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Central-Verein-Zeitung · 1933-11-23 · 45 (23.11.1933) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
12 (1933)
Issue
45 (23.11.1933)
Date
1933-11-23
Page
[Seite] (sequence 12)
Language
German
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Tätigkeit von Kommissaren. Runderlaaa des Miniotcrpräoidonten zugleich im Namen «amtlicher Staatsminister vom 24. 10. 1933 — StM. 1 13538 Nach meinen Feststellungen gibt es immer noch Persönlichkeilen, die unter der Bezeichnung „Staatskommissar“ fälschlich behaupten, amtliche Befugnisse ausüben zu dürfen. Demgegenüber stelle ich fest, dass als Staaiskommissa.ro rechtmässig eine amtliche Tätigkeit nur ausüben: 1. die auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften bestellten Personen (z. B. die Staatskommissare für die Börsen, die Slaalskommissare für die Hypothekenbanken, der Staatskommissar für die Stadt Berlin); 2. die auf Grund allgemeinen Staatsaufsiehtsrechts an Stelle von Organen öffentlicher Körperschaften bestellten Personen (z. B. der Staatskommissar für die oslpreussische Landschaft, die an Stelle hand- Iungsunfähiger Gemeindeorgane bestellten Staatskommissare). Soweit diese Personen die Steile eines Gemeindebeamten kommissarisch wahrnehmen, dürfen sie mir die Bezeichnung 'der betreffenden Stelle mit dem Vorwort „kommissarisch“' führen, z. B. „der kommissarische Amtsvorsteher“, „der kommissarische Stadtrat“, „der kommissarische Bürgermeister“; 3. der Staatskommissar fiir das Erfurter Wirtschaftsgebiet, preussischer Staatsrat Stange. Sollten Personen, denen hiernach ein Hecht dazu nicht zusteht, sich weiterhin als Staatskommissare bezeichnen oder sich die Tätigkeit eines solchen anmassen, so ist den etwa von ihnen gegebenen Anordnungen keine Folge zu leisten und mir, dem MdI, sowie dem sachlich beteiligten Fachminister unverzüglich zu berichten. Ich werde gegen diese Personen in jedem Falle die. erforderlichen strafrechtlichen Massnahmen ergreifen. Anträge auf Einsetzung von Staatskommissaren sind den Antragstellern von der Behörde, bei der sie eingehen, in der Regel mit dem Bemerken zurückzugeben, dass ihre Weitergabe zwecklos sei. An die nachgcordnetcn Behörden Ministerial- Blatt fiir die. Prcussisc/tc innere. Verwaltung, Teil 1, Ausgabe. A. Nr, 55 vom 1. 11. 3-3, Spalte 1280. Oeffemtliche Aufträge Vergebung von Aufträgen durch Gemeinden und Gemeindeverbände. Runderlass des Ministers des Innern vom 10. 5.1933 — IVa I 137. An die Ober- und Reg.-Prös., Landräte, Gemeinden und Gemeindcvcrbändc Die Vergebung gemeindlicher Aufträge i>t ausschliesslich Sache, der zuständigen Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände. Schon aus rechtlichen Gründen kann es nicht in Betracht kommen, Vergebungen von dem Einverständnis oder der Zustimmung ausserhalb der Gemeinde (des Gemoindeverbandos) stellender Organisationen. wie z. B. des Kampfbundes für den m-werbt, dien Mittelstand oder sonstiger Einrichtungen, abhängig zu machen. Darüber hinaus muss von den zuständigen Organen der Gemeinde (des Gemeinde* verbände«) unter allen Umständen verlangt werden, dass sie bei der Vergebung von Aufträgen als hierführ allein verantwortliche Stellen auch jede Einflussnahme von aussenher (auch durch Organisationen der oben genannten Art) ableimen. Für die Vergebung gemeindlicher Aufträge dürfen nur die Interessen, der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) selbst, nicht die Sonderinteressen aussenstehender Organisationen oder ihrer Mitglieder ausschlaggebend sein. Ministerin!- Blatt für die Prmssisrhr innere Verwaltung, Teil L Ausgabe .1. Nr. 28 rum 17. o. 33, Spalte Ü03. * Aus dem RundeHass des Preussischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit und des Preussischen Finanzministers zugleich im Namen des Preussiochcn Ministerpräsidenten, des Justizministers, des Ministers des Innern, des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, Ministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. 7. 1933 — II 15381 u. I A 2. 1827, V 11 Nr. 521 Tdl8 Nachstehend werden die vom Reichskabinett am 14. Juli 1933 beschlossenen Richtlinien über die Vergebung öffentlicher Aufträge sowie das hierzu ergangene erläulernde Rundschreiben des RWiM vom 19. Juli 1933 veröffentlicht. Sämtliche staatlichen Vergebungssteilen werden ersucht, hei Vergebung von Aufträgen künftig nach diesen Anweisungen zu verfahren. Alle sonstigen in letzter Zeit von einzelnen Behörden oder Organisatione etwa erlassenen Richtlinien sind, soweit es sich um die in den Richtlinien des Reichskabinetts geregelten Fragen handelt, hiermit gegenstandslos geworden. An die naehgeordnelen Behörden sämtlicher Zweige der preussischen Staatsverwaltung. Anlage 1. Richtlinien über die Vergebung öffentlicher Aufträge I. Grundsätzlich haben über die Vergebung von öffentlichen Aufträgen bei Reich, Ländern und Gemeinden ausschliesslich die v e r a n l w o r 11 i c li e n amtlichen Organe nach Massgabo der für die Vergebung öffentlicher Aufträge geltenden behördlichen Bestimmungen zu entscheiden. Die häufig eigennützigen Motiven entspringende Einwirkung anderer Personen und Organe darf unter keinen Umständen geduldet werden; dein „Kampfbund für den gewerblichen Mittelstand" wird die Einwirkung auf dio Vergebung öffentlicher Aufträge von Reich, Ländern und Gemeinden Hi. Was die Behandlung der Firmen anlangt, deren Inhaber oder an der Geschäftsführung massgebend beteiligte Personen nichtarisch e r Abstammung sind, so ist an sich nach dem Grundsatz zu verfahren, dass bei gleichwertigen Angeboten deutschstämniige Finnen zu bevorzugen sind. Es wird in das pflichtgemäss« Ermessen der amtlichen Vergebungsstell en gelegt, hier die unter den jeweils gegebenen Verhältnissen sachlich richtige Entscheidung zu treffen, wobei unter den zurzeit noch bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen die Rücksicht auf die Lösung des im Vordergrund aller Ueberlegungen stellenden Arbeitslosenproblems allen anderen Ueberlegungen vorangehnn muss. Es wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass jede an öffentlichen Aufträgen beteiligte Firma und ihre Inhaber in ihrer Tätigkeit den grundlegenden Forderungen der deutschen Staats¬ und Wirtschaftspolitik in vollem Umfang Rechnung tragen müssen. Ini übrigen sollen die Beschafl'ungsstellen sich jeder Schnüffelei enthalten; es muss unter allen Umständen vermieden werden, dass sie ohne besonderen Anlass etwa in jedem Einzelfalle weitläufige, Untersuchungen nach der Ariereigenschaft, der etwa in Frage kommenden Personen anstellen und — namentlich bei Aktiengesellschaften und Unternehmungen ähnlicher Rechtsform fast undurchführbare — Untersuchungen vornehmen, die vielfach zu willkürlichen Veränderungen in der Organisation einzelner Betriebe und damit unter Umständen zu einer Gefährdung der Existenz der in dem Werk beschäftigten Arbeitnehmer führen können. Ausschlaggebend muss für die wirtschaftliche Betrachtung des Einzelfalles sein, ' ob die betreffende Firma deutsches Personal (Arbeiter, Angestellte usw.) beschäftigt, deutsche Maschinen verwendet usw. und so einer beachtlichen Zahl deutscher Volksgenossen Arbeit und Brot gibt. Anlage 2. Der Reicbswirtscbaftsministur. III A 4144. Berlin, den 19. 7.1933. Allgemein darf ich bemerken, dass fiir dio Ausgestaltung der vor liegenden Richtlinien in erster Linie der Gesichtspunkt der Arbeitsbeschaff u n g entscheidend war, hinter dem im gegenwärtigen Zeitpunkt alle sonstigen Erwägungen zurücktreten müssen. Im einzelnen darf ich noch auf folgendes hinweisen: Zu 1. In letzter Zeit haben zahlreiche Behörden, z. T. veranlasst durch ausserhalb ihres Geschäftsbereichs stehende nichtamtliche Stellen, neue Richtlinien über die Auswahl der zur Angebotsabgabe bei öffentlichen Vergebungen zuzulassenden Finnen aufgestellt. Dienstanweisungen und Richtlinien der vorbezeichneten Art führen, zumal wenn die einzelnen Vergebungsstetten jeweils gesondert abweichende Massnahmen ergreifen, zu einem Chaos auf dem Gebiete des Vergebmigswesens und zu einer schweren Schädigung der Staalsautoritnt. und der Wirtschaft. Die Aufstellung von Richtlinien und die Durchführung der' Vergebungen ist ausschliesslich Sache der dafür zuständigen, in ihrer dienstlichen Verantwortung nur ihren amtlichen Vorgesetzten verantwortlichen amtlichen Stellen; aus diesem Grunde ist cs auch ausgeschlossen, etwa die Auswertung der Angebote bei den Vcrgebungsslelleu. durch nichtamtliche Stellen oder Organe irgendwelcher Art vornehmen zu lassen. Sofern die Vergebungsstellen bei der Prüfung der Angebote der Mitwirkung von Sachverständigen im Einzelfall bedürfen, haben sie hierbei nach den Vorschriften der Verdingungsordnung zu verfahren. Zu III. Im Interesse der unbedingt erforderlichen Stabilisierung der Wirtschaftsverhältnisse muss sio.horgestcllt werden, dass die Befolgung des selbstverständlichen Grundsatzes der Bevorzugung deutschstämmiger Finnen bei gleichwertigen Angeboten nicht dazu führt, dass die Beschaffungsstellen durch Einleitung peinlicher Untersuchungen nach dem deutschstämmigen Charakter einer Firma in jedem Einzelfall und ohne besonderen Anlass die Wirtschaft in ständig neue Beunruhigung versetzen, die -lotsten Endes auf Kosten der von der Reichsregierung an die Spitze ihres Programms gestellten Arbeitsbeschaffung geht. Wenn, wie mir milgeteilt worden ist, z. B. der Nachweis verlangFwird, dass in den bisherigen Generalversammlungen einer Aktiengesellschaft 'die Vertretung 'der Aktienmehrheit stets in christlichen Händen gewesen sei, und weiter die Ergänzung dieser Erklärung durch einen Nachweis der Ariereigcnschaft der Grosseltern zweier Aufsichtsratsmitglieder gefordert wird, so dient ein derartiges Vorgehen nicht den vordringlichsten Aufgaben der Arbeitsbeschaffung. Ministrrial-ßlnlt. für dir. Pr russische innere Verwaltung, Teil I, Ausgabe A, Nr. 4.0 vom 30. 8 33, Spulte 083 ff. Aus dem Runderlass des Preussischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit, zugleich im Namen des Prcusciachen Ministerpräsidenten und sämtlicher Staatsminister vom 30. 8.115. 9. 1933 — II 18011/18967. Im Anschluss an den RdErl. v. 24. 7.1933 — MfWuA. II 15 381, FM. I A 2. 1827, V 11 Nr. 521 Td/8 (PrBcsBl. 8. 179, MBliV. I S. 983) gebe ich folgende Schreiben des BMiM. bekannt: D c r lto i oh sw i r tsc. Ii a f ls m i n i s I e r. III A 5385. Berlin W 35, den 5. 9. 1933. Viktoriastrasse 34. L Mehrere amtliche Sielten und berufsstündisclio Organisationen haben mir in der letzten Zeit, mitgeteilt, dass sie nach wie vor von amtlichen BeschaffungsKtetlen mit Anfragen, die sich auf die Kapitalsusammensetzmig bei Firmen, auf den deutschstämmigen Charakter ihrer Inhaber usw. beziehen, geradezu überschwemmt werden. In den mit Schreiben vom 19. 7. .1933 — III A 4144/33 (MBliV. I S. 933) mitgoteilten Richtlinien über die Vergebung öffentlicher Aufträge ist zur Frage der ausländischen Kapitalbeteiligung an einer Firma darauf hingewiesen worden, dass eine solche für sich allein keinen Ausschlußsungsgrund für die Beteiligung an öffentlichen Aufträgen darstellt; es kann sich daher stets nur um A u s n a h m e f ä 11 e handeln, in denen die Kenntnis von der ausländischen Kapitalbeteiligung für eine öffentliche Beschaffungsslelle von Interesse sein wird. Zur Frage der Möglichkeit der Berücksichtigung nicht arischer Firmen war ausgeführt worden, dass unbeschadet der grundsätzlichen Bevorzugung deutsclistiinimigcr Firmen die Beschaffungsstellen davon abzusehen hätten, o h n e b e - sonderen Anlass weitschweifige und * i kaum durchführbare Ermittlungen nach i Ariereigenschaft der in Frage kommenden pT sollen anzustellen, weil ein derartiges Vorcmh nicht den vordringlichen Unteres sc der Arbeitsbeschaffung diene, ul diesen Richtlinien ist es unvereinbar, wenn cj, seine Bescbaffungsstellen an die Industrie- A Handelskammern usw. formular- und im,, massige Anfragen, die lei!weile Hunderte'vö" Firmennamen enthalten, übersenden, lct/biti! daher, die Bescbaffungsstellen unter noehnialL gern Hinweis auf die mitgeteilten Ric-hlUnten anzuweisen, derartige. Anfragen auf das wirklict notwendige Muss zu beschränken, von formular! und listenmüssigen Auskunftsersuchen Abstand zu nehmen, vielmehr in jedem Einzelfalle <]e'n ‘ besonderen Anlass der Anfrage ausdrücklich hervorzuheben. Der Reichswirtschaftsministcr. I III A 4951/33. | Berlin W 35, den 23. 8. ifcJt 2. Von den zahlreichen Firmen wird darüber Klage geführt, dass diejenigen Unternehmt die vor Erlass der Richtlinien Bescheinigungen als „Deutsches Unternehmen“ u. dgl. erliatii.i, haben — sei es von amtlichen Stellen, sei rs von Parleistellen oder dem Kampfbund für gewerblichen .Mittelstand — auch jetzt noch nui Grund dieser Bescheinigungen bei der yr.r. gebung von Aufträgen bevorzugt würden, wjjj,. rond diejenigen Firmen, die sich seinerzeit uns irgendwelchen Gründen nicht in den Uositz solcher Bescheinigungen gesetzt haben, hiervon Nachteile hätten. (Vgl. weiter unten unter „Deutsches Erzeugnis — Deutsches Unternehmen“. ^Schriftltg. d. C. V,- An sämtliche Rcichsministcr und die Dcutsclio Rcichsbahn-Gcselischaft A.-G., die Landesregierungen. Die vorstehenden Richtlinien gelten auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände (vgl. RdErl. v. 18. 8. 1933 — - IV a 1 1532/33, MBliV. I, 8. 987). An die Nachgeordneten Behörden sämtlicher Zweige der Prcuss. Staatsverwaltung, die Gemeinden, Gemeindcvcrbändc, den Vcrbancü des Siedlungsverb. Ruhrkohienbcz., der, ungsverb. Ruhrkohlenbez. Minislrrial-platt, für dir Prcussischc inyr-? Verwaltung, Teil I, Ausgabe A, Nr, 55 t'm T. 11. 33, Spalte 1277 ff. Gleichschaltung von Organisationen Das Kartell der Hundezüchter batte an das Redchsfinanzministemim eine Eingabe gerichtet, um eine Gleichschaltung des Kartells zu veranlassen. Das Reichsinnenministerium hat auf die Eingabe folgende Antwort erteilt: „Ich erwidere auf das an meinen Sachbearbeiter gerichtete Telegramm vom 28. April d. J. ergebenst, dass das Gleichschaltungsgesetz vom 7. April 1933 (RGBL I, S. 173) sich nur auf Reich und , Länder, nicht auf private Organisationen j bezieht.“! IJcr Montag Morgen (Berlin), Nr, 2-1 m 12. 6. 33. i »en Kaufverbote und Anzeigensperren Aus einer Verfügung des Treuhänders der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Westfalen an die Regierungspräsidenten, Landräte und Oberbürgermeister seine# Bezirke«, auf Grund einer ihm zugegangenen Verfügung de« Reichawirtschaftministcr*. ... Des weiteren teilte der Herr Reichswirtschaftsminister mir mit, dass bei ihm Beschwerden darüber eingelaufen seien, dass in einzelnen Städten die Herren Oberbürgermeister ihren Beamte n verboten hätten, in jüdischen Warenhäusern zu kaufen. Ich bitte daher, die Herren Oberbürgermeister und Baudrate anzuweisen, dass diese oder ähnliche Verbote aufgehoben werden ... ... Allgemein geht die Klage dahin, dass nach wie vor, durch Einflussnahme Dritter auf die Willensentschliessungen von ZoitungsveiTagsunternehmungen einzelne Geschäfte oder Gruppen von Geschäften, insbesondere Waren- und Kaufhäuser, der Inseraten sperre unterliegen, mit dem Ergebnis eines für dieses Unternehmen katastrophalen Rückgangs der Umsätze ... ... Aus den gleichen Gründen wünscht der Herr Reichswirtschaftsminister, dass die Annoucenspevre gegen jüdische Kaufhäuser in bürgerlichen Zeitungen aufgehoben ist. Ich bitte, auch in dieser Angelegenheit das Nötige zu veranlassen. Frankfurter Zeitung Nr. 730100 vom 17.10. 33. Der Reichswirtschaftsminister (HG 12 082 33) im „Gesetz zum Schutz des Einzelhandels“ vom 1. 9. 33. 6. . . . Im Interesse der Erhaltung der fraglichen Unternehmungen als Arbeitsstätten einer sehr grossen Zahl deutscher Angestellter und Arbeiter und als Arbeits- Vermittler für eine noch weit grössere Zahl von ihnen sind Boykotts und andere Massnahmen, die sie im Geschäftsverkehr mit ihren Lieferanten oder ihren Abnehmern behindern (z. B. Aufstellung von schwarzen oder weissen Listen, Nichtaufnahnie in Bezugsquellenregister, Inse ra tensperren. Abschrecken der Kundschaft durch Postenstehen, Flugblätter, Plakate, Warnungen, photographische Aufnahme (irr Käufer oder deren Belästigungen in anderer Form, u. ä.) oder eine Einflussnahme in Sinne der Aufgabe bestimmter Warenarten oder Betriebszweige von jedermann n1 unterlassen. 7. Ich bitte daher, mit aller Entschiedenheit darauf hinzuwirken, dass dorartig*- Eingriffe künftig unterbleiben und dass Körperschaften und PemsonenvereinigmisF11 entgegenstehende Anordnungen und Beschlüsse unverzüglich aul'heben, sowie darum, dass den uachgeordaelen Diemdstellen alsbald Weisungen im Sinne dieses Schreibens zugehen. Ministeriol.Blatt für die Prcussisrhc i)n>rrl Verwaltung, Tr.il 1, Ausgabe A, Nr. 30 ■1. 10. 33, Spalte 1113. ' -Deutsches Erzeugnis — deutsches Unternehmen Gutachten der Berliner Handelskammer vom 8. Mai 1933. Das Einigungsamt der Industrie- und Handelskammer Berlin hatte bereits am 8. Mai 1933 ein Gutachten über die Frage erstattet, wann ein Erzeugnis als „rein deutsches Erzeugnis“ bezeichnet werden kann. Diese gutachtliche Aeussening konnte infolge der Einschränkung der dem Einigungsamt Vorgelegten Frage auf das Herstellungsmaterial (Rohstoffe und Halbfabrikate) nicht auch auf die Beantwort^11» der Frage ausgedehnt werden, ob diese Bezeichnung auch dann zulässig erschcdmö wenn der Inhaber des die Erzeugnisse stellenden Betriebes Jude ist. Diese Frag1) ist dem Einigungsamt nunmehr vorgcleg worden. Das Einigungsamt hat das Gutachten vom 8. Mai daher, laut „Ueberblum » folgendennassen ergänzt: „Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz liegt 111 solchen Fällen nicht vor, da die Bezeicü*

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