Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 13 (1934)
- Issue
- 13 (29.3.1934)
- Date
- 1934-03-29
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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Das DSMsMseW Natürliche Personen (für die Sitzverlegung juristischer Personen besteht eine ähnliche Regelung), die im Inland wieder einen Wohnsch begründen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, müssen ihre in diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Devisen binnen zehn Tagen nach diesem Zeitpunkt der örtlich zuständigen Reichsbankanstalt zum Erwerb anbieten, wenn sie die Freigrenze von 200 NM übersteigen. Devisen sind hier Gold, ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung sowie ausländische oder auf eine ausländische Währung lautende inländische Wertpapiere, die an einer deutschen Börse zum .Handel nicht zugelassen sind, einschließlich der Zins- oder Gewinnanteilscheine oder rückzahlbar gewordenen Stücke dieser Wertpapiere. Jedoch besteht die Anbietungspflicht für derartige Wertpapiere nur dann, wenn sie nach dem 12. Juli 1931 erworben worden sind. Die'Anbletungspflicht erstreckt sich aus alle diese Vermögenswerte, gleichgültig ob sie vom Auswanderer ausgeslihrt oder neu im Ausland erworben worden sind. Bietet der Rückwanderer erheblich weniger Devisen an, als er ausgeführt hat, so wird er den Nachweis führen müssen, was aus dem nicht mehr vorhandenen Kapital geworden ist. Begründet der Rückwanderer seinen inländischen Wohnsitz z. B. nur. durch Mieten einer Wohnung, ohne zugleich z'urück- Zukommen, so braucht er seine Anbietnngs- Pflicht erst innerhalb eines Abonats nach seiner tatsächlichen Rückkehr aus dem Ausland zu erfüllen. Eine alleinige Polizeiliche An- Meldung im Inland ohne Wvhnsitzbegründiing oder tatsächliche körperliche Rückkehr, die ir. U. aus steuerlichen Gründen erfolgen kann (vgl. unter II!, 1), läßt die Devisenanbietungs- Pflicht noch nicht entstehen (so auch Bescheid des Landesfinanzamts Karlsruhe vom 23. 3. 1932). , Behält der Rückwanderer neben seinem Venen inländischen Wohnsitz seinen bisherigen Wohnsitz im Ausland bei, so entbindet ihn das grundsätzlich nicht von der Devisenanbietungspslicht. In besonderen Fällen kann er aber von der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung von der Anbietungspflicht ganz oder teilweise befreit werden (sog. devisenrechtlicher doppelter Wohnsitz). Besitzt der Rückwanderer hier Bankkonten oder andere Forderungen gegen inländische natürliche oder juristische Personen, die infolge seiner Auswanderung gesperrt worden waren, so werden diese sreigegeben, wenn der Rückwanderer wieder „Deviseninländer" geworden ist. Ten Nachweis über seine Eigenschaft als Deviseninländer wird er oft nur durch einen schriftlichen Bescheid der zuständigen Tevisenbewirtschaftungsstelle, daß die Freigabe nicht genehmigungspflichtig ist, . führen können. 118. DÄchOflWÄM'MSV 1. Wegfall der SLerrerpflicht Die Reichsfluchtsteuer (RFlTt) entsteht mit der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts im Inland. Weist der Steuerpflichtige binnen zivei Moiiaten nach der Entstehung der RFlSt dem Finanzamt nach, daß er wieder einen Wohnsitz im Inland begründet oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland genommen hat. so f ä l l t d i e B e r p s l i ch t u n g z u r Entrichtung der RFlStw e g. Ist die Steuer also noch nicht gezahlt, so brauchen weder die Steuer selbst noch die Verzugszuschläge entrichtet zu werden; bereits gezahlte Steuerbeträge werden erstattet. Der Nachweis kann mit allen Beweismitteln geführt werden. Nach ausdrücklicher Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 NFlStVO gilt der Nachweis auch als geführt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der Zweimonatsfrist dem Finanzamt eine polizeiliche Bescheinigung über die Wiederanmeldung eines inländischen ' Wohnsitzes vorlegt. Seine tatsächliche körperliche Rückkehr, wie sie im Devisenrecht erst die Voraussetzung für die Debisenanbietungspslieht bildet, ist hier nicht erforderlich, der Steuerpflichtige kann also weiter im Ausland bleiben, ohne reicyssiuchtsteuerpflichtig zu sein. Ter ReichSfinanz- Hof hat erst in einer Entscheidung vom 5>ü 1933 (HI A 158/33) im Gegensatz zu Ansichten, die diese Bestimmung anders auskegen oder sie durch die Entwicklung der Zeitbechältitisie für überholt halten, die Gülttgkeit und die oben wiedergegebene Auffassung dieser Vorschrift bestätigt: „Unerheblich ist es, ob die Beschwerdeführer.. abgesehen von der Vorlegung der Nnzeilichen Bescheinigung, innerhalb der Frist ihren Wohnsitz tatsächlich in das Inland verlegt haben. Das verlangt die Verordnung nicht. Die gegenteilige Ansicht des Finanzberichts verkennt den Sinn und Zweck der Vorschrift. Die RFlStVO will kerne neue Einnahmequelle für das Reich '• erschließen, sondern das Abwandern ka- ' püalkräftiger Personen in das Ausland verhindern. Deshalb kommt für die Steuer regelmäßig ein unbeschränkt Stenerpflich-' trger nicht in Frage. Die Reichsfinanzverwaltung legt offenbar weniger Wert auf den Eingang der RFlSt, als darauf, die bisher unbeschränkt steuerpflichtig gewesenen Personen auch weiterhin besteuern zu können . . . Unter diesem Gesichtspunkt muß angenommen werden, daß es nicht - darauf ankommt, ob das tatsächliche Ver-, halten des Steuerpflichtigen dem Inhalt der polizeilichen Bescheinigung entspricht/ Die Bescheinigung für sich allein hat die oben dargelegte rechtsbegründende Wirkung, sie ist nicht nur, wie das Finanzgericht meint, eme widerlegbare BeweiS- ' regel. Von der Gefahr, daß mit jener Bescheinigung die RFlSt umgangen werden könne, darf in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Denn 8 7 RFlSt will den Abgewanderten offensichtlich die steuerliche Rückkehr tunlichst leicht machen und die polizeiliche Meldung als hinreichende Grundlage für die Wiederherstellung ' der unbeschränkten Steuerpflicht betrachten." Zweifellos gilt dies auch für Nichtarier. Die Anweisung, oer Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung in Runderlaß Nr. 8/1934, daß bei Abwanderung von Nichtariern grundsätzlich die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes zur Aoraussetzung für die Zuteilung eines Devisenbetrages zur Existenzneugründung zu machen ist, hat nur devisenrechtliche Bedeutung. Weist also ein Nichtarier dem Finanzamt fristgemäß seine polizeiliche Wiederanmeldung nach, ohne tatsächlich zurückzukehren und damit als „Ansässiger" seine Devisen anbieten zu müssen, so bleibt er weiter Devisenausländer, kann seine ihm bewilligten Devisen behalten, unterliegt aber trotzdem nicht der RFlSt. Die Zweimonatssrist für den Nachweis der Wiederbegründung eines inländischen Wohnsitzes kann zwar nicht verlängert werden, doch kann bei unverschuldeter Versäumnis Nachsicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt oder in besonderen Fällen die RFlSt im Billigkeitswege erlassen werden. Trifft den Steuerpflichtigen, der die Steuer innerhalb dieser Frist noch nicht entrichtet hatte, kein Verschulden, so tritt auch keine Bestrafung wegen Steuerflucht ein. 2. Folgen Fällt die Steuerpslicht durch den Nachweis der Wiederbegründung eines inländischen Wohnsitzes weg. so wird der Rückwanderer wieder unbeschränkt, d. h. mit seinem gesamten Einkommen und Vermögen st e u e rpflichtig; die unbeschränkte Steuerpslicht gilt als nicht unterbrochen. Ferner kann er innerhalb der nächsten fünf Jahre gegenüber den Steuerbehörden und -gerichten nicht geltend machen, daß er erneut ausgewandert sei: er unterliegt in den nächsten fünf Jahren unbeschränkt den direkten Steuern. Die ' Steuerbehörden können durch — auch vorläufig vollstreckbaren - Sicherheitsbescheid bei Vorliegen besonderer Gründe verlangen daß der Rückwanderer für die in den nächsten fünf Jahren zu entrichtende Einkommen- und Vermögenssteuer Sicherheit leistet Wandert er innerhalb dieser fünfiäbriaen Frist erneut aus, so braucht, er zwar iein?NFlA zu zahlen, ist aber für die Zeit bi? irnn abtauf der von seiner Nucklchr ab acrechnetcn fünf Jahre unbeschränkt steuer- »flichtia. In diesem Falle nnrd er mit dem Erlaß eines Sichert,eitsbescheides zu rechnen haben. 8. NechLSmiLtewersahren nach NücAehv * In der Praxis sind derartige Wiederbearündnnaen eines inländischen Wohnsitzes oft er o?gt, um nachträglich im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen, daß entweder eine RFlSt überhaupt nicht entstanden sei oder Lefreinng von ihr liüttc gewährt werden ,nüssc». So entsteht z. B. die RFlSt dann nicht! wenn eine Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt aber, leitender Angestellter (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Prokurift) oder an der Geschäftsführung wesentlich beteiligtes Aufsichtsratsmitglied emes inländischen Unternehmens bleibt. In diesem Falle wird trotz des Wohnsitzes im Ausland ihr Aufenthalt rm Inland fingiert (8 81 AO). Die gelegentlich angezweifelte Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die RFlSt oder Geltung unter den heutigen Verhältnissen ist vom Reichsfinanzhof in mehreren Entscheidungen (Entsch. vom 8. April 1933, StW 452/1933; vom 13. Juli 1933, StW 744/1933, zuletzt Entscheidung vom 11. Januar 1934, III A 405/33, ausdrücklich bejaht worden. Befreiungen von der RFlSt können erfolgen, wenn die Auswanderung im deutschen Interesse liegt oder aus volkswirtschaftlichen Gründen geschieht. Allerdings ist hier zu beachten, daß — anders als im Devisenrecht — die Auswanderung eines Nichtariers aus dieser seiner Eigenschaft allein nicht als im deutschen Interesse liegend, angesehen wird, vielmehr nur von Fall zu! Fall — -wie bei jedem deutschstämmigew Steuerpflichtigen — getroffen werden fanni (Entscheidung d. RFH vom 20. Dezbr. 1933 — III A 353/33 —). Dringt der — wenn auch nur formell — Zurückgekehrte mit seiner Behauptung, daß die RFlSt nicht entstanden sei, durch, so fällt die NFlSt-Pslicht rückwirkend weg, gezahlte Steuern sind zu erstatten und etiva ergangene SicherheitZ. und Strafversolgungsmaßregeln auszuheben. Seine unbeschränkte Steuerpslicht tritt wieder ein. Wird ihm Befreiung gewährt, so gilt daS gleiche, nur mit dem Unterschied, daß er mangels eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts auch nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die Reichsregierung hat ein Viertes Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamteutums vom 22. März 1934 (RGBl. I, S. 203) beschlossen. Nach dem neugesaßten Z 7 des Gesetzes wird die Entlassung aus dem Amte, die Versetzung in ein anderes Amt und die Versetzung in den Ruhestand durch die obersten NeichSbohörden oder den Reichs, statthalter, in Preußen durch den Ministerpräsiden, ren oder die obersten Landesbehörden, ausgesprochen, die endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges entscheiden. Soweit bis zum 30. September 1933 die Entlassung aus dem Amt, die Versetzung in ein anderes Amt oder die Versetzung in den Ruhestand durch eine andere oberste Reichs- oder Landesbehörde ausgesprochen worden ist, tritt die Vcrsügung dieser Behörden an die Stelle der nach Satz 1 zuständigen Behörde (Abs. 1, Satz 2). Die Verfügungen über die Entlassung von Parteibuchbeamten und politisch unzuverlässigen Beamten sowie über die Versetzimg in den Nnhostand von Beamten nichtarischer Mstammung (nach 8 2, 2a, 3 und 4, Abs 1 des Gesetzes) müssen spätestens am 30. September 1933, die Verfügungen über die Entziehung des Ruhegeldes vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in den Ruhestand getretener politisch unzuverlässiger Beamter (nach 8 4, Abs. 2 des Gesetzes) müssen spätestens am 31. März 1934, die Dersügungen über Versetzung in den Ruhestand auf Antrag von Beamten, die in ein Amt von geringerem Range versetzt worden sind (§ 5) und die 33ersügungen über Vorsehung von Beamten in den Ruhestand zur Vereinfachung der Verwaltung oder im Interesse des Dienstes (8 6) müssen spätestens am 30. September 1934 zugestellt werden. Die Frrst für die Zustellung von Verfügungen nach den 88 5 und 6 ist also vom 31. März bis ziim 80. September 1934 verlängert worden. Sohr wichtig ist die neue Bestimmung des § 7, ' Ws. 3: mm iJiiBßiüMf! Wie der Relchsbund jüdischer Frontsoldaten mit teilt, ist am 15. März eine Abmachung zwischen der nationalsozialistischen Krießsopferversorgnng e. V. uiid der Allianz und Stuttgarter Lebensversiche- ■ rungsbank A.-G. zustandegekommen, welcher der RIF beigetreten ist. Den Nichtariern im Sinne des Berufsbeanttengesetzes, welche am 1. März 1933 eine ordnungsgemäße Sterbegeldversicherung bei einem gleichgeschalteten Kriegsopferverband hatten, wird danach zugestandeu daß sie den Nachweis der Zahlimg ihrer Sterhelassenbeiträge bis zum 31. Dezember 1933 — den die Allianz und Stuttgarter Lebensvorsichernngsbank A.-G. verlangt — über die nationalsozialistische Kriegsopferversorgung führen können. Die Allianz und Stuttgarter Lebensversicherungsbank A.-G. ist damit emverstanden, daß auch diejenigen nichtarischen Personen ihres Sterbegeldanspruchs nicht verlustig gehen sollen, die aus technischen Gründen ihre Sterbekassenbeiträge nicht ordnungsgemäß an die NSKO abführen konnten, sofern sie durch den Reichsbund jüdischer Frontsoldaten in den neu abzuschließenden Vertrag übergeführt werden. Die Nachzahlung der entsprechenden Sterbegeldbeiträge ist bis zum 30. Juni 1934 gestattet. Mit dem 1. Januar Übernimmt der Reichsbund «Frontsoldaten die Sterbegeldregelung mit anz und Stuttgarter Lebensversicherungsbank A.-G. für' den angegebenen ^.lersonenkrcis. Dieser hat von diesem Zeitpunkt ab die ordnungsgemäße Zahlung der Sterbegeldbeiträ'ge an die Allianz und Stuttgarter ausschließlich über den Reichsbund jüdischer Frontsoldaten zu führen. Eine entsprechende Regelung zwischen der Allianz und Stuttgarter LebensverstcherungSbank A.-G. und dem Noichcköund jüdischer Frontsoldaten wegen evtl, schwebender Sterbegeldbeiträge wird unabhängig von der NSKOV getroffen. Die Regelung der Sterbefälle bis zum 31. Dezember 1933 wird die NSKOV vornehmen. Einzelheiten der Durchführung der Abmachungen werden vom NIF noch bokanntgegeben. „Werfügttlrgttt «ach Ktz 2, 2a—4 kömien zrtgmrsten der davon betroffenen Beamten bis 30. September 1934 durch die im Absatz 1, Satz 1, genannten Behörden zurückgenommen oder geändert werden." Ministerialrat Hans Seol hatte in seinem Kom^ mentar zum Berufsbeamtengesetz (II. Auflage, 1933, Verlag Franz Bahlen, Berlin W 9; Amn. 21 zu 8 7, S. 80) ausgeführt, daß die Entscheidungen der obersten Reichs- oder Landesbehörden, wenn sie auch endgültig seien, doch nicht unwiderruflich seien. Wenn sich nachträglich Tatsachen herausstellten, die eine andere Beurteilung zugunsten des Beamten rechtfertigten, so könne die ausgesprochene Entlassung oder Versetzung in ein anderes Amt oder> in den Ruhestand von den obersten Reichs, oder Landesbehörden Zurückgenommen werden. In der Praxis wurde demgemäß bei Vorbringen neuer Tatsachen ein Wiederaufnahmeverfahren zugelassen. Nunmehr sind derartige Entscheidungen Zugunsten der betroffenen Beamten befristet. Die Ent. fcheidungen müssen bis zum 30. September 1934 ergangen sein. Nach 8 14 des Gesetzes ist gegen die aus Gnmd des Gesetzes in den Ruhestand versetzten oder entlassenen Beamten auch nach ihrer Versetzung in den Ruhestands oder nach ihrer Entlassung die Eiilleitung eines Dienststrafverfahrens wegen der während des Dienstverhältnisses begangenen Ver- " fehlungen mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegeldes. der Hinterbliebeneiwersvrgiing, der Amtsbezeichnung, des Titels, der Dienstkleidung und der Drenstabzeichen zulässig. Dies gilt auch für Personen, die innerhalb, eines Jahres vor dem Jnkrasttreten des Gesetzes in den Ruhestand getreten sind und auf dicf die 88 2—4 anzuwenden gewesen wären, wenn diese Personen beim Inkrafttreten de? Gesetzes noch im Dienst gewesen wären. Bisher war bestimmt, daß die Einleitung des Dienststraf. -Verfahrens spätestens am 31. Aiärz 1934 erfolgen müsse. Diese Frist ist bis zmn 30. September 1934 verlängert worden. , Das Gesetz ist mit Wirkung ab 8. April 1983 in Kraft getreten. über ..Nationalsozialismus und Rechtsstaat" veröffentlicht. Dem „rechtsstaatlichen" Grundsatz „nulta poena sine lege“ (Keine Strafe ohne Gesetz) stellt Schnntt den Eerechtigkeitssatz „nullum enine» sine poena“ (Kein Verbrechen ohne Sühne) gegenüber. Hierdurch werde die Diskrepanz zwischen Rechtsstaat und gerechtem Staat sofort sichtlxir Im liberalen StaateZei der Richter (nach Gustav Radb r u ch) nicht Diener der Gerechtigkeit, sondern nur der Rechtssicherheit. Auch im uationalsvziali'tischen Staate . bedürfe es einer besonderen Umschaltung durch ein Gesetz, um die au das Gesetz gebundene staatliche Behörde zur Durchführung nationalsozialistischer Prvgramuisätze zu berechtigen. Es habe vielleiciit manchem R'ativnalsoziatisten eine Enitänschung bereitet und Anlaß zur Ungeduld gegeben, als er hörte, daß die Verwirklichung mancher Prvgrammsvrderuirg, wenigstens soweit es sich um die staatlichen Behörden handele, noch keineswegs hundertprozentig munittelbar verwirklicht sei, daß immer noch Ehen .zivischen Juden und Deutsclien geschlossen würden, daß der Amtsrichter den Stau, deöbeamten. der sich etwa weigere, eine derartige Eheschließung zu beurkunden, immer noch anweise, die Beurkundung vorzunehmen, daß auf vielen Gebieten des Rechtslebens die Nichtariereigensel>l'st nicht ohne weiteres ein wichtiger Kündigungsgrund sei. lind mancher, der Grund und Anlaß hätte, vor einer unmittelRcren Anwendung nationalsozialistischer Grundbegriffe zu zittern werde aufatmend fc)'tstellen, daß wir ein „Rechtsstaat" seien. Die nicht ausdrücklich aufgehobenen Gesetze müßten zwar weiter gelten, aber nur als Funktionsrwrm des staatlichen Behördenapparats, nicht mit dem Geist und den Grundsätzen, die ihnen im alten Staate zugrundegelegon hätten. Alle unbestimmtzm Begriffe, alle sogenannten generellen Klauseln seien unbedingt und vorbehaltslos. im nationalsozialistischen Sinne anzuwenden. £Gl (f "-7, An der Spitze des Heftes 12/13 der „Jnristischeu Wochenschrift" lvird die Rede des Univecsitätsprofcssvrs Staatsrat Dr. Earl Schmitt (Berlin) i; Millionen beginnen den Tag Millionon beschließen den Tag OuDlfo €i!i)!!0F©G3©Si)tf Und Ssojiober Leser? Denken Siedaram Sie brauchen alle Ihre Zähne - alle Ihr® Zähne brauchen Chlorodontl