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Central-Verein-Zeitung · 1934-04-05 · 14 (5.4.1934) · page 17

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
13 (1934)
Issue
14 (5.4.1934)
Date
1934-04-05
Page
– (sequence 17)
Language
German
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Jahrg.. 1 Heft) erschienen ist. erläutert den Sinn und Zweck der' neuen Arbeitsgesetzgebung. Es bedarf — so heißt cs darin — keines befon* s deren Hinweises, daß der Erfolg des Gesetzes wert. ■ nefienb abhängt von dem Grade der Wirtschafts* moral, von der Tiefe des Berufsethos, der in der : deutschen Wirtschaft enbvickelt ist oder doch in Bälde ' erzogen werden kann. Arbeiter und Angestellte s ipirfcit in einem Unternehmen mit, das meist nicht ihr Eigentum ist. Es wird gelten — und ist eine i der schönsten und wichtigsten Aufgaben der Arbeits. - front, hierfür die geistigen und seelischen Voraus. ■- schlingen zu schaffen —, jeden Arbeitnehmer so iLvit zu bringen, daß er bei seinen Forderungen an; den Unternehmer auch ans die Erhaltung und Bcr. - chisung der in dem Unternehmen festgelcgten Kapi* ■ tntieti Rücksicht nimmt, und es wird anderseits qel. ten, in jede in Unternehmer die kameradschaftliche ' tze'lnnung tvachzurufen und zu verstärken, ohne die - kein Eefolgschastsverhältnis auf geiwssenschaftlicher Grundlage möglich erscheint. Für manche Unterucdmer. namentlich der älteren Generation, war das stronterlebnis bereits die hohe Schule der Kämeradschastlichleit. für die jüngeren wird die Arbeitsfront, der LA- oder SS-Dienst, der Freiwillige Arbeitsdienst, aber auch die hoffentlich sehr bald restlos sozialisierte Erziehung in den Schulen aller Gattungen und Arten der gegebene Lehrmeister sein, das übrige rvird der Umbruch des Geistes tun. 2n einem Aufsatz „Ordnung des deutschen Wirtsätaslsvoltes und der nationalen Arbeit* („Deutfches Bolk". 1. Jahrgang, Heft 12) erklärt Professor rr. Theodor Brauer: „Man darf ohne jede lleberireibung darauf Hinweisen, daß durch das Gesrh der Ordnung der nationalen Arbeit Deutschland einen Weg geht, den vor ihm noch niemand gegangen ist und sich bewußt von allem abwendet, was für die neuzeitliche Entwickelung charakteristisch war. Tor allen Dingen darf rnan auch iiicfjt das italienische Beispiel auf eine Linie mit dem deutjfjcn stellen. Tort ist die Klassenorganisation, wenn sic auch sehr gedämpft ist, doch nicht grundsatzlich überwunden. Es ist 'auch''fraglich, ob dom romanischen Geiste die deutsche Art entsprechen £?%■e! P°% Serade das römische Recht ge- Wesen, welches das deutsche Recht in den Hmtergrund gedrängt und namentlich das Treueverhältnis durch den Vertrag ersetzt hatte.* ,, 3.u dem gleichen Ergebnis kommt Staatsf£rClat Q‘ \ v ® a n 0 w seinem Aufsatz „Das Ordnung der nationalen Arbeit* tschlands Erneueruna*. 18 ^^bvgang, Heft 3). („Deutschlands Erneuerung*, 18. <yC,4 ü sagt: ,M ist dabei von höchstem Werte,, daß man der.Lösung der Frage nicht faschistische, fondern natlonalsozialistische Wege gegangen ist. Alle Hochacg ung vor dem, waS Mussolini in Italien auch auf wirtschaftlichem Gebiete geleistet hat. Aber zu eurer Lösung der sozialen Frage ist es dort in Wahrheit n r ch t ■ gekommen.* „Bei der deutschen Lösung*, fährt Bang fort, „rst man den regulierenden Gesetzen des Daseins nachgegangen. Das Größte und Heiligste am Durchbruch des neuen Geistes ist, daß deutscher Geist endlich die Freiheit hat. sich deutsche Formen für fern Eigenleben selbst zu prägen? In einem Beitrag ,D>ie kulturelle Bedeutung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit* („Dölkrsche Kultur*, Märzheft) befaßt sich Fritz Rostosky mit der sittlichen Zielsetzung des neuen ■ Arbeitsgesetzes. Tie alte Arbeitsordnung — so führt er aus —, die nur den Tarifvertrag, also das nackte Lohn- Verhältnis, als regierende Macht und die Betriebs« rate als seine Hüter bekannte, konnte nicht mehr taugen. Sie kannte den Ehrbegriff der Arbeit nicht, nur das traurige Mitleidsgefühl für den Wirtschaft- ' Itd) Schwächeren. Diese Mitleidshaltung hatte den urgeslmden Arbeiterstand auf Jahrzehnte hinaus seelisch verdorben und ihn zum neidischen Klassen* Hasser und -kämpfcr gemacht. Jetzt erhält er seine i-tandesehre, und daß das Gesetz die Ehrengerichtsbarkeit für den Arbeiter und den Betriebssichrer geschaffen hat, enthüllt wohl am meisten seine Be* deutung. Wie das Standesgericht der Erbhofbauern den Bauernunwürdigen von Haus und Hof jagen kann, so kann das Ehrengericht des Arbeiters ihn vom Arbeitsplatz entfernen, dem Unternehmer aber die Fähigkeit, Führer des Betriebes zu sein, aberkennen. Auf diese Weise werden Schädlinge an dev Wirtschaft und an der Arbeitskraft des Volkes ausgemerzt und das Grundgesetz „Gemeinnutz vor Eigennutz* verwirklicht. vW 6^^'J'w*/WvwvvJ; tf! A i Tarf sich ein Rechtsanwalt, desseri Zulassung j Mgeu nichtarischer Abstammung zurückgenommen; worden ist, „Rechtsanwalt a. D." nennen? Zn i dieser Frage, die bereits in der „C.-V.-Zeitung* : llr. 7 vom 15. Februar und Nr. 9 vom 1. März l behandelt wurde, nimmt Ministerialrat K u n i s ch i in Nr. 13 der Zeitschrift „Deutsche I u st i z*; Stellung. Wie der Verfasser einleitend bemerkt, ist diese j sVtofjc deshalb umstritten, weil man nicht sagen i tüiM, daß die wegen ihrer nichtarischen Ab- : siammung ausgeschiedenen Rechtsanwälte auf unehrenhafte Weise ihre Zulassung zur Nechtsl ainvaltschast verloren hätten, vielmehr lediglich s ouf Grund ihrer Abstanrmung, also nicht wegen l eigenen Verschuldens. Trotzdem hält er cs für . unrichtig, die Grundsätze des Bcrussbcamtenl gesetzes, das Beamten in denr gleichen Falle das ' Nicht zur Weiterführnng ihres bisherigen Titels Mährt, auch auf Rechtsanwälte anzuwenden. Er iuhrt in diesem Zusammenhang u. a. folgendes aus: „Praktisch würde cs also daraus hinauslntifeu, daß derartige sich weiter als Rechtsbeislände oder dergleichen betätigende frühere »ichtarisehe Rechtsamvälte bei dieser Aerussausübung geradezu gefördert würden, wenn nrarr rhnen gestatten wollte, den Titel „Rechtsanwalt* ~~ sei es auch mit Zusätzen, die auf ihr Ausscheiden aus der Rechtsanwaltschaft Hinweisen — 3u führen. Die Betreffenden führen diese Bezeichnung nur. um das Publikuiu auf ihre besondere Sachkeimtuis hinzuweisen, um sich also besonders vertrauenswürdig hinzuftellen, vielie>cht auch in der Hoffnung, daß in manchen liöllen der nicht allzu auffällige Zusatz übersehen wird. Es kann nicht zweifelhaft fern, daß dieser don den früheren nichtarischen Rechtsanwälten beabsichtigte Erfolg auch cintritt. Das ist einmal deswegen zu verurteilen, weil bte früheren nichtarischen Rechtsanwälte nunmehr den StandeSvorschriften und der befon- - bereu Standesaufsicht nicht mehr unterworfen lmb. Zu einem besonderen Vertrauen zu diesen Rechtsberatern von seiten des Publikums liegt ^shalb. da sie nunmehr keinerlei Standesrück- Wen und Standesbindungen unterliegen, kein ■ Anlar; vor. ■ >. Ausschlaggebend dürfte jedoch die Tendenz , des Gesetzes über die Zulassung zur Rechtss Anwaltschaft vom 7. Llpril 1933 sein. Die ganz i klare Tendenz des Gesetzes ist, der Ueberfrem-! tzUng des deutschen Rechtslcbens mit fremd- I Juristen abzuheuen. . Die durch das Gesetz vom 7. April 1933 be* troifcncn Rlechtsanwäl'te sollten aus der .butschen Rechtspflege au 8 geschie. oen werden. Dieser Zweck würde aber nur M teilweise erreicht, wenn man ihnen die : ^UL)keit gäbe, in der Form von Rechtsbeis atwen oder dergleichen sich doch wieder mit a-r-M zu t» 5--' m ih-A, d-ü-i »och durch deL SP-L-» Führung de5 Titels „RechTianwalt* auch mit Zusätzen — eine besondere Förzuteil werden ließe. Insbesondere auS dieser Tendenz des Gesetzes ist — neben dem Fehlen einer Vorschrift, die den auf Grund des Gesetzes ausgefchiedenen > Rechtsanwälten die Weitersührung des Titels gestattet, wie die curderen oben angezogenen Gesetze es tun — zu folgern, daß den nichtarisch eil Rechtsanwälten, deren Zulassung auf Grund deS 8 1 des Gesetzes über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April 1933 zurückgenommen ist, die Führung d e s T i t e l s „Rechtsanwalt* auch mir Zusätzen, die aus ihr nunmehriges Ausscheiden aus der Rechtsanwaltschaft Hinweisen, nicht gestattet ist. Nichtarische Rechtsanwälte, weiche trotzdem weiter den Titel „Rechtsanwalt*, sei cS auch mit den cnvähllten Zusätzen, führen, nrachen sich also gemäß § 360 Ziffer 8 StGB strafbar.* Nachdem der Verfasser noch kurz die Fälle streift, in denen sich ehemalige Rechtsanwälte ihr früheres Amt, ohne zugelassen zu sein, weiter angemaßt haben, führt er zum Schluß folgendes aus: „Der Verstoß gegen die Tendenz des Gesetzes vom 7. April 1933, der in der Verbindung von Beschäftigung mit Nechtsaugelegenheiten anderer und Führung des Titels „Rechtsanwalt* liegt, verstößt gegen die guten Sitten. Daß dev Titel bei rcchtsberatender Tätigkeit zu Zwecken des Wettbcrverbs mit den zugelassonen Rechtsanwälten geführt wird, ist selbstverständlich. Ter Titel wird mich trotz der Tendenz des Gesetzes vom 7. April 1933, und trotzdem die Umstände, auf Grund deren Rechtsanwälte das besondere Vertrauen des rechtsnchenden Publikums beanspruchen können, nicht mehr vorlicgen, mißbraucht, um die besondere Zuverlässigteir und Eignung des ehemaligen Rechtsanwalts hervor, zuheben. Es würde übrigens dem Rechtsenrpfinden nicht entsprechen, wenn zwar eine zivilrechtliche Untcrlassungsklage den BerufSorganrsationen dev Anwälte gegen den ehemaligen nichtarischen Rechtsanwalt wogen der Titelsührung zustünde, aber wegen desselben Tatbestandes eure Bestrafung nicht erfolgen könnte. Zusammenfassend rst also sestzustellen. daß nicht nur die Rechtsanwälte, deren Zulassung auf Grund des ß 8 deS Gesetzes über die Zulassrmg zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April 1933. sondern auch diejenigen, bei denen sie auf Grund de3 6 1 dieses Geseires zurückgenomnren ist, den Trtel .Rechtsanwalt* auch mit Zusätzen, die darauf Hinweisen, daß der Vetrefsende der Rechtsanwaltschaft nicht mehr angehört, nicht fuhren dürfen.* Neichsinnenmmister Dr. Frrck hat vor einiger Zeit hervorgehoben, daß die wegen nichtarischer Abstmnmung in den Ruhestand versetzten Beamten nicht diffamiert, sondern mit allen Ehren und Rechten pensioniert worden seien. Die AuS* führunaen von Ministerialrat K u n i s ch ergeben, daß auch ihm eine Diffamierung der wegen nichtarischer Abstammung ausgeschiedenen Rechts* anwälte völlig sernliegt. Die von ihm behandelte K"ch'ssragL zeiLigt aber deswegen besondere S^wierigkeiLen, weil die Aberkennung der Bezeichnung „Rechtsanwalt a. D.* in Laienkreisen den Eindruck erwecken kann, daß die Vetrossdnen nicht in ehrenvoller Weise aus der Anwaltschaft ausgeschieden feien, MM NsWWHM In der „Deutschen Justiz* (Nr. 12 vom 23. März 1934, S. 395) wird eine Entscheidung des Kammergerichts vom 8. Februar 1934 — 18 U 7677/33 - veröffentlicht, durch die eine auf Nasseverschiedenheit der Parteien gestützte Ehe. ansechtungLklage abgewiesen worden rst. Nach den Angaben des Klägers war chm schon feÜ dem Jahre 1924 oder 1925 die Wesensverschledenheit gegerrüber der Beklagten immer mehr zum Bewußtsein gekonunen. 1926 bat er sich, wie er selbst angegeben hat, von der Beklagten wegen der in der Raste liegeirden WesenSverschiedenhci't getrennt. Das Kamurergericht hat die Auffassung vertreten, daß die Anfechtungssrist im Jchre 1933 längst abgelaufen war, da die Erkenntnis des Irrtums über die rassische Wesensverschiedenheit jedenfalls schon seit dem Jahre 1926 bestanden habe. Zu dieser Entscheidung bemerkt Maßfelder in der Mmerkung der „Deutschen Jnstiz*. daß die Entscheidung das Rcchtsgofühl nicht befriedigen könne. Eine vor dem Jahre 1933 erhobene AnfechtungLklage wäre ohne Erfolg geblieben. Der 8 1339 BEB habe nur dann einen vernünftigen Sinn, wenn man den Beginn der (sechsmonatigen) Anfechtungssrist auf den Zeitpunkt verlege, in dem der Irrtum von der Rechtsprechung überhaupt erst infolge des grundlegenden Wandels der sittlichen und kulturellen Anschauungen als Ansechtungsgrund anerkannt worden sei. Die Frist zur Anfechtung einer rassischen Mischehe könne also in jedem Falle erst im Frühjahr 1933 zu lausen begonnen haben. In der Wochenschau der „Deutschen Justiz* hebt Oberstaatsanwalt Dr. Karl Krug (im preußischen JustizministerinmZ hervor, daß in der letzten Zeit in der Presse wiederum die Frage der Anfechtung von Mischehen mehrfach behandelt worden sei. Beranlastung hierzu habe in erster Linie ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe gegeben, das in sehr scharfer Formulierung die Gründe ausgezeichnet habe, auS denen heraus es eine solche Mischehe für unmöglich ansehe und deshalb der Anfechtungsklage stattgebe. Es sei zweifellos richtig, daß nach den Anschauungen des Nationalsozialismus eine Atischehe unerwünscht sei und nach der allgemeinen Aolksgesinnung nicht gebilligt werden könne. Weil diese Ansicht aber inzwischen Allgemeingut geworden sei. Wrrne die AttscchLrrrrg von Ttischehen, dis rrsch der rratisnaLsoZiaLLftifcherr lRevoknäion rrnd dev durch sie erfoLgtsn Anf- LLOrnng Libsr die LkcrsiefrQgsn gsschLosisn seien, nicht mehr in Fs^Le Lonrmen, da derxsni<zö, dev in dieser Zeit Lvoilzdcm eine soLche LRischetze eittAegangen fei, sich bewußt sieben diese aLlgerueine Anffassnrrg des iseUcö cc^cUt Heide und deshalb auch die 5konscq:renzen, die sich hieraus ergeben, auf sich rrehrncn müsse. Für die vorhergehende Zeit sei grundsätzlich eine Arrfcchtung für möglich zu halten; sie unterliege aber der für die Anfechtung vorgesehenen A e r i ä h r u n g S f r i st von sechs Monaten. Den Beginn der Aerjährungsfrist werde man frühestens aus den 30. Januar 1933 anzusetzen haben. Set eine Anfechtung aber rechtzeitig erfolgt, so werde immerhin in den einzelnen Fällen abzuwägen sein, wie die Verhältnisse gelagert seien, was für die Notwendigkeit der Nichtigkeit der betreffenden Ehe spreche und wie die Gründe bei der Eingehung dieser Ehe gelagert gervesen seien. Das Ergebnis dieser Erwägungen werde sehr verschiedenartig sein können, werde aber sicher in einer 3ieihe pon Fällen zu einer Nichtigkeit der Ehe führen. Blieben bei dieser Rechtslage der Anfechtung von Mischehen vielleicht auch manche Fälle ungelöst, in denen eine Lösung der Ehe notwendig erscheine, so werde schließlich auf eine andere Weise geholfen werden können. Wahrscheinlich werde in den meisten Fällen, in denen durch die Erkenntnis der Nassolehro eine objektive Zerrüttung der Ehe eingetroten sei. durch Scheidung zu helfen sein. Sei auch die objektive Zerrüttung der Ehe noch kein ScheidungLgrund, so werde, doch fast regelmäßig für diese Zerrüttung eine sirbjektive Schuld beider Ehegatten durch die Auswirkungen ihrer Erkenntnis der Rastefrage feststellbar sein und deshalb, darauf begrnüdet, eine Scheidungsmöglichkeit vorliegen. Mit diesem Wege würde zugleich die Frage der Auflösung von Mischehen auf das tatsächliche Gebiet verlagert tverden, wohin sie gehöre. Dem StaatSinteresse aber genüge cS. wenn, abgesehen von der Vermeidung neuer Mischehen, in den - Fällen eine Auflösung einer Atischehe erfolge, in den das Rastebewußtsein der Ehepartner so lebendig geworden sei. daß sie den Weg in ihr Volkstum mit Erfolg zurückzufinden hoffen könnten. des* Jörisflssdhon Professor Dr. Friedrich Klausing (Frankfurt a. M.) bespricht die 14. Auflage von Staubs Kommentar zum Handelsgesetzbuch (bearbeitet von Albert P inner, Felix Bondi, Wilhelm Gadow, Eduard Heinichen, unter Mitarbeit von Hsirrz P i n n e r, Walter und Eberhard S ch m i d t. 4 Bande, 14. Auflage, Berlin und Leipzig 1932/33, Walter de Gruhter & Co. Preis 140 RM). Er be* merkt, daß der Geist, in dem das Buch sei^rzoit geschrieben und auch jetzt wiederum neu bearbeitet worden sei, einer vergangenen Epoche angehöre. Von'der Ideenwelt völkisch befthmnter nationaler und i sozialer Bewegungen erfahre man ans dein Kommentar .so gut wie gar nichts. Man werde deshalb den „Staub" in der vorliegenden Form nur mit dem Vorbehalt heranziehen dürfen, daß Rnchter. Anwälte oder juristische Theoretiker sich stets die Frage vorlegen müßten, ob und in welchem Umfange die darin vertretenen Ansichten gegenwärtig noch Billigung verdienten, wo immer es sich um das .Verhältnis von Individuum und Gerneinschast, Recht und Wirtschaft, juristischer und ethischer Beurteilung usw. handele. Trotz dieser zweifellos schwerwiegenden Bedenken grundsätzlicher Art müßte mit allem Nachdruck vor der leider nameirtlich in den Kreisen der studierenden Ir id verbreiteten Meinung gewarnt worden,'./Staubs Kommentar sei ebenso wie zahlrc!ä)s anders juriftifchen Werke ans der Zeit vor der nationalen Erhebung unbrauchbar urrd besitze bestenfalls historischen Wert. Davon könne selbstverständlich keine Rede sein. Man könne heute die neue Auflage des Stauüschen Konmrontars schlechterdings nicht ent-, bohren. Es gäbe zurzeit kaum ein anderes Erläuterungsbuch zürn HGB. das nach Vollständigkeit . und sachlichem Gehalt auf gleicher Höhe stehe. * Landgerichtsdiroktor Dr. Krüß (Hamburg) berichtet über, ein Urteil des .Hamburgischen Obervertoaltungsgerichts vom 19. Dezember 1933 (49/88, „Jur. Wochenschrift* 1934, S. 791), durch das die Verwaltungsklage eines Rechtsnmvalts nichtarischer Abstannnung gegen die Zurücknahme der Amvaltö* zulastung abgewiesen worderr ist. Das >Hanrburgische> Gesetz vom 23. Juni 1933 verstoße weder gegen Artikel 105 noch gegen Artikel 107 der Reichsverfassung . Artikel 107 habe nach herrsckrender Auffassung mcht die Bedeutung, ohne weiteres dem einzelnen Staatsbürger einen Anspruch auf Ueberprüfung seines Streites mit der Verwaltung^-^ behörde zu gewähren. Im Artikel 105 sei kein Grund für ein Verbot an den Gesetzgeber zu finden, sämtliche Personen, hinsichtlich derer dersewe besondere Tatbestand gegeben sei, dem bereits für sie zuständig gewordenen Richter wieder zu entziehen. Für einen solchen Schritt könne eine zwingende staatliche Notiveudigkeit bestehen. Die Zuständigkeit der Verwaltirngsgerichte sei iiicht nrehr gegebeii. selbst wenn inuli mit dem Kläger davon ausgehe, daß die Artikel 107 und 105 der ReichSversassiing noch in Geltung seien und airch heute noch den gleichen Inhalt hätten, den ihnen seinerzeit die Natioual- .• Versammlung gegeben habe. Ein jüdischer Arbeitsloser hatte in einem vom Sozialamt der israelitiscl)en ReligilTtisgememde Leipzig einberusenen Schlosserkursus teilgenommen. Daraufhin ivar ihm vom Arbeitsamt die Arbeitsloseminlerstützung entzogen worden. Auf feinen Einspruch hin hat der Spruchausschuß des Arbeitsaintc? in feiner Sitzung vom 14. März, Aktenzeichen A/2G025, nachstehendes beschlossen: Dem Einspruch wird stattgegeben, der Antragsteller ist als?lrbeitsloser im Sinn deö § 89a MAVG anzusehen. Arbeitslosenunterstützung ist bei Erfüllliiig sonstiger gesetzlicher Voraussetzungen weiterziibezahlen. „Ter Antragsteller ist in einem von dev israelitischen Religionsgemeinde eingerichteten Schlvsserkursiis ansgeiivinuien worden, die auch die Kosten der Ausbildung trägt. Ter Kursns dauert ein Jahr bei täglich 8/3 Stunden. Ausbildungszeit las leaMs llMMssoM von Dr. Rudolf Call mann. Reohtsanwalt am Landgerloht in Köln (dessen Wettbewerbs-Kommentar tm vorigen Jahr in 2. Auflage ausgegeben wurde). Umfang 720 Selten RM ___ Treis in Leinen L>jUvtia «LjlJb PMftHMg ke! Et3cM3u0[]fenQ HORUM W 15, Pariser Sfrraßo 44 von Montag bis Freitag. Der Antragsteller ersucht, ihm die Arbeitslvsemmterstütztmg während seiner Ausbildungszeit zu belassen und ihn von der Kon» trolle zu desreien, sowie die Unterstützung Sonnabends auszuzahlen Er leistet keine produktive Arbeit, er könne den Ausbildungskursus sofort abbrechen und stehe der Vermittlungsstelle lederzert uneingeschränkt zur Verfügung. Das Arbeitsamt hat dem Slntragsteller die Arbeitslosenunterstützung entzogen nach § 89a AVG. Ter Spruchausschuß kann die vom Arbeitsamt vertretene Rechtsauffassung nicht teilen. Der Antragsteller wird während der Kursuszeit nicht wie ein Lehrling zu produktiven Arbeiten herangezogen. Tie letztere Vesck)äftiguugsart tritt nicht hervor, er wirb schulmäßig ausgebildet. Die Versicherung deö Antragsstellers, daß er dem Arbeitsamt frei zur Verfügung steht und trotz Schulungsmaßnähme bereit ist, Stellung als kaufmännischer Angestellter anzunehmen, muß als wahr unterstellt iverden.* Auf Grund der Senatsentscheidung 5tr. 48/28 vom 30. 5. 28. Nr. 16/28 vom 31. 3. 28 und Nr. 297/29 vom 29. 5. 30 glaubte der Spruchausschuß dabiu entscheiden zu können, daß die Entziehung der Arbeitslosenunterstützung bei dieser Sachlage nicht aufrcchtzuerhalten sei. Kontrollbesreiung konnte jedoch nicht zugestanden werden, ebensowenig die Verlegung des Zahltages auf den Sonnabend. Pr-n 1.Sri.*! y NotsLLnds .und ciif- - — gch:r::n5:ns §aut sind dls Folgen unseres wechselvolleu Sfritrs, aber auch ein Zeichen dafür, daß die Haut Jly selbst nicht gegen Wetterschaden schüfen kann. Sieben Sie darum vor dem Ausgehen regelmäßig ^ände und Gesicht mit Leokrem ein. Leokrem erhält die Laut nicht nur bei jedem Wetter zart und gsschm.eLtg —° was ihn so wertvoll macht, ist sein Gehalt an Sonncnvitamin und Lecithin. Dosen schon voir 22 Psg. ab in allen Fachgeschch'ten nfMJ. i A

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