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Central-Verein-Zeitung · 1934-02-15 · 7 (15.2.1934) · page 11

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
13 (1934)
Issue
7 (15.2.1934)
Date
1934-02-15
Page
– (sequence 11)
Language
German
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m, *0!Stn* \u iib ur «n »er •n; cte Je nft eit tu >ec >ld fra uli 3u ichiv§ frf)C mg ich- ■nt* eug. lai Ul 4« der fjreö Zen. M) von tflCII bk ebrr Och chm jetci* : des 2(i8 l(J? Die Verordnung über die deutsch© Steatsong©hSri@!i©it Der ReichSinnenmjuister hat auf Grund deS Artikels V des Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl. I, S. 75) eine Derordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I, S. 85) erlassen. Die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fällt fori. (Sä gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit). Die Landesregierungen treffen jede Entscheidung äuf dem Gebiete bei Ttaalsaiigehörrgkeitsrcchts im Namen und Auftrage des Reiches. In Zukunft darf die deutsche Slaatsangebörigkeit erst verliehen werden, nach» ffitt der Reichsinillister deZ Innern zugestinunt hat. Soweit es nach den geltenden Gesetzen rechtserhebsich ist, welche deutsche Landesangehörigkeit ein '.tteichsangehöriger besitzt, ist fortan maßgebend, in welchem Lande der Neichsangehörige seine Nieder- Ilisjung hat. Fehlt dieses Merkmal,' so treten an seine stelle der Reihe nach: 1. die bisherige Landesangchörigkeit; 2. die letzt» Niederlassung im Inlande; ö. die bisherige LandeZangehörigkeit der Vorfahren; 4. die letzte Niederlassung der Vorfahren im Inland«. Im Zweifel entscheidet der Reichsminister deS Innern. Die Verordnung ist am 7. Februar 1634 in Kraft getreten. In der „Deutschen Justiz" (Nr. 6 vom 9. 2. 34, S. 181) bemerkt Oberstaatsanwalt Dr. Karl Krug (im preußischen Justizministerium) zu dieser Verordnung: „Mit dieser staatsrechtlichen Neuregelung ist aber noch nicht die endgültige Gestaltung des Staatsangehörigkeitsrechts erfolgt, da sie die - materiellen Voraussetzungen nicht berührt. Hier wird vielmehr im Nahmen der weiteren Entwicklung die nationalsozialistische Unterscheidung zwischen BolkSangehörigen und Reichsangehörigen, die nicht zugleich der Rasse und dem Volkstmn nach zu den Deutschen gehören; festzulogen sein. , Durch die neue Verordnung ist aber auch für ein derartiges Gesetz eine wesentlich vereinfachte Rechts- und Sachlage geschaffen worden." dsr Tatsache, daß er das CrwerbSgeschäft leite und im eigenen Namen und für eigene Rechnung führe. &pb©S$sz©lfr an jüdischen Feiortagon myss entlohnt worden Tas Berliner Arbeitsgericht hat sich kürzlich mit der Frage der Bezahlung der an den vergangenen hohen jüdischen Feiertagen ausgefallenen Arbeitszeit beschäftigt und folgendermaßen entschieden: „Im Gesetz findet sich keine Bestimmung, wonach die bei einem jüdischen Arbeitgeber tätigen Arbeitiiehmer verpflichtet sind, an jüdischen Feiertagen die Arbeit ohne Bezahlung ruhen zu lassen. Die beklagte Firma übersieht auch, daß sich die Politischen Verhältnisie gegenüber dem Vorjahr grundlegend geändert haben. Das Rechtsempfinden des Volkes ivürüe verletzt werden, wenn das Gericht dem Ansinnen, an jüdischen Feiertagen die Arbeit ohne Bezahlung auszusetzen, deshalb entsprechen würde, weil dies in früheren Jahren unter anderen Verhältnissen zwischen den Beklagten und ihrer Belegschalt vereinbart.worden ist. Die Beklagte war verpflichtet, entweder an den jüdischen Feiertagen arbeiten zu lassen, oder, wenn sie das nicht wollte, ihren Betrieb ruhen zu lassen, aber ihre Arbeit-, iiehmer voll zu entlohnen. Ta sie die ihr an» gebotenen Dienste nicht angenommen hat, ist sie', gemäß § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Anrchineverzug gekommen, und der Kläger war be-; Tcd)tißt, den Lohn für die hier in Betracht kom-'! inenden drei Tage zu verlangen." HorabsoSsössg dor Ladonimloto bol- GoscfaSftsröckgang Das Schöffengericht in Quedlinburg hat in einei Entscheidung in einer Strafsache (3 M 39/33: 15. 12. 393a) bezüglich der Herabsetzung einer die Friedensmiete (mit den gesetzlichen Zuschlägen) übersteigen-, den Lademniete u. a. folgendes ausgeführt: „Tie Höhe der Miete kann nicht mehr den jetzigen Verhältnissen entsprechen. Die Veranlassung braucht nicht in den Verhältnissen des Vermieters zu liegen, sondern kann auch in den Verhältnissen des iR i e t e r 3 begründet sein. Der Mieter ist jüdischer Konfession. Man kann ohne weiteres unterstellen, daß der Umfang seines Geschäfts und damit die Verdieustmöglichkeit im Lause des Jahres erheblich nachgelassen hat. Ist dieses der Fall, so entsprechen seine jetzigen Verhältnisse nicht mehr der Höhe der vereinbarten Miete, und eS könnte möglicherweise 8 49a des Mieterschutzgesetzes Anwendung finden. (Ägl. Kommentar von Stern, 10. Auslage, S. 446.)" Jüdisches Geschäft, an NlchtarSor verpachtet, kein „jüdisches Unter« nehmen" Das Oberlandesgericht in Königsberg hat in einem Falle entschieden, daß ein Unternehmen, daS einem Juden gehört und an einen Nichtjuden verpachtet ist, nicht als ein jüdisches Unternehmen anzusehen sei. Der Entscheidung liegt folgender Tatbestand zugrunde: Der Inhaber eines Konkurrenzunternehmens hatte wiederholt gesagt, die Firma des Pächters sei ein jüdisches Unternehmen, der Pächter sei nur ein vorgeschobener Strohmann. Daraufhin hat der Pächter im Prozeßweae verlangt, dem Beklagten zu ilntersagen, derartige Behauptungen über die Firma des Klägers zu verbreiten, weil sie nicht errveislich wahre Tatsachen in bezug auf daS ErwerbSgeschäft und die Person des Klägers als Inhabers oder Leiters darstellten und geeignet seien, seinen Betrieb zu schädigen (88 1, 14 des Reichsgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb). DaS Landgericht hatte den Antrag, deü Klägers abgewieserr, weil die Behauptungen des Beklagten zuträsen. Aus die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Antrag des Klägers entsprochen. Wären die Behauptungen des Beklagten zum Rassenpunkte wahr, so heißt es in der Begründung, dann würden sie einen Unterlassungsanspruch des Klägers nicht begründen. Die Behaiiptungen, die der Kläger beanstandet, seien aber unrichtig. Sein Pachtvertrag mit dem jüdischen Eigentümer sei ernstlich gemeint. Der Kläger habe in der Rechtsstellung als Pächter volle Selbständigkeit in dem Unternehmen, sei bei dessen Betrieb in keiner Weise von Vorschriften deS Verpächters abhängig. Möge er auch vom Gewinn seines Erwerbsgeschästs einen beträchtlichen Teil als Pachtzins an den jüdischen Verpächter absühren müssen, so ändert das nichts au ‘'OborländesQorleht'Celle über das Hecht dor TStoStÜhrwng feol entlassenen jüdischen HnwWon Für die jüdischen Rechtsanwälte,, deren Zulassung aus Grund des „Gesetzes, über die Zulasiuna zur Rechtsanwaltschaft vom 7. 4. 1933" (RGBl. I. S. 188) wegen nicht arischer Abstammung zurückgenommen worden ist und deren Löschung in der Liste der Rechtsanwälte erfolgt tvar, war es wichtig zu erfahren, ob sie nach ihrer Entlassung einen Titel wie „Rechtsanwalt a. D." oder „vormaliger Rechtsanwalt" führen durften. Zu dieser bedeutsamen Frage hat der erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle in seinem Urteil vom 6. Januar 1934, S. 216/33-4 E 71/83, Stellung genommen Mid die Berechtigung des entlassenen nicht arischen Rechtsanwaltes zur Führung eines Titels wie „Rechtsomvalt a. D." oder „vormaliger Rechtsanwalt" anerkannt. Die Entscheidung lautet in diesem Teile wörtlich: „In diesem Gesetz (gemeint ist das -Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, die Schriftleitung) wird in § 2 bestimmt, daß Beamte, die ohne genügende Eignung in ein Be» amtenverhältnis eingetreten sind, aus dem Dienst zu entlassen sind und ihnen ein Anspruch aus Weiterführung ihres Beamtentitels nicht zusteht. Die übrigen Beaniten, die entweder m den Ruhestand versetzt werden (weil sie nicht arischer Abstanimung sind) oder auS ariderem Grunde als dem des § 2 entlassen werden, haben das Recht, ihren Titel weiterzuführen. Das geht unzweifelhaft aus § 14 hervor, wonach gegen sie auch in der Folgezeit die Einleitung eines Dienststrafverfahrens auf Grund früherer dienstlicher Verfehlungen mit dem Ziele der Aberkennung des Titels zulässig ist. Die Frage, ob dor Gesetzgeber hinsichtlich des ' Gebrauchs des Titels die nicht arischen Richter und die nicht arischen Rechtsanwälte verschieden hat behandeln wollen, ist zu verneinen. Sowohl Richter wie Rechtsanwälte sind aus der gleichen Vorbildung hervorgegangen, sie arbeiten auf gleicher Ebene, wenn auch von verschiedenen Standpunkten aus an der lebendigen Gestaltung des Rechts und haben deshalb stets eine in den wesentlichen Richtungen gleiche Wertbemessungerfahren. Darum ist der Schluß zwingend, oaß, so iveuig der nicht arische und als solcher in den Ruhestand versetzte Richter in Ansehung der Weiterführung des Titels einem ehrengerichtlich entlassenen Richter gleichgosetzt worden ist, airch der nicht arische Anwalt, dessen Zulassung wegen dieser Eigenschaft znrückgenommen ist, nicht al8 ehrengerichtlich ausgeschlossen angesehen werden darf." Durch die Entscheidung deZ OberlandesgerichtS ln Cello ist somit klargestellt daß Anwälte. deren Zulassung wegen ihrer nichtarischen ÜlMtummuifl zurückgenommen ist und die mm weder ihren Beruf noch eine andere rechtsberatonde Tätigkeit mehr ausüben dürfen. Titel wie „Rechtsanwalt a. D." oder „vormaliger Rechtsanwalt" führen dürfen. Der Vollständigkeit halber sei aber im Interesse derjenigen, die nach ihrer EntlassiZrg sich als Rechtsberater niedergelassen haben, bemerkt, daß die Entscheidung sich auch mit dieser Sachlage befaßt hat, weil in dem betreffenden Falle der entlassene Anwalt, wie bereits oben erwähnt, sich als Rechtsberater niedergelassen hat. Die Entscheidung sagt, soweit die Nebertretung des 8 860 Ziffer 8 StrGB (unberechtigte Titel, sührung) in Betracht kommt, sei die Wetterführung deZ Titels RechtSawvalt unter diesen Umständen nicht ganz in der Ordnung und stehe mit den Gesetzabsichten auf Ausschaltung der nichtarischen Anwälte nicht ganz im Einklang; es fehle aber die klare Erkennbarkeit eines dahingehenden Gesetzeswillens, der diesen Tatbestand bestrafen wolle, und das Gericht müsse davon absehen, seinerseits das Gesetz zu ergänzen. Endlich prüft die Entscheidung noch die Frage, ob in der weiter gewerbsmäßig betriebenen Erledigung fremder Rechtöangelegenhoiten eine Amts- Recht und Gesetz behandeln unsere Neu ersch ei nungenj s ©©Mtsche von Dr. Rudolf Callmann, Rechfianwaft am Land« gerlcht In Köln (denen Wettbewerbe-Kommentar Im vorigen Jahr In 2. Auflage ausgegeben wurde). Seit 8 Jahren der erste große Kommenter zum deutschen Kartell rocht, der dl« neuen Kartellgesetze der Relchsreglerung vom IS. Juli 1933, die gesamte bisherige Rechtsprechung und das Schrifttum bis 1. November 1933 berücksichtigt» Umfang 720 Selten / Preis In Leinen RM. 24.® Dr. Paul Marcussi „Das St@uerr©cht der Rechtsanwälte und Notare" 2. Auflage. (Die 1. Auflage wurde Im Auftrag des Deutschen Anwaltverelns herausgegeben) Preis broschiert M. 2.80 Phüo-Vorlag und Buchhandlung G.m.h.H« Berlin W 12, Pariser Strasse 44 anmaßtma gemäß § 132 StrGB erblickt werden könne. Dies sei durchaus möglich; es sei eine Tatfrage. Im vorliegenden Falle ist der Tatbestand der Amtsanmaßung verneürt worden, toeily wie die Entscheidung sagt, offenbar die näheren Umstände nicht zuungunsten des Angeklagten, insbesondere auch nicht in subjektiver Hinsicht, liegen, Einwandfrei nicht zu beanstanden und gefahrlos ist aber nach der Entscheidung deS Oberlandes« gerichts Celle die Führung eines Titel wie Rechtsanwalt a. D. oder vormaliger Rechtsanwalt nur für solche Personen, die keinerlei rechts-, beratende Tätigkeit mehr ausllbon und nicht mehr RechtSangelegenheiten für fremde Personen erledigen. Ooffenflldi-rechfltahe Körperschaften haben das Hecht, die RassenzugehörSgkoit 2U überprüfen In dem Bericht des Vorstandes der Berliner Anivaltskammer über das Jahr 1933 wird eine Entscheidung des Kammergerichts bekamügegeben, dnrch die sestgestellt wird, daß der Vorstand eines öfsentliä> rechtlichen Organs wie der Anwaltskammer zur Nach- - i;!“11l!?, £ \V/ f: IN w s: iUt s^sj ü 0 |^j|('<- |“| fr /-\ li?i i?\i \? 1 -S it ("0)1^1 f-S fl U iUj |T) Ist <11^| IV) 1: 1^1^11: H!\\\ S DUGENDLAIMD M1ZZÄ nw«« Unlni r. Ktudor V. 3. Jahre an u. Jugendliebe. I'orR, Wald und Meor. Herrl. Kllme. auch f. Erholbcd. MliUcrllchn Obhut. Erar-lehfr. zur gelbflttimltfrJseit, Gciiiclrist'lmrt u. I,obenetllcbtlffbo8t.brBtkl.8chulen a. Ort.. Frauz. u. neuhebr. Unterricht, Muaik, Gymnastik, Handwerk nsw. KinderärztL Aufsicht. ILeitsr luit. Klnderpsyohologc. Prospekte n. Beferenzen: Hans Nathansohn, Frau Elisabethi Sshnabal-Ceolar, Berlin/Tel.\VeBtend‘A324. BlD.-Lichterf.>W.,Bteglitzer8t.S9. 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Tel.: J1 Bismarck 2507. otgndofcluboKffi®. TägL Westend, Wilm., Zentrum. Aufnahme wieder ln alle Kurse. Engl., Franz., Hebräisch. Boxen, Gymnast., Basteln, Musik. Literatur.Wandorangon. Aufführung* i is. Februar. Leiter: stuck meid. Heinz i Corondt, Bav. 8910. 1!®§te LS5l::;::3'3ssI ' E5S31C"0 ProSse 1 Erote Eofereasou 1 Diroctlon: D.3id vy,S3 Avenno Locgohamp PpiuoÜoeEaeaSo PoBßooon Eüorlüa V7 ES, PcrlcsrSJr. 4 Oliva 1770 4Grunc!ccEtu|UI. ßttcstlr. I. Kns&. u. LlEdchcn ficmolnscsn. - Lyzeslkl&ss.VI-l f. r.iüdchcn üotorcufijnhffion für Kinder aller Konfaso. üUi-jLw-OL.wiJtJoLjUUu LJlJU LJUüuj IL'cjLmU'ci DtSPcarscIacsSa - Btic’cp'/cspsch alle biblischen und t&Im. Fächer, Woa&OkiPfilBcIi, Snglfecä. FranzfisSaoh. . Auskunft erteilt der Schulleiter: Bezirkstrabbiuor 8. Siunk, Wonn Bio für Ihren Bohn oder Ihre Tochter ZUM SEMESTERBEGINN ein geeignetes Unterrlohtslnstitut suchen, empfehlen wir Ihnen diese in Jeder Nummer der C. 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