche Rechtsmittelverfah» rcn — Feststellungsantrag Lein: Finanzamt, Berufung an das Finanzamt, Rechtsbcschwerde an den RFH — gegeben. In deramtliche n Begründung zur RFlStVO heißt es hinsichtlich dieser Besreiungsmöglichkeiten:' „Durch die Borschristen über die Reichssluchtsteuer soll niemand gehindert werden, aus Deutschland auszuwandern und seinen Wohnsitz inS Ausland zn verlegen. Insbesondere beabsichtigt die Neichsregierung in keiner Weise, die - volkswirtschaftlich gerechtfertigte Auswanderunas- bewegung zu beeinflussen. Die Bvrschriften sollen daher nicht die Personen treffen, die in der deutschen Heimat einen auskömmlichen Lebensunterhalt nicht finden und nunmehr in fremde Länder ziehen, um dort etwa als Kolonisten tätig zu werden. Ebensowenig ist beabsichtigt, den Deutschen Schwierigkeiten zu bereiten. Die im Interesse deutscher Firmen ins Ausland gehen, um den Export zu fördern und geschäftliche Verbindungen anzuknüpfen. Vielmehr sollen durch die neuen Vorschriften nur die Personen getrvf. '“•«Ü/ beÄfÄ*?Ä‘9Ä T- FmanMittlK äit einen gcmarijfimb bezüglich - ~ . AEarid ■ der Frage, ob d:e Auswanderung von Nichtariern im deutschen Interesse liege, folgendes ausgeführt: rechtfertigt sind, ihren Wohnsitz ins verlegen." Ob diese Voraussetzungen vorllegen, das heißt ob wirklich ein allgemeines deutsches Interesse und nicht ein persönliches Interesse des einzelnen vorliegt, läßt sich n:cht allgemein, sondern nur von Fall Zu Fall entscheiden. Veral. Entsch. des RFtz vom 20. Dezember 1933 - III. A. 353/33). Der Reichssinanzhof (RFH) hat sich in mehreren Entscheidungen mit dieser Frage zu befassen gehabt. Im folgenden soll seine Nechtsprechung wiedergegeben werden.. ' 11. c) - " Vsi3 Fn der bekannten .■cr>3 'inden dürfen. Da Kartellsatziingen vom Zurändigen Ministerium auf deren UebereiN- 'timmnng mit den: wirtschaftspolitischen Ziel des Staates zu prüfen sind, wird man annehmen dürfen, daß bei einen: Hinweis der Zilständigeli Stelle auf solche Bestimmungen ein Eingreifen erfolgt. Gerade der jüdische Praktiker wird oft vor der Nollvendigkeit stehen, wirtschaftliche Verbandsmaßnahmen zu prüfen. Aiich über das Gebiet des reinen Kartellrechts hinaus wird er bei Callmann Ausschluß uud^ Rat-finden. Man darf diese Vuchanzeige nicht schließen, ohne dem Philo-Verlag für seinen Mut zu danken, daß er, sein früheres Arbeitsgebiet erweiternd, das Buch herausgegeben hat. Die Rechtswissenschaft wird es ihm danken. Es wäre ein Jammer gewesen, hätte es in der Schublade des Verfassers liegen bleiben müssen. Hoffentlich wird der Erfolg es auch tvirtschastlich tragbar erscheinen lassen, daß der Philo-Verlag weitere Leistungen dieser Art herausbringt. der RFH in Uebereinstinunnna mit dem vom Reichsfinanzminister erstatteren Gutachten eine allgemerne Freistellung der Nichtarier von der Zteichsfluchtsteuer abaelehnt. Verschiedentlich ist dieses Urteil so abgefaßt worden, als oo der RFH bei der Auswanderung von Nichtariern schlechthin das Vorliegen eines deutschen Interesses oder volkswirtschaftlick: gerechtfertigter Gründe verneine und daher Nichtarier grundsätzlich keine AnswanderungSLescheinigung nach § 2 Nr. 3 RFlStVO erhalten könnten. Eine solche Anschauung ist unbegründet und findet insbesondere in dem erwähnten Urteil keine Grundlage. Der Entscheidung lag folgender Tatbestand 'zugrunde: Ein Rechtsanwalt, der als Nichtar:er seinen Beruf hatte aufgeben müssen, wunderte Anfang Juni 1933 nach England aus, um dort zu studieren und Vertretungen deutscher Firmen zn übernehmen. Er stand im 32. Lebensjahr und besaß bei seiner Ausreise ein Kapitalvermögen von rund 64 000 ' Rerchsmark. Er hatte geltend gemacht, daß er in Deutschland kein Auskommen mehr finden könne. Die von ihn: geplante Vertrctertätigkeit komme der deutschen Ausfuhr zugute: im - übrigen berrsche heute in Deutschland die Auffassung, oaß die Auswanderung von Nichtariern im deutschen Interesse liege. DaS Finanzgericht hatte bereits seinen Freistellungsantrag mit der Begründung abgelehnt, daß er lediglich aus persönlichen Gründen Deutschland verlassen habe; seine Arbeitskraft könne er auch weiterhin nutzbringend in ■ Deutschland verwerten; bei der Höhe seines Vermögens sei nicht zn befürchten, daß er im Falle seines Verbleibens im Inland der Erwerbslosensürsorge zur Last fallen würde, ^er RFH hat sich diese Begründung des Die HarrptgefchAftSstsNe des CenSral-Vcreins, die SchListleUnng und die Anzeiger« nüteilnug der „C.-V.-Zeilnng" sind an Sonnnnd FeierLagen geschlossen. In «itauf< schiebbarcrr Fällen teilt der Kundendienst die Telephonnumrner mit, unter dev ein Mitarbeiter zn erreichen ist. feit eines Steuerpflichtiger: im Nahmen der Neichsfluchtsteuer - Vcr - ordnung aus jeder Erörterung au 3. (Gesperrt van mir. N. G.) Ter Senat tritt deshalb dem Neichsnünister der Finanzen bei, daß die Vorschriften dieser Vcrorftnuug ohne Einschränkung auf Nichtarier anzmvcnden sind und daß eine Entscheidung, ob eine Auswanderung eines Nichtariers im deutschen Interesse liege, nur von Fall zu Fall — wie bei jedem deutschstämmigen Steuerpflichtigen — getroffen werden kann." Nach der Ansicht bc3 NFH bildet also die Tatsache der Nichtaricreigcnschaft eines Auswanderers allein keinen Befreinngsgruud, hindert aber, da die Nassezugehörigkeit hiev aus jeder Erörterung ausscheidet, die Bejahung des Vorliegcns eines deutschen Interesses oder volkswirtschaftlich gerechtfertigter Gründe aus anderen Gründen nicht. Es ist deshalb von Bedeutung, zu wissen, wann nach der Ansicht bc3 RFH eine Auswanderung int deutschen Interesse liegt oder aus Gründen erfolgt, die volkswirtschaftlich gerechtfertigt sind. 2. SSWÄKWM«» Im übrigen sei bemerkt, daß die Vmvaltnngspraxis bei der Ausivanderung von Juden im Billigkeitswege die Neichsfluchtsteuer ermäßigen oder sogar erlassen kann, unter bestimmten Voraussetzungen kanü nämlich aus den gegenwärtigen Vermöbensstand zurückgegrifsen werden. Bei jüdischen Personen, deren Lcistungsfähiakeisi gering ist, kann zur Ermöglichung der Auswanderung Freistellung von der RFlSt erfolgen; ein solcher Fall würde z. B. dann vorliegen, wenn ein Auswanderer dcshall: der RFlSt unterliegt, weil sein Einkommen an den Stichtagen mehr als 20 000 RM betragen hat, sein Vcrmöaei: jedoch in: Zeitpunkt der Auswanderung den Wert von 30 000 RM nicht übersteigt. (Rderl. des NMdFin. vom 26. Juli 1933.) lieber interessante Einzelfälle berichten wir in der nächsten Nummer. Z0. Dezember 1933 - Entscheidung vom III, A, 353/33 - Wie „Diese Frage stand bei Erlaß der NeichZsluchtsteuerverordmmg überhaupt noch nicht ernstlich zur Erörterung; ihre Bejahung würde auch dem reichsten Nichtarier die Atöglichkeit eröffnen, ohne Nechisnachteil dem Druck der deutscher: Steuergesetze zu entgehem Damit wäre für die Nichtarier ein Auänahmezustalll) geschaffen, der mit der Forderung steuerlicher Gerechtigkeit ' und , Gleichmäßigkeit unvereinbar wäre. Wie jene Frage von anderen Gesichtspunkten zn entscheiden ist (gedacht ist wohl an das Devrsenrecht. ■- wo nach Rnuderlaß des RWM Nr. 54/1923 die Auswanderung von Nichtariern als im deutschen Interesse liegend angesehen wird. Tu ('•>.), braucht hier nicht geprüft zu werden, weil sie für eine steuerliche Betrachtung ohne Bedeutung sind. Damrt scheidet die NaIfLZu§el)öriZ- MSM des MeksMochs bei bMd- VchM BesMea fit öle bOmMMgeMe ZesGrurg der Bisse Tie Deutsche Jnnuobilienzcitung. die Zeitschrift des Neichsverbaudes Deutscher Atakler (RDM) für 'Immobilien, Hypotheken und Finanzierungen e. B, veröffentlicht unter obiger Ileberschrist in ihrer Ausgabe vom 17. März 1V34 folgende Notiz: «Wird einem Mieter die bestimmungsgemäße Benutzung der Nnmnc durch ein b e h ö r ft - liche 3 Verbot untersagt, so entsteht meist Streit darüber, ob durch ds:3 Verbot auch der Atietvcrtrag seine Wirksamkeit verloren hat. Die Frage ist praktisch geworden bei dem Verbot der Eilcheitspreisgeschäfte, bei Versagung von Schank-, konzessionen, und hat jetzt durch das Einzelhandelsschutzgesetz besondere Bedeutung erlangt. In einer grundsätzlichen Entscheidung hat sich nunmehr das Kaunnergericht — 17. IJ< :;G00/;J:3 — auf den Standpunkt gestellt, daß die Versagung der Konzession bei der Vermietung von Räumen zum Betriebe einer Gastwirtschaft die »Tauglichkeit der Näume zu dem vertragsgemäßen Gebrauch" aushebe und damit gemäß 8 537 BGB den Atictan« sprach vernichte. Hieran werde auch dadurch nichts geändert, daß der Mieter bei Vertragsschlnß erklärt habe, er tverde bic 5ion-, Zession schon bekommen." Die in Bezug genommene Entscheidung des Kammergerichts bezieht sich nicht unmittelbar auf die Fälle, die vom Einzelhandelsschutz betroffen werden — wenn diese auch ausdrücklich in der Notiz erwähnt werden. Immerhin wird man aber annehinen dürfen, daß grundsätzlich für diese Fälle das Gleiche gilt wie für die Fälle der entzogenen bczw. nichterteilten Konzession, da cs sich ja aucl; in diesen Fällen mn einen staatlichen' Hoheitsatt handelt, aus Grmü) dessen der Betroffene nicht in der Lage ist, dis von ihm gemieteten Räume dem bestimuumgsgemüßen Zwecke zuzusühreu. Da e3 bei der Mretuug von Ladenräumen ziemlich häufig vorkommt, baß zunächst unverbindlich gemachte Zusagen, e3 werde dem Mieter gestattet . werden, in den Räumen ein Ladengeschäft zu betreiben, später wieder rückgängig gemacht werden, dürste die Entscheidung auch für die Leser der C.-V.-Zeitung von Bedeutung sein. Sr.ISado!| ^assermean, Milüslicu*