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Central-Verein-Zeitung · 1933-12-07 · 47 (7.12.1933) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
12 (1933)
Issue
47 (7.12.1933)
Date
1933-12-07
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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ffcfLg, iöt.v'ii'ij/ u*Jli'^v*<J>U' liii qahiutiu'H regelmäßig und vor kurzem Lud in unserer Beilage „Wirt- £$m r»'d. Wirt!H»M«cht' Äunbac d) m von Regierungsstellen gebracht, die T^lam die Ausdehnung des ArierbegriffZ H'v^u'nSbeürte wandten, für die er nicht l;,lt’ncioßfcn ist. Die gleiche Tendenz läßt Merat erkennen, das der m der Arier- ^V „ina mastgebende Atinisterialrat im E^mniiiisteriilm. Seel, in diesen Tagen Rerwaltungsakadcmie hielt. 111 , iustterialrat Seel umgrenzte scharf den «>Mk„dungibcrc-ch dcSAri-rprinzips und mtc nachdrücklich. da>j cr nicht au, dar-?MiLaftAeben ausgedehnt werden könne. ^icrparagraph bezwecke nicht, die Nichtstz'/von allen öffentlichen Aemtern fernihn auch da anzuwenden, wo an aTätigkeit ein öffentliches Interesse besei durchaus berechtigt. Es schieße st/r über das Ziel hinaus, wenn Minder Wirtschaft alle Nicht- °ll nussi-schaltct werden sollen. Darauf sei von der Negierung schon ^erholt hingcwiesen worden. ^ah sich die von Ministerialrat Seel beider-' markant vertretene Meinung auch im mliischen Leben durchsetzt, beweisen eine An-!ohl ven Vorgänge, die wir nachstehend Vermutlichen: M« LrMtt Wäüfl* werden Mt mt&r niiüscecöcn Tu1 Acrberat der deutschen Wirtschaft teilt mit. Nfiwnntc SA-Selosthikfe, die bisher die :chlder mit der Inschrift ..Deutsches Geschäft" sIjmbeii bat. durch den Stellvertreter de8 Führers d'r ^STNP, Pg. Heß. verboten lvorden ist. ES aus diei'ein Anlas; darauf hingewiescu, daß Wilder mit dieser Inschrift nicht mehr vertrieben ».echt'!! dürfen und leiuerlei Bedeutung haben. r,-r „Vellische Beobachter" veröffentlicht hier« ut eine parteiamtliche Bclanntaabe, in der eS heißt, die bereits gelieferten Scbilder „Deutsches Ge- Bch'l". soweit sie von der NS-Haav aeuehmigt lvur« X'n. auch fernerhin Gültigkeit behalten. m\Mn Mnemninislerium gegen SMitöcrtafcIn P1”1 An wCren ^ber auch aus der nur beschränkten * 0^)1 ber zngelassenen amtlichen Auktionatoren, ferner auS den Vorschriften für die beeidigten Auktionatoren in Ostfrieslaud und Harlmgertänd IE m ^^rerungöbczirk Osnabrück vom 19. Juli SolrMosrdste zu MMtn MgekeM Sm Amtsblatt deZ DezirlSblatteS HerSbruck komm^ am 23. 11. die nachstehende Verfügung des bayerischen Staatsmiuisteriums für die Wirtschaft Zum Abdruck: „Nr. 55L3. An die Gcw.einBebchördcn und Eendarincriestalwuen. Betress: ^tvrungcu des WirlfchaslÄebenS. timchstchend felgt Abdruck einer Gutschliesiung des bayr Staa!smiiüsieriuins für Wirtschaft. Abt. Handel. Industrie und Gewerbe, vom 10. 7. 33. Dieselbe ist in geeigneter Weise zur allgemeinen .Ueimtins zu bringen. Zuwiderhandlungen sind uunacchuhtüch zur Anzeige zn bringen. Hersbruck, den 15. 11. 83. Betreff; Störrrngerr dcö WirLschastSkebenS. , ES bedeutet einen unzulässigen Eingriff in das Wirtschaftsleben, wenn bestimmten Geschäftsleuten verboten wird, Ortschaften zu betreten oder sie in der Benutzung öffentlicher Wege beschränkt worden. Als unzulässig erscheint es auch, ihnen vorzuschreibeu, das; ihre Wagen nur an bestimmten Plätzen halten dürfen, an denen dam; die Kunden die für sie bestimmten Pakete abholen müssen. Unter Bezugnahme auf meine im Einvernehmen -mit dem Staatsministerium des Innern ergangene Entschließung vorn 15. 0. 33 Nr. VII 23223 betr. Gesetz 3inn Schutz de8 Einzelhandels ersuche ich, der» artigen Eingriffen in die Wirtschaft, die verschiedentlich vorznliegen scheinen, mit Nachdruck cntgegenznlvirken. I. V. g e z S t o ck e r. Keine stnuftsec&oSe füc Beamte Der durch den Herrn ReiehswirtschafiSminister verschiedentlich zum Ausdruck gebrachten Auffassung, daß ein Kausverbot für Beamte in jüdischen Geschäften im Widerspruch mit den Jutentionen der Ncichsrcgierung steht und deShall» unzulässig ist, wird durch nachstehendes Schreiben einer mitteldeutschen Oberpostdircktion an eine Ortsgruppe des EB Nechnung getragen: . . den 16. November 1933. Oberpostdircktion III Al — 8020 sächsische Innenministerium gibt bekannt: letzter Zeit ist beobachtet worden, das; von .'ocini'u'LH'nen Steilen Anprangerungen von Persom, lind Firmen ans Prangertascln, iw Zeitungen ,'A'r au sogcnauuieu Schandfälflen erfolgen. Es iitiiij darauf hiugewiesen iverden. das; in einer dcriirtipcii Anprangerung eine öffentliche Beleidigung, am versuchte Nötigung oder gar eine versuchte Er« vrcssilng gesehen werden kann. Außerdem besteht \;t’ ('*cinl)v, daß der An geprangerte zivilrechtlich tiilmlassungStlage und unter Umständen auch ichdcucrsatzllage erheben kann. Derartige Anpranrruageu können nicht gebilliat werden und sind;:i »ntcrlassen. Desgleichen ist das zwangsweise wrmiiMren einer Person aus Straßen und Achen zum Zwecke der Anprangerung strafbar und dchrlü zu unterlaßen." Mrän&tc der MLei! gegen AciSnaSlS- M:ii sin einer von der Vereinigung Fuldaer Han° ^llzeschäste einberufcncn Bersainmlirng sah man Ais ganze Anzahl von Plakaten, ans denen u. a.!>oe>dert wurde: „Kein Jude darf Weihnachts« verkaufen!" Der Vertreter des Treuhänders der Arbeit. Assesior Dr. Röhr, Frankfurt a. M-, nahm das Wort zu einer kurzen Erklärung, in der fr ". a. ausführtc: „Im wirtschaftlichen Kampfe piitc das. waL anfangs gefühlsmäßig von der po- Kitztzeu Aicl'tung aefordert wurde, unmöglich auf üe Arbeitsblätze übertraacn werden können. Daher hnbc auch NeichSwirtschaüSminister Schuritt die be' lmmie Verordnung erlassen, nach der arische und niAtari'che GeschäftSuntcruehmen oleich zu stellen inst Der bevor'tehende schwere Winter verlange. alle besiel'eudeu Arbeitsplätze ,rehalten werden, stber diese Verordnungen der Negierung könne luw sich nicht einfach lrinioegsetzen. WaS im chatten Reich" von zuständiger Stelle verordnet werde ausgeiülrrt. Ter Redner schloß: „Er- ^ststst^ie im Intcresie unserer Volksgenossen die -iM'.iA'lätza, mib suchen Sie neue dazu zu schaffen. Mr zerstören Sie nichts!" WovleiMuM gegen Bsskstt Zie..Reichsfachschaft der Deutschen Spirituosen- Mchtcie" hat. wie urir erst jetzt erfahren, am September d. I. an eine mitteldeutsche Firma l°UndcS Schreiben gerichtet: ..Aus Ihre Ansraae vom 4. d. Al. können wir erwidern, daß es steh bei der uns mitgetcilteu >chlvtterkläruug in einer dortigen Wirtevcr- Im'unlung zweifellos nur um eine rein Private steuerliche Handlung des Referenten handeln uwn. Pen alten offizieileir Stellen der Regierung und der NSDAP ist der Bvylott seinerzeit abge° Awcu worden, und cs sind seither keinerlei dem ^"gegensiehcnde Veschlüsse ergangen. Hochachtungsvoll Die Geschäftsführung: gcz. Unterschrift. tod SsajMMtmMüsa teä -Mfoncn Z ifl^' 5l['I)ollinifi non Verftcigl'niin^n mib IrF'011!llincn durch einen beeidigten ostfriesischen dstwnator kam eS zu Ausschreitungen, weil der B'Uwuatnivon ' "" ^-Uonator Aufträge von einer nichtarischen if./.pU angenommen hatte. Der stellvertretende . in ^;T1,nÖei>v^nbcnt in Au rieh weist infolgedessen ’nc!j| Schreiben an die Ortspolizeibehörden!>i 5,st -^ezirtS darauf hin, daß ein beeidigter irllv ^l01’ ßft(? Aufträge, ganz gleich, ob sie von st st, .oder Richtarieru kommen, annehmen muß. „• r1!11* daß ciB sich um einen unvollständigen ä.wcifelSsreien Auftrag handle. DieS sich einmal aus seiner Beamteneigenschast, An den Centralverein . . . Auf Ihr Schreiben vom 13. 0.- G. 347. Den Beamten und sonstigen Arbeitnehmern der Deutschen ReichSpost sowie den Ruhegeld« cmpfängern ist seitens der -Oberpostdircktion nicht verboten worden, in jüdischen Geschäften zu kaufen. Die Aufhebung einer solchen Anordnung kommt daher nicht in Betracht. ' Falls die unlvahren Behauptungen über ein Verbot von Beamten usw. der Deutschen ReichSpost ausgehen sollten, wird, anheimgcstellt, die Beamten namhaft zu machen, daunt gegen sie eingeschritten worden kann. In Vertretung gcz. . . . Die Seek'schcn Ausführungen verdienen auch unter dem Gesichtspunkt sorgsame Beachtung, daß jetzt nach einer vvn der Negierung angeordneten Panse von einigen Monaten der ständische Ausbau mit Energie in Angriff genommen worden ist. Unsere Leser wissen aus einer kürzlich hier veröffentlichten Darstellung „Jüdischer Arbeitnehmer und Arbeitsfront", daß die Eingliederung der jüdischen Arbeitnehmer in die Arbeitsfront, in der der Arierparagraph für Einzelmitglieder Geltung hat, unmöglich ist. In den letzten Tagen Hai die Arbeitsfront gesteigerte Bedeutung gewonnen. Sie soll nach einem Arifrus ihres Führers, ^taatsrats Dr. Ley, „die Zusammenfassung aller im Arbeitsleben stehenden Menschen ohne Unterschied ihrer wirtschaftlichen lmd sozialen Stellung" sein. Im Znsamrucnhang damit haben sich in den letzten Tagen eine große 'Anzahl vvn Unternehmervcrbänden aufgelöst; ihre Angehörigen treten als Einzclnntgtieder in die Arbeitsfront ein. Damit ist die Schwierigkeit, die bisher nur für die jüdischen Arbeitnehmer bestand, auch für die jüdischen Arbeitgeber ausgctaucht, und cs bleibt die Frage offen, imvienwit jüdische Unternehmungen durch ihr erzwungenes Fernbleiben Vvn der dlrbeitsfront in der Fortführung ihrer Betriebe berührt werden. v In dem gleichen Dvrtrage begründete Ministerialrat Dr. Seel den Arierparagraphen im Beamtengesetz. Dabei führte er zu der Entlassung der nichtarischen Beamten^ aus: Sie würvcrr nicht, wie inan cö von rrrttcrrichtetcr ovcr böswilliger Seite immer wieder hören könne, diffamiert, sondern mit allen Ehren und Rechten pensioniert. Die nach 8 3 des Bcrussbeamtengesetzes m den Ruhestand versetzten jüdischen Beamten wird die Hervorhebung des Referenten tvohltnend berühren, daß die Versetzung in den Ruhestand keine Difsamierlmg bedeutet. AuS finanziellen Gründen hat sich der Staat aber veranlaßt gesehen, die bisherigen Pensions- Vorschriften für die wegen mchtarischer Ab- . stammung ausscheidenden Beamten einzuschränken. Es werden griindsätzlrch — neben der Militärdicnstzeit und Kriegsjahren - zehn Dienstjahre in Planstellen als Voraussetzung sur bic Gewährung eines Ruhegeldes gefordert. Infolgedessen baüen marrckze -Bccunte m mittleren Lebensjahren kein Recht auf Pension. Eine Erklärung des preußischen INinisleriums für Wissenschaft. Kunst und Volksbildung Wahrend jüdische Studenten das juristische und philosophische Doktorexamen an den deutschen Universitäten Megcn können, ist die Frage der medizinischen Promotion noch nicht endgültig geklärt. Für Mediziner besteht die Vorschrift, daß die Promotion erst nach der Approbationserteilung möglich ist. Die Approbationsfrage für die nichtarischen Medizinalpraktikanten ist aber noch nicht geregelt. Deshalb wurde den Medizinalpraktikanten, die nach dem Staatsexamen und dem Praktischen Jahr auch das Doktorexamen gemacht hatten, vom Preußischen Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung geraten, ans die Preußische Staatsangehörigkeit zu verzichten und damit die Rechte von Llusländern zu erlangen. Für Ausländer besteht nämlich die Möglichkeit, in der medizinischen Fakultät zu promovieren, ohne approbiert zu sein. Mit dieser Lösung haben sich deutschjüdische Studenten nicht einverstanden erklären können. Der Centralverein hat sich deshalb in dieser Frage an das preußische Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung gewandt. Er wurde von dem Hvchschulrcferenten zu der Erklärung ermächtigt, daß eine andere Lösung als die der Ausbürgerung für die Frage der medizinischen Tvktorpronwtion im Augenblick nicht möglich sei. daß cs sich aber lediglich um eine Ucbergangsmaßnahme handle. Es werde angestrcbt, sie in nächster Zeit durch eine befriedigendere zu ersetzen. Keine Zulassmigssperre für Zahnärzte und Leniislen Rach einer Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 20. November 1933, die wir iu der vorigen Nummer der „C. V.-Zeitung" ausführlicher Wiedergaben, werden vorbehaltlich einer endgültigen Regelung bis auf weiteres in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern Aerzte nichtarischer Abstammung sowie Aerzte, deren Ehegatte nichtarischer Abstammung ist. zur Tätigkeit bei den reichsgesetzlichen Krankenkassen nicht mehr neu zugelassen. Wie wir an zuständiger Stelle erfahren haben, trifft diese Sperre nicht die jüdischen Zahnärzte und Dentisten. Slellenbmerber füc die ZuskiMnvallling müssen Arier sein Die „Deutsche Justiz" Nr. 49 vom 23. November 1933 veröffentlicht nachstehenden amtlichen Erlaß über die Stellenbesetzung in der Justizverwaltung vom 18. November 1933: (l II 434.) — „Deutsche Justiz". 3. 697 — AB vom 6. September 1932 (JMBl.. S. 214), Ziffer 13 der AB vom 6. September 1932 erhält folgenden Absatz 3: Jas Gesetz gegen N chiießung und Adsplien Die Rcichsregierung hat ein Gesetz gegen Mißbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt vom 23. November 1933 (9tGBl, I, S. 979) beschlossen. Nach dem neu eingeführten 8 132'.». des BGB ist eine Ehe nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist. der Frau die Führung des Familiennaniens des Mannes zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemcmschaft begründet werden soll. Haben die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher gestorben ist, bis zu seinem Tode, jedoch miudesteuZ drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt, so ist die Ehe als von Anfang an gültig anznsehen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn bei dem Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist. Nach Z 1699 Abs. 3 BGB gilt ein Kind aus einer nach § 1325a nichtigen Eheals nicht ehelich. Das Kind kann aber von dem Vater Unterhalt wie ein eheliches 5lind verlangen (8 1703 Abs. 2). Eine ans 8 1325a BGB gestützte Ehenichiigkeitsklage kann nur von dem Staatsanwalt erhoben werden. Ist eine solche nichtige Ehe durch den Tod des Mannes oder durch Scheidung aufgelöst, bevor sie für nichtig erklärt ist. so kann der Staatsanwalt gegen die Frau ans Feststellung der Nichtigkeit klagen. Ist die Frau gestorben, bevor die Ehe für nichtig erklärt oder bevor die Nichtigkeit fcstgestellt ist. so kann der Staatsanwalt gegen ein Kind der Frau auf Feststellung der Unehelichkeit klagen. Die Vorschriften finden auf eine vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossene Ehe mir Anwendung, wenn die Eheschließung nach dem 8. November 1918 erfolgt ist. Die Klage des Staatsanwalts kann nur binnen sechs Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. „Jeder Bewerber Hai zu versichern, daß er im Sinne des BerussbeamtengesetzeS arijcher Abstammung sei, oder die m dieser Hinsicht bestehenden Bedenken darzulegen; hat er bei Durchführung des BerussbeamtengesetzeS eine Ertlärnng über seine arische Abstammung abgegeben, oder haben dabei Erörterungen hierüber stattgosuuden, so genügt ein Hinweis darauf. Jeder verheiratete Bewerber hat ferner zu versichern, daß auch seine Ehefrau arischer Abstammung sei. oder die insoweit bestehenden Bedenken zur Sprache zu bringen." Baiftiinbe der Spogogensenteinben sind össmÄche Scljätben Auf eine Beschwerde der Synagogeugeweinde in Königsberg hat der preußische Justizmmisier durch Erlaß vom 14. November 1933 — 'La 1247/33 — dahin entschieden, daß die Vorstände der Shnagogengcmeinden als össeutliche Behörden im Sinne der gesetzlichen Bestimmuugeu auzusehen und von den Gebühren für Einsichtnahme ut daS Grundbuch und die öffentlichen Register freizustellen finb. Tie Amtsgerichte haben entsprechende Mitteilung erhalten. _ Eine Ei'uü'iung Sec WäMMll EeglOTng gegen ben AMseMiLnms Nach einer Couti-Meldung aus dem Haag ergibt sich auS der Begründung der Negierung zit dem in der Zweiten holländischen Kamruer eingereichten Gesetzentwrirs zur Verstärkung des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, daß unter Puult 3 des EiesetzentwurfS (Straf, androhuug für öffentliche Beleidigung einer be> stimmten Gruppe der Bevölkerung) Maßnahmen „zur Unterbindung des Nassen- und GottesdicnfthaffeS" zu verstehen sind. Zu diesem Zweck sollen zwei neue Artikel iu das Strafgesetzlurch aufgeuoutmeu werden. Sie sind in ihrer Fasiung nllgemeitt gehakten und haben Bezug aus alte Bevölkeruugsgruppeu ohne Unterschied. ES sollen daher nach der Annahme deL Gesetzentwurfs jowohl antisemitische Aeußcrungen wie auch etwaige Angriffe aus andere Gruppen wie protestantische oder katholische (Geistliche und Organisationen unter das Strafgesetz satten In der Praxis dürften sich die neuen Strasbestiutmungen allerdings hauptsächlich gegen die antisemitische Propaganda richten, denn die Regierung sagt in ihrer Begründung selbst, das; sie iu erster Linie an „aktuelle Aeußerungeu bezüglich unserer israelitischen Mitbürger" denkt. _ AMmM §1 cmch füt Geflügel Die Bvrstände der Jüdischen Gemeinde in Berlin und der Israelitischen Synagogengemeinde Adas; Jisroel in Berlin nahmen erneut Gelegenheit, die Aufmerksamkeit darauf zu lenken, daß Vvn den reichsgesetzlichen Bestimrnungen auch die Schlachtung von Geflügel jeder Art betroffen wird. Es ist unalüvcisbare Pflicht aller Gemeindcmrtglieder. jegliche Schlachtung, die den Bestimmungen nicht entspricht, zu Unterlasten, sowie den Bezug von Waren jedlveder Ticrgattung, die aus verbotenen Schlachtversahrcn herrühren, zu meiden. Schon nach bisherigem Recht tritt die Annahme an Kindes Statt erst mit der Bestätigung des Annahmevertrages durch das Amtsgericht in Kraft. Jetzt ist gesetzlich bestimmt (8 1751 BGB), daß die 'Bestätigung nicht nur daun zu versagen ist, wenn ein gesetzliches Erfordernis der Annahme au Kindes Statt fehlt, sondern auch bann, wenn begründete Zweifel daran bestehen, daß durch die Annahme ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes F a m i l i e n d a n d hergestellt werden soll, oder wenn vom Standpunkt der Familie des Annehmendcn oder im öffentlichen Interesse wichtige Gründe gegen die Herstellung eines Familienbandes zwischen den Vertragschließenden sprechen. Wird die Bestätigung endgültig versagt, so verliert der Vertrag seine Keraft. Vor der Entscheidung über den Bestätigungsantrag ist die höhere Lerwaltungsüchörde zu hören. Ist anznnehmen, daß durch einen zwischen dem 9. blvvember 1918 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestätigten Kindesannahmevertrag ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband nicht hat hergestellt werden sollen, so hat auf Antrag der höheren Verwaltungsbehörde das Amtsgericht die Nichtigkeit des Vertrages durch Beschluß sestzustetlen. Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden. Er ist nicht mehr zulässig, wenn die Vertragschließenden nach der Bestätigung des Annahmevertrages fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher gestorben ist, bis zu seinem Tode, jedoch mindestens drei Jal"'?, in einem Eltern- und Kindesvcrhältnis gelebt haben. Der Antrag kann zktrückgenommcn werden. Verlag: Gcntraloerctn dculicher Staatsbürger jüdischen Llaubens e. V„ Berlin W tö, Gntfcr Straße 42 Trl»ld>,-.: ..Ccntral^Iaubcn Berlin." Feriiivrecheri >1 2 C>li»o tns.%4—^7. PoUschect: Berlin 3U1 72. ÜaiU'ischri.'tlclter: D r 2t l. fre d Yirichberg Bcranlworliich: D r. M a r a - reteEdelhetm. Beide Berlin W 15 - Uliocrlamu«' Manustrtvte werden nur urrlictaesandt. wenn k?rc>ilni''chlar. deilirat. — Verantwortlich kür den Arueigenteil: Fried e richNathan. Berlin. - Druck dcr Buch, und Tieldr.r-t. Gesellschaft mbH, Berlin 8W 100.

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